Das Abonnement beträgt fl Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2½ Sgr.
Ale poß -Anstalten des Iu⸗ Auslandes nehmen Bestellun für tzerlin die Expedition des Preußischen Staats-Anzeigers:
Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilhelmsstraße.
an, önigl.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem directeur de la société française d'archéosogie in Caen, de Caumont, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, dem Kreisgerichts⸗Direktor Fischer zu Hechingen und dem Forst⸗ meister Schultz zu Gumbinnen den Rothen Adler⸗Orden drit⸗ ter Klasse mit der Schleife, dem Oekonomie⸗Rath Ockel zu Charlottenburg und dem conseiller de l'académie d'archéolo- gie de Belgique, Dr. Dognée in Lüttich, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Kunstmaler de Haas zu Brüssel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen; ferner
Der Wahl des Oberlehrers Dr. Imhof an der lateinischen Schule in Halle zum Direktor des Gymnasiums in Branden⸗ burg a. H. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheiien.
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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ obligationen des Greifswalder Kreises im Betrage von 21,000 Thalern III. Emission. Vom 22. Februar 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von den Kreisständen des Greifswalder Kreises auf dem Kreistage vom 12. Dezember 1868 beschlossen worden, die zur Berichtigung der noch rückständigen Chausseebaukosten erforderlichen Geldmittel außer den auf Grund unserer Privilegien vom 21. März 1864 und 31. Mai 1865 (Gesetz⸗Sammlung für 1864 S. 200, 1865 S. 767 aufgenommenen Anleihen im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons ver⸗ sehene, Seitens der unkündbare Obligationen zu dem an⸗ genommenen Betrage von 21,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen 6 Betrage von 21,000 Thalern, in Buchstaben: Einundzwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 80 Stück = 16,000 Thaler à 200 Thaler, 50 5000 2 2 100 „ 1 21,000 Thaler, nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗ steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli⸗ ationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung es Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über⸗ nommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22. Februcr 1869. Wilhelm.
(L. S.) Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
à
Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stralsund.
— 5 8 des
Greifswalder Kreises. III. Emission
—sn —
Frh. v. d. Heydt.
über B Thaler Preußisch Courant. I unterm .... genehmigten Kreistags⸗ beschlüsse vom 12. Dezember 1868 wegen Aufnahme einer Schuld von
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Unterschrift ertheilt. 8
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21,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommisston für den Chaussee⸗ bau des Greifswalder Kreises Namens des Kreises durch diese, für eden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei⸗ bung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Cou⸗ rant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 21,000 Thalern geschieht vom Jahre 1870 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens jährlich Einem Prozent des gesamm⸗ Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld⸗
aten.
Die Folgeordnung der Sfclssung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870 ab in dem Monate Juni jeden Jahres.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umfe ea Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, so wie die B. Schuldverschreibungen werden, unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be⸗ träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie⸗ rung zuK Thlsund, so wie in der zu Stettin und Stralsund er⸗ scheinenden Stralsunder resp. Norddeutschen Zeitung und dem König⸗ lichen Staats⸗Anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz⸗ sorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloß⸗ Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Greifswald, und Far. Fhch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen⸗ en Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung Theil I Titel 51, §. 120 sequ. bei dem Koöniglichen Kreis⸗ gerichte zu Greifswald. —
Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis⸗ verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange⸗ meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind 8SeöG Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Greifswald gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir
diese Ausfertigung unter
Greifswald, den .ten. . 18. 8 Die ständische Kommission für den Chausseeb im Greifswalder Kreise.