1869 / 71 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

In Folge dieses Vertrages beträgt das Gesammtporto ohne Rücksicht auf die Spedition: für frankirte Briefe nach Schweden 3 Groschen resp. 10 Kr. pro Loth inkl., für unfrankirte Briefe aus Schweden 5 Groschen resp. 18 Kr. pro 15 Gramme (1. Loth) inkl.

Drucksachen und Waarenproben werden gegen ein Porto von 1 Groschen resp. 4 Kr. für je 2 ½ Loth inkl. beför⸗ dert, wenn sie frankirt sind; die Frankirung ist thunlichst unter Verwendung von Freimarken zu bewirken.

Im Uebrigen unterliegen Drucksachen und Waarenproben denselben Versendungsbedingungen, welche für den innern Ver⸗ kehr des Norddeutschen Postgebiets maßgebend sind.

Es ist zulässig, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation abzusenden. Rekommandirte Sen⸗ dungen müssen stets frankirt werden und unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche frankirte Sendungen gleicher Gattung,

unter Hinzutritt einer Rekommandationsgebühr von 2 Groschen oder 7 Kr. Der Absender einer rekommandirten Sendung kann durch Vermerk auf der Adresse verlangen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Rezepisse zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rezepisse ist vom Absender eine weitere Gebühr von 2 Groschen oder 7 Kr. zu entrichten.

Expreßbriefe sind zulässig nach solchen Orten in Schwe⸗ den, in denen sich eine Postanstalt befindet. Für dergleichen Briefe ist das Porto und die Expreßgebühr stets vom Absender im Voraus zu entrichten; es beträgt die Expreßgebühr bei Briefen nach Schweden 2 ½⅞ Groschen resp. 9 Kr.

Zahlungen bis zum Betrage von 30 Thalern oder bis

eichsthalern schwedisch können nach allen Orten in im Wege der Post⸗Anweisung übermittelt . Die Einzahlung erfolft bei den Norddeutschen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs⸗ Formular. Der Betrag, welchen der Absender nach Schwe⸗ den überwiesen zu sehen wünscht, ist auf der Postanweisung unter Abänderung des Vordrucks „Thlr. Sgr. Pf.“« u. s. w. in Reichsthalern und Oere Schwedisch anzugeben. Die Postanstalt am Aufgabeorte rechnet den vom Absender in vor⸗ stehend bezeichneter Weise notirten Betrag für jetzt und vor⸗ behaltlich anderweiter Festsetzung nach dem Verhältniß von 8 Reichsthalern schwedisch gleich 3 Thaler ¾ Groschen in die Thaler⸗ resp. süddeutsche Guldenwährung um und nimmt da⸗ nach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler ent⸗ gegen. Die Postanstalt ist mithin auch in der Lage, dem Einlieferer genaue Auskunft zu geben, welchen Beetrag derselbe in schwedischer Währung einzurücken hat, um eine nach deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in Schweden zutreffend leisten zu lassen. Die Gebühr ist stets vom Einzahler zu entrichten, tzunlichst unter Verwendung von Freimarken. Dieselbe beträgt, ohne Unterschied des Betrages der Postanweisung, 4 Groschen oder 14 Kr.

Ueber die Behandlung und Taxirung der Päckereien und Geldbriefe nach Schweden ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. 8 8

Berlin, den 22. März 1869. 8 General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Das 7. Stück des Bundes⸗Gesetzblatts des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter: Nr. 251 das Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nach⸗ trages zum Haushaltsetat des Norddeutschen Bundes für das ahr 1869. Vom 18. März 1869; unter Nr. 252 die Ernennung des Königlich preußischen Legations⸗ Raths Christoph Sigismund Oscar Grimm zum Konsul des orddeutschen Bundes in Konstantinopel; unter 6 Nr. 253 die Ernennung des bisherigen preußischen Konsuls J. Martinez y Ortuno zu Almeria zum Konsul des Norddeut⸗ schen Bundes daselbst; unter Nr. 254 die i. ese“ des bisherigen lübeckischen, bremi⸗ schen und hamburgischen Vize⸗Konsuls W. J. Hidde Bok zu Helder, des bisherigen preußischen und hamburgischen Konsular⸗ Agenten W. A. Bruno Bok zu Texel, und des Kaufmanns J. H. van Loon zu Harlingen zu Vize⸗Konsuln des Norddeutschen Bundes; unter 8 Nr. 255 die Ernennung des hamburgischen Konsuls Christian Schultz zu Port au Prince zum Konsul des Norddeutschen undes daselbst;/ unter Nr. 256 die Ertheilung des Exequatur als Kaiserlich fran⸗ zösischer Konsul in Stettin, Namens des Norddeutschen Bun⸗ des, an den Herrn P. M. Berenger; und unter Nr. 257 die Ertheilung des Exequatur als Kaiserlich fran⸗ zösischer Konsul in Danzig, Namens des Norddeutschen Bun⸗ des, an den Baron de vauf. Berlin, den 24. März 1869. Zeitungs⸗Comtoir.

Gesetz, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheini Vom 12. MRrz 1869 scheintgunge

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unsern Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, mit Einschluß des Jane gebiets, was folgt: 6

§. 1. Jeder gesetzliche Erbe (Intestaterbe) ist befugt, auf Auz stellung einer Erbbescheinigung bei dem zuständigen Gerichte anzutragen,

§. 2. Zuständig ist dasjenige zur Ausübung der freiwilliner 8 richtsbarkeit berufene Gericht, im Bezirk des Appellationsgerichtshoftz zu Cöln dasjenige Friedensgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zu Zeit seines Todes seinen ordentlichen Gerichtsstand gehabt hat.

§. 3. Der Antragsteller hat den Tod des Erblassers und daß persönliche Verhältniß zu demselben, auf welchem sein Erbrecht he⸗ ruht, soweit die Thatsachen nicht notorisch sind, durch öffentliche Ur⸗ kunden oder, wo solche gar nicht oder schwer zu beschaffen sind, durch

Zeugen, wohin auch Notorietätszeugen zu rechnen, überzeugend nach⸗ zuweisen.

„Der Erbe hat dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung, daß ihm andere gleich nahe oder nähere Erben nicht bekannt seien, er auch nicht wisse, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, abzugeben. Diese Erklärung muß zu gerichtlichem oder nota⸗ riellem Protokoll aufgenommen sein.

Sind mehrere Erben vorhanden, so bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, diese Versicherung von allen oder nur von einem oder mehreren Miterben zu verlangen. .

In den Landestheilen des Gemeinen Rechts wird hinsichtlich einer bei der Erbschaft in Betracht kommenden Person, welche beim Anfal der Erbschaft das siebenzigste Lebensjahr uͤberschritten haben würde, und von deren Leben oder Tod keine Nachricht zu erhalten ist, ange⸗ nommen, daß sie den Anfakl der Erbschaft nicht erlebt habe.

Zur Ergänzung des Nachweises kann das Gericht, geeigneten Falls, ein öffentliches Aufgebot der unbekannten Erben erlassen.

„§. 4. In dem Aufgebot sind alle diejenigen, welche nähere oder gleich nahe Erbansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, auf⸗ zufordern, ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzu⸗ melden, und zwar unter der Verwarnung, daß nach Ablauf des Termins die Ausstellung der Erbbescheinigung erfolgen werde. Der Termin ist mindestens auf drei Monate hinaus zu bestimmen. Die Bekanntmachung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen in öffent⸗ lichen Blättern nach dem I des Gerichts, sowie durch Anschlag an der Gerichtsstelle. Ein Ausschlußurtheil ergeht nicht.

§. 5. Das Gericht hat⸗ wenn es das Erbrecht für nachgewiesen erachtet, eine urkundliche Bescheinigung darüber auszustellen.

Liegt eine let ealige welche, ohne Erben einzu⸗ setzen, über den Nachlaß oder einen Theil desselben Verfügung trift, so hat der Richter die betreffende Urkunde in der Erbbescheinigung deutlich zu bezeichnen.

§. 6. Die Rechte des wahren Erben werden durch die Erb⸗ bescheinigung nur darin beschränkt, daß er die von dritten Personen redlicher Weise mit dem in der Erbbescheinigung benannten Erben über den Nachlaß vorgenommenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch die demselben von Nachlaßschuldnern geleisteten Zahlungen, gegen scch gelten lassen muß.

Derselbe hat jedoch, wenn eine freigebige Verfügung unter Leben⸗ digen oder von Todes wegen den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bil⸗ det, insoweit einen Anspruch gegen den Erwerber, als dieser sich noch im Besitze des Erworbenen oder daraus bereichert findet.

Auf Grund einer vorgelegten Erbbescheinigung kann die Ueber⸗ schreibung von Rechten des Erblassers auf den Erben in öffentlichen Büchern (Grund⸗, Hypotheken⸗, Unterpfands⸗, Währschafts⸗ ꝛc. Büchern, Gewerkenbüchern, Schiffsregistern u. dergl.) bewirkt werden.

d 7. Die in den einzelnen Landestheilen geltenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze über die Gültigkeit und Wirksamkeit von Rechts⸗ geschäften, die ein nicht mit einer Erbbescheinigung versehener ver⸗ meintlicher Erbe als solcher in Beziehung auf den Nachlaß vorge⸗ nommen hat, werden durch die Bestimmungen des § 6 nicht berührt S. 8. Gehören zu dem Nachlasse einer Person, welche zur Zeit ihres Todes in Preußen keinen ordentlichen Gerichtsstand hatte, Grund⸗ stücke, in öffentlichen Büchern eingetragene Rechte oder in der Ver⸗ wahrung einer preußischen Behörde befindliche Gegenstände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist, das öffentliche Buch geführt oder der Gegenstand verwahrt wird, zur Aus⸗ stellung einer Bescheinigung zuständig, welche den Erben zur Verft⸗ gung über das Grundstück oder das eingetragene Recht oder zur Empfangnahme des verwahrten Gegenstandes legitimirt.

„8. 9. Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Erben oder son⸗ stige Berechtigte nicht mit derjenigen Bestimmtheit, welche zur Be⸗ schaffung der Legitimation erforderlich ist, bezeichnet worden sind, so können dieselben bei dem zuständigen Gericht (§. 2.) auf Ausstellung einer ergänzenden Bescheinigung antragen.

In derselben ist nur zu bezeugen, daß die Antragsteller ihre Nden⸗ tität mit den in der betreffenden letztwilligen Bestimmung bezeichnete Personen nachgewiesen haben.

Die Bestimmungen des §. 6. finden auch auf ergänzende Be⸗ v Anwendung, soweit es auf die darin bescheinigte Thal⸗ ache ankommt.

§. 10. Das Verfahren richtet sich auch in den Fällen der §§. 8 und 9 nach den Vorschriften der §§. 3 u. 4.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. März 1869.

(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburs. Leonhardt.

Das 25.

n wird, enthält unter

. 1 e Den 16. März. Fegeber 7357 das Gesetz, die g . einiger Bestimmun⸗ B. Sehun türie⸗Reglchent Nr. 74, 8

März 1869,

Nr.

erbbescheinigungen. Vom 12 N

Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ Landw. Regts. Nr. 6, in die Kategorie der Res. O e. gfetzelg

der Konkursordnung vom 8. Mai 1

1255

übergetreten und

als solcher dem Posenschen Ulanen⸗Regiment vr ier⸗Lieutenant a.

55 betreffend. Vom Feexigat auf Anstellung in der Gendarm. ertheilt. Gr. v. Strach⸗

unter witz, unter dem gesetzl. Vorbehalt ausgeschiedener Sec. Lt., zuletzt im

58 das Gesetz, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Rhein. Ulanen⸗Regt. Nr. 7, der Abschied bewilligt. Wittcke, Prem.

März 1869; unter Lt. a. D., zuletzt im Leib⸗Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, die Ge⸗

r. 7359 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Februar 1869, nehmigung zum Tragen der Armee⸗Unif. ertheilt. Den 22. März.

betreffen

ürstenthum, Regierungsb

d die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis

chulenburg, Oberst zur Disposition, zuletzt Commandeur

öslin, des Garde⸗Kürassier⸗Regiments, zur Zeit Hofmarschall Sr. König⸗ ezirt Cöslin, füͤr den Bau und die lichen Hoheit . Prinzen Albrechk von Preußen (Bruder

Unterhaltung einer Kreischaussee von Cörlin nach Groß⸗J ehin Sr. Maj. des Königs), der Char. als Gen. Major verliehen. Borck,

an der

Nr. 7360 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den

Colberg⸗Schievelbeiner Kreisstraße und unter Feuzmm. e. da uleh im Landw. Bat. Verlin Nr. 35, zur Zeit

eheimer Hofrath und Korrespondenz⸗Sekretär Sr. Maj. des Königs,

utender Kreis⸗Obligationen des Fürstenthumer Kreises den Charakter als Major verliehen. Bei der Landwehr. Den von 47,000 Thalern, V. Emission. Vom 22. Fe⸗ 16. Feaen Lüdicke, Sec. Lt. von der Kav. des 2. Bats. (Goldap)

brnas 1dinh den 24. Mär 11“ Annstellung imsCivildienst der Abschied bewilligt. whejet. Samml 8

De1“ 6. Ostpreuß. Landw. Regts. Nr. 43, mit . nebst Aussicht auf [Berichtigung.

““ am Staats⸗Anzeiger Nr. 59 vom 10. März d. J. ist S. 1033,

Der Ne Phc ne erichte

Spalte 2, Zeile 24 v. u. statt Dr. Bremer zu lesen: Dr. Bremme.

JZustiz⸗ Ministerium.

Notar Winkens in Aachen ist in den Bezirk der Die bisher mit der Post kombinirten Telegraphenstationen 2. Klasse

berg und Greifswald werden vom 1. April cr. ab in selbstãn⸗ in Cöln mit Anweisung seines Wohnsete in ö

ün versetzt worden. Stettin, den 19. März. FTelegraphen⸗Direktion.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

Medizinal⸗Angelegenheiten. 4 88. Nichtamtliches. Die Ausstellung der Kartons von Peter von Cor⸗ Preußen. Berlin, 24. März. Se. Majestät der

nelius in der

Königlichen Akademie der Künste ist fortdauernd Büte ee Vorträge des Wirklichen Geheimen

usses bekannt gemacht b so wie im Beisein des Gouverneurs und des Kommandanten

göfuf und wird nach dem Osterfeste der Set. ge S6n . Hehe s⸗Raths Wehrmann und des Civil⸗Kabinets, chl

die Meldungen des General⸗Lieutenants von Goeben und meh

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XIII. rerer anderen Offiziere entgegen.

Reuß, nach Schwerin,

Beide Königliche Majestäten dinirten gestern mit Ihrer

Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg⸗ Königlichen Hoheit der Großherzogin von Vaden bei Ihren

Glauchau, nach

Gusow, Königlichen Hoheiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin

der General⸗Lieutenant und Commandeur und wohnten der liturgischen Andacht im Dome bei. der Se Sifome von Göben, nach Münster, und Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm im Laufe Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath und Direktor des gestrigen Tages mehrere militärische Meldungen entgegen, der Eisenbahn⸗Abtheilung im Ministerium für Handel ꝛc. von empfing den Besuch Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen⸗Alten⸗

Volf nach Buchwä

. und die Generale von Kessel und von Kettler. Um dun. besuchte Höchstderselbe mit Ihrer Königlichen Hoheit der

von Baden das neue Museum und von

zni ogin Berlin, 24. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ Ser e vn Löchgten Herrschäften mit Ihrer König⸗

grädigft geruh ath von S

t: zur Anlegung des dem Geheimen Regierungs⸗ b. 1 Kronvprinzessin nach dem Gewerbemuseum. albiati zu Berlin von des Großherzogs von ee Sseanen Palais erschienen die König⸗

Baden Königlicher Hoheit verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse ien Mafestäten, die Großherzogin von Baden und der Für

des Ordens v Sekretär von

Majestät verliehenen Comthurkreuzes zweiter Kkasse des Albrechts⸗

om Zähringer Löwen und des dem Legations. ied Später wohnte Se. Königliche Hoheit der litur⸗ Albensleben von des Königs von Sachsen don Endacht gne, e.

ordens Allerhöͤchstihre Genehmigung zu ertheistt.. Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeut⸗

schen Bundes für Rechnungswesen trat gestern zu einer

Sitzung zusammen. 8 848888

8 Personal Veranderungen. Das Königliche Staats⸗Ministerium hat, nach Mitthei⸗

Offiziere, Beförderung v. Seene 6.

randenburg. Inf. Regt. Nr. 52 versetzt. Fiebig,

ee⸗Tähnriche ꝛc. A. Ernennungen/ lung der⸗ rov.⸗Corr.«, eine Reorganisation der im Jahre 88 eeeraemn Den 16. März. Frhr. 1869 be nen Centralkommission für Statistik beschlossen, und

eb. Drag. Regt. Nr. 6, in das enden Grundlagen: Sec. Lt. vom Magde r. Lt. vom zwang Floeges Anhörung den Ermniral⸗Kommission keine regelmäßig

Niederschl. Train-⸗Bat. Nr. 5, auf ein Jahr zur 8a e wiederkehrende und allgemeine statistische Erhebung angeordnet werden⸗

einer Militär

Frhr. v. Dieskau, Seconde⸗Lieut. vom 2.

unter Stellung

. nandirt. Den ission soll die Befugniß zustehen, über Inhalt und Form Intendantur kan vom 2. Garde⸗Drag. wah ben- 5 Fantchen AafteUungen und über die urt der erang, du be⸗ des Regts., als Gouverneur zum Herz 8 rathen und zu beschließen; der Beschluß ist den Ressort. inistern zu

à la suite Genehmigung und Ausführung vorzulegen; wenn die betheiligten

eiten Sohn Sr. K. H. de 2 betheili deng z Meclen Reaienbur Pechwerin, v. Schleinitz, Pr. Minister sich nicht einigen, entscheidet das gesammte Staats⸗Ministerium.

Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin, Frhr.

t. z. F. als militärischer Begleiter zu Sr. Hoheit Die Central⸗Kommission soll bestehen aus Kommissarien der ein⸗

Garde⸗Neg. Z h⸗Meiningen⸗Hildburghausen, kommandirt. elnen Ministerien, aus dem Direktor und noch einem Mitgliede des

dem Erbprinzen von

Schwarzburg⸗Rudolstadt Durch⸗ Btatistischen Bureau's, aus eiuem Mitgliede des Bundeskanzler⸗Amtes,

Ten.92 s 2* 8 suite der Armee, zum Chef des Westf. ferner aus angesehenen statistischen Sachverständigen, welche auf Vor⸗

vrc Kengeeher 7, Fürst von Schwarzburg⸗So ndershaus be⸗ schlag der Kommission dur

Durchlaucht, Genera

ch den Minister des Innern eingeladen

„Major à la suite der Armee, zum Che namentlich auch aus Landräͤthen und Mitgliedern des Land⸗ . v Regiments Nr. 71 ernannt. v 8 nesachnde ernennt der Minister des Inneden

Eüüpr TWhareg wa bügg; Rudolst Rittmeister à la Die Central⸗Kommission wird in Kurzem berufen werden.

Erbprinz zu

suite des Westfäl. Kür. Regts. Nr. 4, Fürst zu Pestsan, Major von der Kav. des 2.

1,e Offiz. à la suite der Armee mit der Unif. des

geschieden und Kürass. Regts. rich IX. Reu 2. Niederschles.

Char. als Major verliehen. dennces 3. Bats (Stralsund) Mecklenburg. Schwerin, 23. März. A.) Der

gts. Nr. 2, aus dem Landw. Verhältniß aus⸗ Großherzog ist heute Morgen 4 Uhr von Berlin hierher zurück⸗ zu den übergetreten. Prinz Hein⸗ gekehrt. Zum Besuch am Großherzoglichen Hofe treffen heute Koͤnigin (Pomm.) Nr. 2 übergeta . 1 der regierende Graf Otto zu Stolberg⸗Wernigerode, Ober⸗Prä⸗

. Neena ges. der Kavall; des 2. Baten, Herhabtn sident der Provinz Hannover, nebst Gemahlin, und der Graf a

zandw. Verhältni 1 8,* b ndw. Regts. Nr. 47, aus 1„bg mit 89 Unif. Eberhard zu Stolberg⸗Wernigerode, Präsident des preußischen

2 - t 3 B 1 1st eh. he Hffig ,n abergetreten. v. Alten, Nittm. Herrenhauses, nebst Gemahlin hier ein,

des Thüring.

v. Jasmund denburgischen)

und E“ Majestaͤt des Königs, zum Major beföͤrdert. Die heute ausgegebene Nr. 24 des »Regierungs⸗

Regts. (1. Bran⸗- hlattese enthält folgende landesherrliche Verordnungen:

à la suite des Leib⸗Gren. S Hauptm. à la suite 1) vom 13. d. M. zur Abänderung und Erläuterung der revi⸗

Nr. 8 und persönl. Adjutant Sr. Königl. Hoheit des

Kronprinzen von Preußen, unter Belassung in diesem Verhältniß zu dirten Stadtbuchordnung vom 21. Dezember 1857; 2) vom

den Adjut. Off. versetzt.

Bei der Landwehr. Tarl 14. Müpe 15. d. M. zur Abänderung und Ergänzung des außerordent⸗