1869 / 65 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ETHIVATEANK zUu GOTàA. Hauptresultate der Bilanz am 31. December 1868.

496,039. 29.

Activa. Baarbestände

. Thlr. Wechselbestände 88 .“ Wechsel in Thalern e11““ abzüglich der vom 1. Jan.

1889 laufenden Zinsen 2,088,904. 9 Wechsel in fremden Valuten 8 abzüglich der vom 1. Ja- 84 8

nuar 1869 laufenden Zinsen 72,997. 24 6 HGekten Lombard-Darlehn . 8

Debitoren in laufender Rechnung Immobilien. Invente . .

Rückständige Lombard-Zinsen

1

2,161,902. 3 24,855. 27

8 8

1136

4 *

8

Passiva. Aktien-Kapital

Noten im Umlauf 8. ... Creditoren in laufender Rechnuug. Depositen. Rückständige Depositen-Zinsen . Verwaltungskosten 2 Dividenden 6 RKeserve laut Artikel 35 des Statuts 6 (es kommen am 1. Januar 1869 hinzu:

Thlr. 9031. 9 Sgr. siehe unten.) ““ Special-Reserve für zweifelhafte Forderungen. Gewin)n.

Vertheilung des Gewinns: Dividende 5 ½ % gleich zu erheben 8eee e 80,500. zur statutenmässigen Reserve 4,031. 9 5,000. ign

laut Artikel 35 4,031. 9

desgl. laut Beschluss der 7. eneral-Versammlung...

Tantième laut Art. 42 u. 60

von der Dividende, 1

e 5 % übersteigt laut Art. 3

2,625. Uebertrag auf

125. 12.

3,902,922. 9

6,313.

otha, den 13. März 1869.

Direktion der Privatbank zu Gotha.

Kühn.

Jookusch.

Privatbank zu Gotha.

Der auf den 1. Mai dieses Inbreb Uautende Dividendenschein No. 22 zu den Aktien un Elf und einem halben Thaler

in Gotha bei der Kasse der Privatbank,

Leipzig bei unserer Agentur von heute ab eingelöst.

Gotha, den 13. Mirz 18690.

Berlin bei der Direktion der Disconto-Gesellschaft und den Herren

serer Gesellschaft wird

Breest & Gelpeke,

Direktion der Privatbank zu Goth

Kühn.

Jokusch

von Heide⸗Gersdorf nach Görlitz

via Lauban) werden ab 15.

mäßigen Personenss

.l. für die II. und II agenklasse ausgegeben.

Diese Billets sind bei der Hinfahrt zu dem Zuge, zu welchem sie elöst sind, bei der Rückfahrt zu einem beliebigen fahrplanmäßigen für den Zeitraum von 3 Tagen dergestalt gültig, daß

spätestens am 2. Kalendertage nach dem Tage der Lösung

ersonenzuge die Rückfahrt angetreten werden muß.

Freigewicht für Gepäck wird Berlin, den 27. Februar 1869. Kgosnigliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Roher hosphorit

oder phosphorsaurer Kalk wird fortan bei Aufgabe in Wagenladungen von mindestens 100 Centnern auf den unserer Verwaltung untergebenen Eisenbahnen zum Satze von 1 Pf. pro Centnermeile neben einer Expedi⸗

ZLtionsgebühr von 1 Thlr. pro 100 Centner befördert. „Druckexemplare dieses Tarifs sind für den Preis von 1 Sgr. pro Stück auf allen unseren Stationen zu haben.

Berlin, den 3. März 1869.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Eisenblech (Schwarzblech wird ab 1. März cr. im direkten üterverkehr zwischen den Stationen Magdeburg, Branden⸗ burg und Potsdam der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ LIn; burger Eisenbahn und den Stationen Sorau, Hans⸗ dorf, Kohlfurt, Liegnitz und Breslau der Nie⸗ erschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn in Wagenladungen zu den Sätzen 5Sn 8 8 188189 .eeee v.-e 4 nter 100 Centner en Sätzen der 1 Berlin, den 6. März 1869. ¹

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

8 Retourbillets nnach Alt⸗Kemnitz werden ab furt, Görlit, Lauban, Langenöls, Greiffenberg, Rabis⸗ hau, Reibnitz und Hirschberg zu allen fahrplanmäßi⸗ mw. aexnaxxen gen Personenzügen mit dreitägiger Gültigkeit für die II. und III. Wagenklasse ausgegeben. Diese Billets sind bei der Hinfahrt gelöst sind, bei der Rückfahrt zu ei

8

zu dem Zuge, zu welchem sie nem beliebigen fahrplanmäßigen

ärz d. Js. zu allen fahrplan⸗ en mit dreitägiger Gültigkeit

auf diese Retourbillets nicht gewährt.

15. März d. J. von den Stationen Kohl⸗

Personenzuge für den Zeitraum von 3 Tagen dergestalt gültig, daß die Rückfahrt spätestens am 2. Kalendertage nach dem Tage der dlun angetreten werden muß.

Feigaumicht für Gepäck wird auf diese Retourbillets nicht gewährt. erlin, den 22. Februar 1869.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Für Navigatlonsschulen, Seefahrer ete

In unserem Verlage ist soeben erschienen:

Nautische, ““ Astronomische und Logarithmische Tafeln

nebst Erklärung und debrauchs-Anweisung 1 für die Königlich Preussischen Navigationsschulen

8 bearbeitet von I. Domke, Königlichem Navigationslehrer. Herausgegeben im Auftrage des Kni ichen Ministeriums für Handel- Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Fünfte Auflage. 25 Bogen Lex.-8. geheftet 1 Thlr. 5 Sgr. In Kattun gebdn. 1 ¼ Thl.

Früher sind erschienen:

Verzeichniss der Seeleuchten oder Leuchtfeuer derräc-

Nach amtlichen Bekanntmachungen zusammengestellt von E. Domke, Navigationslehrer u. E. Emgel, Navigationslehrer-Aspi. Herausgegeben im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Handeb Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1865. 2. Auflage, 11 ¼ Bogen, mit Nachtrag I. —IV. Lex.-8. grb 15 Sgr. In Kattun dauerhaft gebunden 20 Sgr.

Lehrbuch der Navigation

und ihrer mathematischen Hülfswissenschafter FPür die Königlich Preusstschen Navigations-Schulen

8 11“

bearbeitet von M. F. Albrecht, Navigations-Schuldirektor, und C. S. Vijerow, Navigationslehrer.

Herausgegebern im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Han Gewerbe und vftentfiehe Arbeiten. 1866. Dritte Auflage. 8” 42 ¼ Bogen Lex.-8. Mit 182 in den Text eingedruckten Figuren un 2 Sternkarten. geh. 3 Thlr. 15 Sgr. In Kattun gebdn. 3 Thlr. 25 8g.

Königliche Geheime Ober-Hofbuehdruekerei (R. v. Decker) in Berlu

1.

2 5

eeines solchen zu Raumburg a. S.

burg mit Anweisung seines W

—.—'ÿ‚—-———

8* 5 8

Abonn . cag für das vierteljahr. mnsertionspreis

—Üönö—

—;’oegmnnne

27 ——nögSRgIg,nBB’ 7

11““ 2

Aue Post-Ancgatten des In⸗ und Austandes ne Hestellun zerlin die Expedition des s preußischen Staats⸗- Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. f1a,

ch

eußs

b 1ö616 8

Majestät der König haben Allergnädigst geruht: - Mazesteerungs⸗Praͤstlenten a. D., Grafen von Krassow u Stralsund das Kreuz der Comthure des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern zu verleihen;

Die Gebrüder Sperber, nämlich: den Rittergutsbesitzer Franz Eugen Sperber auf Gerskullen, im Kreise Ragnit, den Rittergutsbesitzer Alexand er Julius Sperber auf Lenken, in demselben Kreise, und den Rittergutsbesitzer Victor Wil⸗ helm Emil Sperber auf Kleszowen, im Kreise Darkeh⸗ men, in den Adelstand zu erheben;

Den Hofrath und Professor Dr. Rudolph Clausius in Würzburg unter Verleihung des Charakters als Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Bonn zu ernennen;

Dem Rüling in Magdeburg den

rakter als Staatsanwalt; 88 Dem brai as6. 5 Dr. Lucas in Erfurt den Cha⸗

8 Sanitäts⸗Rath; so wie

böan Bureauvorsteher bei der Provinzial⸗Steuerdirektion in Magdeburg, Walther, den Charakter als Kanzlei⸗Rath; und

Dem Eisenbahn⸗Hauptkassen⸗Rendanten Becker zu Saar⸗ brücken den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

w Norddeutscher Bund.

Se. Majestät der König haben im Namen des R. deutschen Bundes den hamburgischen Konsul Christian Schultz zu Port au Priuce zum Bundes daselbst zu ernennen geruht.

Se. Majestät der König haben im Namen des Norddeutschen Lundes den bisherigen preußischen Konsul . Martinez y Ortuno zu Ameria zum Konsul des Nord⸗ deutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht. .“

5 822 S 8 1““ 1 11† 2 8

Se. Majestät der König haben im Namen des Nord⸗ deutschen Fafäösh den bishetigen fübeckischen, bremischen und hamburgischen Vize⸗Konsul W. 1 1 süeneegichen dssschen und hamburgischen Konsular⸗Agenten

H. Bruno Bok zu Tepel und den Kaufmann J. §. van Loon zu Harlingen zu Vize⸗Konsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.

Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten Der bisherige Königliche Eisenbahn⸗Baumeister trecker hierselbst ist Koöniglichen Eisenbahn⸗Bauinspektor S. und demselben die von ihm seither kommissarisch verwaltete zweite Eisenbahn⸗Bauinspektorstelle im technischen Aeh. bureau des Königlichen Ministertunis 83 Henden Gewerbe und öffentliche Arbeiten desinitiv verliehe rden. . n tecmüschen aa ehrbetter bei der Königlichen Feüce. rung zu Merseburg, Landbaumeister Werner, ist, unter 5 nennung zum Königlichen Bau⸗Inspektor, die erledigte S elle verliehen worden.

5 4 5 EWE1“ 2 ““ [b1 8

1 611n ““

1113463“

Der Gerichts⸗Assessor Sickel in Naumburg a. S. ist zum

und öͤffentliche

Rechtsanwalt bei dem Kreisgerichte zu Merseburg und zugleich

u . ent des A pellationsgerichts zu Kaum⸗ zum Notar im Departemen bhnsges Uerhes nann

AEEE11“*“

8 6- 8 8*

worden.

]

n orbd⸗

Konsul des Norddeutschen

J. Hidde Bok zu Helder, den

1

86

Kriegs⸗Ministerium. erhöchste Kabinets⸗Ordre vom 9. März 1869 betreffend 1 die diesjährigen Uebungen. 8 Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Betreff der vies nacaen Fruppenübungen Folgendes: 1) Hinsschtlich der Uebungen des Garde⸗Corps hat das Generalkommando Vorschläge einzureichen / wobei jedoch auf möglichste Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen ist. . Das 3. Garde⸗Regiment zu Fuß, das 3. Garde⸗Grenadier⸗Regiment Königin Elisabeth und das 4. Garde⸗Grenadier⸗ Regiment Königin haben resp. bei dem 10., 6. und 8. Armee⸗Corps an den Brigade⸗- und Divisions⸗Uebungen Theil zu nehmen. Welchen Linien⸗ Briga⸗ den, resp. Divisionen, diese Regimenter zuzutheilen sind, ist Sei⸗ tens der betressenden Provinzial⸗ Generalkommando’s zu bestimmen. 2) Das 1. und 2. Armee⸗Corps sollen, jedes für sich, große Herbst⸗ übungen vor Mir abhalten. In Beziehung auf die Zeit und die Ort der Uebungen will Ich nähere Vorschläge erwarten. Der Ausfall, welcher an der Etatsstärke der sämmtlichen, an den beregten Herbst⸗ übungen theilnehmenden Truppentheile des 1. und 2. Armee⸗Corp durch die Zahl der Kranken und Kommandirten (inklusive Wacht⸗ kommandos) entsteht, ist durch Einziehung von Reserven derart zu decken, daß die Truppentheile in der vollen Etatsstärke zu den Uebungen abrücken können. Zu den Herbstübungen des 2. Armee⸗Corps ist eine Feldtelegraphen⸗Abtheilung heranzuziehen. 3) Bei den übrigen Armee⸗Corps, welche nicht vor Mir Revue haben, sollen die Divisionen, unter Theilnahme der gesammten disponiblen Feld⸗Artillerie, Herbstübungen abhalten. Diesen Uebungen ist die eiteintheilung zum Grunde zu legen, wie solche in den Ordres vom 27. Februar 1845 und resp. 28. Januar 1869 aefheehen worden; jedoch genehmige Ich, daß aue während der füͤr die Mansver in der ganzen Division bestimmten ersten dreitägigen Periode Quartierwechsel respektive Bivonaks stattfinden dürfen. An den eilftägigen Uebungen einer jeden Division hat eine entsprechende Abtheilung des Train˖ Bataillons Theil zu nehmen. Die Zeiteintheilung ist in der Art zu treffen, daß diese Uebungen, sowie diejenigen des Garde⸗ Corps, im Allgemeinen bis zum 15. September beendet sin 4) Die Regiments⸗Uebungen der Linien⸗Kavallerie sind im Sinne Meiner Ordre vom 22. Dezember v. J. abzuhalten. 5) In den Mo⸗ naten Juli und August hat bei Lauenburg an der Elbe eine Pon⸗ tonier⸗Uebung, unter Betheiligung der Pontonier⸗Compagnien des

Pommerschen Pionier⸗Bataillons Nr. 2, Brandenburgischen Pionier⸗

4 4

V

3

1 Jäger und Schuͤtzen sind bei dem Garde⸗Jäger⸗ und

während eines

taillons Nr. 3 Magdeburgischen Pionier⸗Bataillons Nied Büeüschen Pionier⸗Bataillons Nr. 5, Schleswig⸗Holsteinischen Pionier⸗ lchskons Nr. 9 u. Hannoverschen Pionier⸗Bataillons Nr. 10, stattzufin⸗ den 6) Die im Sommer 1866 eingestellten Mannschaften der Garde⸗ und Provinzial⸗Infanterie⸗Regimenter, welche sich ge enwärtig noch bei der Fahne befinden, sind, soweit sie sich nicht freiwillig bereit erklären, bis zum allgemeinen Entlassungstermin im Dienst zu verbleiben, zwischen dem 1. und 15. Juni dieses Jahres zur Reserve zu entlassen. In 9 sehung der übrigen Waffen, sowie der Jäger ꝛc. hat dagegen eine Ent⸗ lassung von Mannschaften der bezeichneten Kategorie nicht vor b Beendigung der Herbstübungen, dei der Festungs⸗Artillerie nicht vor Beendigung der Schießübungen stattzufinden. Die betreffen⸗ den Mann chasten sind daher, soweit ihre gesetzliche Dienst verpflichtung vor den be⸗ eichneten Terminen abläuft, zwar ur Reserve überzuführen, au Grund des §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 aber als nothwendige Verstärkung bis zum diessehrigen allgemeinen Entlas⸗ sungstermin im Dienst zu behalten. Die über die gesetzliche Dienst⸗ verpflichtung hinaus bei der Fahne zugebrachte Dienstzeit ist den qu. Mannschaften aller Waffen, sowie auch den freiwillig im Dienst ver⸗ bleibenden als Uebung zu rechnen und, soweit dieselbe einen Zeitraum von acht Wochen übersteigt, als gänzliche Erfüllung der Uebungspflicht im Reserveverhältniß zu erachten. Sämmtliche G Provin⸗ zial⸗Infanterie⸗Regimenter haben sich vierzehn Tage vor Fe Feegünenis⸗Exer jerens durch Einziehung von zur Disposition laubten Mannschaften respektive von Reserven auf die volle E stärke zu

Nr. 4, Nieder⸗

kompletiren. Nach näherer der Inspektion der 8 F ben Garde⸗Schützen⸗ Provinzial⸗Jäger-⸗Bataillion 100 Reserven eitraumes von vier Wochen zur Uebung einzuziehen.

bei sämmtlichen Truppentheilen der F. d nd Festungs⸗

Bestimmung

Bataillon je 50, bei jedem

Ferner haben