1869 / 85 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mit Sicherheit anzunehmen, daß im Wesent⸗ ändern wird, daß die Gemeinschaftlichkeit des Wechsel⸗ und Handelsrechts vor wie nach ungeachtet der allge⸗ meinen Geltung der Wechselordnung und des Handelsgesetz⸗ puchs in nicht unerheblichem Umfange mehr eine formelle als eine sachliche, mehr eine scheinbare als eine wirkliche sein und bleiben wird. Denn es haben die beiden Gesetzbücher nicht allein in Ansehung leitender Prinzipien, sondern auch in Betreff einer großen Zahl von einzelnen Vorschriften die abweichendste Auslegung und das verschiedenste Ver⸗ ständniß erfahren. Der Doktrin und der Praxis ist eine ein⸗ heitliche Lösung dieser Streitfrage nicht gelungen. Die Praxis

hat im Gegentheil zu einem ganz anderen, in der That be⸗ Durch die Judikatur, insbe⸗

klagenswerthen Ergebniß geführt. sondere durch die Judikatur der obersten Landesgerichte ist es dahin gekommen, daß in dem einen Staate diese, in dem an⸗ deren Staate jene Auffassung sich befestigt hat und die maß⸗ gebende geworden ist. Mit vollem dechte darf die Be⸗ hauptung aufgestellt werden, daß die Gemeinschaftlichkeit des Wechselrechts und des Handelsrechts, ungeachtet der allge⸗ meinen Geltung der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuches in Folge der großen Zahl von Streitfragen, welche durch die Gesetzbuͤcher hervorgerufen sind, und durch die große Zersplitte⸗ rung der Judikatur der obersten Landesgerichtshöfe eine im hohen Maße mangelhafte ist und, wenn keine Abhülfe erfolgt, auch bleiben wird. Es wäre ein Irrthum, den eingetretenen Erfolg den Gesetzbüchern zur Last zu legen; der Vorwurf würde ein unbegründeter sein, weil die Gesetzbücher nach dem über⸗ einstimmenden Urtheil aller Sachkundigen den billigen und ge⸗ rechten Anforderungen im Allgemeinen genügen, ja sogar zu den gelungensten Werken der modernen Gesetzgebung gehören. Das Uebel ist durch andere Gründe herbeigeführt. Einer der 1“ Gründe liegt unverkennbar in der Verschieden⸗ eit des in den einzelnen Staaten bestehenden partikularen Rechts und in der Verschiedenhbeit der inneren Verhältnisse und Einrichtungen. Es kann nicht fehlen, daß das in den einzelnen Staa⸗ ten neben den Gesetzbüchern geltende bürgerliche Recht in Verbin⸗ dung mit den innern Einrichtungen und Verhältnissen auf die Auslegung und auf die Anwendung der einzelnen Bestimmun⸗ gen der gemeinsamen Gesetzbücher einen maßgebenden Einfluß übt und eine vorhandene Entwickelung des gemeinsamen Rechtes in erheblichsten Maße begünstigt. Esist in der Thateingetreten, was im Anfang vonSeiten gewichtiger Autoritäten besorgt worden ist, indem geltend gemacht wurde, die Wechselordnung und das Handels⸗ Gesetzbuch würden zu einer Gemeinschaftlichkeit des Wechsel⸗ und Handelsrechtes nur dann führen, wenn zugleich durch Ein⸗ setzung eines gemeinsamen obersten Gerichtshofes für eine ein⸗ heitliche und gleichmäßige Entwickelung des gemeinsamen Rech⸗ tes gesorgt werde. Der Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf be⸗ zweckt auf diesem einfachen Wege, dem Verluste eines kost⸗ baren Gutes vorzubeugen und dessen vollständige Erreichung zu ermöglichen. Wie der Gesetzentwurf seinen Zweck zu erreichen sucht, wird gleichfalls nur Billigung verdienen. Es ist ein Weg gewählt worden, welcher von allen denkbaren der einfachste ist: Der neue oberste Gerichtshof soll für die wechsel⸗ und handelsrechtlichen Prozesse an die Stelle der obersten Landesgerichte treten und in jeder einzelnen Sache das Ver⸗ fahren im Wesentlichen dasselbe sein, als wenn der oberste Landesgerichtshof zuständig wäre. Indem dieser einfache Weg gewählt ist, kann das Gesetz sich auf wenige Bestimmungen beschränken. Zugleich aber bleiben die abweichenden prozeßrechtlichen Systeme, Institutionen, Grund⸗ sätze und Vorschriften der partikularen Rechte möglichst unberührt. Endlich wird auch die Entwerfung einer Gerichtsordnung für den neuen obersten Gerichtshof entbehrlich, einer Gerichtsordnung, welche wegen der großen Verschiedenheit der partikularen Prozeßrechte mit schwer zu beseitigenden Hin⸗ dernissen und Schwierigkeiten verbunden wäre. Freilich lassen sich gegen den Gesetzentwurf einige Bedenken erheben, ich glaube aber nicht, daß es nothwendig sein wird, schon jetzt 28 diese Bedenken näher einzugehen, zumal sie in den Motiven des Ent⸗ wurfs näher hervorgehoben und, wie ich glaube, genügend be⸗ leuchtet worden sind.

In der Debatte ergriff auch der Königli ächsische Staats⸗Minister Frhr. von Friesen das Wort 2 6 Mieine Herren! Da der Gesetzentwurf zunächst durch die

Initiative der Königlich sächsischen Regierung veranlaßt worden ist, so halte ich mich verpflichtet, auch heute hier einige Worte darüber zu sagen. Ehe⸗ ich auf die Sache näher eingehe, erlaube ich mir, den letzten Bemerkungen des Hrn. Abg. Windthorst gegenüber etwas zu konstatiren, nämlich den Umstand, daß der vorliegende Gesetzentwurf in der Sitzung des Bundesraths mit 6 T S nnnegs ist, die weit über 1 der Stimmen hinausgeht, und da in Folge desse auch diejenigen Mitglieder, die Le henes ssen

16“ 1““

anfänglich einige Zweifel gegen

8 1““] 8

die Kompetenz hegten, diese Zweifel haben fallen lassen. t glaube, damit wird wohl die Frage wegen der Kompetenz 5 gefunden haben.

as nun den Antrag selbst anlangt, so werde ich mi auf eine ausführliche Rechtfertigung desselben heute hier nich einlassen, sondern nur ganz kurz die ursprüngliche Absicht der sächsischen Regierung, die sie bei der Vorlage des Entwurfs ge⸗ habt hat, auseinandersetzen. Die sächsische Regierung ist dazu haupt sächlich und in erster Linie durch sachliche Motive bewogen worde Sie hat sich sagen müssen, daß, nachdem beschlossen worden war, ii Wechselordnung und das Deutsche Handelsgesetzbuch als Bundesg setze zu proklamiren, dann auch unbedingt nothwendig sei, irgen eine Vorkehrung 2 treffen, um die gleichmäßige, nicht bloh dem Wortlaut, sondern auch dem Geiste des

stellen, und sie hat nach reiflicher Erwägung der Sache keing passenderen und keinen zweckmäßigeren Ausweg zu ddiesen Zwecke finden können, als den Ihnen vorgeschlagenen. Da diese Idee nicht so ganz unbegründet war, hat sich wohl e⸗ durch bewährt, daß auch in dem Bundesrath und in den Justizausschusse des Bundesraths, welcher eine Anzahl ausge zeichneter Juristen enthält, nichts Anderes und kein bessere Weg vorgeschlagen worden ist, daß unter den einmal obwaltenden Verhältnissen dies der en zige oder wenigstens der Weg ist, der am sichersten zum Zile führt. Daß sich dabei, vom rein juristischen Standpunkt auß⸗ manche und große Bedenken erheben lassen, das haben gew die Verfasser des Gesetzentwurfs und diejenigen, die über igf in Berathung getreten sind, vollkommen gefühlt; die Frage wn aber die: wollte man wegen der Schwierigkeiten, die sich dam zu erreichenden Ziele entgegenstellen, die Erreichung des Zwet selbst aufgeben? Deswegen, weil man nicht etwas absolut Vol kommnes herstellen konnte, überhaupt auf jeden Versuch Versjit leisten? Dazu haben wir uns nicht entschließen können. Däh hat sich auch der Bundesrath nicht entschließen können. Daß namen lich die Bestimmungen über die Kompetenz Anfechtungen und liegen, daß die Definitionen, die hier gegeben sind, mance gegen sich haben, läßt sich nicht verkennen; aber es war nachde besten und gewissenhaftesten Ueberzeugung derer, die den E wurf gemacht und berathen haben, nicht möglich, etwas Bessen an seine Stelle zu setzen, ohne zugleich nach anderen Seiten hin mi der Zweifel und Bedenken zu erregen. Ganz gewiß wird abery Seiten des Bundesraths kein Widerstand entgegengestellt werde wenn aus der Mitte des Reichstags Vorschläge kommen sollten die Sache klarer machen, etwaige Zweifel noch beseitigen u so im Geiste des Ganzen zur besseren Erreichung des Zwet beitragen. Ebenso rein sachliche Motive haben vorgewaltet! dem Vorschlage der Stadt Leipzig, als Sitz des obersten 9. delsgerichtes, und ich möͤchte gegen die erste Rede, die wohlwollend sich für den Gesetzentwurf aussprach, mir docht einzige Bemerkung erlauben, daß wir nicht von der Ans ausgegangen sind, daß, weil gerade Sachsen den Vorschlag macht hat, nun auch der Sitz des Bundeshandelsger tes nach Sachsen hinkommen müsse. Einen solchen Im nimatkontrakt, etwa do ut des oder facio ut des, hal wir mit dem Bunde nicht abschließen wollen, sonde wir haben uns rein aus Zweckmäßigkeitsgründen für die S. entschieden. Warum gerade Leipzig sich zum Sitze des Oh Handelsgerichts eignet, ist wiederholt heute schon erwähnt we den. Man hat besonders auch auf seine geographischeL hingewiesen, und ich möchte nur kurz noch auf einen Umst aufmerksam machen, der wohl schon angedeutet, aber i. spezieller ausgeführt ist. Es ist der Umstand, daß Leipzig blos ein bedeutender Handelsplatz mit einem zahlreit intelligenten Handelsstande, sondern auch der Sitz ü— wichtigen und allgemein anerkannten Universität ist, daß eine solche wissenschaftliche Atmosphäre für Sitz eines obersten Gerichtshofes gewiß von großem Wertz, Ich bitte also, den Vorschlag von Leipzig als einen rein d. tiven, in der Sache begründeten ansehen zu wollen. Ich wie gesagt, nicht näher auf die speziellen Einwände einge die hier gemacht worden sind; es wird dazu, wenn es ule sein sollte, sich weitere Gelegenheit finden. Nur in Bezug ein Bedenken, das von einigen Abgeordneten erwähnt ist, die Kompetenzbestimmungen und über die Zweifel, die dar entstehen können, ob das oberste Handelsgericht oder oberste Gerichtshof in den einzelnen Ländern kompetent möchte ich Ihnen die Frage vorlegen, ob Sie Ihre Zuh nicht durch den §. 21 der Vorlage erledigt finden? Ich meinen, grade dieser §. 21 wäre zur Erledigung dieses Zwe vollkommen klar und maßgebend. Ob Sie über die on in sofortige zweite Berathung eingehen oder in einen Aub⸗ verweisen wollen, will ich ganz der Entschließung des H. überlassen.

In der Debatte über den Entwurf einer Gew

. esetzes entspr. chende Handhabung derselben, im ganzen Bunde sicher

sondern man anerkannt hat

fahren vor dem Kollegium in I. Instanz

in diesem Amendement gedacht ist, zuläͤsfig sein,

1116“ 8 Ordnung erklärte der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirkl. Geheime Rath Delbrück, zu §. 21, das Verfahren bei der Genehmigung gewerblicher Anlagen betreffend:

Meine Herren! Durch die wesentlich veränderte Form, welche der in der gestrigen Sitzung besprochene Abänderungs⸗ vorschlag zum §. 21 jetzt durch das Amendement des Herrn Abgeordneten für Meiningen erhalten hat, sind die Bedenken, welche ich gestern geltend zu machen hatte, in der Hauptsache erledigt. Ich erkenne ferner an, daß Bedenken, welche von einer andern Seite nunmehr gegen diesen Antrag hätten geltend ge⸗ macht werden können, soweit ich es zu beurtheilen vermag, ihre Erledigung finden werden durch das Unteramendement, welches zu dem Amendement des Herrn Abgeordneten für Meiningen gestellt ist, und welches der Letztere acceptirt hat. So wie sich in diesem Ensemble die Sache darstellt, wird, wie ich glaube, die Bestimmung in den Verwaltungsrahmen sowohl der größe⸗ ren als der kleineren Bundesstaaten passen.

Ich habe indessen in Bezug auf die Einzelheiten noch einige Bemerkungen zu machen, und ich erlaube mir, dieselben an eine kurze Darstellung des formellen Verfahrens anzuknüpfen, wie ich es mir nach dem mir vorliegenden Amendement denke. Es wird also und das beruht auf dem in der

estrigen Sitzung bereits angenommenen Paragraphen der Porlage zunächst in der örtlichen Instanz die Instruktion der Sache vorgenommen, die instruirten Akten gehen zur Ent⸗ scheidung in die I. Instanz ich nehme jetzt hier an, daß diese I. Instanz die kollegialisch formirte ist. Diese I. Instanz ladet, wenn Widersprüche gegen die Anlage erhoben sind, sowohl den Unternehmer als die Widersprechenden vor, und wie ich vor⸗ aussetze ich bemerke das ausdrücklich nur unter dem Präjudiz, daß im Falle des Nichterscheinens dennoch werde ver⸗ fahren werden, also mit keinem präklusivischen Präjudiz. Es wird alsdann in der J. Instanz auf Grund der Rede und Gegenrede die Entscheidung getroffen; ich setze das voraus, daß wenn im Laufe der Instruktion in der Lokalinstanz die Par⸗ teien auf mündliche Verhandlung verzichten, ein solcher Verzicht zulässig ist. Nun komme ich aber an die Schwierigkeit, die für mich hier noch übrig bleibt. Es soll nämlich das Ver⸗ fahren vor der Behörde nicht nur dann stattfinden, wenn Ein⸗ wendungen angebracht sind, sondern auch dann, wenn die Be⸗ hörde nicht ohne Weiteres die Genehmigung ertheilen will. Diese zweite Voraussetzung für die Nothwendigkeit der münd⸗ lichen Verhandlung ist vollkommen konsequent in dem Fall, wenn die kollegialische Entscheidung nicht in I., sondern in II. Instanz erfolgt; alsdann liegt nämlich eine Entscheidung der I. Instanz vor, durch welche die Genehmigung auch einer solchen Anlage, gegen die von einzelnen Betheiligten kein Widerspruch erhoben worden ist, im öffentlichen Interesse oder im Interesse der beschäftigten Arbeiter an Bedingungen geknüpft ist, mit andern Worten nicht ohne Weiteres ertheilt wird. Alsdann liegt dier Sache so, daß der Unternehmer selbst eine Entscheidung, die seinen Anträgen nicht entspricht, vor dem Kollegium anzufechten dagegen denkt, daß dieses mündliche Ver⸗ stattfindet, so liegt der Fall, daß die Genehmigung nicht ohne Weiteres, nicht be⸗ dingungslos ertheilt werden soll, überhaupt noch gar nicht vor; man würde sich alsdann die Sache nur so denken können, daß, um einmal einen Ausdruck zu brauchen, ein Staatsanwalt bestellt würde, der seinerseits Anträge dahin zu formuliren hätte, die ULb“ nicht ohne Bedingungen zu ertheilen. Denkt man sich diesen Apparat nicht hinzu, so weiß ich nicht, wie eine Entscheidung in I. Instanz auch unter der Voraussetzung im mündlichen Verfahren stattfinden soll, wenn die Genehmigung

Weiteres stattfindet. Ich glaube aber auch, daß in

Fall von dem mündlichen Verfahren

sehr wohl Abstand genommen werden kann, weil es sich überall nur um eine Entscheidung in 1. Instanz handelt. Dies sind die Bemerkungen, die ich zu den beiden kombinirten Amende⸗

ents zu machen habe. 1

Was das so eben verlesene Amen ement anlangt, welches von den Herren Abgeordneten für Arnswalde und Genossen gestellt worden ist, so habe ich es bei der Verlesung nur flüchtig vernehmen können. Ich möchte aber nach diesem flüch⸗ tigen Eindruck allerdings glauben, daß einer Einrichtung, wie dieses Amendement sie im Auge hat, durch die Annahme des hier vorliegenden Amendements des Herrn Abgeordneten für Meiningen nicht präjudizirt wird. Wenn Organe überhaupt

geschaffen werden, die unter den Rahmen dessen fallen, was dann wird es vollkommen

die Einrichtungen in dem einzelnen Lande so zu reffen, daß diesem Organe allerdings die Entscheidung in erster

Instanz und der Provinzialbehörde die Entscheidung in zweiter Instanz überwiesen wird. richtig halten, Einrichtungen,

möchte es aber doch nicht für deren sehr große Bedeutung ja Hand liegt, hier bei Gelegenheit einer Materie obliga⸗

Ich

zu wollen, die jedenfalls im Verhältniß zu der dieser Einrichtung eine höchst unbedeu⸗ ende ist. - Die zu §. 29 gestellten Amendements gaben dem Präsi⸗ denten des Bundeskanzler⸗Amtes zu nachstehender Erklärung Veranlassung: G Meine Herren! Zu dem hier vorliegenden Paragraphen der Vorlage sind mehrere Amendements gestellt worden, welche in ihrer Tendenz eine fundamentale Aenderung der Medizinal⸗ verfassung, wie sie wenigstens in einem großen Theile der Bundesstaaten besteht, zur Folge haben würde; sie gehen dar⸗ auf hinaus, das ärztliche Gewerbe freizugeben. Die Amen⸗ dements, um die es sich hier handelt, sind gestern Abend und heute früh vertheilt worden. Für die verbündeten Regierungen hat auch aus den Verhandlungen der vorjährigen Kommission des Reichstags her eine Veranlassung nicht vorgelegen, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob sie eine so fun damentale Aenderung der Medizinalverfassung für zeit⸗ gemäß und angemessen halten; daß sie ihre Ansichten auf Grund der hier vorliegenden, wie gesagt, gestern und heute

vertheilten Amendements nicht haben bilden können, liegt auf

der Hand. Ich bin demnach nicht in der Lage, in Beziehung auf diese Ankräge irgend welche Erklärungen abgeben zu können.

Die diesjährige 3. Nummer des Beiheftes zum Militär Wochenblatt enthält den Schluß der Registrande der geographisch statistischen Abtheilung des großen Generalstabes.

Das Februar⸗Märzheftd enthält u. A. Mittheilungen über eine geleg neuerdings entdeckte heidnische Grabstätte bei Lötzen, denen wir Nachstehendes entnehmen: Die aufgefundenen Gräber, in mehreren

arallelen von Westen nach Osten sich hinziehenden Reihen liegend, sind Einzelgräber mit ca. 6 Fuß Zwischenraum angelegt. Sie liegen ungefähr 3 Fuß tief unter der Oberfläche. Steinkränze fehlen im Innern; die Urnen sind ohne weiteren Schutz der Erde anvertraut, daher auch nur noch Scherben übrig, welche sehr dick, äußerst roh gearbeitet und sehr schwach gebrannt sind. Nach den Scherben zu urtheilen, waren die Urnen ziemlich groß. Die Gräber scheinen ein viel bedeutenderes Alter zu haben als die schon früher bei Lötzen auf⸗ gedeckten. Wie bei diesen lagen auch bei den neu aufgefundenen die Scherben und die Knochenasche auf einer dicken schwarzen Holzkohlenschicht. Von den vielen in jedem Grabe liegenden, theils wenig, theils gar nicht verbrannten Knochenstücken sehen einzelne, besonders Röhrknochen, wie gespalten, andere wie zerbrochen aus. In einem der geöffneten Gräber wurde ein noch sehr gut erhaltener halber Unterkiefer eines ee. von der noch in dortiger Gegend heimischen kleinen Race ge⸗ nden.

Unter dem Titel: » Der Kaiserdom zu Frankfurt a. M. Beiträge zur Geschichte des St. Bartholomäus⸗Stiftes und seiner Kirche« ist im Verlage von Franz Benjamin Auffarth in Frankfurt a. M. kürzlich eine 57 Seiten starke Brochure erschienen. Dieselb⸗ ist dem schriftlichen Nachlasse des im Jahre 1827 verstorbenen Kano⸗ nikus des Frankfurter Bartholomäus⸗Stiftes Johann Georg Battonn entnommen und von Ernst Kelchner herausgegeben. Derselbe hat die Originalarbeit Battonns unverändert abdrucken lassen, dieselbe aber durch ergänzende Anmerkungen, theils eigene, theils von dem verstor⸗ benen Geschichtsforscher J. E. v. Fichard, der diese Geschichte schon herauszugeben beabsichtigte, vervollständigt. 1 68

Landwirthschaaaft., Aebersicht über die Weizen⸗ und Roggenpreise auf den Haupt⸗Getreidemärkten der Monarchie. Um die Vergleichung zu er⸗ leichtern, sind die in den Börsenberichten, notirten Preise, der berliner Usance entsprechend, auf 2100 Pfd. Weizen und 2000 Pfd. Roggen (loco und ohne Säcke) in Thalern berechnet.

Weizen: 20. März. 27. März. 3. April. 10. April. Königsberg 61 74 ¼ 61 % 74 ¼ 61 ¼ 74 Danzig 57 ½ 69 ¾ 61 69 61] ½ 70

osen 52 63*) 54 65 *)

tettin 57 ½ 965 59 ½ 66 ¾⅔ Berlin.. (( ““ 60 70 Breslau. 55 65 Magdeburg. 57 ½ 62 ⁄0 Cöln 61 ¼ 68 ¾

Roggen: 20. März. Königsberg 50 51 ½ Danzig

Poscn tettin

EEeee““ Breslau... Magdeburg... Cöln

* Nach dem Wochenbericht.

Verkehrs⸗Anstalten. London, 11. April. Der Dampfer »Westphalia« ist aus Ame⸗ rika eingetroffen. v