6 rovin Pommern. Regierungsbezirk Stralsund. “ 1 Lemn bis Zinscoupon “
Kreisobligation des Greifswalder Kreises. b III. Emission. Litt.. 1 1 Thaler zu fünf Prozent Zinsen 8 11ö1I1I* Silbergroschen. Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten bis ü7, resp. vom . ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreisobligation für das Halbjahr vom H mit (in Buchstaben) . Thalern.. Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Greifswald. Greifswald, den.. ten .18.. Die ständische Kommission für den Chausseebau im Greifswalder Kreise Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner⸗ halb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalender⸗ jahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stralsund. 8 XaiI9 8 Kreisobligation des Greifswalder Kreises. 6“
III. Emission. 8
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu
der Obligation des Greifswalder Kreises Littr. Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Greifswald, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch er⸗ hoben wird. Greifswald, den. 18. 8 Die ständische Kommission für den Chausseebau 8 im Greifswalder Kreise. 88 Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom 3. März 1869, betreffend die zwischen Preußen und dem Fürstenthum Waldeck ab⸗ eschlossene Uebereinkunft wegen Ausdehnung des gegenseitigen Rechts⸗ schutes hinsichtlich der Forst⸗, Feld⸗, Jagd⸗, Fischerei⸗ und ähnlichen Frevel und Polizetübertretungen. Vom 22. März 1869.
Die Königlich preußische und die Fürstlich waldeckis Regierung sind Behufs Ausdehnung des gegenseitigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Fonsa. Feld⸗, Jagd⸗, G“ sowie der an Baumpflanzungen, an Wasserbau⸗Anlagen, Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen vorkommenden Frevel und Polizeiübertretungen, welche von Ange⸗ hörigen des einen Theils in dem Staatsgebiete des anderen Theils 1ee werden, über die nachfolgenden Bestimmungen übereinge⸗ ommen.
Art. 1. Beide kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, die⸗ jenigen Forst⸗, Feld⸗, Jagd⸗ und Fischereifrevel und Polizetübertre⸗ tungen, ingleichen diejenigen Frevel und Polizeiübertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau⸗Anlagen, Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vizinalwegen, welche von ihren Staatsangehörigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, ebenso zu untersuchen und zu be⸗ strafen, als wenn sie im eigenen Staatsgebiete verübt worden wären.
Bei der Befugniß beider Regierungen, die auf ihrem Gebiete be⸗ troffenen und arretirten ausländischen Kontravenienten selbst bestrafen zu lassen, bewendet es auch fernerhin. Doch soll von dieser Befugniß gegenüber von Personen, welche Angehörige des anderen Staates sind und sich in demselben auch aufhalten, nuͤr dann Gebrauch gemacht werden, wenn Kontravenienten schaarenweise einfallen, oder sich einer Widersetzlichkeit oder eines anderen Vergehens oder Verbrechens außer der Kontravention schuldig machen. In allen übrigen Fällen sollen die Kontravenienten der zuständigen Behörde des Heimathsstaates überwiesen, beziehungsweise überliefert werden.
Art. 2. Für die Konstatirung einer der im Art. 1 bezeichneten Kontraventionen, welche von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von den kompetenten Forst⸗, Polizei⸗ und sonstigen zuständigen Beamten des Orts resp. Bezirks der begangenen Kontravention aufgenommen worden sind, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.
Art. 3. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Kontravenienten alle mögliche Hülfe geleistet werden. Namentlich sollen die beiderseitigen Forst⸗ und Polizeibeamten befugt sein, die Spur der Kontravenienten auf das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf dem fremden Gebiete zu verhaften, jedoch mit der Ver⸗ bindlichkeit, die Arretirten unverzüglich an die nächste Polizei⸗ oder Justizbehörde desselben Gebiets abzuliefern, damit daselbst ihr Name und Wohnort ausgemittelt werden kann. Im Falle hierbei im Ge⸗ biete des anderen Staates eine Haussuchung nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an die Orts⸗Polizeibehörde der betreffenden Gemeinde zu wenden und dieselbe zur Vornahme der Visitation aufzufordern. Die bei der Haussuchung aufgefundenen, als Objekte der begangenen Kontravention bezeichneten Gegenstände sind in Verwahrung zu bringen. Der Vollzug der Requisition erfolgt kostenfrei für den Requirirenden.
u“ . Art. 4. Ueber die Haussuchung ist sofort ein Protokoll aufzu⸗ nehmen. Eine Ausfertigung desselben ist dem requirirenden Beamten einzuhändigen, eine zweite der vorgesetzten Behörde des requirirten Beamten einzusenden.
Art. 5. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegenden Kontraventionen so schleunig vorzu⸗ nehmen, als es nach den hierüber bestehenden Vorschriften des Landes nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei ausgezeichneten oder ehr bedeutenden Kontraventionen die Untersuchung in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.
Art. 6. Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Bei⸗ treibung der, den Flur⸗, Wald⸗, Jagd⸗ und Fischerei⸗ Eigenthümern etwa zuerkannten Entschädigungsgelder geschieht nach den Landesgesetzen und soll mit der thunlichsten Beschleunigung bewirkt werden.
Die erkannte Geld⸗ oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheile des⸗ jenigen Staates vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Wenn die vollständige Beitreibung der dem Verurtheilten obliegenden Geldleistungen nicht erfolgen kann, so werden uerst die Ansprüche auf Werth⸗ oder anderen Schadenersatz, sodann aber die Anzeigen und Pfandgebühren, wenn solche nach den Gesetzen des erkennenden Ge⸗ richts stattfinden, berichtigt, und es wird der etwa dann verbleibende Rest auf Strafe und Kosten verrechnet.
Dem Beschädigten dürfen für die Vollstreckung der Erkenntnisse und insonderheit für die Beitreibung der Schadensersatzgelder Kosten nicht zur Last gelegt werden.
Art. 7. Soweit das gegenwärtige Abkommen nicht Abweichun⸗ en feststellt, kommen auf die unter dasselbe fallenden Untersuchungs⸗ achen die allgemeinen Vorschriften des zwischen beiden Staaten unter dem 11. Oktober 1861 abgeschlossenen und mittelst Ministerial⸗Erklä⸗
rungen vom . Februar 1868 iterten Jurisdiktions⸗Vertrages zur
Anwendung. “ 1
Art. 8. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird auf fünf Jahre festgesetzt. Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer oder der anderen Seite, so gilt die Ueber⸗ einkunft ihrem ganzen Inhalte nach je für einen ferneren Zeitraum von fünf Jahren.
Art. 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt in Ansehung der Forstfrevel an die Stelle der den beiden Regierungen unter
9. November 27. dem 10. Oktober 1822 und j6 Oktober 1846 abgeschlossenen Kon⸗
ventionen. Ingleichen werden die nachbenannten, von der Fürstlich waldeckischen Regierung über Gegenstände der vorliegenden Ueberein⸗ kunft abgeschlossenen Konventionen in Ansehung der jetzt zur preußi⸗ schen Monarchie gehörigen Landestheile als erloschen angesehen: a) die
b G 22. Juli Konvention mit dem Königreich Hannover vom ünast 1860,
b) die bisher laut Ministerial⸗Erklärungen vom 1 Februar 1868 noch
aufrecht erhaltenen Konventionen mit Kurhessen von 1828, 1834 und 1854; c) die Konvention mit dem Großherzogthum Hessen vom 7. März 1824 nebst den dazu später getroffenen erläuternden und er⸗ weiternden Vereinbarungen.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial⸗Erklärung aus⸗ gefertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Landes⸗ der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont ausgewechselt zu
Berlin, den 3. März 1869.
Der Königlich preußische Minister der ausw Im Auftrage: (L. S.)
v. Thile. Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende
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Erklärung des Landesdirektors der Fürstenthümer Waldeck und Pyr⸗
mont vom 13. d. M. ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffent⸗
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lichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 22. März 1869. B Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: 5 1“ 1
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
„Der Oberlehrer Dr. Gustav Krüger vom Progymna⸗ sium in Charlottenburg ist an die lateinische Hauptschule der
Francke'schen Stiftungen zu Halle a. S. berufen worden.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
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wegen Einlösung der am 15. April 1869 fälligen preußischen Schatzanweisungen.
b Die auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1868 (Gesetz⸗Sammlung Seite 93) ausgegebenen, am 15. April d. J. fälligen preußischen Schatzanweisungen vom 15. April 1868 werden vom 12. d. Mts. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisions⸗ tage, in den Dienststunden von der Staatsschulden⸗Tilgungskasse
hierselbst, den Regierungs⸗Hauptkassen und den Bezirks⸗Haupt⸗
kassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück, eingelöst.
Da diese Schatzanweisungen vor der Auszahlung von der
Staatsschulden⸗Tilgungskasse verifizirt, und deshalb die bei den
und ist beim Empfange des baaren Betrages zurt
Provinzialkassen eingehenden an dieselbe eingesandt müssen, so bleibt den Besitzern solcher Papiere, welche den Be⸗ trag bei einer Provinzialkasse in Empfang zu nehmen wün⸗ schen, überlassen, dieselben einige Tage vor dem Fälligkeits⸗ termin an eine der oben genannten Provinzialkassen einzu⸗ reichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünkt- lich erfolgen kann.
Die Staatsschulden⸗Tilgungskasse kann sich au f einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Schatz⸗ anweisungen wegen Einlösung der Letztern nicht einlassen.
Bei Einlieferung der Werthpapiere ist zugleich ein dop⸗ peltes Verzeichniß derselben, in welchem sie nach Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind „ und welches aufgerechnet und unterschrieben sein muß, abzugeben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisss wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort wieder ausgehändigt
ickzugeben.
Berlin, den 1. April 1869. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
Berlin, 1. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem ständigen Hülfsarbeiter beimm Bun⸗ deskanzler⸗Amte, Legationsrath von Gersdorff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse zu ertheilen. b 8
Verzeichniß der Vorlesungen und praktischen Uebungen, welche auf der hiesigen Königlichen Thierarzneischule im bevorstehenden Som⸗
mersemester vom 5. April cr. ab gehalten werden. . 1) Der Herr Geheime Medizinal⸗Rath, Direktor, Professor Dr. med. Gurlt wird Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von 9 bis 10 Uhr die Physiologie und von 10 bis 11 Uhr die Natur⸗ geschichte als allgemeine Uebersicht und Eintheilung der gesammten organischen Natur vortragen. An denselben Tagen von 2 bis 3 Uhr lehrt derselbe die Botanik und wird damit an geeigneten Tagen Exkur⸗ sionen verbinden Unter seiner Leitung geschehen die Sektionen der in den Krankenställen gefallenen Thiere, bei welchen derjenige Lehrer an⸗ wesend sein wird, in dessen Krankenstall das Thier gefallen ist.
2) Herr Professor Dr. med. Hertwig lehrt täglich, mit Ausnahme des Donnerstags, von 6 his 7 Uhr Morgens Arzneimittellehre und am Montag, Dirnstag, Donnerstag und Freitag von 7 bis 8 Uhr Morgens die Chirurgie und Operationslehre. Außerdem wird der⸗ selbe, mit Zuziehung von Eleven der Anstalt, erkrankte Hausthiere (mit Ausnahme der Pferde und Hunde) sowohl in hiesiger Residenz, als im Teltowschen und Niederbarnimschen Kreise, in den Ställern ihrer Besitzer auf Verlangen thierärztlich und ohne Entgeld behandeln.
3) Herr Professor Dr. phil. Erdmann hält Montag, Mittwoch und Donnerstag von 11 bis 12 Uhr über Physik und am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 3 bis 4 Uhr Nachmittags, über Pharmakologie und Formulare Vorträge. Außerdem leitet der⸗ selbe täglich die pharmazeutischen Arbeiten in der Schulapotheke.
4) Herr Professor Dr. phil. Spinola wird täglich des Morgens
von 8 bis 9 Uhr den zweiten Theil der speziellen Pathologie und
Therapie der sämmtlichen Krankheiten der Hausthiere vortragen, und Kontags, Mittwochs und Freitags von 11 bis 12 Uhr Mittags
über Exterieur des Pferdes lesen. Außerdem leitet derselbe täglich des
Vormittags von 9 bis 10 Uhr und des Nachmittags von 4 bis 5 Uhr den praktischen Unterricht über die zur Anstalt gebrachten Hunde und kleineren Thiere.
5) Der Vorsteher der Schulschmieden, Herr Lehrer Hoffmeister, wird Freitags von 5 bis 6 Uhr Nachmittags Repetitionen über die Lehre vom Hufbeschlage halten, und die Hufbeschlags⸗Uebungen in der Instruktionsschmiede leiten. b .
6) Herr Lehrer und Departements⸗Thierarzt Koehne wird täglich des Vormittags von 9 bis 11 Uhr und des Nachmittags von 4 bis 5 Uhr den praktischen Unterricht in den Pferde⸗Krankenställen ertheilen. Außerdem wird derselbe Montags, Dienstags, Donnerstags und Frei⸗ tags des Morgens von 7 bis 8 Uhr über gerichtliche Thierheilkuͤnde und Veterinärpolizei, Mittwoch von 6 bis 8 Uhr und Sonnabend von 7 bis 8 Uhr des Morgens über Gestütkunde lesen.
7) Herr Lehrer Müller wird Mittwoch von 11 bis 12 Uhr und Donnerstag und Sonnabend von 7 bis 8 Uhr des Morgens über allgemeine Hausthierzucht und Diätetik lesen und an geeigneten Stun⸗ den diätetische und klinische Demonstrationen an den der Thierarznei⸗ schule gehörigen Hausthieren halten.
8) Herr Repetitor Dr. med. Schütz wird in geeigneten Stunden die Repetitionen über allgemeine und spezielle Pathologie und Therapie halten und den klinischen Lehrern assistiren. Zugleich wird hiermit bekannt gemacht, daß, da die Aufnahme neuer Eleven nur einmal im Jahre und zwar zu Michaelis stattfindet, zum bevorstehen⸗ den Sommersemester keine neuen Schüler recipirt werden, mit Aus⸗ nahme solcher Eleven, die schon auf auswärtigen Anstalten studirt haben und hier nicht den ganzen Kursus machen wollen.
Dagegen steht hospitirenden Zuhörern die Theilnahme am Unter⸗ richt, gegen Entrichtung des üblichen Honorars, frei.
Berlin, den 31. März 1869.
Köünigliche Thierarzneischu Dire
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 1. April. Ihre Majestät die Königin besuchte gestern den Königlichen Botschafter Grafen v. d. Goltz. — Heute war Ihre Majestät mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden bei der Eröffnung der 11. Volksküche anwesend.
— Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine eingegan⸗ genen Nachrichten ist S. M. S. »Victoria« am 19. Fe⸗ bruar cr. von Curagao in See und am 21. dess. Mts. auf der Rhede von La Guayra zu Anker gegangen, verließ am folgenden Morgen dieselbe, befand sich am 4. März cr. in Port Royal (Jamaica) und beabsichtigte von dort nach Ha⸗ vanna zu gehen.
S. M. S. »Niobe« verließ am 3. März cr. die Prince Ruperts⸗Bay und ankerte am 5. auf der Rhede von St. Tho⸗ mas, ging am 8. von dort wieder in See und kam am 9. März cr. in San Juan (Porto Rico) an.
Hannover, 31. März. (N. H. Z.) Der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt, ist hier zum Besuͤch eingetroffen. Gestern wohnte derselbe auf kurze Zeit der Strafkammer⸗Sitzung bei.
Cöln, 30. März. Der ehemalige Regierungspräsident
Heinrich v. Wittgenstein ist gestern Morgen hierselbst ver.⸗
storben. Sachsen. Weimar, 1. April. Der Prinz Hermann zu Sachsen⸗Weimar ist mit den beiden Prinzen Wilhelm und Vernhard vorgestern Abend zu einem Besuche am Großherzog⸗ lichen Hofe, von Stuttgart, hier eingetroffen. 6 Bayern. München, 31. März. (W. T. B.) Bei allen Infanterie⸗Regimentern der bayerischen Armee ist heute ein Drittel der Praäsenzstärke beurlaubt und hiermit jede Infanterie Compagnie von 90 auf 60 Mann reduzirt worden.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 31. März. Mit dem
ist guch der ehemalige Großherzog von Toskana nach en gereist.
8 Der Herzog von Gramont ist hier wieder einge⸗
roffen.
Pesth, 30. März. Bisher sind gewählt: 222 Deakisten, 103 Anhänger der Linken, 51 Parteigänger der äußersten Linken. Rückständig sind noch 33 Wahlen. Es steht fest, daß der Ver⸗ lust, den die Deakpartei erleidet, die Zahl von 16 Stimmen nicht übersteigen wird. 1
Hermannstadt, 29. März. Das Ministerium hat die sofortige Einstellung der Wirksamkeit des von der Reußmark ter Rumänenkonferenz bestellten Hermannstädter Centralkomit angevwttttitbt 1114“
b 9 „Belgien. Brüssel, 31. März. (W. T. B.) Der Direktor der Domänenverwaltung, Vanderkest, begiebt sich heute in An⸗ gelegenheiten der gemischten belgisch⸗französischen Kommission
nach Paris, wohin ihm der Minister⸗Präsident Fréère⸗Orban morgen folgt.
Großbritannien und Irland. London, 30. März. Eine Deputation von den Sporaden ist hier eingetroffen, mit dem Auftrage, die Westmächte zu bewegen, sich bei der Pforte im Interesse der Autonomie dieser Inseln zu verwenden.
Plymouth, 31. März. (W. T. B.) Die fällige Post vom Cap der guten Hoffnung ist heute hier eingetroffen.
Frankreich. Paris, 31. März. Das »Journal officiel« vom 30. März bringt einen Bericht des Justiz⸗Mini⸗ sters Baroche an den Kaiser über die Ergebnisse der Straf⸗ rechtspflege in Frankreich und Algerien während des Jahres 1867. Der Bericht stellt fest, daß die Zahl der Verbrechen und Vergehen eine Vermehrung zeigt. Dieser Umstand wird indeß theils aus außerordentlichen Verhältnissen erklärt, theils aus der größeren Thätigkeit der Polizei. Wir werden unter Statistik aus dem umfangreichen Bericht Einzelnes mittheilen.
Nach dem heutigen »Journal officiel« fand gestern die Eröffnung der Gesammtsitzungen der wissenschaftlichen Vereine der Departements im großen Amphitheater der Sorbonne st tt. Amédé Thierry begrüßte die Versammlung mit einer Ansprache. Alsdann traten die Sektionen zusammen, deren drei sind, näm⸗ lich: für Geschichte und Sprachforschung, für Alterthumsfor⸗ schung, für exakte Wissenschaften.
— (W. T. B.) Im gesetzgebenden Körper verlangte der Deputirte Kolb⸗Bernard zu wissen, ob die mit der Prü⸗ fung der zwischen Frankreich und Belgien schwebenden Fragen betraute Kommission die Aufgabe habe, den gegenwärtig zwischen beiden Ländern bestehenden Handelsvertrag durch einen neuen zu ersetzen und die Tarife einer Reform zu unterwerfen. Die Einsetzung der Kommission habe im Norddepartement Aufregung hervorgerufen. Staats⸗Minister Rouher erwiederte, daß