1869 / 75 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nicht e tsprechen sollten, taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Postmarken.

Art. 8. Die Waarenproben sind derselben Taxe unterworfen, wie die Zeitungen und sonstigen Drucksachen; dies findet auch für den Fall Anwendung, daß die eine Gattung mit der anderen zusammen⸗ verpackt zur Versendung gelangt.

Die Waarenproben dürsen keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, e. Pamen des Absenders, Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern und Preise.

Waarenproben, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche

den uͤbrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten Postmarken.

Art. 9. Es ist gestattet, Briefe, Zeitungen und sonstige Druck⸗ sachen, sowie Waarenproben unter Rekommandation zu versenden. Dafür ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Absendung aus den deutschen Gebieten, und von 30 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu

entrichten.

Das Porto und die Rekommandationsgebühr für diese Gegen⸗ stände sind stets von dem Absender vorauszubezahlen.

Der Absender kann bei der Einlieferung verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des Adressaten des rekommandirten Gegen⸗ standes uͤbermittelt werde. In diesem Falle hat der Absender im Voraus eine fernere Fühe von 2 Groschen bzw. 7 Kreuzern bei der Absendung aus den deutschen Gebieten und von 20 Centesimi bei der Absendung aus Italien zu entrichten.

Beim Verlust eines rekommandirten Gegenstandes ist diejenige Verwaltung, in deren Gebiet der Verlust sich ereignet hat, gehalten, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern oder 24 ½ Gulden in den deutschen Gebieten, beziehungsweise 50 Lire in Italien zu leisten, mit Ausnahme jedoch des Falls der höheren Gewalt. ;

Die Reklamation bezüglich des Verlustes eines rekommandirten Gegenstandes und der Anspruch auf Entschädigung müssen innerhalb sechs Monate, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch.

Art, 10. Wenn der Betrag der zur Frankirung eines Briefpost⸗ Gegenstandes verwendeten Freimarken unzureichend ist, so wird der betreffende Briefpost⸗Gegenstand wie ein unfrankirter Brief behandelt unt kapfrt, jedoch nach Abzug des Werthes der verwendeten Post⸗

arken.

ö Ablednan der Zahlung des Ergänzungsportos wird als eine Verweigerung der Annahme der Sendung angesehen.

Art. 11. Der Ertrag des in Gemäßheit der Artikel 6, 7 und 8 für Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen und Waarenproben erhobenen Portos wird zwischen der italienischen Postverwaltung und derjenigen deutschen Postverwaltung, welche die betreffenden Briefpackete mit Italien unterhält, halbscheidlich getheilt.

Der Extrag der in Gemäßheit des Artikels 9 erhobenen Rekom⸗ mandations⸗ u. s. w. Gebühren verbleibt der absendenden Verwaltung ungetheilt.

Art. 12. Die deutschen Postverwaltungen einerseits und die ita⸗ lienische Postverwaltung andererseits behalten sich vor, ein Ueberein⸗ kommen wegen Herstellung eines internationalen Austausches von

und Waarenproben, für welche in Gemäßheit der Art. 14

tesimi für jedes Kilogramm Zeitungen, sonstige Waarenproben, ebenfalls Nettogewicht! EG Drucksachen und Der Transit der geschlossenen Briefpackete aus Italien nach oben erwähnten fremden Ländern bedarf, soweit derselbe vsgerreichist Gebiet berührt, des Einverständnisses der Kaiserlich österreichische Regierung, zu dessen Vermittelung man sich deutscher Seits vce . 8 düee ats eng wird, 88 soll für den gedachten Trans eine weitere Gebühr a e im gegenwärtigen A b 8 Rpichten sen geg gen Artikel festgesetzte nich ie Gestattung geschlossener Transitpackete Italiens mi anderen als den vorerwähnten Saseaht über 5 Neas Gebiet bhhg von den Ergebnissen der Revision der übrigen postvertragsmäßtge Beziehungen der deutschen Gebiete abhängig. da Art. 16. Das Gewicht der unbestellbaren, unrichtig geleitete oder zur Nachsendung gelangten, sowie der portofreien Briefpostge 8 stände bleibt bei Ermittelung des Gewichtes der Briefe, Druchsagen Transitgebühren zu zahlen sind, außer Ansatz. ne Art. 17. Als Ausnahme von der Bestimmung im Artikel) sollen die Journale, Zeitungen und Zeitschriften, welche in Jtalin erscheinen und von den Herausgebern direkt an eine der Postansaalin des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs und Badens

versandt werden, bis zur italienischen Ausgangsgrenze frankirt ange⸗

nommen werden und daher keiner anderen Taxe unterworfen sei als derjenigen, welche für die im Innern des Königreichs Jeafin sem der Post beförderten derartigen Gegenstände zur Anwendung gelangt Ebenso soll auf die aus den deutschen Gebieten nach Jtalien ver 5 Pennerten Fecne. Zeitungen und Zeitschriften für die ita. he Beförderungsstrecke nur die interne italienische Taxe donn hdan g nterne italienische Taxe Anwen⸗ Die Kosten für den Transit dieser Zeitungen ꝛc. durch die Ge⸗ biete von Oesterreich, der Schweiz, Frankreich und Belgich 888 ausschließlich von der betreffenden deutschen Verwaltung getragen. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels, sowie des Artikels! beschränken nicht das den betreffenden Regierungen etwa zustehenze Recht, diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen auf ihren Ge⸗ bieten nicht befördern zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Ge⸗ setzen und Verordnungen des Landes über die Bedingungen ihrer Ver⸗ öffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte. tragfnh icvischen den Souveränen der ver⸗ r eile und den Mitgliedern ihrer ili Pegso fhfan besent g hrer Familien wird ohme Ferner werden portofrei befördert die Korr in? ienst⸗ negrnhegen frei bef espondenzen in Postdienst⸗ Art. 19. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile werden in den zwischen ihren Bureaus zufolge Nlchesenden Pa⸗ mesg ahcen Brüespaceren resha Ke zulassen, welcher Goldstücke, Sil⸗ münzen, elen, Pretiosen und dem Eingangs Geregaängegentate Eingangszolle unterworfene . rt. 20. Die Internationalkorrespondenz wird soviel als mäag⸗ lich nach der Zahl der einfachen Portosätze überliefert werden. Taxbeträge werden in den Briefkarten und in den Monatsregistem in Lire und Centesimi eingetragen. Art. 21. Die deutschen Postverwaltungen und die italienische Postverwaltung werden am Schlusse jeden Vierteljahres die Abrech⸗ nungen über den Austausch der Korrespondenzen und über die Befür⸗ derung der Transitpackete aufstellen. Bei der Aufstellung der Rechnungen werden 12 ½ Centesimi

Wwerlin ausgewechselt worden. b 1b

2 ee““ 88

So geschehen zu Berlin, am zehnten November Eintausend Acht⸗ hundert und Acht und Sechszig. v. Philivsborn. (L. S.) Stephan. (L. S.) Pailler. (L. S.) Zkmmer.

si. S. itzemberg. (L. S.) Hofacker. . S.) 8 28 S.) Heß. (L. S.) Launay.

Die Ratifikationsurkunden des vorstehenden Vertrages sind zu

1 ekanntmachung.

Zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien

st am 10. November 1868 ein Pestverthng abgeschlossen worden, welcher am 1. April d. J. in Kraft tritt. In Folge dieses Vertrages werden die Briefe, Drucksachen und Waarenproben zwischen dem Norddeutschen Bunde und gtalien in der Regel in geschlossenen norddeutsch⸗italienischen Friefpacketen ausgewechselt. ügh

Das Gesammtporto beträgt, gleichviel ob die Beförderung in Oesterreich oder im Transit durch die Schweiz erfolgt: für frankirte Briefe nach Italien 3 Groschen resp. 10 Kr. pro Loth inkl., für u nfrankirte Briefe aus Italien 5 Groschen risp. 18 Kr. pro 15 Grammen (⁄1 Loth) inkl.

Drucksachen und Waarenproben werden gegen ein Porto von 3 Groschen resp. 2 Kr. für je 2 ⅞i Loth inkl. beför⸗ dert, wenn sie frankirt sind; die Frankatur ist thunlichst unter Verwendung von Postfreimarken zu bewirken. Im Uebrigen unterliegen Drucksachen und Waarenproben denselben Versen⸗ dungs⸗Bedingungen, welche für den innern Verkehr des Nord⸗ deutschen Postgebiets maßgebend sind. Jedoch können Proben er oder gesponnener Seide, sowie von gezwirnter und gefärbter Seide bis zum Gewicht von 6- Loth auch in dem Falle gegen Erlegung der ermäßigten Taxe nach Italien abge⸗ sandt werden, wenn dieselben einen Kaufwerth haben sollten.

Es ist zulässig, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekommandation zu expediren. Rekommandirte Sen⸗ zungen müssen stets frankirt werden und unterliegen dem⸗ selben Porto wie gewöhnliche frankirte Sendungen gleicher Gattung, unter Hinzutritt einer Rekommandationsgebühr von 2 Groschen oder 7 Kr. Der Absender einer rekommandirten Sendung kann durch Vermerk auf der Adresse verlangen, daß ihm das vom Empfänger vollzogene Rezepisse zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rezepisse ist vom Absender eine weitere Gebühr von 2 Groschen oder 7 Kr. zu entrichten.

Die Norddeutschen Postanstalten nehmen Abonnements auf die in Italien erscheinenden Zeitungen an. Die Besorgung der Zeitungen vermittelt ein Kommissionär der Norddeutschen Post⸗ verwaltung in Florenz. .

Rücksichtlich des Post⸗Versendungsverkehrs nach dem Kirchen⸗ staate tritt zur Verhältnissen noch nicht ein. 6

Berlin, den 22. März 1869

von roh

Inhaber lautender Kreisobligationen 1 8 im Betrage von 21,000 Thalern, III. Emission. Vom 22. Fe-

treffend die Entrichtung der Abgaben Hafens zu Ruhrort, und unter

tretungen.

Zeit eine Aenderung in den bisher bestandenen

11“ 8

Nr. 7370 das Privjlegium wegen Ausfertigung auf den

Inhaber lautender Kreisobligationen des Insterburger Kreises im Betrage von 46,200 Thalern, III. Emission. bruar 1869; unter

Nr. 7371 das Privilegium wegen Ausfertigung auf den

bruar 1869; unter

Nr. 7372 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. März 1869, be⸗

Vom 17. Fe⸗

des Greifswalder Kreises

für die Benutzung des

Nr. 7373 die Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung .

vom 3. März 1869, betreffend die zwischen Preußen und dem Fürstenthum Waldeck abgeschlossene Uebereinkunft wegen Aus⸗ dehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich eee. 8

er⸗

Feld⸗, Jagd⸗, Fischerei⸗ und ähnlichen Frevel und Polizei⸗U.

Vom 22. März 1869.

Berlin, den 31. März 1869. * Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir

Justiz⸗Ministerium. 1

Anweisung

Titel »Justiz⸗Rath« zu führen. Der Advokat⸗Anwalt und

Saarlouis, im Landgerichts⸗Bezirke Saarbrücken, mit An weisung seines Wohnsitzes in Saarlouis, ernannt worden. Der Accessist Dr. jur. Wilhelm Lorey in a. M. ist zum Advokaten im Departement des Appellations gerichts zu Frankfurt a. M. mit Anweisung daselbst ernannt worden. Der Notariats⸗Kandidat Münster

Notar für den Waldbroel, ernannt worden. 3

Der Kreisrichter Kleine in Grätz Anweisung seines Wohnsitzes in Chodziesen, ernannt worden

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Provinzial⸗Schul⸗Rath

Der Kreisgerichts⸗Rath Predeek in Büren ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht in Paderborn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst mit seines Wohnsitzes in Paderborn mit der Verpflich⸗ tung ernannt worden, statt seines bisherigen Titels fortan den

Notariats⸗Kandidat Leibl in Saarbrücken ist zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk

Frankfurt seines Wohnsitzes

zu Düsseldorf ist zum Friedensgerichts⸗Bezirk Waldbroel, im Land⸗ gerichts⸗Bezirke Bonn, mit Anweisung seines Wohnsitzes in

ist zum Rechtsanwal bei dem Kreisgericht zu Schneidemühl und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg, büt

Dr. Todt zu Hannover ist in

gleicher Eigenschaft an das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium

8 ost⸗Amt. zu Magdeburg versetzt worden.

Postanweisungen zu treffen und gemeinschaftlich die Bedingungen die⸗ . Austausches, so wie den Zeitpunkt des Beginnes desselben festzu⸗ etzen.

Art. 13. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Theile können sich Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen, so wie Waa⸗ renproben nach und aus solchen fremden Ländern, denen sie zur Ver⸗ mittelung dienen, gegenseitig zum Einzeltransit überliefern.

3 8— 2 eeenezage awesnen 2 Bedingungen dieses u es unter altung der na rtikel 11 des gegenwärtigen b e —. 1 Vertrages sich für die deutsche, beziehungsweise die ltalicnssche Trags. 1 Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Bestim⸗ 1868

portstrecke ergebenden Porto⸗Antheile, sowie unter Berücksichtigung der aeß 18 im gemeinsamen Einverständnisse festzusetzendes Rr⸗ Nr. 259 die Ernennung des bisherigen preußischen —₰ 8 den iee fremden Ländern bestehenden Ver⸗ gestsegen: end, Pg Tesracie 5haftzer Uhüis 8 „ecaten 99 Eerhard Hermann Miesegaes zu Samarang (Java) zum Kon⸗

. 2 IEee ox vFrn vegeln. 1 wechseln sind, 2) das Betriebsverfahren vedog Rechrlhg vrresa sit des Norddeutschen SeeJae.

b . SEe.6„ rucksachen und Waarenproben, 5) die aansit der whccaʒ gg Fe . oder ne Württem⸗ Korrespondenz vezalichen naͤhenen e“ Ei gelgrangee denz Italien zur Vermittelung Deent b ober Sn. , Seenn venfgaach te dnceeasen sr de nachgesasoee h gfn snd7, 7 c reeaeer in diesen Ländern, hin⸗ wie herwärts, ge⸗ vnwefihmas echehten ücat Lithotezchuna sr, Peigffgersscz aüf benz Ceh

elt werden. 1 5

E1“ Art. 23. Die Festsetzungen des ge ärti 8 veit Po 2 e. vön wird an die italienische sie die Posten des Wrcgbknnegen Ba bg betresnen Feheragfe,seige 2 2. 8. gen Vergütungen entrichten: Weise Anwendung auf die Postanstalten in denjenigen Theilen des ndi fu seder 8 men Briefe Nettogewicht und 80 Cen⸗- Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht an⸗ —2 geene 8 retiog Wseen, sonstige Drucksachen und Waa⸗ gehoren hr

vens evpensa ettogewicht. , Dieselben Festsetzungen sollen au

b 1 auf die dungen

1, g e eeeee Hee.checer naala hen Fäalis Italien ünd 8 Ses.n hag.

ng * 28 1edene2 Regierungen die Vortheile der meistbegünstigten luing ceer ploffe,de tns ausch 81s Korrespondenz durch Vermitte⸗

9 Art. 24. D ige Ve⸗ in

Perktn berh ness haen döfe ver ccn e-Sgthev g⸗ Bund, Bayern, Kraft treten. er gegenwärtige Vertrag wird am 1. April 1869 i

ür 1 ie Verpflichtung, auf ihren betreffenden Derselbe wird von Jahr zu Jahr so l h Ültigkei iben.

2. die geschlossenen b. e zu befördern, welche von Italien bis von Seiten des nn Socef chen s8.1enge n. welgh ens dne

2— Hroßbritannien und gv. „den Niederlanden, Belgien, Ruß- und Badens im gemeinsamen Einverständnisse, oder von Seiten Italiense land, Fran und den Staaten Amerikas hin⸗ wie herwärts ge⸗ sechs Monate zum Voraus, eine Aufkündigung erfolgen würde.

wechselt werden. 85 b kienit Dieser Vertrag wird ratifizirt, und die Ratiflkationsurkunden

Für diesen Transit wird die itglienische Postverwaltung an die werden so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden betreffende deutsche Postverwaltung folgende Vergütungen entrichten: Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen pen, b) von Berschkallen im Anschlusse an die Insterburg⸗ 25 Cntesimi für je 30 Grammen Briefe Nettogewicht und 80 Cen-] Vertrag unterschrieben und besiegelt. ent geterrvem erschkaller Chaussee bis zur Labiauer Kreisgrenze in 8 g e. 8 v MMichtung auf Mehlauken;

einem Groschen oder 3 ½ Kreuzern gerechnet werden. General⸗P.

Nachdem die vehrechnungen von der anderen betheiligten Verwa⸗ h von Philipsborn. tung gehenft und See en sein werden, sollen sie ohne Verzug nac v“ saldirt veren. S es Gebigte, wesches, Zahlüng, zmn ewp ha . Das 8. Stück des Bundes⸗ VPE““ 5 I1“

Die durch die Saldirung verursachten K zat dieienige Vw Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter;

waltung, welche die Zahluag zu ursa⸗ hat. osten trägt diejenige Ve Nr. 258 den Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Art. 22. Die Postverwaltungen der vertragschließenden Their Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Italien andererseits. Vom 10. November 1868, und unter ess

8 Der Seminar⸗Direktor Crüger zu Erfurt ist in gleicher Eigenschaft an das evangelische Schullehrerseminar zu Poelitz versetzt worden.

Am Friedrichs⸗Gymnasium in Berlin ist die Beförderung der ordentlichen Lehrer Dr. G. A. Gumlich und Dr. E H. Friedländer zu Oberlehrern genehmigt worden.

An der Realschule zu Halberstadt ist die Anstellun des Lehrers Eshusius aus Osterode als Oberlehrer gene migt

worden. 388 Am Gymnasium in Soest ist die Beförderung des ordent⸗

lichen Lehrers Dr. Bresina zum Oberlehrer genehmigt worden.

Der Lehrer Schröder zu Ribbensdorf ist als Lehrer der Uebungsschule bei dem evangelischen Schullehrerseminar zu Barby angestellt worden.

Kriegs⸗Ministerium. Verfügung vom 18. März 1869 betreffend die Land⸗ wehr⸗Dienstauszeichnung 1. Klasse.

Es sind erneut Gesuche eingegangen, in denen Offiziere, welche bereits vor längerer oder kürzerer Zeit aus dem Land⸗ wehrverhaͤltniß ausgeschieden, auf Grund der Allerhöchsten Ka⸗ binets⸗Ordre vom 4. Juli pr. a. (Armee⸗Verordnungsblatt Nr. 19 pro 1868) die nachträgliche Verleihung der Landwehr⸗ Dienstauszeichnung 1. Klasse beantragen.

Se. Majestät der König haben in Folge diesfälligen Vor⸗ trages ausdrücklich zu genehmigen geruht, daß der beregten Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre eine rückwirkende Kraft nicht bei⸗ zulegen ist.

Demnach ist, wie das Kriegs⸗ nahme auf die diesseitige Verfügung vom 27. August pr. a. 622/8 A. I. a. (Armee⸗Verordnungsblatt Nr. 22 pro 1868) er- neut bemerkt, auf Anträge der in Rede stehenden Art grund sätzlich und ausnahmslos ablehnend zu entscheiden.

Das 27. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter 1.

Nr. 7366 das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Vor⸗ sttädte vor Celle und der Stadtgemeinde Celle. Vom 15. März

11869; unte Kr. 73 betreffend die Ordnung der Rechts⸗

Nr. 7367 das Gese er Rech verhältnisse der egansge gewordenen Reichsfürsten unter

und Grafen. Vom 15. März 18697 un Nr. 7368 das Gesetz, betreffend die Ausgabe von Talons zu den preußischen Staatsschuldverschreibungen. Vom 18. März

9; unter 1 Nr. 7369 den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Februar 1869,

bbetreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Insterburg, Regierungsbezirk Gumbinnen, für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chausseen a) von Jänischken an der Insterburg⸗Nordenburger Staats⸗Chaussee über Blokin⸗ nen bis zur Darkehmer Kreisgrenze in der Richtung auf Trem⸗

Ministerium unter Bezug⸗

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