1869 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ziderhandlungen find von den Einzelstaaten zu treffen. bmns der Fen von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundes⸗ präsidi ittheilung zu machen. b ö“ Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die Anwendung der im §. 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maßregeln nähere Anweisung giebt und den nach §. 7 von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grund⸗ t. 7 2 la6 dicg Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem vertehebn den der benach⸗ Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen. bon 10. Estaatscd schraneungen zwischen den einzelnen Bundes⸗ staaten sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht. . undessina Bricht rich Rinderpest in einem E“ 1“ 55 8 spräsidium hiervon, sowie von den ergriffene 1 a dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche tniß zu erhalten. 8 9. ö“ Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Ge⸗ setzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu über⸗ wachen. Erforderlichen Falls wird der Bundeskanzler selbständig An⸗ ordnungen treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, welcher die Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundes⸗ gebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Er⸗ haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche en. 1 dho Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind ver⸗ pflichtet, sich bei Ausführung dün Maßregeln gegen die Rinderpest auf 8 . enseitig zu unterstützen. 8 NSgc gesse 1e.na teihns per Absperrungsmaßregeln ist mili⸗ tärische Hülfe zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den des⸗ allsigen Requisitionen der Verwaltungsbehörden im er⸗ lichen Umfange zu entsprechen. G LEö“ Reürtosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requi⸗ irten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse

ur Last.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. rlin, den 7. April 1869 Gegeben Berlin, 8 3 Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

8 2 2 Mijnnisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister von Bannwarth zu Isferlohn ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die erle⸗ igte technische Hülfsarbeiter⸗Stelle bei der Königlichen Regierung

zu Merseburg verliehen worden. 6 .

1 82 Baumeister Noering zu Königsberg i. Pr. ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die tech⸗ nische Hülfsarbeiter⸗Stelle bei der Königlichen Regierung zu

Gumbinnen verliehen worden. 8

Justiz⸗Ministerium. Der Notar Mosler in Creuznach ist in den Friedens⸗ gerichtsbezirk Königswinter, im Landgerichtsbezirke Bonn, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Königswinter, versetzt worden.

8 G“ inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinali⸗Angelegenheiten. Der Lehrer Küpker zu Osnabrück ist an dem Schullehrer⸗ Seminar 8 Aurich als dritter ordentlicher Lehrer angestellt

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Suspechese der 3. Artillerie⸗Inspektion von Colomier nach

Hannover. 3 8 Der General⸗Major und Inspecteur der Ingenieur⸗

Inspektion Klotz nach Magdeburg.

Berlin, 12. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Privatdozenten bei der medizinischen Feakultät der Universität in Berlin, Herzoglich sachsen⸗meiningischen Sanitäts⸗Rath Dr. Tobold, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Brasilien Majestät ihm verliehenen Ritter⸗

kreuzes des Rosen⸗Ordens zu ertheilen.

Bekahnimachung... . 1 Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegelstr. 6.)

nen sich daselbst täglich Mittags von 1—3 Uhr melden. Bedürftige Krant⸗ rdasten 8 freier Behandlung auch freie Arznei. Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle wird von den in der Anstalt wohnen. den Assistenzärzten zu jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nachsuchen wollen, haben sich zu- vor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke könnn gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen wer⸗ den, soweit die Räumlichkeit es gestattet. 1““ Berlin, den 9. April 1869. . 8 Dr. B. von Langenbeck, 1 Geheimer Ober⸗Medizinal⸗Rath und Professor, Direktor des Königlichen Klinikums, Sommerstraße Nr. 4.

Zu Rolandseck, im Regierungsbezirk Coblenz, wird am 1. Maic⸗ eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werda⸗ Cöln, den 10. April 1869.

Telegraphen⸗Direktion.

Richtamtliches.

reußen. Berlin, 12. April. Ihre Majestät die Nöen Fen hat am vorigen Sonnabend in Dresden i Begleitung Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen um der Kronprinzessin von Sachsen, das Königliche Schlos⸗ die Brühlsche Terrasse und die Promenaden in der Stang in Augenschein genommen. Se. Majestät der König von Sachsen geleitete Ihre Majestät die Königin in die Galleree Auf dem Bahnhofe verabschiedete sich Ihre Majestät von der Königlich sächsischen Familie und traf Abends hier ein, wo Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kron⸗ prinzessin die Königin empfingen. Gestern wohnte Allerhöchst dieselbe, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin voh Baden, dem Gottesdienste in der St. Mathäikirche bei. Di Familientafel, an welcher Se. Königliche Hoheit der Prin Wilhelm von Württemberg und der Erbprinz von Sachsen Meiningen theilnahmen, fand bei den Königlichen Majestäte im Palais statt. Heute Abend reist Ihre Königliche Hohet die Großherzogin nach Karlsruhe. Die Prinzessin Victorig welche nunmehr das Bett verlassen hat, bleibt bis zur völlige Genesung bei den Königlichen Großeltern zurück.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing an Sonnabend den Oberst von Borries, Kommandeur des 3. Pom⸗ merschen Infanterie⸗Regimentes Nr. 14, und wohnte dann do Frühjahrsparade Unter den Linden, sowie dem darauf folgende Dejeuner im Königlichen Palais bei. Ihre Königliche Hohe die Kronprinzessin empfing im Laufe des Tages die Gräff Versen, die Gräfin Storum und die Gräfin Radolinska. Abend begaben Sich die Höchsten Herrschaften in die Vorstellun französischen Schauspielergesellschaft und von dort zur Begrüßun Ihrer Majestät der Königin auf den Anhalter Bahnhof.

Gestern Morgen wohnten Höchstdieselben dem Gottesdien, in der Neuen Kirche bei. den General⸗Lieutenant von Kamecke, den Oberst a. 2 Regiment zu Fuß, den Legationsrath Grafen Styrum und nahl militärische Meldungen entgegen Abends besuchten die Höchst Herrschaften das Konzert in der Neuen Börse.

Heute begiebt Sich Se. Königliche Hoheit der Kronpr in Begleitung des Hofmarschalls Grafen Eulenburg zur Aue hahnsbalz in die Gegend von Finsterwalde und wird Mittwoch von dort zurückkehren. 11“

Durch einen Irrthum des Berichterstatters über die i vergangenen Sonnabend abgehaltene Frühjahrsparade ist Anwesenheit Ihrer Majestät der Königin bei derselben - meldet worden.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeu schen Bundes für Justizwesen trat heute zu einer Sitzu zusammen.

Im Verlaufe der Sitzung des Reichstags des Nonl deutschen Bundes am 10. d. M. wurde §. 29 der Gewerꝛ ordnung zur Diskussion gebracht. Derselbe lautet:

Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen einer Approbatich welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird.

Der Bundeserath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhande Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörnde welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen fugt sind, und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der 2 fähigun

welche eine solche Approbation erlangt haben, s innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die?

wird für das begonnene Sommersemester Ende dieses Monats eröffnet

richtung und Verlegung von Apotheken (§. 6), nicht beschränkt.

werden. Kranke, zu deren Heilung Pirurh che nothwendig ist, kin

Se. Königliche Hoheit empftg.

Gaertner, den Lieutenant Grafen Seckendorff vom 1. Garde

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Die Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Landes-

gesetzen für die bezüglichen Landesgebiete gültige Approbationen zu er⸗ theilen, für ihr Gebiet zu bestimmen, in wie weit die unter den vor⸗ stehend bezeichneten Gewerben begriffenen Verrichtungen auch von un⸗ geprüften Personen ausgeübt werden dürfen, sowie Personen, deren Befähigung unzweifelhaft ist, für das bezügliche Landesgebiet von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden.

Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in einem Bun⸗ desstaäte die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund⸗ ärzte, Augenärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.

Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:

1) Des Abg. v. Luck:

In Zeile 1 das Wort »Zahnärzte« zu streichen.

2) Des Abg. Graf zu Solms⸗Laubach: a) Das erste Alinea so fassen: »Aerzte und Apotheker sowie auch Thierärzte bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Nach⸗ weises der Befähigung ertheilt wird«, und b) im letzten Alinea hinter »Wundärzte« einschalten »Thierärzteck. 111““ 8

3) Des Abg. Wigard: 8 1

§. 29 zu streichen und damit den Antrag zu verbinden: der Bun⸗ desrath möge dem nächsten Reichstag ein, das gesammte Medizinal⸗ wesen, einschließlich der Rechtsverhältnisse des gesammten Heilpersonals umfassendes Gesetz für den Norddeutschen Bund vorlegen. Eventuell: statt §. 29 zu setzen: »Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen des Nachweises der Befähigung. Als solcher dient bei Aerzten das Doktor⸗ diplom, oder bei solchen Aerzten, welche den Doktorgrad nicht erlan⸗ gen wollen, so wie bei den Uebrigen das Prüfungszeugniß der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde. Personen der vorgenannten Kategorien, welche von der Gründung dieses Gesetzes an in einem Bundes⸗ staate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb erlangen, sowie diejenigen, welche sie vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate bereits erlangt haben, gelten in gleicher Eigenschaft als für das ganze Bundesgebiet berechtigt, und sind in der Wahl des Ortes, wo sie ihr

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Gewerbe betreiben wolzen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die

Errichtung und Verleguͤng von Apotheken nicht beschränkt.«

4) Des Abg. Löwe: a) An Stelle des Alinea 1 zu setzen: »Einer Approbation, welche

auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden wollen.« b) Dem Alinea 2 hinzuzusetzen: und veröffentlicht die 1“ Approbirten in den amtlichen Blättern.« c) Alinea 4

5) Der Abgg. Runge und v. Hennig:

a) Den ersten Absatz, wie folgt zu fassen: »Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, be⸗ dürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt, oder mit amtlichen Funk⸗ tionen betraut werden sollen;« b) eventuell für den Fall, daß der Antrag zu a abgelehnt werden soll, «) im ersten Absatze der Vorlage das Wort »Zahnärzte« zu streichen; 3) am Schlusse des zweiten Ab⸗ satzes hinzuzufügen: »Jedoch soll die Zulassung zu den Staats⸗ prüfungen und der ärztlichen Praxis nicht von der vorangegangenen Erlangung der Doktorwürde abhängig gemacht werden«; c) im vier⸗ ten Absatz in Zeile 1 und 2 die Worte: »nach den Landesgesetzen für die bezüglichen Landesgebiete gültigen Approbationen zu erthei⸗ len« zu streichen; d) im fünften Absatz, Zeile 3 das Wort: »voder« zu hinter »Geburtshelfer« hinzuzufügen: »Apotheker oder

hhierärzte«.

Nachdem die Abgeordneten Wigard, Graf Solms⸗Laubach, Freiherr von Dörnberg, Löwe, von Luck, sowie der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts das Wort genommen, wurde die De⸗ batte vertagt. Schluß der Sitzung Uhr.

Die heutige (17.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 11 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bundesbevoll⸗ mächtigten wohnten der Sitzung bei: der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amtes Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis. .

Vor dem Eintritt des Hauses in die Tagesordnung erhielt der Abg. v. Bernuth das Wort, um die folgende Interpella⸗ tion zu begründen:

I. Hinsichtlich des Entwurfs einer gemeinsamen Civil⸗Prozeß⸗ Ordnung, zu dessen Ausarbeitung vom Bundesrath eine Kommission niedergesetzt ist: 1) Welches Resultat hat die Thätigkeit der Kommission bisher gehabt und wann ist der Abschluß dieser Thätigkeit muthmaßlich zu erwarten? 2) Liegt es in der Absicht, nach Beendigung der Arbei⸗ ten der den Gesetzentwurf, ehe er dem Reichstage vorge⸗ legt wird, veröffentlichen zu lassen? II. Welche Schritte sind aus Veranlassung des die bundesgesetzliche Regeluung des Strafrechts, der Straf⸗Prozeß⸗Ordnung und der dadurch bedingten Vor⸗ schriften der Gerichts⸗Organisation betreffenden Beschlusses des vom 18. April 1868 bisher geschehen und werden weiter eabsichtigt? b

Diese Interpellation wurde von dem Präsidenten des Bundeskanzler⸗Amts in folgender Weise beantwortet:—

Meine Herren! Die Interpellation ist auf zwei wichtige

Materien gerichtet; sie betrifft zunächst die gemeinsame Civil⸗

Prozeßordnung und sodann das gemeinsame Strafrecht nebst Strafprozeßordnung. Was die erste Materie anlangt, so habe ich zu konstatiren, daß die Arbeiten der Civilprozeß⸗Kommission in stetigem und gedeihlichem Fortschritt begriffen sind. Die Schwierigkeit der Materie, vielleicht auch der von dem Herrn Interpellanten als ein Vortheil hervorgehobene Umstand, daß zwei ausgearbeitete Entwürfe vorlagen, welche die Prozeßkom⸗ mission bei ihren Arbeiten zu berücksichtigen hatte, endlich die ebenfalls von dem Herrn Interpellanten erwähnten verschieden

artigen Aufträge, welche der Bundesrath in der Lage gewesen ist, der Prozeßordnungs⸗Kommission in Beziehung auf le is lative Fragen zu ertheilen, haben die Arbeiten der Kommission theils verzögert, theils und wiederholt unterbrochen. Sie sind indessen so weit gediehen, daß zwei der wichtigsten Theile des Werkes, der eine beendigt, der andere der Beendigung sehr nahe ist. Der beendigte Theil ist derjenige, der sich mit den allge⸗ meinen Lehren des Civilprozeßrechts beschäftigt, dem sogenannten materiellen Prozeßrecht;, der zweite der Beendigung nahe Theil

ist derjenige, der sich auf das ordentliche Verfahren in erster In⸗ stanz bezieht. Zu erledigen bleiben noch die außerordentlichen Prozeßarten, die Rechtsmittellehre und das Exekutionsverfahren. Nachdem indessen durch Beendigung des Theils über das materielle Prozeßrecht und durch die nahe bevorstehend

Beendigung der Lehre von dem Verfahren in erster Instanz in

Beziehung auf die wichtigsten, auch für die späteren noch uner⸗ ledigten Abschnitte entscheidenden Fragen eine feste Grundlage gewonnen ist, ist es zu erwarten, daß die noch nicht erledigten Theile rascher gefördert werden können, als es bisher mit den beiden ersten und hauptsächlichsten Abschnitten des Werks der Fall sein konnte.

Was ferner die Frage der Veröffentlichung des Entwurfs anlangt, so hat der Herr Interpellant mit Recht vorausgesetzt, daß über diese Frage ein formeller Beschluß des Bundesraths noch nicht vorliege und der Natur der Sache nach auch nicht vorliegen könne. Ich glaube indessen nicht zu weit zu gehen, wenn ich aus der Gesammtheit der Eindrücke, die ich in Be⸗ ziehung auf diese Frage erhalten habe, das als etwas Zweifelloses ausspreche, daß es die Absichtist, vor der Vorlegung des Entwurfs der Prozeßordnung an den Reichstag diesen Entwurf der Oeffent⸗ lichkeit zu übergeben. Gerade aus der Erwägung, die der Herr Interpellant auch hervorgehoben hat, daß eine solche Veröffent⸗ lichung die Feststellung des Werkes durch den Beschluß des Reichstages verzögern köͤnne, ist die Frage hervorgegangen, ob es sich nicht empfehlen möchte, sobald der jetzt der Vollendung nahe Theil, der uüͤber das ordentliche Verfahren in erster Instanz handelt, beendigt sein wird, alsdann die beiden beendigten Abschnitte der Oeffentlichkeit zu übergeben. Es ist, wie gesagt, diese Frage ange⸗ G regt worden, ich kann dem nicht vorgreifen, wie sie entschieden wird. 8 Ich kann mich nun zu dem zweiten Theil der Interpella⸗ tion wenden, welcher sich auf das Strafrecht und den Straf⸗ prozeß bezieht. Der Herr Interpellant selbst hat auf eine Er⸗ klärung Bezug genommen, die ich in der neunten Sitzung des Reichstages vom vorigen Jahre zu geben die Ehre hatte. Ich konnte damals zusichern, daß von Seiten des Präsidiums zur des damals gestellten Antrages, welcher von dem Herrn Interpellanten, ass damaligen Referenten, warm befür⸗ wortet wurde, geschehen werde, was geschehen könnte. Ich kann heute hinzufügen, daß der Bundesrath sich dieser Auffassung des Präsidiums völlig angeschlossen hat. Der Antrag, welcher im vorigen Jahre hier beschlossen wurde, war dem Bundesrathe vorzulegen. Der Bundesrath erwog, daß aus den Gründen, die hier für den Antrag geltend gemacht waren, und aus den Gründen, die der Erfahrung der einzelnen Regierungen noch näher lagen, als den Wahrnehmungen, die im Hause laut werden konnten, daß aus diesen Gründen der baldige Erlaß eines gemein⸗ samen Strafrechts und einer gemeinsamen Strafprozeßordnung in der That ein dringendes Bedürfniß sei. In Beziehung auf den Weg, der einzuschlagen war, um diesem Bedürfniß abzuhelfen, lag, wie sich nicht verkennen ließ, die Sache anders, als sie bei der 3 Frage der Civilprozeß⸗Ordnung sich vorfand. Für eine gemein⸗ schaftliche Civilprozeß⸗Ordnung lagen es ist das schon erwähnt bereits im Jahre 1867 zwei vollständig ausgearbeitete Entwürfe vor, welche beide aus dem Gesichtspunkte gearbeitet waren, nicht als Territorialgesetze, sondern im weiteren Umfange in Geltung u treten. In Beziehung weder auf das Strafrecht noch auf en Strafprozeß war die Lage eine gleiche. Entwürfe von der Tendenz einer allgemeinen Geltung für den Norddeutschen Bund waren nicht vorhanden und es kam daher zunächst hier darauf an, solche Entwürfe zu schaffen. Dabei war die Frage zu erwägen, ob es sich empfehlen möchte für beide Materien, für das Strafrecht und für den Strafprozeß, gleichzeitig an die Ausarbeitung von Entwürfen zu gehen.

Der Bundesrath glaubte diese Frage verneinen zu müssen. Er glaubte, daß die Aufstellung eines Entwurfs des Strafrechts der Aufstellung eines Entwurfs für den Strafprozeß voraus⸗

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