1869 / 63 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen

werden. Die Königlich preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller

schädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Be⸗ Eiegchädes 2 Großberzoglich hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken egen sie erhoben werden moöͤchten, sich der Großherzoglich hessischen Perichtsbarkeit und den Großherzoglich hessischen Gesetzen zu unter⸗ werfen und zu diesem Behufe in Offenbach Domizil zu nehmen.

Art. 10. Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisen⸗ bahnen und Telegraphen und des Vetriebes derselben jeweilig bestehen⸗ den gesetzlichen Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Strecken der den Gegen⸗ stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn Anwendung.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staats⸗ gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staats⸗ gebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei⸗Reglements gehandhabt werden, und zwar wird die Großherzoglich hessische Regierung zur Wahrung übereinstimmender Grundsätze das von der Königlich preußi⸗ schen Regierung festzustellende Bahnpolizei⸗Reglement, soweit nicht lokale Verbältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen wer⸗ den, auch für die Bahnstrecken in Ihrem Gebiete in Kraft zu setzen.

Art. 11. Die Großherzoglich hessische Regierung wir zur Hand⸗ habung des Ihr über die im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissa⸗ rius bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich preußischen Eisen⸗ .eehnn in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der Be⸗ hörden geeignet ist.

Art. 12. Die Wv der Bahnpolizei auf dem im Groß⸗

erzoglich hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das S Aezreniement zu bezeichnende Königlich preußische Eisen⸗ bahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich preußischen Be⸗ triebsverwaltung den kompetenten Großherzoglichen Behörden in icht zu nehmen ist. 88 Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsicht⸗ lich dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglichen Organen ob. Dieselben werden den E“ auf deren Ansuchen be⸗ itwillig Unterstützung leisten. eeee. 18. güt Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich hessischem Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt lediglich durch die zuständigen Königlich preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und Unter⸗ beamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken soll auf Angehörige des hessischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen werden.

Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unter⸗ thanenverbande des Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst nur denjenigen Steuern und Per⸗ sonallasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen.

Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich der Königlich preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Gesetzen und Be⸗ hörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen

Wohnsitz haben. b

8 ** Die auf der Großherzoglich hessischen Strecke der Offen⸗ bach⸗Frankfurter Eisenbahn fungirenden Beamten werden bei der Uebergabe dieser Strecke (Art. 3) mit den ihnen zustehenden etatsmäßi⸗ gen Besoldungen und Emolumenten, so wie den sonstigen mit ihren Stellen verknuͤpften Rechten in den Dienst der Königlich preußischen Regierung übernommen werden.

Hinsichtlich des Unterthanen⸗ und Disziplinarverhältnisses gelten für diese Beamten die Normen, welche im vorhergehenden Artikel für die in den Königlich preußischen Bahndienst tretenden hessischen Staats⸗ angehörigen im Allgemeinen festgesetzt ind. .

Eine Versetzung der hiernach von der Königlich preußischen Regie⸗ rung zu übernehmenden Bahnbeamten nach Stellen außerhalb des Großherzoglich hessischen Gebiets soll, sofern diese Beamten fest an⸗ estellt sind, gegen ihren Willen nicht vorgenommen werden, wogegen Königlich preußischen Regierung im Falle der Ablehnung die Pen⸗ sionirung des betreffenden Beamten freistehen soll. 1“

Die Großherzoglich hessische Regierung behält sich übrigens das Recht vor, diejenigen dieser Beamten, welche den Rücktritt in den Großherzoglich hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich preußischen Dienste zurückzuberufen. Der Austritt aus dem letzteren kann alsdann jedoch erst stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was mit thunlichster Beschleunigung und Erfa,ns binnen drei Monaten nach erfolgter Ankündigung der Zu⸗ rückberufung geschehen soll. ““ ““

Art. 15. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge⸗ biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über⸗ gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem anderen Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 16. Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich der Königlich preußischen Regierung zu. Mit Aus⸗ nahme der für den Personen⸗, wie für den Güterverkehr etwa einzu⸗ führenden Eilzüge soll jedoch eine Erhöhung der gegenwärtig für die Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn bestehenden Tarifsätze auf dieser Bahn⸗ strecke ohne Zustimmung der Großherzoglich hessischen Regierung nicht

intreten. mnese den Tarifen für den Militärtransport wird zwischen den Truppen der kontrahirenden Staaten kein Unterschied gemacht werden.

Art. 17. Die Großherzoglich hessische Regierung wird von de auf der Hanau⸗Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn das Großherzoglic hessische Gebiet passirenden Transporten, wozu im Besonderen 8 die durch Vermittelung der Postverwaltung des Norddeutschen Bundet zu bewirkenden Brief⸗, Geld⸗ und Packetsendungen zu rechnen sind niemals eine Durchgangsabgabe erheben; auch sollen eintretenden Falles die zur Sicherung der Großherzoglich hessischen Zoll⸗ u Steuerinteressen etwa erforderlichen Kontrolmaßregeln hinsichtlich des Transports der das Großherzoglich hessische Gebiet transitirenden Pa⸗ fonen und Güter stets auf das zulässig geringste Maß beschränkt werden

Art. 18. Die Großherzoglich hessische Regierung wird den Be⸗ trieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthum und Betriebe der Königlich preußischen Regierung sich befindet, weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe belegen; auch soll die Bahn mit allem Zubehör von der Grundsteuer befreit sein.

Art. 19. Die Großherzoglich hessische Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung und der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes, auf dem Terrain, welches für die den Gegen— stand dieses Vertrages bildende Eisenbahn zu erwerben ist, ober⸗ und unterirdische elektromagnetische Telegraphenlinien durch das Groß⸗ herzogliche Gebiet zu führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnbetrit⸗ bes, beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nutzbar zu machen, und die Leitungen nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren

Art. 20. Die Königlich preußische Regierung wird ohne Za. stimmung der Großherzoglich hessischen Regierung die auf deren Fe.⸗ biete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern.

Für den Fall der Veräußerung behält sich die Großherzoglich hessische Regierung das Recht vor, diese Strecken gegen Erstattung der Anlagekoͤsten für sich zu erwerben.

In einem solchen Falle werden jedoch die kontrahirenden Regie⸗ rungen durch weitere Vereinbarungen dafür Sorge tragen, daß 8 Betrieb auf der Bahn von Hanau über Offenbach nach Frankfurt in die Hand Einer Verwaltung gelegt wird.

Art. 21. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Stadt Offenbach in den ihr durch die Frankfurt⸗Offenbacher Eisen⸗ bahn gewährten Verkehrsverhältnissen durch das Aufgehen dieser Bahn in eine Hanau⸗Frankfurter Eisenbahn nicht benachtheiligt werden soll, Im Besonderen sollen die täglichen Fahrten von und nach Sachsen⸗ hausen und Frankfurt a. M. nicht vermindert, auch die Anschlüsse an die in Frankfurt auf den anderen Linien ankommenden und abgehen⸗ den Züge nicht weniger gewahrt werden. Vielmehr wird die König⸗ lich preußische Regierung bei dem Entwerfen der Fahrpläne, sowee bei der Einrichtung direkter Expeditionen im Personen⸗ und Güter⸗ verkehre von und nach den Anschlußbahnen den Interessen der Stndt Offenbach jede zulässige Berücksichtigung zu Theil werden, auch all fahrplanmäßigen Züge, mit denen Personenbeförderung stattfindet auf dem Bahnhofe für Offenbach halten lassen.

Auf den Haltestellen für Steinheim und Mühlheim sollen täglich mindestens drei Züge in jeder Richtung zur Vermittelung des Per⸗ sonenverkehrs nach und von den übrigen Stationen der Hanau⸗Frank⸗ furter Eisenbahn und, soweit hunlich, auch von und nach den An⸗ schlußbahnen anhalten.

Art. 22. Wenn die Königlich preußische Regierung nachh sorgfäl⸗ tiger Erwägung der verschiedenen Projekte zur Führung der Eisen⸗ bahnlinie bei Offenbach sich dafür entscheiden sollte, die Linie sen Offenbach nicht auf dem bestehenden Bahnhofe in Offenbach, sondern an einem anderen Punkte, etwa auf der Station Ober⸗Rad, in die Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn einmünden (Art. 1) und demgemäaß einen neuen Bahnhof für Offenbach anlegen zu lassen, so soll der alte Bahnhof nebst dem Bahnstück bis zum gedachten Einmündungs⸗ punkte daselbst nichtsdestoweniger beibehalten und in der bisherigen Weise, jedoch mit Ausschluß des Güterverkehrs, zur Abfertigung von Lokalzügen nach und von Sachsenhausen und Frankfurt a. M. fort⸗ benutzt werden, soweit die jetzige Zahl der Züge nicht durch die Züge auf der neuen Route Hanau⸗Frankfurt a. M. ersetzt werden wind. Diese Fortbenutzung des alten Bahnhofs nebst Anschlußstrecke soll jedoch nur so lange gefordert werden können, als die aus dem beson⸗ deren Betriebe dieser Strecke erwachsenden Kosten in den bezüglichen Einnahmen vollkommene Deckung finden.

In weiterer Konsequenz einer derartigen Einmündung der Hanau⸗ Offenbacher Bahnlinie in die Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn soll die in dem Staatsvertrage zwischen der Großherzoglich hessischen Re⸗ gierung und der vormaligen freien Stadt Frankfurt vom 30. Novem⸗ ber 1865 verabredete Legung des zweiten Geleises, von Offenbach bit zu der bei Sachsenhausen zum Anschluß an die Main⸗Neckar Bahn in südlicher Richtung herzustellenden Verbindungskurve, auf die Linit vom neuen Bahnhof für Offenbach über den Einmündungspung nach Sachsenhausen übertragen werden. .

Mit dem Uebergange der Offenbach⸗Frankfurter Eisenbahn in den alleinigen Besitz der Königlich preußischen Regierung fällt auch für den im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Theil der bezeichnetm Bahnstrecke die Verpflichtung zur Herstellung des zweiten Geleises der Königlich preußischen Regierung zu. 8

Art. 23. Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen spätestens binne sechs Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt mae

Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertign von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel ver sehen worden. So geschehen und vollzogen Berlin, den 12. Juni 1868.

L. S.) Theodor Weishaupt. Wilhelm Jordan. Karl Hofmann. Augusß Schleiermacher.

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Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Aus wechselun

der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.

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. sammenstellung

Goldmünzen.

Silber⸗Courant⸗Münzen.

1 3 u der seit Erlaß des Münzgesetzes vom 30. September 1821 bis Ende 1868 stattgehabten Königlich preußischen Ausmünzungen.

Silber⸗Scheide⸗Münzen.

Frie⸗ Kronen Zeitang drichsd'or 2/1⸗ ⁄1 u. ¾

Thlr.

Summa

Kronen] T Thlr. T

7Töhr. für

beson⸗ dere

Landes⸗ zwecke

Summa der

Silber⸗Cou⸗

rant⸗Münzen

Thlr. ssg.

1/ Summa 1

8 w Silber⸗ Silber⸗ groschen Scheide⸗

münzen Thlr. sg. pf.

d.

122n bis ult. Juni 1857.

hlr. Thlr.

88

85834598,20 7990640

vom 1. Juli 1857 bis ult. 1867: Berlin annover Frantfurt a. M.

91811

564940 1175soss. 14954 1

627094 2549918] 179482

8

5876 21 123992 8 ½

12617 ,25

1850918 29868

480462 15/1 19896285 15859265 .c270929..——

2729400

7653 532 22

Summa 106765[311485

118357459[1300000 41801621511232527715889918 1

921858 21[142814] 12¼

ahre 1868: Berlin, Münzzchn. A. desgl. Hanno⸗ ver/ do. B... desgl. Frankf. a. M., do. C. 5139

24019 39796

27431 1859

51450 41655

3168 6286186

48297

20803,17 EEE

52249 2

21352 20 .128532 26 16571 37977 2114271

25282 4 2103

6310706 20 138026 15

Summa 63815] 292 93105 6339622

EEEmaEEREEEEEEEEEmEeeee

Zusammen vom 1. Jul 1I1I 1 1857 bis ult.

Summa pro 1821 bis ult, 18 88.. 21562065

152114

129616922 5 ʃ1013552 1113651 12 1 15760 2272963

10263601 6

Li5451520 25 .. .

Hohenzollernsche Münzen

Zeitangabe.

Pfenninge Pfenninge

Thlr. sg. pf.

6 und 3 Kreu⸗ zer in Silber

G. Kupfer⸗ 8 - 3 Münzen

1 7 71 ü Gul⸗ Kupfermünzen ve

Thlr. sg. pf.

Inden Jahren 8 1821 bis ult. Juni 1857..

In der Zeit vom 1. Juli 1857 bis ult. 1867 Berlin Hannover Frankfurt a. M.

279330 16928

557 4700

540219 11 22377 1

8ed12

Summa 37730 [300058

5892

Im Jahrel868 Berlin 2407 Hannover 3

Frankfurt a. M. 5773

34606 20 19813 20

8016 4

58636 22 69306 27

29294 9

Summa 8180 62436] 14

58

fsghan om 1. Juli 1857 bis ult 1868

. 1 122097

Lumma proh 8n 5 8 Ll bis inkl. bs. nn--]

2059869 28840 15040 2195 300

Vorst v-e s. aegr venr n 2 genntniß sörageee⸗ Zusammenstellung wird in Gemäßheit des Artikels 24

erlin, den 11. März 1869.

Königliche

des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 zur öffentlichen

MNünz⸗ Hireiti

4 % vormals nassauisches Staatsanlehen lon ei der stattgehabten achtzehnten Verloosung der Partialobliga⸗ Nothse des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von hat schid & Söhne negoziirten 4 % vormals nassauischen Staats⸗ dlctens von 1,0000000 Fl. d. 4. 1. Oktober 1851 sind nachverzeich⸗ uf d ligationen im Gesammtbetrage von 19,500 Fl. zur Rückzahlung

den 30. Juni 1869 gezogen worden: §. à 1000 Fl. Nr. 9. 55.

à 500 Fl. Nr. 90. 105. 107. 194. 290 292. 297. 317. 382.

590. 597. 627. 651. 668. 787. 789. Nr. 5. 30. 111. 131. 154. 241. 372. 412. 454. 4275. 520. 771. 797. 808. 870. 873. 882.

100 Fl. Nr. 30. 67. 85. 125. 148. 193. 265. 305. 356 371. 376. 377. 463. 484. 485. 509. 541. 628. 771. 835. 926. 1055. 1058. 1129. 1168. 1172. 1305. 1312. 1364. 1366. 1396. 1612. V 1764. 1772. 1917.

Die Inhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bank⸗ hause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank⸗ urt a. M.), als auch bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ kasse zu Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs⸗ Hauptkasse, auch bei der Köͤniglichen Staatsschulden. Tilgungskasse in Berlin, der Königlichen Kreis⸗Steuer⸗ kasse in Frankfurt a. M., den Koöͤniglichen Bezirks⸗Haupt.

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