’ II111ue““ ——ö4— — 28 —— 2
1121
Weebeel. Fonds und Staat
s-Papiere.
198
London Wien, Wien, V LEE“ 150 Fl. Augsburg, südd. VFrhr.
Frankfurt a. M., südd. Währ..
Bremen
V Amerik, rückz. 18828 .250 Fl. Kurz. Oesterr. Metalliques. 250 Fl. 2 Mt. do. National-Anl...
300 Mk. Kurz. do. 250 Fl. 1854.. .3300 Mk. 2 Mt. do. Kredit. 100.1858 1 L. Strl. 3 Mt. do. Lott.-Anl. 1860 2 Mt. do. do. 1864 do. Silber-Anleihe. lItalienische Rente... do. Tabaks-Oblig. do. Tabaks-Act.. Rumän. Eisenb......
pr. österr. 150 Fl.
8 Tage. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 3 Weh 3 Mt.
8 Tage. 8 Tage.
1/1. 100 Fl. 100 Fl. 100 Thlr 100 Thlr
.908
Russ.-Engl. Anleihe. do. do. de 1862 do. Egl. Stücke 1864 do. Holl. „
do. Engl. Anleihe.. do. Pr.-Anl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anl. Stiegl. do. 6. do.
do. 9. Anl. Engl. St. do. do. Holl. ⸗
do. Bodenkredit ... do. Nicolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz..
8g
“
do.
Staats-Schuldscheine 3 ¾ Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. 3 ½ Hess. Pr.-Sch. à 40 Thl — Kur-u. Neum. Schldv. 3 ½ Oder-Deichb.-Obligat 4 ¾ 82 Stadt-Obligat. 5 0. do. 8 Schldv. d. Berl. Kaufm. 5
Berliner V (Kur- u. Neumärk. 3 †
Staa
Ostpreussische 3 ½ 24/6 b
Pommersche..
Pfandbriefe.
Rentenbriefe.
Posensche, neue. 4 V 1/1 u. 7
Süchsische 4 Schlesische
(Kur- u. Neumärk. 4 1/4 u. 10 Pommersche 4 Posenseche .... Preussische. V Rhein. u. Westph. 4 Sichsische 4 Schlesische 4
3 1/4 uU. 10
ts-Anl. von 18595 1/1 u. 7
do. v. 1854, 55 4 ½ 1⁄4 u. 10 4 ½
8 do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. do. Liquid. do. Cert. A. à 400 Fl. sdo. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.
von 1857 do. von 1859,42 do. von 1856 1/1 u. 7
1111““*““ & —
‧
p 1/5. u. 1/11.
1/5. u. 1/11. 63 B u. 1/7.55 ½ bz G
1/5. u. 1/11.85 etwbz 1/4. - 1/10. 91 ¾ G
1/3. u. 10. 1/4. †
1/4. 8 1/10. 68 bz
1/1. u. 1/7. 91 Letwbz
8— 15. u. 1111 SSbr
verschieden öl1bz
Stück [69 bz G
*
1/10.
67 ¾ bz 67 G
96 ⅔ G
Eisenbahn-Stamm-Aktien —
DV. pro189711868 eee Aachen-Mastr.. 38 ⅛bz Altona-Kieler... 107¾ Ma 130 † Berfin-Anhalt.. Isnibu Berlin-Görlitz.. 75 ½bz 0 do. Stamm-Pr. 93z Berlin-Hambur. 157 G Brl.-Ptsd.-Mgdb. 182 ½ G Berlin Stettiner. 130 7b: Brsl.-Schw.-Frb. II2 bz 8 l0lhe 8181 “ 0⁰ Brieg-Neisser... 9see1on Cöln-Mindener.. 120 bz do. Lit. B. 100 ½ 5 Hall. Sor. Guben 69 bz do. St.-Pr. 88 B Märk. Posener.. 85¼ do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm... Niedschl. Märk. Ndschl. Zweigb.. Nordh. Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.
— 1 † EEIIIF
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— 0 PEESEmEmnmesne a᷑ᷣ †g
. *
[5218 &⸗₰½ +8 *
Porene
—2 —
—
von 18644 ½ 1¼4 u. 10 von 1867 4 ¼ .
Bank- und Industrie-Aktien.
0. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B.
do. v. 1868 Lit. B. 4 ⅓ do. v. 1850, 52 4 do. von 1853 4 von 1862 4 von 18684
FIV. pro 1867 1808 Berl. Br. (Tivoli) 6 11 Berl. Kassen-V. 9 ¼ do. Hand.-G.., 8. do. Pferdeb. 0 Braunschweig. 6 Bremer. V Coburg. Kredit. 4 Danz. Privat-B. 5½
2
do.
pr. Stück 1/5 u. 11 1/1 u. 7 1⁄¼4 u. 10 1 71
do.
Darmstädter 6 do. Zettel’ 5 Dess. Kredit-B.. a. daun 11 do. Landes-B. Diskonto-Kom.ü Eisenbahnbed.. Genfer Kredit. Geraer G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. S-ndo. . (Hübner). ₰ 2 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Luxemb. do. IMgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer HBank. Neu-Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H.
do. do.
—
I1II
44½
do. 4
4 4½
“ do.
do.
do. do. 4 do. do. do. 4 ½ do. do. II. Serie 5 24/6 u. 12 do. neue 4 1/1 u. 7 do do. 4 ½ do
8-I gngnESESeSSEEEER=ESSeSS=S=S=e=eeS=g
do. do. do. do. do.
91 ½ G do. 8
88 6
Badische Anl. de 1866 1½¾
do. Pr.-Anl. de 1867 4 1/2. u. 1/8. do. 85N-69837112 gaalls
8aver.St-A. de 89 18 16 0.
Braunsech. Anl. de18665 1/1. u. 1/7.
do.
Dess. St.-Präm.-Ani. Hamb. Pr.-A. de 1866 Lübecker Präm.-Anl. Manheimer Stadt-Anl.
Siechs. Anl. de 18665 31/12 u. 30/6 [105 ½ G Sechwed. 10 Rthl. Pr. A.
111. u. 17.951 5
Posener Prov... II
Preussische B.. 31 Renaissance.... — — Rittersch. Priv.. 104 ½ G
101 G 89 2 — pr. Stüeck [18 ½ bz
3 ½ 1/4. 99 etwbz 3 1/3. etwbz 3 ½ 1¼4. p. Stck.
pr. Stüeck 27 1/12.
Prämien-Anl. 4
20 Thlr.-Loose
Schles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer.
1/1 u. 7.
1/1 u. 7.
114 B 795 bz G 89 ½ B 104 ½ bz 52 bz G 25 B 94 bz Sen 129 ½ 121 ½à 22 bz 75 bz
177 ½ B 101 G 145 ½ bz 86 ½ G 1137 B 119 ⅔ B 117 ⅞ G
84 G
85 ½ B
1/7. 1/1. do.
1/1.
1/1.
4 ½ 1/1. u. 1/7.
2 Vereinsb. Hbg.. 9 8 B. Wasserwerke 92* Weimarische. 4 ½ 4 ½
— pr. Stück —
1/1 u. 7. 78 B
1/1 u. 7.
1/1. 112 ½ B
14 B
v. 66
do. St. Pr.... Rheinische .. do. Se., EI do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe.... Starg.-Posener Thüringer. do. 40 99. do. Lit. B. (gar.) Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr... do. do.
SEEFngESFngUEgEgE
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ꝓIEE!IöSUSn *R
Alsenzb. v. St. g. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau.. Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. „Zt. Oest. Franz. . Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.
Wsch. Ldz. v. St. VSnben -Ter. 0.
1S1I1II
82 1ge- C SEEEEℛEgg
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volle — — 176 ½aàhb: 85 ½Q z 126à 1bz
kl. — — S4etwbi 0 58 ⅜ bz
1S
£. 88 —
92
——— perials p. Pf. 466 ⅞ 0 Fremd. Bankn. 99 5 : do. einlösb Leipzi er. 9 br Fremde Leine — — Oest. Bankn. 82 G b: Russ. Benim „li
Friedrichsd'or Gold-Kronen. Louisd'or.... Ducaten
Sovereigns... Napoleonsd'or Imperials ...
Sülber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr. 29 Thlr. 23 ½ Sgr.
Zinsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pct, für Lombard 5 pCt.
85 G
8
Nedaction und Rendantur: Schwie ger.
Berlin, Druck un
Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). ZFolgen zwei Beilagen
1156 bis
F““
——öe IIEEEE—“] 22—
4
1125 Beilage zum Koͤniglich Preußischen ijenstag, den 16. Maärz
—
Gesetz betreffend die
Naägbaues, in Mandat vom sächsische Vom 2
Wilhelm, von
ir 8 mit Zustimmung
ꝛerordnen,
Femeen Lacsandesherrlichen Gebiete
Siolberg⸗Roßla,
2 heilen der Ptöviun Brandenburg,
ft Baruth und den nstein nebst enklavirten mals zum Kreise Wittenberg hagen, 3) in dem hum der Nemier in⸗ und Be grundeigenthümers. Die Braunkohlen⸗Bergbaues bl dit sich die Berechtigung a taunkohlen auf fremdem
Dobrilugk,
jenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürst deustvan August 1743 Gesetzeskraft hat.
Markgrafenthum
V mit Einschluß Niederlausitz, Finsterwalde und Senftenberg,
Braunkohlen fernerhin lediglich dem
bestehenden Berechtigungen zum Betriebe
Rechtsverhältnisse des Stein⸗ und Braunkohlen⸗
lich 2. Februar 1869.
Gottes Gnaden König von Preußen ac., beider Häuser des Landtages, was folgt:
In den nachbenannten andestheilen, nämlich: 1) in den
9118. önigreich Sachsen wormals zuni Hiusscluß der Grafschaften Mansfeld und Barby und
gehörigen Landestheilen der Provinz
der Grafen von Stolberg⸗Stolberg und
in den vormals zum Königreich Sachsen gehörigen
insbesondere in der Standes⸗ Aemtern Jüterbogk, Dahme, Belzig und ritterschaftlichen Orten, sowie in den vor⸗ gehörigen Orten Blankensee und Stangen⸗ Oberlausitz, 4) in dem Markgrafen⸗ der Herrschaft Sonnenwalde, sowie unterliegen die Verfügungsrechte des
des Stein⸗ oder eiben jedoch aufrecht erhalten. Grün⸗ uf eine zur Gewinnung der Stein⸗ oder Grund und Boden ertheilte Konzession
88 Staates, so kommen hinsichtlich der Verbindlichkeit zum Betriebe
Aufhebung 164 des Allgemeine
ng. nendung Das Recht zum von dem Eigenthum an Braunkohlen anstehen, abge keit sowohl dem zustehen.
und der
tigenthümers, daß das
Grundstück m solle, 1. 2) durch die in rung des Abbaurechts an
in gleicher Form abgeschloss tionsriß beigefügt
inen Berggesetzes vom 24. densigemtun zgele⸗ die Angabe des Fundpunktes, zur Anwendung
i E s nach §. 1 bestehenden Kohlen⸗ bei Erlaß dieses Gesebe achh dnnbbcn⸗Gerechtigkeiten,
abgetrennt worden sind / können in das Hypo⸗
kommen. — § 3. ie
abbau⸗Gerechtigkeiten, welche gemäß §. 2 von
thekenbuch eingetragen §. 8c Es finden auf Verpfändung und des Arr den Konkurs und die Ran stimmungen Anwendung,
Bergwerkseigenthum gelten. .5. Für die F ha isten maßgebend,
Ueesdabn Vorschr
H. 6 bis 8 einschließlich etwas §. 6. Befinden sich auf
ein besonderes Folium de alsdann die vorhandenen
entlassen haben oder die des Grundstückes und de den ist.
Auf dem Folium des Grundbesitz sn vermerken, daß und auf welchem
6 „1 intragun bedarf es nicht, der bezüglichen Ein eg i chkeitsattest nach
ärz 1850 ( eset⸗Samml. S. 145)
Ein solches Unschädlichkeitsattest kann von den in §. 1
Gesetzes bezeichneten Behörden auch vorhandenen Eintragungen im Hypothekenbuche 886 8 Kohlenabbau⸗Gerechtigkeit noch innerhalb der ersten z
Werths ländlicher oder der ersten Hälfte des
chehen ist. Der Uebertragung
wenn der Kohlenabbau⸗Berechtigte ein
Maßgabe des Gesetzes v beibringt.
stuͤcke versichert sind.
Sind auf dem Grundstücke
gen, so ist hinsichtlich ih an die Zustimmung des §. 7. Mehrere Koh
Berechtigten zustehen, können unbeschadet ihrer rechtlichen Besonderheit
der Konzession die
dem Grundeigenthümer selbst,
ie Eigenschaft einer selbstständigen Gerech Na-e Dödurch die Seeserh 2 ö aure 1
oder einem Theil desselben in Zukunft abgetrennt sein
gliicher Form bewirkte gesonderte Veräuße⸗ V
Einer derartigen gerichtlichen oder not
sowie diejenigen dem Grundeigenthum haben die Eigenschaft Eeeaan Sachen und wer
65 und
Vorschriften der 8 5n
n Berggesetzes vom 24. Juni 18
Stein⸗ oder Grundstücke, in trennt und als eine
ritte Personen.
enen Juni 1865, mit
en. “ dieselben hinsichtlich der estes, sowie in Bezug auf gordnung der Gläubiger welche in dieser Beziehung des Hypothekenbuches soweit nicht in Anderes bestimmt ist. dem
welche sich auf die des
s Hypothekenbuches erfolgen;
rechtigkeit aus
om 3.
dann ertheilt werden,
gerichtliche
Gerichtes gebunden.
fuftaczdigen h
enabbau⸗Gerechtigkeiten,
auf einem Folium des Hypothekenbuchs eingetragen werden.
Braunkohlen⸗Bergbau kann in welchem die Stein⸗ und selbstständige Gerechtig⸗ als auch dritten Personen
tigkeit erlangt dasselbe Erklärung des Grund⸗ Eigenthum an dem
ariellen Erklärung oder dem Veräußerungsvertrage muß ein Situa⸗
ie Vorschriften des §. 17 des sein, auf welchen die Vorsch fteusschläß jedoch
Veräußerung, der die Subhastation, die gesetzlichen Be⸗ für verliehenes
sind die allgemeinen den nachfolgenden
Grundstücke, von welchem das Recht züm Stein⸗ oder Braunkohlen⸗Bergbau abgetrennt worden ist, Ein⸗ kragungen im Hypothekenbuche, mit beziehen, so kann gleichwohl auf Antrag
schreibung der Kohlenabbau⸗Gerechtigkeit und deren Se Kuf
Eintragungen unverändert auf dieses neue
Folium mit zu übernehmen, wenn nicht die eingetragenen Real⸗ interessenten die Kohlenabbau⸗Ge
anstehenden Kohlen 1 Berechtigten die Ab
der Hefebases Uasrdhic der solidarischen Verpflichtung Auftebuagbau⸗Gerechtigkeit vpereinbart wor⸗
es ist bei jeder bezüglichen Post Folium die Uebertragung ge⸗
Abtrennung der ei Drittel des
Werths städtischer Grund⸗
Depositalgelder eingetra⸗ 4 rer die Ertheilung des Unschädlichkeitsattestes— (L. S.)
demselben
Sollten mehrere mit ihren Feldern an einander grenzende, sowie u einem einheitlichen Baue zusammengefaßte Kohlenabbau⸗Gerechtig⸗ seiten zu einem rechtlichen Ganzen vereinigt und als solche unter einem gemeinsamen Namen im Hypothekenbuche eingetragen werden so bedarf es hierzu einer gerichtlichen oder notariellen Erklärung de Berechtigten. 88.
Haften in diesem Falle auf den zu vereinigenden Kohlenabbau Gerechtigkeiten Eintragungen im Hypothekenbuch, so ist außerdem ein mit den Realberechtigten vereinbarte Bestimmung darüber erforderlich, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf die z
einem rechtlichen Ganzen vereinigten Kohlenabbau⸗Gerechtigkeiten über⸗
gehen sollen. * §. 8. Ist ein Kohlenfeld vollständig abgebaut, so kann die Kohlen⸗ abbau⸗Gerechtigkeit auf Antrag eines betheiligten Grundeigenthümers oder Realinteressenten im Hypothekenbuche wieder gelöscht werden. Zur Begründung eines solchen Antrages ist ein von der Berg⸗ behörde nach vorgängiger Vernehmung der betheiligten Realinteressen⸗ ten zu ertheilendes Attest beizubringen, daß das bezügliche Kohlenfeld gänzlich abgebaut und auf demselben Gebäude oder sonstige zur Grube gehörige unbewegliche Pertinenzien nicht mehr vorhanden sind. Der Hypothekenrichter schließt auf Grund dieses Attestes das Folium und löscht die auf demselben eingetragenen Forderungen, ohne daß es dazu der Beibringung der Schuldurkunden bedarf. 888 Die Realinteressenten werden von der Schließung des Foliums und der Löschung der Forderungen mit der Aufforderung benachrich⸗ tigt, Behufs des auf dieselben zu setzenden Löschungsvermerkes die Schuldurkunden einzureichen, widrigenfalls sie für jeden Mißbrauch, der mit den letzteren geschehen könne, verantwortlich bleiben.
„9. Auf den Betrieb des Stein⸗ oder Braunkohlen⸗Bergbaues im Fevice dieses Gesetzes, einerlei, ob eine vom Grund und Boden abgetrennte selbstständige Kohlenabbau⸗Gerechtigkeit besteht oder nicht, kommen die nachfolgenden Vorschriften des Ahgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 zur Anwendung: a) Tit III. Abschnitt 1 (von dem Bergwerkseigenthume im Allgemeinen) die §§. 58 und 59, sowie die §§. 60 bis 63 einschließlich hinsichtlich der Anlage von Hülfsbauen im Felde eines anderen Kohlenabbau⸗Berechtigten; b) Tit. III. * schnitt 2 11. dem Betriebe und der ewe.; die §§. 66 bis 78. einschließlich und ferner Abschnitt 3 dieses Tite leuten); c) Tit. V. Abschnitt 1 nebst der ang bestimmung des §. 241 Tit. XI. (von der rundabtretung) mit der Maßgabe, daß die Grundabtretung nur insoweit gefordert werden kann, als die Feaes eines fremden Grundstückes zur Anlage von Wegen, Eisenbahnen, anälen, Wasserläufen und Hülfsbauen zum Zwecke des Grubenbetriebes und des Absatzes der ist, d) 8 In 36 des Grundeigenthums), mit A 1 von Arbeiten der Muther« die Rede ist, und Verhältnisse des Bergbaues zu den öffentlichen ferner e) Tit VII. (von den Knappschaftsvereinen), den Bergbehörden), Tit. IX. (von der Bergpolizei) und 244 des XII. Titels (Schlußbestimmungen).
10. Wird der Stein⸗ oder Braunkohlen⸗Bergbau von mehreren Personen betrieben, so sind dieselben, sofern deren Vertretung nich durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittelst nota rieller oder gerichtlicher Urkunde einen präsentanten zu bestellen, welchem die B ladungen und andere Zustellungen an die rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen handlungen mit der Bergbehörde, mit dem K — mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Instituten zu vertreten.
Dasselbe gilt, wenn der Braunkohlengrube im Auslande wohnt.
Wird ein e auf 1 lb einer Frist von üeee der Bestallungsurkunde namhaft gemacht, behörde befugt, bis dahin, daß dies geschieht, bestellen und diesem eine angemessene,
Ausnahme des 152, soweit daselbst bme des lbiezmiti 8
Fee zusteht, alle Vor
so ist die
ohnung zuzusichern. 1 18. Dieser inerimistische Repräsentant hat Befugnisse des gewählten Repräsentanten, keine Beschränkungen eintreten läßt.
Bei Anwendung dieser Bestimmungen macht schied, ob eine besondere Kohlenabbau⸗Gerechtigkeit besteht oder nicht.
§. 11. Das Kurfürstlich sächsische Mandat vom 1 19. Oktober das Regulativ vom 3- November
1861 (Gesetz⸗Samml. S. 353 ff.) und die Ehesen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
aufgehoben. gedrucktem Königlichen 889
Insiegel. Gegeben Berlin,
den 22. Februar 1869. . Wilhelm.
Frhr. v. d. Heydt. v ,en Gr.
1“ önhausen.
Gr. v. Bismarck⸗Schön ühler. v. L
Gr. v. Itzenplitz. v.
etheiligten mit voller und letztere bei den Ver⸗ Knappschaftsvereine und
s (von den Berg⸗ ugehörigen Uebergangs⸗
Kohlen nothwendig (vom Schadenersatze für Beschädigungen
(von dem Verkehrsanstalten); Tit. VIII. (von und die §§. 242
im Inlande wohnenden Re⸗
8
Alleineigenthümer einer Stein⸗ oder
8
die Aufforderung der Bergbehörde
drei Monaten nicht bestellt und unter Ein⸗ Berg⸗
einen Repräsentanten zu von den Betheiligten aufzubrin⸗ gende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch einzuziehende
die vorher angegebenen insofern die Bergbehörde
es keinen Unter⸗ 19. August 1743,
1843, das Gesetz vom 1. Junt §. 212 und 213 des All⸗
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
zu Eulenburg.