1869 / 72 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Koͤniglich Preußisch er. Donnerstag den 25. Maärz

——;õ—;—L—ꝛꝛ——

Weechsel.

Fonds und Staats-Papiere.

Tmeri. rückz. 18828 1. u. 1/11. 87 ½ bz Oesterr. Metalliques . 5 verschieden [50 ½ G do. National-Anl... do. 57 % bz do. 250 Fl. 1854.. 1/4. 77 G do. Kredit. 100.1858 pr. Stück [90 1 bz do. Lott.-Anl. 1860 5 1/5. u. 1/11. do. do. 1864 pr. Stück [68 do. Silber-Anleihe 5 1/5. u. 1/11. 162 G 55 ½ bz

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Alsenzb. v. St. g 3/4. Amst.-Rotterd.. 11.n7. gcg. Böhm. Westb... do. [76 bz) Gal. (Carl-L.-B.) do. 89 ba [DLöbau-Zittau... do. [56 ¾ Ludwigsh.-Bexb do. [155,0 Mainz-Ldwgsh.. 5do. [133 1; ecklenburger.. 1/1. 73 11h 15/4. volle 8

ltalienische Rente. .5 1/1. u. 1/1. 55 Qbz. (oberhess. v. St. g. . 83 ⅞à à ½ bz [Oest. Franz. St. 1/1. u. 7. 179 318 98 do 8 9

do. Tabaks-Oblig. do do. Tabaks-Act.. do. 375à 70 bz Russ. Staatsb... 3 Fsüdöst. (Lomb.). 1/5 u11. (125 2 92 G 1/1.

Rumän. Eisenb. . . ... do. Warsch.-Bromb. 59 B 1/1. u. 7.

do Finn. 10 Rl.-L. . . [Wosch. Ldz. v. St. g 8 1/10. daß sie erst nach der Konkurseröffnung ser Erfüllung kommen sollen,

jedes Betheiligten offen zu legen. Auf seinen Antrag erhält jeder Gläubiger gegen Erstattung der Kosten eine Abschrift der

§. 163. Der einstweilige Verwalter muß binnen Monatsfrist nach seiner Ernennung über die Lage der Sache, die hauptsächlichen Gründe und Veranlassungen, so wie über die Natur und den Cha⸗ rakter des Konkurses einen schriftlichen Bericht erstatten. Ueber die Buchführung des Gemeinschuldners, namentlich darüber, ob dieselbe den Bestimmungen der Art. 28 bis 33 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches entspricht, muß der einstweilige Verwalter ent⸗ weder sich in seinem Berichte gutachtlich äußern oder das Gutachten eines Bücherrevisors beifügen. Der Kommissar hat diesen Bericht alsbald mit seinen Bemerkungen - versehen und dem Konkursgericht einzureichen, auch Abschrift des Berichts nebst den Bemerkungen der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.

Der Bericht ist nebst den Bemerkungen des Kommissars in dem Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen. 181. Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins §. 184) kann zwischen den Konkursgläubigern und dem Gemein⸗ —2 ein Vergleich zum Zweck der Wiederaufhebung des Konkurses mit rechtsverbindlicher Kraft für widersprechende und für nicht theil⸗ nehmende Gläubiger (Akkord) auf den Antrag des Gemeinschuldner geschlossen werden. 1

Die Schließung des Akkords muß gerichtlich erfolgen.

Der Gemeinschuldner hat mit dem Antrage einen Akkordvorschlag zu verbinden. Der Akkordvorschlag ist im Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen. B

182. Wenn in dem ersten Prüfungstermine Forderungen streitig geblieben, oder außer den festgestellten Forderungen noch andere seither angemeldet sind, so ist, vor Anberaumung des Termins zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord, in Ansehung einer jeden streitigen oder noch nicht geprüften Forderun festzusetzen, ob und für welchen Betrag dieselbe vorläufig in dem Akkordverfahren

die Abänderung einiger Bestimmungen der Konkursorde vom 8. Mai 1855 betreffend. Vom 12. März 1869. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, unter Zn immung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landestheile, in denen die Konkursordnung vom 8. Mai 1855 (Gesetz⸗Samml. S. 321) Geltung hat, was folgt:

Art. 1. In der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 werden die

17. 56. 128. 138. 149. 155. 163. 181. 182. 183. 184. 189. 193.201.

6. 209. 244. 280 und zwar jeder einzeln in der Art abgeändert, wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umgestaltet ist. .17. Wenn von dem Gemeinschuldner Kauf⸗ oder Lieferungs⸗ geschaͤfte über fungible Sachen, welche einen marktgängigen Preis haben, oder über geldwerthe Papiere dergestalt geschlossen worden sind,

141 B 141 ½ bz 151 ½ bz 150 ½ bz 6 23 ½ bz 81 ½, bz

Gesetz/ Kurz. 2 Mt. 3 Mt.

2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 3 Weh. 3 Mt.

8 Tage. 8 Tage.

250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 L. Strl. 300 Fr.

150 Fl. r 150 Fl.

Augsburg, südd.

Frankfurt a. M.,

südd. Währ. 100 Fl. 100 Thlr

100 Thlr 100 S. R. do. 100 S. R. Warschau 90 S.-R.

Bremen sioor.6.

+——nnng

80 ½ bz 79 bz 56 26 G 56 28 B 99 ¾⅔ G 995 ,G 88 ½ bz 88 bz

79 ½ bz 110 G bz

⸗-

mnaaeen

&Sr

do. x- de 1862 do. Egl. Stücke 1864 do. Holl. » do. Engl. Anleihe.. do. Pr.-Anl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anl. Stiegl.. do. 6. do. do. 9. Anl. Engl. St. sfddo. do. Holl.- 85* do. Bodenkredit ... do. Nieolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. do. Liquid.

pr. Stück

do.

. 818 8 Warschau-Ter.. .

75. u. 485 ¼ bz do. Wien. 8. 1/1. 59 ⁄1b weder von der Gläubigerschaft, noch von dem Mitkontra⸗

4. 8 10 8 ec des Gemeinschuldners Erfüllung gefordert werden, sondern es

15.8 191 * Bank- und Industrie-Aktien. findet aus dem Geschäfte nur ein Anspruch auf Entschädigung statt.

18 b 88 1“ J. per⸗ 17188s Dieser Anspruch bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem

16., u. 18 138bz G g.10. Pe. (Tivbrh 8 1 Kontraktpreise und anein e-. Pereh. welcher als der am Tage der

14. u r1/40. 70 ½ bz BBerl. Kassen-V. 9 ¼ 9 ¾ Konturseröffnung für 9 eichartige und auf dieselbe Erfüllungszeit ab⸗

17 1797 bz o. Hnad. G.. 8 eschlossene Geschäfte sich ergebende Markt⸗ oder Börsenpreis am Orte

88 91 %8 de. Pfardeh. . 60 88 Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze

a 89 G Braunschweig.-.. ( nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, oder

13/1. u. 13/7. 80 bz B Bremekr. in Ermangelung solcher Feststellung durch das Gutachten Sachver⸗ 1%9. u. 1/11. 67 B. scoburg. Kredit. ständiger ermittelt wird. 1“ z

Danz. Privat-B. Ist ein solcher Markt⸗ oder Börsenpreis auch durch Sachverstän⸗

Darmstädter V dige nicht zu ermitteln, so bestimmt sich der Entschädigungsanspruch

do. Zettel nach der Differenz, welche sich zwischen dem Kontraktpreise und dem

Dess. Kredit-B Markt⸗ oder Börsenpreise an dem kontraktlichen Erfüllungstage oder

3 - Dauer der kontraktlichen Erfüllungszeit nach einer Durch⸗

EAEEE

117 ½ 165 ,G 128 z 87 i 8 107 ½ G 113 G 87 etwhl 104 ½ 8 1110 bz B 97 ½ / 5 ½ bz 0

1/1. 1/1 u. 7. 1/1u 11.

1/1.

98 G 102 ½ bz 94 bz 94 bz 94 bz

α70 Staats-Anl. von 18595 1/1 u. 7 o. v. 1854, 55/4 1/4 u. 10 85. 18574 do.

1/*4. 8 1¼10.68 B

0. 67 bz 22/6 u. 22/12

67 ½ B 1/6. u. 1/12 56 ½ B

S .

do. Gas

g.

do. von 1859 4 ½ do. do. von 1856/4 ¼ 1/1 u. 7 . von 1864 4 ½ 1⁄4 u. 10 do. von 1867 do. do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 1 87bz do. von 18684 G 86 B Staats-Schuldscheine 3 ½ 83 ½ bz Pr.-Anl. 1855 à 100 Th.: 124 bz Hess. Pr.-Sch. à40 Thl 57 B

78 B

Oder-Deichb.-Obligat 8 Stadt-Obligat. 0.

ehldv. d. Berl. Kaufm. Berliner.. Kur- u. Neumärk. do.

Ostpreussische..

do. do.

Pommersche...

do.

Posensche, neue.

Sächsische .

Schlesische do. Lit. A. do.

Westpr., rittschftl. do. do. do. do. do. II. Serie do. neue 4 do. do. 4 ½

Kur- u. Neumärk. 4

Pommersche 4

94 bz

93 bz 87 bz 87 bz

do. do. do. do. 24/6 u. 12 1/1 u. 7 do. 1/4 u. 10 do. do. do.

8 2

94 ½ bz

do. Cert. A. à 400 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.

AaPrreEbe†eßnereoenenn,e

V

1/1. u. 1/7.

do. do.

1 FEPisenbahnbed.. [Genfer Kredit..

Div. pro Aachen-Mastr... Altona-Kieler... Berg.-Märk.... Berlin-Anhalt. .. Berlin-Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur.

Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue

8* BI&l sIS

90 0 ScOC;

/— —*

Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb. .. do. St.-Pr. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm... Niedschl. Märk., ANdschl. Zweigb.. Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr.

O.

Den. 8

121SIIIIIII.

9- Ab EH&

18671868

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

4 4 4 4 4 5 4 4 4 4 5

17727

Rhein. u. Westph.

do.

Oberschl. A. u. C.

88

36 5 bz 129 bz

7. 183 ½ bz

75 ½ bz

94 bz B 159 ½ bz 183 ½ bz

7. 1314 bz IIletw bz B

101 B

119 bz 99 ,G 68 ½ bz 87 G bz G 68 bz

87 bz

85 bz

138 bz 69 ½ bz

88 G bz

/1. 8 88 G

87 ½ bz 84 ½4 bz 775 5 91½3 bz 175 ½ 160 bz G

10Setwbz G

40 % —-

64 etwbz B

192 etw bz G

do. Landes-B. Diskonto-Kom..

Geraer G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche .. eee Hütt.-V. (Hübner). 28 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Luxemb. do. Mgd. F.-Ver. G. Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Hank. Neu-Schottland. Norddeutsche .. Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-GC. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B.. Renaissance.... Rittersch. Priv.. Rostocker. Säechsiseche Schles. B.-V... Schles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer. Vereinsb. Hbg..

2

,2 S2

SOOgm

8—

-“

S S S

N-

x2éS”SS=S=SIS=SIS=SS‚AgF=E

1/1 u. 7.

162⅛6 82 G0 119 ⅞be 135 0 21 ½ z J

192 0

10396G 92½0

99 G 110 bz G 104½1

J100 ½9

91 B 107 G 117 B 113 1etwhr 795 89 ½ B 105 bz 52 ½ b:

23 ½ B 7,65 9 93 B setwhn 129 8 122 G à 2¹h 73 B

176 0

101½6 148 ½

86 ½ B 113 ½ 8 119 B 118 ½ : 84 ½ B 85 bz

1/1.

B. Wasserwerke

ür die ittsberechnung ergiebt. .56. üane. eine Forderung ungetheilt auf mehreren Grund⸗ stücken haftet, die sämmtlich oder von denen eins oder mehrere zur Konkursmasse gehören, so ist bei Vertheilung der Kaufgelder nach olgenden Grundsätzen zu verfahren: 9 Der Gläubiger ist berechtigt, ch an die Kaufgelder e einzelnen Grundstücks wegen seiner ganzen orderung zu halten. 2) Soweit der Pee ch aus den Kaufgeldern ines Grundstücks fehce Befriedigung erhält, erlischt die Korreal⸗ hypothek auf den mitverhafteten Grundstücken, und ist die Löschung derselben im Hypothekenbuche vom Subhastationsrichter von Amts⸗ en zu beantragen. bäfg * Bei gee. Konkurseröffnung hat das Gericht von Amts wegen einen einstweiligen Verwalter der Masse zu bestellen.

Der ernannte einstweilige Verwalter ist in der öffentlichen Be⸗ kanntmachung der Konkurseröffnung (§. 123), oder in einer schleuni⸗ gen nachträglichen Bekanntmachung namhaft zu machen. Dabei sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, in einem Termin, der nicht über vierzehn Tage hinausgesetzt werden darf, ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung des bestellten einstweiligen Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Perfonen in denselben zu berufen seien. 1

Nach Abhaltung des Termins beschließt das Gericht über die Bei⸗ behaltung des bisherigen oder die Bestellung eines anderen einstwei⸗ ligen Verwalters, so wie hinsichtlich der Bestellung eines einstweiligen Verwaltungsrathes nach seinem Ermessen, unter Berücksichtigung der von den Gläubigern gemachten Erklärungen und Vorschläge, ohne

sedoch an dieselben gebunden zu sein. Wird die Bestegnung, eng 8

sges einstweiligen Ferpalters beschlossen, so ist dieselbe ö annt zu machen. (§. 123. 82 138. Die Verhaftung des Gemeinschuldners (§. 137) ist an⸗ zuordnen, wenn und so lange dieselbe nach dem Ermessen des Ge⸗ richts zur Förderung oder Sicherstellung der Verhandlungen im Kon⸗ kurse erforderlich ist.

§. 149. Die Post⸗ und Telegraphenanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner wohnt oder sein Geschäft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders benachrichtigt werden; es sind die⸗ selben zu veranlassen, alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sen⸗ dungen und Briefe dem Verwalter der Masse auszuhändigen.

.155. Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat

als eine zu berücksichtigende zugelassen werden soll.

Um diese Festsetzung vorzubereiten, hat der Kommissar einen Er⸗ örterungstermin anzuberaumen. Der Termin darf nicht unter acht und nicht über vierzehn Tage bestimmt werden; derselbe ist entweder öffentlich bekannt zu machen (§. 123), oder den bei den zu erörtern⸗ den Forderungen Betheiligten besonders anzuzeigen.

In dem Termine werden die sämmtlichen streitigen oder noch nicht geprüften Forderungen zur Erörterung gezogen, und die an⸗ wesenden Interessenten hinsichtlich jeder einzelnen Forderung über die Zulassung zum Mitstimmen im Akkordverfahren mit ihren Erklärun⸗ gen und Anträgen gehört. 88 . Nach Abhaltung des Termins wird von dem Gerichte über die Zulassung durch Beschluß entschieden. Die Zulassung ist im Falle des Widerspruchs auszusprechen, soweit nach dem Ermessen des Ge⸗ richts die Forderung wahrscheinlich in Richtigkeit beruht. Ausnahms⸗ weise kann das Gericht beschließen, daß die Verhandlung und Beschluß⸗ fassung über den Akkord bis nach endgültiger Erledigung aller oder einzelner Streitigkeiten ausgesetzt bleibe.

Der Beschluß muß binnen acht Tagen nach dem Erörterungs⸗

termine erfolgen. Regen. 821cg ist eine Beschwerde oder ein onstiges Rechtsmittel nicht zulässig. 1— sg 183. doas Termin zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Akkord ist öffentlich bekannt zu machen (§. 123). Der Termin ist dem Gemeinschuldner, dem Verwalter der Masse und allen Gläubigern besonders anzuzeigen, deren Forderungen durch Anerkenntniß oder rechtskräftiges Erkenntniß als richtig festgestellt oder durch den be. des Gerichts vorläufig zugelassen worden sind; den Gläubigern it hierbei der Akkordvorschlag abschriftlich 2 eilen. Jedoch ist die Gültigkeit der Verhandlung von dieser besonderen Benachrichtigung der genannten Betheiligten nicht abhängig. 1.“

In der Bekanntmachung und in den den Gläubigern zuzustellen.⸗ den Anzeigen ist zu bemerken, daß die Handelsbücher, die Bilanz nebst dem Inventar und der von dem Verwalter über die Natur und den Charakter des Konkurses erstattete schriftliche Bericht (§. 163) im Ge⸗ richtslokale zur Einsicht der Betheiligten offen liegen. .

Der Gemeinschuldner muß in dem Termine persönlich erscheinen, die Vertretung durch einen Bevollmächtigten kann ihm nur dann ge⸗ stattet werden, wenn er wegen Krankheit oder aus anderen persoöͤn⸗ lichen Gründen zu erscheinen außer Stande ist.

§. 184. In dem Termin hat der Kommissar über die Lage der

Sache und über die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Kon⸗

2— —2——gSRSS=ggSS

(. i) so ist dieselbe durch den einstweiligen Verwalter zu prüfen 1ℳ1 u.7. und zu bürichilgene g noch keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe V von dem einstweiligen Verwalter aufgestellt werden. 3 In der Bilanz sind die Schulden unter Angabe der Verfallzeit Geld-Soerten und Banknoten. einzeln aufzuführen (§. 153 Abs. 4). Bei Korrealobligationen, me⸗ Friedrichsd'or 1 13 ¾ sImperlals p. FF. 166 11b“ besondere bei Wechselverbindlichkeiten, sind auch die Namen der Mit⸗ Gold-Kronen. 9 9 ½ 9 Fremd. Bankn. 995 0 verpflichteten und der Grund der Mithaftung ersichtlich zu machen. Louisd'or 112 G do. einlöshb. Bei der Aufstellung oder bei der Prüfung und Berichtigung der Ducaten Leipziger99 ⁄¶ b: Böla⸗s ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Auf⸗ Sovereigus. 6 24 ½ 6 Fremde kleine enthalt zu erlangen ist. zebti b Napoleonsd'or 5 12 ½ bz [Oest. Bankn. 90¾8b: Die dehsa, Prüfung und der Bilanz erfolgt Imperials. . 5 17 G Ruas. Bankn. 505b2 auf Grund des Inventars, der Bücher und Papiere des Gemein⸗ Doslars 1 12 ⅜bz schuldners, sowie auf Grund der Aufklärungen, welche sich der einst⸗ Süber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr:: weilige Verwalter durch den Gemeinschuldner oder auf andere Weise 29 Thlr. 23 ½ Sgr. verschaffen kann. d Zinsfuas der Preuss. Bank für Weebsel 4 plt- Die Bilanz ist an den Kommissar abzuseben und nebst dem 8 küär Lombard 5 pCt ar und Handelsbüchern in dem Gerichtslokale zur Einsich I Redaction und Rendantur: S chwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Hofbuchdruckerei (N. v. Decker). 8

H*

kurses im Allgemeinen zu erwarten sind, Vortrag zu halten und die -1t 8 Verwalters zu veranlassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer Anlage desselben niederzuschreiben.

Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorschläge zum Akkorde ab und die Gläubiger beschließen über dieselben.

Erachtet die Mehrzahl der im Termine persönlich oder durch Be⸗ vollmächtigte anwesenden stimmberechtigten Gläubiger noch weitere Ermittelungen für erforderlich, so ist die Beschlußfassung über die Ak⸗ kordvorschläge bis zu einem nahen zweiten Termine auszusetzen. In diesem Falle steht es den Gläubigern, wenn ein einstweiliger Verwal⸗ tungsrath (§. 128) nicht bestellt ist, frei, aus ihrer Mitte einen Aus⸗ 2 zur Anstellung der weiteren Ermittelungen und zur gutachtlichen

leußerung zu wählen. 1 .189. r Antrag auf Schließung des Akkords ist unzulässig: 8. 1 8₰ üchtigen Fuß gesetzt hat; 2)

1) wenn der Gemeinschuldner sich auf

11““

33 bz Weimarische.. 1 ö9etw bz B I 88à7 ½ à 7 bz 93 ½ bz

do. do.

Süchsische.. [Schlesische ..

2 8 2₰ 82 2 be⸗

4 0. St.-Pr... R. Oder-Ufer-B. do. S. Pr.... Rheinische.. do. St. Er... do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.-Posener. Thüringer ..... do. 460 . do. Lit. B. (gar.) Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr. .. do. do.

oer] &

Badische Ans. de 186077¾ 1/1. u. 1/7. o·. Pr.-Anl. de 1867/4 1/2. u. 1/8. do. 35 Fl.-Oblig.... pr. Stück Bayer. St.-A. de 1859 1/6. u. 1/12. do. Prämien-Anl.. 1/6. Braunsech. Anl. de1866 5 1/1. u. 1/7. do. 20 Thlr.-Loose pr. Stück Dess. St.-Präm.-Ani. 3 ½ 1/4. Hamb. Pr.-A. de 1866 1/3. Lübecker Präm.-Anl. 3 ½ 1/4. p. Stek. anheimer Stadt-Anl. 1/1. u. 1/7. Sa hs. Anl. de 1866,5 31/12 u. 306 Sex wed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stüück

22, eN

1

—” 1!!

2 volleS80 bz 108à7 ½ à 7 ½ 105 bz 6 106 bz

11111““

ynE E 85

““