1869 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anklagestand versetzt ist, bis er freigesprochen oder endgültig außer .153), die Bilanz (§. 155) und den Bericht des Verwalt V 1.“ C Verfolgung gesetzt worden ist. Durch die Eröffnung der Untersuchung age der Sache ꝛc. 88 1255) und. über Antrag des Gern üöan 8 ““ 1279 * v“ insbesondere die Bestimmung der mit den Wabhlangelegen⸗ Gesetz, betreffend die Eide der Juden. Vom 15. März 1869.

und die Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen einfachen Banke⸗ ners, im eine Unterstützung zu seinem Unterhalt und züm Unterh 1n rutts wird der Akkord nicht ausgeschlossen; jedoch ist vor der Beschluß- seiner Familie n gewähren (§. 162), gutachtlich zu höͤren. Die 9 nungen, beauftragenden Behörden, hat das Staats⸗Ministerium im Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,

fassung die Aeußerung der Staatsanwaltschaft über die in der Unter⸗ klärungen des Verwaltungsrathes sind den zur Ein 8 eiten z suchung ermittelten Thatumstände einzuholen und den Gläubigern Schriftstuücken (§§. 155. 168) ö auszulegenzer ege des Re Preee du selüsfen, I ändi Unt ift und verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des e. 8* 8 mitzutheilen; 3) wenn in demselben Konkurse bereits ein Akkordver⸗ Beim Akkordverfahren ist den Mitgliedern des einstweiligen P Urkundli König lichen Infe 7 chsteigenhändigen Unterschrift und ganzen Umfang der Monarchic, einschließlich des veeee 1—22 3 ch fahren eröffnet gewesen und durch Ablehnung der Gläubiger oder durch waltungsraths sowohl vom Erörterungstermine als von Ne. beigedrucktem B 2 den 11 Feär 1869 11A“A“ 8 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingang g. it der 1 Erkenntniß oder dadurch beendigt worden ů9 daß der Gemeinschuld⸗ handlungsterminen (§§. 183. 187.) Kenntniß zu geben, und jedem Gegeben Verlin, 1 —— schwore bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden« un Ma 2 ner nach öͤffentlicher Bekanntmachung des Akkordtermins seinen An. Termine erscheinenden Mitgliede zu seinen Erklär ngen das Wonte (L. S.) Wilhelm. Schlußformel: »So wahr mir Gott helfe⸗« geleistet, von ies trag zurückgezogen hat. Die Bekanntmachung gilt als veröffentlicht, verstatten. n Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. unter G rechten Hand, von Frauen unter Auflegung dieser sobald die erste Anzeige in einem der hierzu bestimmten öffentlichen Art. IV. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1869 in Kraft. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Hand auf die Brust. ichtigkeit des Eides und die Blätter erschienen ist. 8 Es bleiben jedoch in den vor diesem Tage eröffneten Konku 18 . FFeonhardt. 11.“ Seeerh Farh e r Kele . mb Art des §. 193. Das Gericht hat die Bestätigung des Akkords zu ver⸗ die §§. 17. und 128. der Konkursordnung noch in ihrer bisheuse 1u1u““ üHidesabnahme selbst erfolgt durch die für letztere je nach der Art des sagen: 1) wenn die für das Verfahren und für den Abschluß des Ak- Fassung maßgebend. Dasselbe findet in denjenigen Konkursen da JE1.“ b“ Eides zuständige Behörde. 1 b füdischer Gelehrter kords gegebenen , nicht beobachtet sind; in diesem Falle kann welchen der erste Prüfungstermin vor diesem Tage ansteht, hinsichtln Gesetz über die Anstellung im höheren Justizdiensste. §.3. ʒEinz hierbei ein Rabbiner oder jüdis ür a das Akkordverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners wieder aufge⸗ der §§. 182. 189. und 208. statt. ü Vom 12. März 1869. zuzuziehen, bleibt dem Ermessen der Behörde anheimgestellt. eigen ommen werden; 2) wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal Art. V. Der §. 56 der neuen Fassung kommt auch hinsichtte Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von vrenien ac./ §. 4. Die fuͤr die ve. der Iunden Iisne aes .geübee in Konkurs verfallen war und nicht überzeugend darzuthun vermag, derjenigen Hypotheken, welche vor dem 1. Juki 1869 hinter ei ü verordnen, mit Sustimmung beider Häuser des Landtages, für den besonderen Förmlichkeiten und Vorschriften werden ve. 8— d b daß er lediglich durch unverschuldetes Unglück wieder in diese Lage ge⸗ Kolrealtypothet eingetragen sind, zur Anwendung, jedoch mit der 9 ganzen Umfang Unserer Monarchie, was Loigt. Urkundlich unter Unserer WIIVIVE lsgers hriih und 5e rathen ist; 3) wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß schränkung, daß der Gläubiger einer solchen dunge ger im Kaufgelden -1. Wer in einem Landestheile Unserer Monarchie nach den gedrucktem Königlichen vnede. 1860 der Gemeinschuldner sich der heimlichen Begünstigung eines Gläu⸗ belegungs⸗Termine darauf anzutragen berechtigt ist, den ihm ven dort geltenden Bestimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt Gegeben Berlin, den 5. Mäarz 89 bigers vor dem anderen schuldig gemacht hat, oder ein Betrug §. 56 der bisherigen Fassung von der Masse des mitverhaftan eines Richters bei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, kann in allen (L. S.) Wilhelm. bei der Zustandebrindung des Akkords begangen worden ist’ Grundstücks gebührenden Antheil zu ermitteln und ihm zu übe . Landestheilen Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 4) wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung, weisen. In dem Falle der Nr. 3 des §. 56 der bisherigen Fassung anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staatsanwaltschaft angestellt Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. oder das Interesse der Glaͤubiger durch den Akkord benachtheiligt er⸗ wird der ermittelte Antheil im ypothekenbuche des mftverhassen werden. v Leonhardt. v“ scheint. Letzteres ist in der Regel anzunehmen, wenn a) der Akkord Grundstücks an der Stelle der Korrealhypothek für den Gläubj Auf Fälle der Versetzung im Wege der Disziplinarstrafe findet 8 ö1ue“* überwiegend durch die Zustimmung solcher Gläubiger, denen neben eingetragen. da diese Vorschrift keine Anwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehung 8 111A1A“ dem Gemeinschuldner noch andere Personen solidarisch mitverpflichtet Bei dieser Ermittelung gilt als Kaufgeldmasse eines mitverhafte die bestehenden 58 in Kraft. G set betreffend das Civilprozeß⸗Verfahren im rn 8n sind, gegen die Stimmen solcher Gläubiger, denen der Gemeinschuldner ten, aber nicht zur Subhastation stehenden Grundstücks diejenig Dasselbe gilt für die Angehörigen der Fürstenthümer Waldeck Verordnung vom 24. Juni 1867 (Gesetz⸗Samml. 885). allein haftet, zu Stande gekommen ist; b) wenn die erforderlichen Summe, welche sich zu dem Betrage der auf diesem Grundstücke 8 und Pyrmont, welche diese Befähigung nach den bisher dort geltend Vom 15. März 1869. 8 Majoritäten an Stimmen oder Kapital nur durch die Theilnahme tenden Grund⸗ und Gebäudesteuer ebenso verhält, wie der Kaufpreis Anl gewesenen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1869 und, von da an, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen —3 der im §. 102 Nr. 3 bezeichneten Personen oder solcher Gläubiger er⸗ des subhastirten Grundstücks zu dem Betrage der auf diesem haftenden nach den in einem preußischen Landestheile geltenden Gesetzen erwor⸗ verordnen für die Landestheile, in welchen die Verordnung vom reicht worden sind, welche erst seit der Konkurseröffnung durch frei⸗ Grund⸗ und Gebäudesteuer, oder wenn bereits mehrere mithaftende ben haben. „„ e e 24. Juni 1867 über das Verfahren in Eivilprozessen (Gesetz Samml. willige Rechtsgeschäfte Eigenthümer der Forderungen geworden sind, Grundstücke subhastirt sind, wie die Summe der Kaufpreise zu der §. 2. Zur Anstellung als Mitglied eines Appellatonsgerichts ist S. 885) Geltung hat, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags

mit denen sie für die Annahme des Akkords gestimmt haben. Summe der Steuerbeträge. Hierbei ist derjenige Steu erforderlich, daß der Beamte mindestens vier Jahre als etatsmäßiger Unsrer Monarchie, was folgt: 8 §. 201. Im Falle der Nichterfüllung der akkordmäßigen Verpflich⸗ gebend, welcher am 1. gali 1886 auf n Erungercaen 1 ia- glagde oder Beamter der Staatsanwaltschaft oder als Rechtsanwalt 88 1EI1 Amtsgerichte zuständig: 1) in Konkursen für die tungen ist der Akkord in Ansehung aller Forderungen, welche in dem Der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks und die af (Advokat, Advokatanwalt) angestellt gewesen ist. 82 Entscheidung auch derjenigen Rechtsstreitigkeiten, welche ihrem Gegen⸗ Konkurse als richtig festgestellt worden sind, sowohl gegen den Ge⸗ demselben hinter der Korrealhypothek eingetragenen Gläubiger sind §. 3. Zur Anstellung als Mitglied des Ober⸗Tribunals ist er⸗ stande nach nicht der Juständigkett der Amtsgerichte unterliegen, meinschuldner als auch gegen Dritte vollstreckbar, welche sich in dem befugt, in dem Ermittelungsverfahren ihr Interesse wahrzunehmen forderlich, daß der Beamte mindestens vier Jahre als vortragender 2) ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes für das ge⸗ gerichtlichen Akkorde den Gläubigern als Selbstschuldner verpflichtet und werden deshalb von den anzusetzenden Terminen benachrichtigt Rath im Justiz⸗Ministerium, als Mitglied eines Appellationsgerichts, sammte, die Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen betreffende haben. . 3 Art. VI. Nach der Vorschrift des Artikels V. werden auch ie 1 als Präsident oder Kammer⸗ Präsident bei einem Landgerichte, als Verfahren, einschließlich der Entscheidung über die Ertheilung des Zu⸗ Wegen anderer Forderungen findet die Exekution in Gemäßheit den auf Grund des §. 56 der bisherigen Fassung in dem Hypothekm⸗ Präsident oder Vize⸗Präsident bei einem Obergerichte, als Direktor schlags und des Vertheilungsverfahrens, sowie einschließlich der nt⸗

des Akkords erst dann statt, wenn der Gläubiger für die Forderung buche eingetragenen Vermerken die den betheiligten Gläubigern zu. eines Stadt⸗ oder Kreisgerichts, als Ober⸗Staatsanwalt, General⸗ scheidung solcher Rechtsstreitigkeiten, welche über die Richtigkeit oder

einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. stehenden Summen auf den Antrag eines Gläubigers oder des Eigen⸗ Prokurator, General⸗Advokat oder Ober⸗Prokurator angestellt gewe⸗ das Vorzugsrecht eines angemeldeten eese Enfsttbfn⸗ die Amts.

eri el sin 1

Wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Akkords nicht thümers ermittelt und an der Stell sen ist. .2. Im Bezirke des Appellations 1 . Sslerdes Bercperes nßenrag . wall Fiitalleder der in den neu erworbenen Landestheilen früher be⸗ es. kustandig vhne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes:

unterworfen sind, ist die Exekution gegen den Gemeinschuldner eben⸗ Antrag ist bei dem Subhastatio sricht falls zulässig, soweit die . in dem Konkurse als richtig merk n en 129; 59 sacterich S,ee standenen Ober⸗Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die 1) für das durch das kurhessische Gesetz vom 14. Juli 1853 §8. 2 ff. festgestellt worden sind. Art. VII. Für das Ermittelungsverfahren, mit Ausnahme da Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober⸗Tribunals an⸗ sün Zweck der Aenderung und Löschung der in den Generalwähr⸗

§. 208. Die Gläubiger, welche durch den Akkord betroffen wur⸗ Prozeßverhandlungen über hervortretende Streitpunkt d für di 1n gestellt werden chafts⸗ und Hypothekenbüchern sich findenden Einträge vorgeschriebene den, treten dem Gemeinschuldner gegenüber in ihre vollen Rechte Umschreibung in dem thek h ngleichen können während eines Zeitraums von zehn Jahren, Verfahren mit Ausschluß jedoch der im Falle des §. 6 daselbst zu er⸗ sch g Hypothekenbuche werden Gerichtskosten nich 1 vom Tage der Publikation dieses Gesetzes, Mitglieder der Feslahen Spezialprozesse, wenn dieselben nach ihrem Gegenstande zur

zurück. angesetzt. Baare Auslagen sind von den Ext inzuzi Dieselben haben zur Masse die Zahlungen nicht zurückzugewähren, 8 Uetunsch unter nigere Hacsgeigenhansigeh Renrfähnn een g in den neu erworbenen Landestheilen bestandenen oder bestehenden Zuständigkeit des Kreisgerichts gehören; 2) für das durch das kur⸗ welche sie gemäß dem Akkorde in gutem Glauben empfangen haben. gedrucktem Königlichen Insiegel 8 f Appellations⸗ oder Obergerichte, welche seit Eintritt in diese Gerichte hessische Geset vom 23. Oktober 1865, die Gewähr für Mängel von Treten sie in dem fortgesetzten Konkurse als Gläubiger auf, so Gegeben Berlin, den 12. März 18690. ““ acht Jahre lang etatsmaßige Richter gewesen sind, ohne Rücksicht auf Hausthieren betreffend, in den §§. 4 ff. angeordnete Anzeigeverfahren, sind bei den neuen Vertheilungen die an sie in Gemäßheit des Akkords 111““ (L. S.) Wilhel die besonderen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen mit Ausschluß der im § 9 daselbst bezeichneten Klagen, wenn diesel⸗ geleisteten Zahlungen der wirklich vorhandenen Masse hinzuzurechnen s 1“”; als Mitglieder des Ober⸗Tribunals angestellt werden. b ben nach ihrem Gegenstande zur Zuständigkeit des Kreisgerichts ge⸗ Gläubigern ist aber dasjenige, was sie in Gemäßheit des Akkords Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Berlin mit dem Ober⸗Tribunal sind die Vorschriften des §. 3 auch und zu Eisenbahnen nach Maßgabe der kurhessischen Gesete vom schon erhalten haben, auf ihren Antheil anzurechnen. 1 Leonhardt. für die Anstellung als Mitglied dieses Ober⸗Appellationsgerichts maß⸗ 30. Oktober 1834 und vom 2. Mai 1863, mit Ausschluß des in letz⸗ 209. Die vorstehenden Bestimmungen (§. 208) sind auch im 8 8 6 1 terem (§. 23) vorbehaltenen gewöhnlichen Rechtsweges, wenn solcher dem Falle maßgebend, wenn ohne vorherige Wiederaufhebung des . 8 8 1 8 .5. Wer mindestens vier Jahre die Stelle eines ordentlichen wegen eines die Zuständigkeit des Kreisgerichts begründenden Gegen⸗ Akkords ein neuer Konkurs über dos Vermögen des Gemeinschuld- Geset, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Nu. . Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen Universität be⸗ standes beschritten wird. 1b ners eröffnet wird. Es kann jedoch in diesem Falle der durch den 1849 (Gesetz⸗Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Aw⸗ kleidet hat, kann zum Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, 3. Hat ein Amtsgericht vor dem Zeitpunkt, wo dieses Gesetz Akkord betroffene Gläubiger nur bis zu dem Betrage der/Akkord⸗ geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De⸗ ohne daß die Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder in Wir sam eit tritt, eine gerichtliche Handlung vorgenommen, für summe Befriedigung verlangen. zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile. für die Ernennung zum Mitgliede eines Appellationsgerichts, des welche die §§. 1 und 2 die Amtsgerichte für zuständig erklaͤren, so S. 244. Soweit innerhalb der bestimmten Frist (§. 242) keine Vom 11. März 1869. Ober⸗Tribunals oder des Ober⸗Appellationsgerichts die vorgängige An⸗ kann diese Handlung nicht wegen Unzuständigkeit angefochten werden. Einwendungen gegen den Plan vorgebracht worden sind, werden an Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 8 sellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist. §. 4. Ist in einer bei einem Amtsgerichte anhängig gewordenen die Gläubiger, deren Forderungen feststehen, die in dem Plane be⸗ verordnen, mit ustimmung der beiden Häuser des Landtages der §. 6. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen wer⸗ Civilprozeßsache die Unzuständigkeit des Amtsgerichts oder in einer bei rechneten Antheile sofort gezahlt. Den nicht erschienenen, innerhalb Monarchie, was folgt: den aufgehoben. 8 s einem Kreisgerichte anhängig gewordenen Civilprozeßsache die Unzu⸗ des Norddeutschen Postbezirks wohnenden Gläubigern können, wenn §. 1. Bis zum Erlasse des im Artikel 72 der Verfassungsurkunde . Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und ständigkeit des Kreisgerichts auf Grund der gesetzlichen Vorschriften sie nicht andere Anträge ihre Antheile durch die Post über⸗ vorbehaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Nung der Ar. beigedrucktem Königlichen Insiegel. ““ blüber die sachliche Zuständigkeit der Amts⸗ und Kreisgerichte g sendet werden, soweit die Posteinrichtungen es gestatten. Die übrigen geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De⸗ Gegeben Berlin, den 12. März 180.. feelestgestellt, so kann sich in dem ersten Falle das Kreisgericht, in dem Se zu welchen sich kein Empfangsberechtigter meldet, werden auf zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen a. (L. S.) Wilhelm. letzten Falle das Amtsgericht auf Grund jener 1“ 9, und Kosten der betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 Gesetz⸗Samml. S. 2h) Gr. v. Bis marck⸗Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. unzuständig erklären. 1 i tn. gerichtlicher Aufbewahrung behalten. und des Artikels 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Gesey. 1 Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Die Akten sind von dem Gerichte, dessen Unzuständigkeit festge⸗ §. 280. Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, Samml. S. 1482), mit Ausschluß der durch den §. 4 des Gesetes EDt. sstellt ist, zum weiteren Verfahren an das andere Gericht abzugeben, nachdem die Beendigung des Konkurses ausgesprochen ist (§. 277), vom 27. Juni 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 357), ö Vorschrif⸗ 8 1 I1I1I welchem letzteren Gerichte die Sache mit 4,—ö-

ällt seiner und Verfügung anheim. Die nicht vollständig ten wegen der Wahlbezirke und Wahlorte §§. 2, 3 und 26 am Ende⸗,

gebend.

hängig geworden anzusehen ist, in welchem sie bei dem ersteren Ge⸗

ubiger und die neuen Gläubiger sind befugt, und unter nachstehenden Maßgab Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen im Bezirk des richte anhängig wurde. sich an dasselbe im gewöhnlichen Verfahren zu halten. 1 2 u &. 5 b ebane 1 v Appellationsgerichts in Frankfurt a. M. 5. Das Erkenntniß eines Kreisgerichts kann nicht aus dem 8 Zu §. er Verordnung vom 30. Mai 1849. 1) In, 86 en 13. März 1869. , Grusde angefochten werden, weil die Zuständigkeit eines Amtsgerichts

Art. II. Wo in den Gesetzen und insbesondere in der Konkurs⸗ wahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, kann

efriedigten Konkursgl

ordnung selbst bisher auf einen der im Art. 1 bezeichneten Para- j ichkei ürfni öni , 1z Art. 1. je nach der Oertlichkeit und dem Bedür mm⸗ Wir n Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., begründet gewesen wäre. Faphen hingewiesen ist, bezieht sich diese Hinweisung fortan auf den lung für den ve.ee. Bezirk verordnen hShare beider Häuser des Landtags Unserer §. 6. Wenn in einer bei einem Amtsgerichte anhängigen Civil⸗ 8 S5 b““ vorstehend abgeänderten Gestalt. lungen für einen Theil deselben oder für jede einzelne Insei angeszt Monarchie, was folgt: b prozeßsache in Folge des Vorbringens einer Pecges der Streitgegen⸗ ös Ac. vasnh. m Schluß des dritten Abschnitts des zweiten Titels werden. Zu §. 10 der Verordnung. 2) Bis die neu zu veranlagende §. 1. Die Verordnung vom 6. Juli 1845 wegen Einführung benn sich dergestalt erhöht, daß der Werth desselben die für die Zu⸗ 9 In C n⸗ folgender neuer Paragraph eingeschaltet. Grundsteuer zur Erhebung kommt, sind in der Provinz (Schleswis kürherer Verjährungsfristen für die Landestheile, in welchen noch ge⸗ ständigkeit des Amtsgerichts maßgebende Summe übersteigt, so hat die ar e⸗e des einstweiligen Verwaltungsrathes finden Holstein bei der Bildung der Wahlabtheilungen als Grundsteuer die meines Recht gilt, tritt auch für den Bezirk des Appellationsgerichts das Amtsgericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an 85 212. 214. 218 und e“ srath bezüglichen Vorschriften der Landsteuer und die Kontribution, soweit dieselben noch fortzuentrichten in Frankfurt a. M. in Kraft. das Kreisgericht zu verweisen. . inmweil 8 veebo Rerag5 ung. 1 sind, in Anrechnung zu bringen. veene. treten in gleichem Um⸗ §. 2. An die Stelle des im §. 7 Absatz 1 der gedachten Verord⸗ Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 4 kommen auch ö“ Leil gen8 22 btungsrath hat bei der Er⸗ fange die unter den 5 enannten stehenden Gefällen befindlichen Be⸗ nung bestimmten Zeitpunktes tritt der 31. Dezember 1869. Nin diesem Falle zur Anwendung. . naigac Fleaugerscaft vE der Masse das Interesse der Bn Ehaass einer direkten Staatssteuer an sich tragen, ged Se. under Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ b scar⸗ * die eherineg * neesg sind. 1) gegen Aegien. 77 1 ’1 3 derung derselben gemäß §. 4 der Ver⸗ edrucktem Königlichen Insiegel. .““ escheide, egen Vergleichsbescheide, geg ““ Der einstweilige Verwaltungsrath ist in den Fällen des §. 16 ordnun vom 28. A 2 *1867 lgt Ge ärz 1869. 8 nisse 49 der Verorbnun vom 24. Juni 1867), 4) gegen die ein ind der 8§. 158 und 159, ferner über die Fortsetzung des Geschäfts sein widd. 1 8 Saee gsesr nh . 8. Plegednntnis dganzenden Purifikationsbescheide, 5) gegen die eine

es Gemeinschuldners (§. 144), über das Inventar ¹§. 3. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anord⸗ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Konkurs⸗Eröffnung aussprechenden Erkenntnisse, 6) gegen die in der

r v. 2 1 4 Gr. v. w. Gr. zu Exekutionsinstanz erlassenen Erkenntnisse, insbesondere auch gegen die 2 EEE. 88 88 1 Zuschlagsbescheide, finden die Bestimmungen unter Nr. 5 und 6 des