1869 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Unterschrift und (L. S.) Wilhelm. 8

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon⸗ . 3 ühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

AUrtundlich unter Unserer Höchsteigenhäͤndigen beigedrucktem Königlichen Insiegel. handee Gegeben Berlin, den 12. März 1869.

Leonhardt. 88

S e“] WZI“

8 Das 24. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter N Nr. 7354 das Gesetz, betreffend die Einführung des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der eeetbüͤmff Schleswig und Holstein. Vom 12. März 1869; unter Nr. 7355 den Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der Anlage einer Eisenbahn von Hannover über emeln, Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken. Vom 3. Januar 1869; und unter Kr. 7356 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Rastenburger Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 15. Februar 1869. Berlin, den 22. März 1869. 8 Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten lage einer Eisenbahn von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und Steinheim nach Altenbeken.

„Se. Mafestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe, von dem Wunsche geleitet, zwischen den beiderseitigen hufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten

. 9 11““ 8

Seine Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren Geheimen Legations⸗Rath Paul Ludwig

Allerhöchstihren Geheimen Regierungs⸗Rath Friedri

Herman Mebes; 18

Höͤchstihren Präsidenten Theodor Heldman; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger folgenden Vertrag abgeschlossen haben.

Art. 1. Die Königlich preußische und die Fürstlich lippische Re⸗

u foͤrdern, welche von Hannover über Hameln, Lügde, Schieder und teinheim nach Altenbeken zum Anschlusse an die sdet Sicht Eisen⸗ der Station Haste der Hannoverschen Eisenbahn erhalten soll.

Art. 2. Die Fürstlich lippische Regierung wird in Bezug auf mungen des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838, beziehungsweise :i 8 ergan⸗ zur Anwendung bringen, soweit im gegenwärtigen h Anderes . ist. 8b 8n SFöö1 Gebiet fallenden Theil dieser Eisenbahn derjenigen Gesellschaft, w für den im preußischen Gebiete belegenen Theil der Lüscaft,. 858

günstigen Bedingungen ertheilen, und hierbei für die betreffenden Bahn⸗ anlagen innerhalb des Fürstlichen Gebietes die sar göneglen Preahen für Eisenbahnen in Wirksamkeit setzen.

Art. 4. Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird lich preußischerseits bestätigten Gesellschaftsstatuten auch in d ürst⸗ lichen Gebiete die Rechte einer Corporation Deen Fürst

ßen zu nehmen und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzu welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und 89 glehungen lediglich von der Königlich preußischen Regierung zu ressortir 8 Insbesondere sollen auch die Bestätigung pen eaes en Umgestal⸗ von Erweiterungen des Unternehmens und der Anlage neu io⸗ nen, sowie der Aufnahme von Darlehen und ber9enebe gs lich preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben

Art. 5. Die Genehmigung und spezielle Feststellung der Bahn⸗

sowie insbesondere auch die Revision und Festsetzung all 1 leibt der Königlich preußischen Resesene ee eheh. Brückendurchlässe, Flußkorrektionen und Parallelw ü lippischen Gebiete den dortigen 1eeehäge,e. nhe schreitet, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende bei iti technische Kommissarien näher bestimmt as

Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe in Betreff der An⸗ Vom 23. Januar 1869. Staatsgebieten eine Eisenbahnverbindung herzustellen, haben zum Be⸗ ernannt: . helm Jordan,⸗ Fa. Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: Form befundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifikation, gierung verpflichten Sich wechselseitig, eine Eisenbahn zuzulassen und bahn geführt werden, und vor dem Deister eine Abzweigung nach den in Ihrem Gebiete zegeisas Theil dieser Eisenbahn die Bestim⸗ genen und noch ergehenden Abänderungen und Ergänzungen gleichfalls Art. 3. Die Fürstlich lippische Fviec. wird für den in ihr zession bereits erhalten hat, auch ihrerseits die Konzession unter gleich geltenden Bestimmungen über die Expropriation von Grundeigenthum die Fürstlich lippische Regierung derselben nach Maßgabe ihrer König⸗ schaft hat jedoch ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preu⸗ tigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, tungen und Abänderungen der Gesellschaftsstatuten, die enehmigung Stamm⸗ und Prioritätsaktien oder Prioritätsobligationen der König⸗ linie, wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen auentwürfe, Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Die wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über⸗ Art. 6. Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem

Bahnkörper auf der ganzen Strecke von Ha is zum Anschluf⸗ Westfälische Bahn die für zwei Geleise erforderlichen clussanne geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigene ngen “] zu lassen. m Er ie Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll überall al⸗ mäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen gleich ten er Sclenen betragen. 8 8 glischen Maßcs im Li. 182 ie von der Königlich preußischen Regieru Betriebsmittel werden ohne weitere Revision auch s demn Herüften lippeschen zugelaffeg Ses 1 Fürstlich rt. 8. er Fürstlich lippischen Regierung verbleibt di deshoheit hinsichtlich des in Ihrem Gebiete belegenen Lhalesban Bahn. Die auf der Bahn im Fürstlichen Gebiete Hoheitszeichen sollen daher die Fürstlich lippischen sein. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bah anlagen oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Fürstlich livpische Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Fürstlichen Behörden untersucht und nach den dortigen Gesetzen hestraft werden. 6 Art. 9. Die Bahnpolizei soll fuͤr das gesammte Bahnunter nehmen in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publi⸗

zirenden Bahnpolizei⸗Reglements nach übereinstimmenden Grundsätzeen

gehandhabt werden. Die Fürstlich lippische Regierung wird Zweck das von der Königlich preußischen Kefierche fesrzupeefen eolemeaf condens nicht cg Verhältnisse einzelne Ab⸗ ngen unvermeidlich machen möchten, auch für Bahn in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. 11“ Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Ge⸗ biete der andern Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes. Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der An⸗ rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in wel d ; Pehngis aben untermworfen. rt. 10. ie Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Trans⸗ portpreise steht ausschließlich der Königlich v Es soll jedoch sowohl im Personen⸗ als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden. Art. 11. Die Königlich preußische Regierung wird nach Maß⸗ gabe ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, so wie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmun⸗ gen alljährlich für die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn, einschließlich des im Fürstlich lippischen Gebiete belegenen Theiles der Bahn, eine Eisenbahn⸗Abgabe berechnen, feststellen und erheben, und von dieser Abgabe an die Fürstlich lippische Regierung unter Mittheilung des Repartitionsplanes denjenigen Theil abführen, welcher sich nach dem

Verhältnisse berechnet, in welchem die Länge des im Fürstlich lippi⸗

schen Staatsgebiete liegenden Theiles der Bahn zu der Ge⸗ dieses ganzen Eisenbahn⸗Unternehmens sehta⸗ 1t Eine Beiziehung der fraglichen Unternehmung zu anderweiten direkten Staatssteuern wird im Fürstenthum Lippe so lange und in⸗ soweit nicht stattfinden, als solches im Königreich Preußen nicht ge⸗ schieht. Insbesondere wird die Fürstlich lippische Regierung von der geselischaft malch⸗ 9. Fbatesg in Preußen ohne Auferlegung einer erhalten hat, ein kersei hat, e solche Abgabe auch Ihrerseits ie Fürstlich lippische Regierung wird von den auf der Bahn das Fürstliche Gebiet passirenden Transporten niemals 5 Sag. gangsabgabe erheben; auch sollen hinsichtlich der transitirenden Güter und Personen im Fürstlichen Gebiete niemals den Verkehr irgendwie erschwerende zoll⸗ und steueramtliche Kontrolmaßregeln eintreten. Art. 12. Der Fürstlich lippischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie sur Handhabung der Ihr über den beireffenden Theil der Bahn nach iesem Vertrage zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte einen stän⸗ digen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat

sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem

Kommissarius ressortiren, an diesen zu wenden

Art. 13. Die Fürstlich lippische Regierung wird auf dem in Börse ss eret. Bahn andere Unternehmer ohne igung mi königli ierun niche slasfn B8 gung er Königlich preußischen Regierung rt. 14. ollte die Königlich preußische Regierung von der Ge⸗ sellschaft, sei es auf Grund der Besicnnungen des §. 42 des Königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No⸗ vember 1838, oder im Wege des Vertrages oder aus sonstigem Rechts⸗ titel die den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages bildende Eisen⸗ bahn an sich bringen, und auf diese Weise auch in Bezug auf den im Fürstlich lippischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die egeheee . ge“ zu dem Unternehmen tein⸗ den, als we ver⸗

bücce 2 un dasselbe im Besitze der Gesellschaf rt. 15. Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einver⸗ standen, daß die diese Eisenbahn ansftfgtendegtselchaße gehalten sein soll: 1) unentgeltlich die Anlage einer Bundes⸗Telegraphenlinie längs der Bahn zu gestatten und zu diesem Zwecke der Bundes⸗Telegraphen⸗ verwaltung die Berechtigun 9 zuzugestehen, nach Bedürfniß eine einfache Stangenreihe oder zwei parallele Stangenreihen auf gleicher Seite de Bahnplanums, und außerdem auf derjenigen Seite des Ba nterrains, welche die oberirdischen Leitungen im Allgemeinen nicht verfolge eine Tele⸗ raphenlinie unterirdisch in einer dem Zwecke entsprechenden Tiefe unter enutzung des Bahnterrains anzulegen; 2) sich im Allgemeinen den Be⸗

zu errichtenden

der Ratifikations⸗Urkunden hat stattgefunden.

ist zum Mitgliede der Königlichen Direktion der Ostbahn in

Am Gymnasium in Görlitz

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Felix

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c“ 1“ T“ 1““ stimmungen zu unterwerfen, welche durch Bundesreglements über die Benutzung der Eisenbahnen zu Zwecken der Bundes⸗Telegraphenver⸗ waltung getroffen werden; 3) nach Maßgabe der Anordnungen des Bundeskanzlers den Eisenbahntelegraphen Behufs Benutzung zur Be⸗ förderung von Staats⸗ und Privatdepeschen einzuräumen.

Dagegen soll der Gesellschaft gestattet sein, ihre Betriebs⸗Tele⸗ graphenleitung an dem Bundes⸗Telegraphengestänge mit anzubringen.

Art. 16. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Rati⸗ fikation vorgelegt und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen, in

Berlin bewirkt werden. Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be⸗ vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Braunschweig, den 23. Januar 18s69. (L. S.) Heldman.

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Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Regierungs⸗Assessor Karl Ferdin and Rapmund

Bromberg ernannt worden.

Dem Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor Werner zu Hannover ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete dor⸗ tige Betriebs⸗Inspetktorstelle nunmehr definitiv verliehen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

ist die Beförderung des ordent⸗ lichen Lehrers Carl Urban zum Oberlehrer genehmigt worden.

1“ Marine⸗Ministerium.

Fetannnimachung.

Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht: daß die diesjährige Eintrittsprüfung behufs Einstellung als Kadett in die Marine am 5. April in Kiel beginnen wird. Diejenigen jungen Leute, welchen vom Ober⸗Kommando der Marine die Genehmigung zur Ablegung der genannten Pralung ertheilt worden ist, haben sich am Sonntag, den April, um 10 Uhr Vormittags, bei dem Direktor der Marineschule zu Kiel unter Vorzeigung der Genehmigungs⸗

Ordre zu melden. 1 1 Die Räumlichkeiten des Marine⸗Schulgebäudes gestatten in

diesem Jahre die Unterbringung von Examinanden nicht, doch ist die Direktion der Schule geneigt, für Aspiranten, welche ohne Begleitung von Anverwandten ꝛc. in Kiel eintreffen, auf bezügliche rechtzeitig einzubringende Anträge, die Besorgung von Quartieren in der Stadt zu vermitteln und wird entsprechende 1“ denselben vom 3. April ab aushändigen assen. 1“

Examinanden, welche ein Zeugniß der Reife für die Ober⸗ Secunda eines preußischen Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung resp. einer gleichgestellten Anstalt innerhalb des Norddeutschen Bundes aufweisen können und denen in Folge 8;. bestimmungsmäßig ein Theil des Examens erlassen wird, haben diese Zeugnisse, insofern dieselben noch nicht vorliegen, bis spätestens den 1. April der Direktion der Marineschule einzureichen.

Berlin, den 2. März 1869.

Das Ober⸗Kommando der Marine.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Philipp

von Croy von Düsseldorf.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 13. Division von Göben, von Münster.

Der General⸗Major

Brigade Graf zu Dohna, von Schlesien. .8

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Salm nach Coblenz.

Berlin, 22. März. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem General⸗Konsul des Norddeutschen Bundes, Carl Heinemann zu Stockholm, von des Königs von Württemberg Majestät verliehenen Ritter⸗ kreuzes des Ordens der Württembergischen Krone und des dem Kirchenpropst Balemann zu Oldenburg in Holstein von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit verliehenen Ehren⸗Ritterkreuzes erster Klasse des Haus⸗ und Verdienst⸗

und Commandeur der 13. Kavallerie⸗

u Salm

Die nachfolgende 9 »Revierfeststellung⸗ 1““ 8

. Auf Grund des §. 188 des allgemeinen Berggese ich hierdurch, daß die Provinz Schleswig⸗Holstein ein be⸗ onderes Berg⸗ und daß bis auf Weiteres die ve dieses Revieres 3

anntmachung des Königlichen Ober⸗Bergamts Clausthal, Revierfeststellung betreffend EEII116“ 88

revier bildet, I durch den Königlichen Revierbeamten zu Hannover erfolgen sol. Berlin, den 18. März 1869. 8 Der Minister für v. ees und öffentliche Arbeiten.

Itzenplitz. ⸗« b wird im Auftrage des Herrn Ministers für 2 Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierdurch zur allgemeinen Kunde gebracht. Clausthal, den 20. März 1869.

Königliches Ober⸗Bergamt.

Ottiliae.

Bekanntmachung des Königlichen Ober⸗Bergamts zu Clausthal, betreffkend die Wahrnehmung der Revierbeamten⸗Ges äfte in dem

Bergreviere Schleswig⸗Holstein. 8 Unter Bezugnahme auf den Erlaß des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 18. d. M. e wir hierdurch zur allgemeinen Kenntniß, daß die Wahrnehmung de Revierbeamten⸗Geschäfte im Bergreviere Schleswig⸗Holstein dem König lichen Revierbeamten, Berg⸗Assessor Jung zu Hannover, über tragen worden ist.

Auf Grund des §. 12 des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Jun 1865 und des Gesetzes vom 12. d. M., betreffend die Einführung desselben in die Provinz Schleswig⸗Holstein, übertragen wir zugleich die Annahme der Muthungen in dem genannten Bergreviere vom 1. April d. J. an dem zuständigen Königlichen Revierbeamten

Zur An⸗ und Aufnahme der Muthungen sind bei den Revier beamten die Stunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags ausschließlich bestimmt.

Außer diesen Dienststunden und außerhalb des Dienstlokals wer⸗ den Muthungen nicht präsentirt und protokollarische Muthungen nicht aufgenommen.

An Sonn⸗ und Feiertagen werden protokollarische Muthungen überhaupt nicht aufgenommen, und die schriftlich eingehenden Mu⸗ ehlgen nur während der Vormittagsstunden von 8 bis 9 Uhr prä entirt.

Die Muthgesuche sind nach §. 13 des Berggesetzes in lautenden Exemplaren einzulegen und stempelpflichtig.

So lange die Verwaltung des Bergreviers Schleswig⸗Holstein von Hannover aus erfolgt, fallen den Privaten die Entschädigungen welche dem Revierbeamten für Dienstreisen gebühren, so weit sie über haupt von den Betheiligten zu tragen sind, nur für den innerhalh de Grene. der Provinz Schleswig⸗Holstein liegenden Theil der Reis zur Last.

Clausthal, den 20. März 1869.

8 Königliches Ober⸗Bergamt

zwei gleich

Ottiliae.

MNichtamtliches.

Preußen. Berlin, 22. März. Ihre Majestät di Königin war vorgestern in dem 12. Vortrage des Wissen schaftlichen Vereins anwesend und wohnte gestern mit Ihre Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden dem Gottes dienste in der Garnisonkirche bei. Mittags fuhren beid Königliche Majestäten, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Groß herzogin nach Schloß Babelsberg. Im Königlichen Palai fand ein Diner statt.

Zur Feier des heutigen Festtages empfing Ihre Majestä die Königin die Glückwünsche der Königlichen Kinder und Enkel, der Königlichen Familie, des Königlichen Hofes und der hier anwesenden Gäste und Fürstlichkeiten. Das Familiendiner indet bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und

er Kronprinzessin statt.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing am Sonnabend früh den Fürsten von Wied und mwobei der Kirchenparade der hiesigen Kavallerie bei. Um 12 Uhr begab sich Höchstderselbe mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kron⸗ prinzessin zur Gratulation zu Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl, bei Höchstwelchem dann ein Dejeuner für die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften statt⸗ fand. Später empfingen die Kronprinzlichen Herrschaften den Erbprinzen von Saumtburg⸗Byhe und besuchten die Theater⸗ probe im Königlichen Palais. Um 5 Uhr dinirten die König⸗ lichen Majestäten, die Großherzogin von Baden und der Erb⸗ großherzog von Sachsen⸗Weimar im Kronprinzlichen Palais. Abends waren die Höchsten Herrschaften zur Soiree bei Ihren Majestäten.

Gestern morgen wohnten Ihre Königlichen Hoheiten mit dem Prinzen Wilhelm der Einsegnung der Kadetten in der Garnisonkirche bei und empfingen im Laufe des Tages den Besuch Fenber Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden und

derrn Costa. Zum Diner waren die Höchsten Herrschaften bei Ihren eesstgten und Abends fand im Kronprinzlichen Palais

Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.

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eine kleine Theegesellschaft statt. 8