3111216161““
ur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗
verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren
Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren
nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die
innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht er⸗
hobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Ge⸗ ichtsordnung Theil I. Titel 51 §. 120 seqF. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Insterburg.
Zinscoupons koͤnnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vor⸗ zeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar⸗ thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 1j 1
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscou⸗ pons bis zum Schlusse des Jahres ... ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie 8. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Insterburg gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim 2 erluste des Ta⸗ lons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den vntaben + Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Die kreisständische Kommission G für den Chausseebau im Insterburger Kreise. Anmerkung: Die
8
3 Kreisobligation des Insterburger Kreise III. Emission 8 8 LtE Ie Prozent Zinsen
über.
Üb Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom u6”“ bis 1 resp. vom ten. . b5i⸗ und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreisobligation für das Halb⸗ jahr vom bis .. mit (in Buchstaben) Thalern kasse zu Insterburg. Insterburg, den.. — (L. S.) Die kreisständische Kommission v für den Chausseebau im Insterburger K Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhaalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalender⸗ jahres der Fälligkeit ab gerechnet, erhoben wird. 8 Anmer
mission können in Lettern oder Faecsimilestempeln
2;⸗ werden, doch muß jeder Zinscoupon mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrol⸗ bemmten versehen werden. 1“X““
Regierungsbezir “]
Provinz Preußen.
1“ X“
14““ zur v Kreisobligation des Insterburger Kreises.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen
der Obligation des Insterburger Kreises, III. Emission, Littr No Se e- Thaler à fünf Prozent insen
die te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Insterburg, sofern nicht von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation rechtzeitig dagegen Wider⸗ spruch erhoben ist. G C“ Insterburg, den .ten b
(L. S.)
Die kreisständische Kommission für den Chausseebau im Insterburger Kreise. “ erkung. Die emenzunterschrfftes der Mitglieder der 88 Kommission können mit Lettern oder Faesimile⸗ stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Unterschrift eines Kontrol⸗
beamten versehen werden. Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zins·
Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Silbergroschen. “
der Kreis⸗Kommunal⸗
tung. Die Namensunterschisten der Mitglieder der Kom.
öu“ coupons mit davon abweichen sttehender Art abzudrucken:
88
8 ter Zinscoupon.
Allerhöchster Erlaß vom 8. März 1869, betreffend die Entrich⸗ tung der Abgaben für die Benutzung des Hafens zu Ruhrort. habe den mit Ihrem Berichte vom 28. Februar d. J. ein⸗ gereichten Tarif zur Entrichtung der Abgaben für die Benutzung des Hafens zu Ruhrort, im Kreise Duisburg, Regierungsbezirk Düssel⸗ dorf, genehmigt und sende Ihnen denselben hierbei (a.) vollzogen zur weiteren Veranlassung zurück.
Der neue Tarif tritt mit dem 1. April 1869 in Kraft, und es soll von diesem Zeitpunkte ab die Erhebung der Abgaben nach dem Hafengelder⸗Tarif für Ruhrort vom 6. Dezember Berrlin, den 8. März 18s69. 88 8
Wilhelm,
Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. “ v1“
Tarif zur Entrichtung der Abgaben für die Benutzung des Hafens zu Ruhrort, im Kreise Duisburg, Regierungsbezirks Düsseldorf. Es ist zu entrichten: J. an Hafengeld: für Schiffe aller Art, so oft solche in den Hafen, beziehentlich in die Hafenmündung einlaufen und daselbst aus⸗ oder ein⸗ laden, für jedes Fahrzeug bei einer Ladungsfähigkeit
6
ECblr. Sgr.
40 bis 400 Centnern 8 7 00 1, “
1/,600 2,000 2,400 2,800 3,200 3,600 4,000 4/400 4/800 5,200 5,/600 6,000 6,400
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2 2 II. an Schutzgeld: für Dampfschiffe: für den Winteraufenthalt von jje) “ 400 Centnern Ladungsfähigkeit... 2 - Befreiungen.
Befreit sind: zu IJ. von der Entrichtung des Hafengeldes alle Ruhrschiffe, welche beladen von der Ruhr in den Hafen und nach er⸗ folgter Entladung wieder zurück in die Ruhr fahren; zu II. von der Entrichtung des Schutzgeldes diejenigen Remorqueure, n Inhaber Magazinbesitzer im Hafen sind. “ b;
Gegeben Berlin, den 8. März 180.
8 (L. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
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Der Asstsen of
Belgien. Brüssel, 30. März. Westflandern zu Brügge beschäftigt sich in der St. Genoisange⸗ legenheit noch mit Vernehmung der Zeugen.
Frankreich. Paris, 30. März. Das Journal Patrie« meldet: »Es scheint bestimmt, daß in diesem rüzah⸗ keine größere Truppenbewegung behufs des Wechsels der Gar⸗ nisonen stattfinden wird. Nur die Truppen, welche in das Lager von Chalons und in dasjenige von Lannemezan beordert sind, machen eine Ausnahme.
Dasselbe Journal meldet: Die auf ein Halbjahr von der Fahne Beurlaubten, deren Urlaub mit dem 31. März abläuft/ haben Befehl, zu ihren Abtheilungen zurückzukehren. Kein Ur⸗ laub ist verlängert worden, wie das Journal hinzufügt, wahr“ scheinlich in der Absicht, den Unterricht in der neuen Waffen⸗
handhabung bei Offizieren und Mannschaften zu beschleunigen.
1819 eingestellt 88 1“ 6
panien. Madrid, 30. März. (W. T. B))
heute fortgesetzten Berathung der Cortes über das Anleihe⸗
gesetz ergriff Marschall Serrano das Wort, um die Noth⸗ wendigkeit der Anleihe mit einem Hinweis auf den Ernst der Situation sowie auf die Möglichkeit karlistischer und republi⸗ kanischer Bewegungen zu motiviren. Die Anleihe wurde darauf mit 168 gegen 49 Stimmen genehmigt. — Es wurde alsdann der neue Verfassungsentwurf eingebracht. Die Hauptbestimmungen desselben sind folgende: Die Regierungsform wird eine erbliche Monarchie sein; die Minister, so wie die übrigen Beamten sind verantwortlich. Die Wahlen werden auf Grund des allgemeinen Stimmrechts vollzogen; und zwar werden die Cortes auf drei Jahre, die Senatoren auf zwölf Jahre gewählt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung, so wie der persönlichen Freiheit wird gewährleistet, ebenso die Preßfreiheit und das Vereinsrecht. Der katholische Kultus, so wie der katholische Klerus werden von Staatswegen erhalten; gleichzeitig wird jedoch die Ausübung anderer Kulte garantirt.
Italien. Florenz, 30. März. (W. T. B.) Der König, welcher heute hierher zurückkehrt, wird morgen den Großfürsten Wladimir von Rußland empfangen und sich später nach Neapel begeben. Der dortige Aufenthalt wird 10 Tage dauern.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 24. März. Beide Kammern haben in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des Staatsausschusses beschlossen, den König in einem Schreiben zu ersuchen, prüfen zu lassen, ob nicht die Feuer⸗ und Baaken⸗ abgaben für Fahrzeuge, die von dem einen inländischen Orte zum andern gehen, entweder herabgesetzt und die Erhebung der⸗ selben vereinfacht werden oder vielleicht ganz aufhören könnten. Ein anderer Beschluß beider Kammern ist, daß künftig die Zettel der Privatbanken von der Reichsbank angenommen wer⸗ den sollen. Der Betrag zu dem Konsulatsfond für 1870 ist von der ersten Kammer uͤbereinstimmend mit dem Beschlusse der zweiten auf 160,000 Rthlr. festgesetzt und zur Unterhaltung der dem Staate gehörenden Häuser in Konstantinopel und Tanger, so wie der schwedischen Kirche in London sind 7000 Rthlr. bewilligt worden. Zu Eisenbahnbauten für 1870 hat die zweite Kammer 4,300,000 Rthlr. bewilligt. — 27. März. Nach dem Berichte, welchen das Staats⸗ chulden⸗Comtoir jetzt vorgelegt hat, betrug am Ende des ahres 1868 die konsolidirte Staatsschuld Schwedens 99,473,733 Rdr. 33 Oere (c. 37 Millionen Thlr. preuß.): nämlich die Anleihe von 1855 im Betrage von 223,700 Rdr., die von 1858 n 19,043,733 Rdr., die von 1860 23,400,533,/ ie von 1861 noch 2,759,500, die von 1864 noch 9,738,000, die von 1866 noch 26,308,266 Rdr. und die von 1868 18 Mill. . Zusammen beanspruchen diese Anleihen 5,778,071 Rdr. J“ und Tilgung. (Die weiteren 150,000 Pfd. Sterl. nleihe von 1868 werden erst in diesem Jahre fmgisr.
Die nicht konsolidirte ver insliche Schuld betrug Ende 186
8,978,116 Rdr., die unverzinsliche 3,625,593 Rdr. Die inländi⸗ che Anleihe von 1867 wird jährlich zum Drittel getilgt, also chon in drei Jahren abgelöst, andere Schulden zu näher zu bestimmenden Terminen abgetragen. Im Jahre 1868 waren im ganzen 783,642 Rdr. getilgt. Alle Anleihen sind für den Bau der Eisenbahnen abgeschlossen und zwar die von 1855 und 1856 im Lande selbst, die von 1864 und 1868 in England und die übrigen mit deutschen Bankhäusern. Die letzte An⸗ leihe ist zu 87 emittirt worden. Die beiden Kammern des ags haben sämmtliche Vorlagen des Comtoirs geneh⸗ Die Interessen und die Tilgung erfolgen, soweit die Eisen⸗ usreichten, aus Staatsfonds, jetzt aber weil die Einnahmen von den Eisenbah⸗ nen nicht mehr in die Kasse der Staatsschuld⸗ Comtoirs, son⸗ dern in die des Staats als Budgetquelle fließen. 8
Portugal. Lissabon, 27. März. Die amtliche Zeitung enthält ein Gesetz, welches die Wahlgesetzgebung für Por⸗ tugal abändert. In Zukunft wird es nur noch Einen Depu⸗ tirten per Wahlbezirk geben; die Zahl der Wahlbezirke ist eben⸗ falls eingeschraͤnkt worden. Die neue Kammer wird in Folge dessen aus 107 statt aus 179 Mitgliedern bestehen. Die Ab⸗
stimmung wird am 11. April und der Zusammentritt der
Cortes am 4. Mai erfolgen.
Berlin, 31. März. Die bei den Verhandlungen des Landes⸗ Oekonomie⸗Kolle Ftam über die Erhöhung der Branntwein⸗ steuer Seitens des Geh. Ober⸗Finanz⸗Raths Scheele, welcher den Verhandlungen auf Anregung des Präsidenten des Koͤniglichen Staats⸗ Ministeriums beiwohnte, abgegebenen Erklärungen sind von einem Theil der Presse in nicht zutreffender Weise mitgetheilt worden. Wir nehmen hieraus Veranlassung, diese Erklärungen — größtentheils
Erwiderungen auf anderweit gefallene Aeußerungen, zumal auf die
Behauptungen des Referenten — nach authentischer Mittheilun einmal (Vgl. Nr. 71 d. Bl.) wiederzugeben:
»Es erhelle, erklärte der Redner, aus dem preußischen Budget, daß ein für das nächste Jahr auf 7 Millionen Thaler zu schätzendes Defizit zu decken sei. Es sei dies eine Folge der in einem das Verhältniß der Bevölkerung um etwa Einen Thaler für den Kopf überschreitenden Betrage gestiegenen Ausgaben, eine Stei⸗ gerung, die zwar wesentlich in der Militärverwaltung 1 Thlr. 20 Sgr., 1869 2 Thlr. 7. Sgr.) stattgefunden und hier hoffentlich ihren Abschluß gefunden habe, aber auch in fast allen sonstigen Verwaltungszweigen eingetreten und in diesen, wie die zahlreichen an den Staat gemachten noch unbefriedigten Forderungen ergeben, weiterhin zu erwarten sei. Die Finanzverwaltung, deren un⸗ bedingte Prästationsfähigkeit altbewährter Tradition entspreche, habe sich hiernach für verflichtet erachtet, auf Herstellung des finanziellen Gleichgewichts hinzuwirken, und da es zu leich eine Forderung der Gerechtigkeit sei, die Bundessteuern Behufs8 erminderung der Matri⸗ kularbeiträge zu erweitern, sein Augenmerk nur auf die indirekten Steuern richten können. In erster Linie sei zwar die Besteuerung des Tabaks ins Auge gefaßt, aber der von manchen Seiten gemachte Vor⸗ schlag einer hohen Tabaks f abrikatsteuer nach den eingehendsten Er⸗ örterungen als unausführbar verworfen, weshalb nur eine Wieder⸗ holung des dem Reichstage in seiner vorjährigen Sitzung gemachten Vorschlags erübrigt habe. Widerlege sich hiernach aber die Behaup⸗ tung, daß man wieder nur die Besteuerung der Landwirthschaft ins Auge fasse, umsomehr, als auch die Besteuerung des Petroleum in Verbindung mit der des Leuchtgases wiederholt in Antrag gebracht sei, sei überdies die Heranziehung derjenigen Akte des kaufmännischen Verkehrs zur Stempelsteur in ernstliche Erwägung gezogen, welche bisher von dieser Steuer, großentheils in Widerspruch mit der Absicht des Gesetzes, nicht betroffen seien, so müsse doch die Erhöhung der Branntweinsteuer behufs vollständiger Deckung des Einnahme⸗Ausfalls als eine völlig gerechtfertigte erachtet werden. Daß der Branntwein ein zur Besteuerung vorzugsweise geeignetes Objekt sei, darüber seien alle Interessenten einverstanden, nur die Form der Besteuerung werde bemängelt. Vor 15 Jahren hätten alle Stimmführer die Branntweinfabrikatsteuer (und zwar eine höhere) verlangt, jetzt, wo die Regierung Miene mache, derselben näher zu treten, hätten dieselben Stimmführer die Fabrikatsteuer verworfen und auf eine Art kontingentirter Verbrauchssteuer hingewiesen. Sei eine Verbrauchssteuer als im Widerspruch stehend mit dem im Zoll- verein fest begründeten Prinzipe des freien Verkehrs unausführbar, so würde gar eine kontingentirte auf Schankstätten, Gastwirthe ꝛc. vertheilte Verbrauchssteuer zu den abnormsten Konsequenzen führen, z. B. auf Berlin so viel als auf drei östliche Provinzen zu vertheilen und eben deshalb unmöglich sein. Erübrige deshalb nur die Erhöhung im Wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen Form, so folge die Gerechtigkeit dieser Erhöhung aus der Geschichte des preußischen Be⸗- steuerungssystems. In diesem durch die berühmtesten Finanzmänner Preußens begründeten System nehme die Branntweinsteuer eine wich⸗- tige Stellung ein, eine Stellung, welche mit verhältnißmäßiger Stei⸗ gerung nach Maßgabe der Steigerung der Ausgaben erhalten bleiber müsse, wenn nicht das System der Zertrümmerung ausgesetzt werden solle. Die Branntweinsteuer, welche schon in den Jahren 1839 — 41 12 Sgr. 2 Pf. für den Kopf der Bevölkerung eingebracht habe, und trotz der im Jahre 1854 erfolgten Erhöhung um 50 Prozent in den Jahren 1866—68 nur 12 Sgr. ½ Pf. für den Kopf ergeben habe, müsse mit Rücksicht darauf, daß die Ausgaben um etwa 1 Thlr. für den Kopf gestiegen seien, auf mindestens 15 Sgr. Ertrag für den Kopf gebracht und zu dem Ende um 1 Sgr. für 20 Quart Maischraum erhöht werden. Wenn behauptet werde, daß man diesen Zweck durch Steuererhöhung nicht erreichen, sondern daß das Brennereigewerbe zurückgehen, daß namentlich mittlere und kleinere Brennereien eingehen würden, so sei nicht anzunehmen, daß der Branntweinverbrauch in Folge einer Erhöhung um etwa 3 Pf. für das Quart trinkbaren Branntweins herabgehen werde. Sei nun der inländische Markt durch ausreichende Eingangsabgaben geschützt, so werde auch die Finanz⸗ verwaltung zu vermitteln sich bemühen, daß die Steuervergütung für den nach dem Auslande ausgehenden Branntwein in dem vollen au dem Branntwein ruhenden Betrage erstattet werde, indem dieselbe, von jeder ängstlichen Fiskalität weit entfernt, überzeugt sei, daß ein blühendes Ausfuhrgeschäft der inländischen Produktion und der Steuer⸗ einnahme nur förderlich sein könne. Wenn die wiederholte Erhöhung der Branntweinsteuer im Jahre 1858 und 1854 eine dauernde Steige⸗ rung der Einnahme nicht herbeigeführt habe, so liege dies lediglich darin, daß sich in Folge der Einführung kräftiger Pefenmittel und
der Aufstellung von Dampfapparaten, deren Zahl sich nach und nach
bis in die neueste Zeit vermehrt habe, die Ausbeute aus dem Maisch⸗ raum erhöht habe, eine Erhöhung, welche seit dem Jahre 1820 von 2 ⅛ Prozent Alkohol bis auf 8 Prozent Alkohol aus dem Quart Maisch⸗ raum vorgeschritten sei —. Die Befürchtung, daß das Brennerei⸗ ewerbe leiden werde, stehe auch mit der bisherigen Erfahrung in Widerspruch. Nicht die Steuer, sondern der in allen Gewerbszweigen attfindende auf Konzentration zielende Fortschritt vermindere die Zahl er ganz kleinen, ohne Maschinenkraft und mit unverhältnißmäßigen Betriebskosten arbeitenden Brennereien. Von 12,595 aktiven Bren⸗ nereien in 1838 seien bis 1854 5984 Brennereien ausgeschieden, von 6611 ig 1854 nur 560, wiewohl die Steuer im Jahre 1838 nur um 6 Pf. /im Jahre 1854 um 1 Sgr. erhöht worden sei. Andererseits seien zahlreiche Brennereien vergrößert, namentlich sei die Zahl der großen Brennereien (5000 Thlr. Steuer und mehr zahlend) von 124 in 1854 auf 551 in 1866, und auch die Zahl der mittleren Brennereien (von 500 bis 5000 Thlr. Steuer zahlend) von 2230 in 1854 auf 2546 in 1866 gestiegen. Ganz unbegründet endlich sei die Behauptung der Branntwein⸗ brenner, daß sie die Steuer aus ihrer Tasche bezahlen müßten und