der Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anstalt von Scharrvogel zu Mainz, 9 der dehr und fe des Dr. Nägler zu Offenbach, 3) der von Grosz⸗ heimschen Realschule zu Lübeck, 4) der Realschule von F. G. ebendaselbst, 5) dem Erziehungsinstitut des Professors Schenk zu Friedrichsdorf bei Homburg v. d. H., 6) der W“ der poly⸗ technischen Gesellschaft zu Frankfurt a. M., 7) den vereinigten Lehr⸗ und Erziehungsanstalten des Dr. C. A. Hölbe zu Dresden, 8) der Handelsschule zu Gera, unter Mitunterschrift eines Regie⸗ rungskommissarius ausgestellten Zeugnisse „über die bestandene Abgangsprüfung bis auf Weiteres als vollgültigen Nachweis der Qualifikation für den einjährig freiwilligen Militärdienst anzunehmen. Berlin, den 28. März 1869. — Der Kriegs⸗Minister. “ Der Minister des Innern. Im Auftrage: v. Podbielski. Im Auftrage: Su lzer.
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 10. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes leitete der Bundeskommissar, Geheime Justiz⸗Rath Dr. Pape die Diskussion über den Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung, der nürnberger Wechselnovellen und des all⸗ gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Bundesgesetze, durch folgenden Vortrag ein: —
Meine Herren! Das Hohe Haus hat im vorigen Jahre den Beschluß gefaßt, die alsbaldige Vorlegung eines Geseßes zu be⸗ antragen, welches die Allgemeine Deutsche Wechselordnung ein⸗ schließlich der sogenannten Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs zu Bundesgesetzen er⸗ hebt. Die Gründe, welche für die Erlassung eines solchen Ge⸗ setzes sprechen, liegen so nahe, daß sie kaum erwähnt zu werden brauchen. Wechselordnung und Handelsgesetzbuch gelten aller⸗ dings gegenwärtig mit einer kaum in Betracht kommenden Ausnahme innerhalb des gesammten Bundesgebietes jallein die Geltung beruht ausschließlich auf der Autorität der Landes⸗ gesetze. Dieser Umstand ist schon insofern ein mißlicher, als der Inhalt und der Zweck der beiden Gesetzbücher nach der Art ihrer Entstehung und nach dem bei ihrer Berathung befolgten Plane dem nur landesgesetzlichen Charakter entschieden wider⸗ streben. Weit wichtiger aber ist, daß jene Geltung auf demselben Wege, auf welchem sie hervorgerufen ist, nämlich mittelst neuer Landesgesetze, wieder beseitigt werden kann. Die Gefahr einer solchen Beseitigung liegt keineswegs so fern; sie ist unverkennbar eine sehr große in Betreff einzelner Bestimmungen, deren absichtliche oder unabsichtliche Aufhebung oder Aenderung durch partikulare Gesetze von Tag zu Tag mehr besorgt werden muß. Kaum minder wichtig ist, meine Herren, daß die beiden Gesetzbücher keineswegs ihrem ganzen Inhalte nach in allen einzelnen Staats⸗ und Rechtsgebieten gelten; durch die Partikulargesetzgebung haben sie theils vor, theils nach der Einführung, sei es absichtlich, sei es unabsichtlich, Aen⸗ derungen erlitten oder in Ansehung einzelner Vorschriften keine Geltung erlangt oder diese Geltung nachträglich verloren.
So zweifellos es hiernach erscheint, die beiden Gesetzbücher etzen zu erklären, für um desto bedenklicher kann erden, ob es zulässig sei, sich hierauf zu beschränken.
Die Bedenken sind zum großen Theil bereits im vorigen Jahre bei Gelegenheit der Berathung des Antrages, welcher den im Eingange erwähnten Beschluß zur Folge hatte, angeregt, durch eine Beschlußfassung aber nicht erledigt. .“
Das erste Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Un⸗ vollkommenheiten und Schwächen, an welchen die beiden Gesetz⸗ bücher, ungeachtet ihrer anerkannten Vorzüge, wie jedes mensch⸗ liche Werk, leiden, und auf die vielen Streitfragen, die seit ihrer Geltung hervorgetreten sind. Es erhebt sich die Frage, ob es nicht rathsam sei, das neue Gesetz zugleich auf eine Ergänzung, Berichtigung, Erläuterung und Aenderung der Gesetzbücher und auf eine Schlichtung der wichtigeren jener Streitfragen zu erstrecken. Meine Herren, der Herr Abg. Dr. Waldeck hat bereits im vorigen Jahre vor der Betrekung dieses Weges dringend gewarnt, derselbe führt unausbleiblich zu einer mit großen Weiterungen und Schwierigkeiten verbundenen Revision der beiden Gesetzbücher. Es würde kaum zu vermeiden sein, dabei ein ähnliches, um⸗ ständliches und zeitraubendes Verfahren einzuhalten, wie es bei der Berathung der Gesetzbücher befolgt wurde. Hinzu tritt die Nothwendigkeit, über die erforderlichen Ergänzungen, Deklara⸗ tionen, Abänderungen und Berichtigungen mit den Regierungen der zum Zollverein gehörenden süddeutschen Staaten sich zu verständigen, damit nicht die kaum zu entbehrende Einheit des Wechsel⸗ und Handelsrechts innerhalb des Zollvereins gefährdet oder untergraben werde. Meine Herren, soll das neue Gesetz dem Beschlusse des Hohen Hauses gemäß zur Befrie⸗ digung eines dringenden Bedürfnisses alsbald erlassen werden, dann bleibt nichts übrig, als wenigstens vorläufig auf die Er⸗ reichung weiterer Ziele zu verzichten. Hierauf beruht es, wenn der Entwurf im Allgemeinen von einer Ergänzung, Aende⸗
rung und Berichtigung der Gesetzbücher gänzlich absieht.
v —
Das zweite Bedenken, meine Herren, bezieht sich auf die Konformirung der partikularen Einführungsgesetze. Diese Ge⸗ setze weichen bekanntlich nicht unerheblich von einander ab. Die Abweichungen dürfen im Allgemeinen keineswegs befremden, sie sind durch die Natur der Dinge noth⸗ wendig geboten, weil die Verschiedenheit der Verhält⸗ nisse der einzelnen Staaten auch eine Verschiedenheit der Einführungsbestimmungen nothwendig bedingt, und weil es sich dabei mehr oder weniger nur um solche Gegenstände handelt, von welchen früher nach umfassenden Berathungen angenommen ist, daß sie eine einheitliche Behandlung nicht zuließen, eine solche wenigstens in hohem Maße bedenklich wäre. Kun mag es sein, daß die Abweichungen die gebotenen Schranken überschreiten, und daß eine größere Uebereinstimmung ohne Gefahr erreichbar wäre, allein, meine Herren, von einer solchen größeren Uebereinstimmung ist ein wesentlicher Gewinn nach der Natur des Gegenstandes der Vorschriften kaum zu erwarten. Noch einleuchtender aber ist, welche große Schwie⸗ rigkeiten einer solchen Konformirung entgegenstehen, welche es unerläßlich machten, alle in Betracht kommenden Verhältnisse der einzelnen Staaten, die darin geltenden Rechtssysteme und bestehenden Gesetze der sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen. Ein irgend befriedigendes Resultat wird nicht erreicht werden, ein solches wird erst dann in Aussicht ge⸗ nommen werden können, wenn die Einheit der Rechts⸗ gesetzgebung innerhalb des Bundesgebiets einen größeren Um⸗ fang gewonnen hat. Ein drittes, und wie es mir scheint, das erheblichste Bedenken besteht in Folgendem. Meine Herren! Das Bundesgesetz, welches die beiden Gesetzbücher zu Bundes⸗ gesetzen erklärt, wird und muß nothwendig zur Folge haben, daß alle Bundesgesetze, durch welche die Gesetzbücher nur un⸗ vollständig eingeführt, oder einzelne Vorschriften derselben eän⸗ dert, deklarirt oder wieder außer Geltung gesetzt sind, ihre Kraft und Bedeutung verlieren. Daran tnüpft sich, meine Herren, ein doppelter Uebelstand einmal kann es in nicht wenigen Fällen zwei⸗ felhaft sein, ob denn die eine oder andere landesgesetzliche Vorschrift mit den Gesetzbüchern in Einklang stehe, also ihre Geltung be⸗ haupte oder nicht. Das neue Gesetz wird daher unfehlbar die
Rechtssicherheit einigermaßen beeinträchtigen. Sodann aber ist die Möglichkeit ja nicht zu verkennen, daß die eine oder andere Vorschrift, wodurch die Gesetzbücher abgeändert sind, wegen be⸗ sonderer und eigenthümlicher Verhältnisse für das betre ende Staats⸗ und Rechtsgebiet mehr oder weniger unentbehrlich bleibt. Es giebt einen doppelten Weg, diesen Uebelständen aus⸗ zuweichen. Der eine, von verschiedenen Seiten proponirte, von dem Hohen Hause aber schon bei den Berathungen des vorigen Jahres mißbilligte Weg wäre der, alle bisher im Wege der Landes⸗ gesetzgebung ergangenen, auf die beiden Gesetzbücher sich beziehen- den Vorschriften, mögen dieselben deklaratorischer, abändernder, ergänzender oder berichtigender Natur sein, für fortdauernd zu 1b erklären. Meine Herren, dieser Weg darf in der That nicht betreten werden, er steht mit den Zwecken des Gesetzes im ent⸗ schiedenen Widerspruch. Er führt aber auch zu einem mit den Bestimmungen der Bundesverfassung schwer zu vereinbarenden Ergebniß. Während nämlich nach der Bundesverfassung den Bundesgesetzen die prinzipale, den Landesgesetzen — mögen sie
vorher oder später erlassen sein — nur die subsidiäre Geltung sehhrt, würde umgekehrt den zu Bundesgesetzen erklärten Ge⸗
etzbüchern nur die subsidiäre Geltung beigelegt, den bisher er⸗ .
gangenen Landesgesetzen aber die prinzipale Geltung zugestan⸗ den. Der zweite Weg, meine Herren, wäre, alle in Be⸗ tracht kommenden zahlreichen landesgesetzlichen Vorschriften der nähern Prüfung zu unterziehen, um diejenigen aufzuheben, welche mit den Gesetzbüchern nicht im Einklang stehen, es sei denn, daß sich bei der einen oder andern ergebe, daß dieselbe aus besondern Gründen für das betreffende Gebiet unerläßlich sei, in welchem Falle eine solche Vorschrift ausdrücklich aufrecht zu erhalten wäre. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs ist in der That ein solcher Versuch gemacht, aber als unausführbar wieder aufgegeben. Die Prüfung, ob die Vorschriften, deren Ermittelung schon im hohen Maße schwer ist, mit den Gesetz⸗ büchern harmoniren, stellte heraus, daß eine Entscheidung hierüber meist nicht möglich sei, ohne zuvor sich darüber klar zu werden, wie denn eine grofe Zahl von wichtigen Grundsätzen und Vorschriften der Gesetzbücher zu verstehen sei, daß also jener zweite Weg nothwendig zu einer weitgehenden Deklaration und Revision der Gesetzbücher führen müsse, ein Weg, welcher aus den früher angegebenen Gründen doch vermieden werden muß.
Der Entwurf hat gleichwohl nicht darauf verzichtet, den zu be⸗ sorgenden Uebelständen möglichst zu begegnen; es sind alle Vor⸗ schriften zu ermitteln versucht, von welchen sich anneh⸗ men läßt, daß sie für das betreffende Staats⸗ oder Rechtsgebiet wegen besonderer oder eigenthümlicher Verhält⸗
nisse in der That ein Bedürfniß seien. Dabei hat sich denn ergeben, daß diese Nothwendigkeit durchgehends anerkannt wer⸗
jenigen Vorschriften, die nur ergänzenden ren bürgerlichen Recht dergestalt zus chlimmerung d wegen entstehender Lücken und seitigen lassen. wissen Vorschriften, welche zend eingreifen, aber niß gewisser Grunds u Grunde liegt, daß olcher Vorschriften und deren Richtigkeit keinem Be⸗ in dem Partikularrecht ode Gründe vorliegen, dieses Zweifel zu stellen und sind aber auch Vorschri bücher, oder wenigstens worden sind, indem ab derungen für den betre Uebelstände herbe Der Entwurf hält mit ergänzenden Vorschriften elegt werden mu bücher alle Zweife weit denn in Landesgesetze neb dels⸗ und wechs in wie weit das Gebiet de gebung in der aufrecht mittelbar
bei den welche nur
Vorschriften e und mit hängen,
mit dem partikula ten Institutionen esentliche
estimm⸗ daß sie ohne chtszustandes sich nicht be⸗
ammen
harmonien andniß hat That ebenfalls mein bestimmte Vorschriften der nittelbare
Eine ähnliche Bew nur ergän⸗ 8 Verständ⸗ Gesetzbücher are Deklaration eine Dekla vährend be rhältnissen f etzbücher auße zu sichern. Endlich ch die beiden Ge r That geändert den ist, daß die Aen⸗ ondern Grün nicht beseit aufrecht: n ein großes Gewich der beiden Gef und in wie halte für die sgesetzliche han⸗ oder ob und beruhen, daß r Partikulargesetz⸗ ält der Entwurf zugleich eine telt worden die betreffen⸗ elstände herbeizu⸗ r Entwurf der That a Voraussetzung
so, daß ihnen
ch eine 1 sätze entha unterliegt, 1 sondern Ve iß der Ge
r in be Verständn vor jeder Anfech rmittelt, wodur andelsgesetzb ch festgestellt wor en Bereich aus bes izuführen, sich Rücksicht hierauf worauf insofer nach dem t ausgesch elung bes
1 uch in der erzuglei ffenden B den, ohne en lassen.
alle neu
lossen sind, onderer Vorbe n noch spezielle lande zulässig seien f dem Gedanken Wechselrechts de schlossen bleibe, 2) h Vorschriften, die nachdem ermit ichtig ist und ohne große Ueb ch bestätigt de elsgesetzbuch in
Ermang en denselbe elrechtlich die Gesetz andels⸗ und W 2 tegel ver einige ergänzend e Deklaration ent die Deklaration Bestimmungen ziehen, beseitigen las einige weni dernde Vorf
Normen
halten, jon zweifellos r. sich nicht,
ge das Hand welchen
ßregel, welche, wie die hier vorliegende, wie vom Bundesrathe als dringlich an⸗ durch die Nothwendigkeit, einen ganz setzentwurf über die Aktien⸗ gesellschaften bei der Gel uberathen. Denn abzumachen ist die Materie nicht d ‚daß man einfach sagt: die Kon⸗ jessionirung der Aktiengesellschaften hört auf — es muß etwas Zweites dazutreten, es muß dazutreten die gesetzliche Regelung ber — um den Ausdruck des Herrn Vorredners zu gebrauchen — Normativbedingungen. Es ist das keine so einfache Sache, der ausgearbeitete Entwurf, der dem Bundesrathe vorgelegt werden 55 2 S vensangreich und ich glaube nicht, daß es im tere h orliegenden Frage li mit einander in Verbingung rage eN., “ Bei der Diskussion über den Entwurf einer Gewerbe⸗ d Haing, üufert sc zer, Fraflren des Ban. . Betre u §. 15 (Anzeige des indi - 8öSS⸗ gestellten Amendemente⸗ fasdabgen . eine Herren! Was die zu F. 15 gestellten Amendements anlangt, und zwar zunächst das Amendement des Hrn. Abge ordneten für Potsdam, so bin ich mit der Absicht, die damit ausgedrückt werden UI, natürlich vollständig einverstanden. Der Herr Abgeordnete für Graudenz hat ja auch schon hervor⸗ sehobin agsete Absichtrkeine andere sein kann. Ob es nöthig „die bsi noch bestimmt auszudrü 3 üß i sagen, ist mir zweifelhaft. .““ . „Dagegen möchte ich glauben, wenn man sie ausdrücken will, daß die Form, die der Herr Abgeordnete für Potsdam dafür gewählt hat, keine ganz glückliche ist. Wenn man sagt: »wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes an einem Orte anfangen will« so kommt da ein unbestimmter Sinn hinein. Zunächst sagt sich ja Jeder: man kann ein stehendes Gewerbe überhaupt nur an einem Orte anfangen. ch würde deshalb glauben — ich kann ja kein Amen⸗ dement stellen, aber wenn man den Gedanken noch schärfer ausdrücken will, dann wird er richtiger so ausgedrückt sein, wenn man sagt: ⸗muß zuvor der, nach den Landesgesetzen zu⸗ ständigen Behörde des Ortes Anzeige machen«, dann ist klar,
— Die Be verhältnisse d Bundeskan folgender
rathung des er Bundesb ler 8 Amts, eise ein:
Herren, d e vorjährige Ses dringenderen Au eschränkte sich dar amals ih
Gesetzentwurfs, betreffend di der Präsi
ath Delbrück, in
1 w8 bear ent des Wirkliche Geheime
er Ihnen vorlie sion bestim fgaben weichen auf, eini müevorgelegte Gese
de Gesetzentwurf war Vorlegung en, und der estimmungen, thielt, in die
bereits für hat damals Bundesrath b
Sh ge wenige B
entwurf en
was gemeint ist.
Was die Amendements der Herren Abgeordneten für Grau⸗ denz und Berlin angeht, so glaube ich nicht, daß von Seiten der verbündeten Regierungen irgend ein erheblicher Werth darauf gelegt wird, ob man sagt: anfangen will« oder yanfängt«, ob man sagt: »zuvor⸗ oder „-gleichzeitig⸗, ob man sagt: »vor Uebernahme“ oder »bei Uebernahme⸗«, ferner ist es ganz unbedenklich zu sagen, statt »Polizeibehörde« „zu⸗ ständige Behörde« Dagegen kann ich mich für dasjenige Amendement nicht aussprechen, welches dahin gerichtet ist, den
Form eines Gesetze Ueber die zwischen dem Reichst Der gegenwärtige E liegen schien, die Re fassend behandeln.
s zu bringen un
Reichstage vorzu⸗ damalige 8 8.
ne Verständi ung cht erfolgt. dürfniß zu ndesbeamten um⸗ solchen gesetzlichen
Vorlage ist ei age und dem Bundesr urf soll, so weit es chtsverhältniss
athe ni
isse der Bu fniß einer
zweiten Satz des Alinea 2 von den Worten: Buch⸗ und Stein⸗ drucker an, bis zum Schluß zu streichen.
Meine Herren, es handelt sich hier um eine Materie, bei wel
die verbündeten Regierungen ihrerseits den Wünschen entgegen gekommen sind, die sich in der vorjährigen Kommissions⸗ berathung des Hauses in Beziehung auf die Behandlung der
Regelung wird, sein. Die Verha beamten bestehen
wie ich glaub ltnisse, die und die d
„von keiner
1 te zu verkennen jetzt in Beziehung
auf die Bundes⸗ ienstpragmatiken sich ungleich⸗ waltung, wie Der vor⸗ Großen und ‚welche in rchie, bestehen. ich bezieht, sind so für die allgemeine summarischen Ueber⸗ Es wird esser an ntwurfs anschließen und hrscheinlich in ollte, den vor⸗ veisen, so wird beizubringen. Amts, Wirkliche Ge⸗ em Abg. Schulze (Berlin): eit, die der Herr Abgeord⸗ gebracht hat, ist nicht blos Fluß, sondern auch at einen Gesetzentwurf onzession für durch welchen ngen getroffen werden Normativbedin
ber Beamten, ei liegende Entwur anzen an diejeni größten Bund zelnen Verh altiger Art, Diskussion zu weit führ blick aller dies
instimmenden f hat sich bei die gen Bestimmu esstaat, der pr ältnisse, ß es, wie i en würde ler dieser einzelnen hier im Allgemeinen zelnen Absch der Herr llt hat,
Regelun er Regelung im ngen angeschlossen, eußischen Mona auf welche er sich ch glaube, ürde, einen Theile zu geben. sich das, zu sagen wäre, b die Be⸗ nitte des E Präsident gester der Reichst wurf in eine Kom elegenheit darbieten, Präsident des Bund ück, erwiderte d Die Angelegenh m zur Sprache chneten St Die preußische R. durch welchen d chaften aufgehob iejenigen gesetzlichen elche demnächst Dieser Er n word
rathung der ein wenn, wie Aussicht geste liegenden Ent sich da die G
rI1I1¹“ heime Rath Meine Herren! nete für Berlin soebe in den von ihm bezei im Bunde. gearbeitet,
n als wa ag beschließen s mission zu vern das Einzelne eskanzler⸗
aaten im egierung h ie Ertheilu en werden soll, und 1 Bestimmu als gesetzliche stwurf würde mit dem en sein, wenn es
zu §. 17 erklärte sich der Präsident des Bundeskanz
ollen, w eelten haben. Gesetz verbunde
gungen zu vorliegenden nicht empfohlen
Preßgewerbe ausgesprochen haben, sie sind Ihnen entgegen⸗ gekommen ungeachtet mancherlei Bedenken, sie haben verzichtet auf die in einer Anzahl der Bundesstaaten bestehenden Kon⸗ zessionspflicht und haben damit einen wesentlichen Schritt ge⸗ than, den hier laut gewordenen Wüns entgegenzukommen.
—
Sie müssen aber auf der anderen Seite Werth darauf legen, daß diejenigen Bestimmungen erhalten bleiben, die nothwendig sind, um die sonstigen Vorschriften der Preßgesetze, die nicht in den Bereich der Gewerbe⸗Ordnung fallen, wirksam aufrecht er⸗g halten zu können. Dazu gehört die hier in Rede stehende Be⸗ stimmung. Es ist ja das keine Frage, daß in kleinen Orten eine solche Bestimmung zu entbehren sein würde, weil da di zuständige Behörde hinlänglich mit d ältnissen und Per⸗ sonen bekannt ist, um zu wissen, wo eine Anstalt der hier vor⸗ liegenden Art ich befindet. Es ist aber Werth auf diese Be⸗ stimmung zu egen für große Orte, wo es auch für eine auf⸗ merksame Polizetbehörde ganz ungemein schwierig sein kann, der Bewegung nachzukommen, die der Natur der Dinge nach in einer großen Stadt, mehr als in einer kleinen, in Beziehung auf die Betriebsstätte solcher Gewerbe stattfindet. 3 muß Sie daher bitten, diesen Theil der Amendements der Herren Abgeordneten für Graudenz und für Berlin abzulehnen. — Gegen das Amendement des Freiherrn von D .2
wie folgt:
7 Meine Herren! Ich muß Sie bi Antrag des
Herrn Abgeordneten für Steg⸗
welches überhaupt ar Diejenigen Anstalten, welche er
nahme der Farbefabriken, die in der Regel ken unter die konzessionspflichtigen Anlagen f
8