Ist eine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so ist der Berech⸗ tigte gehalten, sich eine Vertheilung der nach §. 19 ermittelten Rente nach Verhältniß des Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft gefallen zu lassen. Er ist jedoch alsdann su fordern berechtigt, daß diejenigen Rentebeträge, welche die Ge⸗ ammtsumme von zwei Thalern für einen Verpflichteten nicht er⸗ reichen, durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages Seitens des Verpflichteten abgeloͤst werden. Das Nämliche gilt bei den nach der 811 eintretenden Zerstückelungen rentepflichtiger Grund⸗ ücke.
§. 21. Bei denjenigen, in dem vormaligen Herzogthum Nassau gelegenen Erbleihgütern, welche an eine Gemeinde, als solche, mit der Verpflichtung vererbleiht worden sind, das Erbleihgut unter eine An⸗ zahl Gemeindeglieder oder Hausbesitzer in der Gemeinde zu vertheilen, haben die im Besitze dieser Gutstheile befindlichen, als deren Besitzer im Stockbuche eingetragenen Personen alle nach diesem Gesetze dem Erbleihträger zustehenden Rechte auszuüben und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Die Gemeinde, als solche, scheidet aus dem Erbleihverbande und allen damit verbundenen Rechten und Pflichten aus.
S§. 22. Mit dem Ausführungstermine der Ablösung der auf den im Erbzins⸗, Erbleih⸗, Landsiedelleih⸗ oder Erbpachtverbande stehenden Grundstücken haftenden ablösbaren Leistungen fällt das Ober⸗Eigen⸗ thum des Erbleih⸗, Landsiedelleih⸗ oder Erbzinsherrn oder das Eigen⸗ thum des Erbverpächters ohne Entschädigung fort, so daß jene Grund⸗ stücke in das volle Eigenthum der Besitzer übergehen.
8 23. Mit dem Ausführungstermine der Auseinandersetzung (§. 22) tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente⸗ oder Kapitalabfindung. Diesem Rechte steht ein gesetzliches Vorzugsrecht gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu.
Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.
Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hy⸗ pothekenverfassungen der einzelnen Landestheile den Behörden die näheren Anweisungen zu ertheilen, welche zur Sicherung der Rechte der Renten⸗ und Kapitalsempfänger und deren Realberechtigten erfor⸗ derlich sind.
Im Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher üe bat. Kost
24. ie Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte vom Berechtigten, “ von den e1öö
„H. 25. ie Ausführung dieses Gesetzes für die zum Regierungs⸗ bezirke Wiesbaden gehörigen Landestheile, mit — 808 Kresses
Biedenkopf, wird der Regierung in Wiesbaden als Auseinandersetzungs⸗ behörde und dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium für landwirth⸗ schaftliche Angelegenheiten übertragen.
In Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Aus⸗ einandersetzungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei dieselben Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten.
z. 26. In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöh liegt die Ausführung dieses Gesetzes der Generalkommission in Cassel ob. Dabei finden in Ansehung der Rechte dritter Personen, sowie des Peerhr gden Fnmenbesenin webhe ahe de 8 Kostenwesens dieselben 8 iften Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei in der Provinz 1ö“
§. 27. In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und de Umfang, sowie überhaupt wegen solcher “ vnbsan abgesehen von den Bestimmungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober⸗Appellationsgericht in Berlin zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über b und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An⸗
endung.
§. 28. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worü das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen enthält, 1599 iasamwaübfr mit demselben unvereinbar sind, außer Kraft gesetzt.
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und besgnnh eea nr etaadehe. . in Kraft.
.29. Die auf Grund des Großherzoglich hessischen 3 Seex 8 45 Helchen Hesebes, be⸗ 8 ebenden Sachen gehen in der L sich “ 5 tes nene Verfahren 2,8 ““
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gedrucktem Königlichen Ifcfen, “ E“
Gegeben Berlin, den 5. Npri⸗ b.
Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frh. v. “ v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Verordnung, betreffend die Auflösung der Berghypotheken⸗Kom⸗ mission zu Halle und die Abgabe der vor gen Bereehp Kheren am. an die ordentlichen Gerichte.
Vom 24. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König vo verordnen hierdurch in Ausführung des §. 246 des Aüigenrus ec⸗ vr 24. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml. für 1865 S. 705),
1558
Art. I. Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Ko der Ober⸗Bergämter, vom 10. Juni 1861 (Geseef. Samml. eeen S. 425) für den Bezirk des Ober⸗Bergamtes zu Halle errichtete Berg⸗ Hypotheken⸗Kommission zu Halle ist mit dem 1. Juli d. J. aufge.
“ Ausfüh rt. II. Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung sind der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ung der Veeinr vhinisten Höchste⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Insiegel. e 8 abits aüs Gegeben Berlin, den 24. März 1869. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
—
Neichstags⸗Angelegenh eiten.
Berlin, 15. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes äußerte sich der Präsident 2- Bundeskanzler⸗Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, zu §. 34 über das Lootsenwesen wie folgt:
Meine Herren! Ich habe bereits gestern die Ehre gehabt, zu bemerken, daß ich in der Lage sein würde, den Anträgen der Herren Abgeordneten für Berlin und Graudenz, soweit sie sich auf das Lootsenwesen beziehen, bestimmt zu widersprechen. Ich kann das heute nur wiederholen. Ich konstatire zunächst, daß ich damit nicht in einen Widerspruch mit den Ausführungen treten will, welche der Herr Abgeordnete für Bremen in der gestrigen Sitzung in Bezug auf diese Frage gemacht hat. Ich kann, so weit mir die Verhältnisse bekannt sind, für die Nordsee, wenn auch nicht im Allgemeinen, aber doch für die Mündungen der Elbe und Weser das als richtig anerkennen, was der Herr Ab⸗ geordnete für Bremen Ihnen vorgetragen hat. Für jede der beiden genannten Flußmündungen hat mehr als eine Gesellschaft von Lootsen ausschließliche Befugnisse. Diese Be⸗ fugnisse beziehen sich nicht auf das Hinauslootsen der Schiffe in die offene See, sie beziehen sich auf das Hereinlootsen der Schiffe aus der offenen See in den Fluß. Das ist ein au schließliches Recht der Gesellschaften, deren es, wenn ich nicht irre, an der Weser drei und an der Elbe zwei giebt. Es ist anderweitig auch schon zur Sprache gekommen, daß diese Ein⸗ richtung nicht vollständig den Interessen der Schiffahrt genügt. Es ergiebt sich dies thatsächlich schon daraus, daß die Fälle nicht selten sind, wo Lootsen, welche zu den genannten Gesellschaften nicht gehören, also eine Befugniß nicht besitzen, die Schiffe aus der offenen See in die Flüsse hineinbringen. Man hat dem auch in einem gewissen Maße konnivirt. Es ist aber die Be⸗ stimmung getroffen, daß ein solches Schiff, welches einen nicht konzessionirten Lootsen an Bord hat, wenn es einem konzessionirten Lootsen begegnet, alsdann dem letztern die Eeh ehs zahlen muß. Diese nothwendig gewordene Konkurrenz weist schon darauf hin, daß hier eine Aenderung der bestehenden Verhältnisse allerdings ein Bedürfniß werden kann und ich bin weit entfernt, nach dieser Seite hin das Be⸗ dürfniß einer abändernden Bestimmung leugnen zu wollen. Dagegen muß ich (und ich befinde mich zu meiner Befriedigung im Einverständniß mit den Herren Abgeordneten für
tettin und Danzig), entschieden behaupten, daß die Freigebung des Lootsenwesens für die Ostsee nicht zulässig ist. Es liegen an der Ostsee einmal die Verhältnisse sehr verschieden von denen an der Nordsee, wie dies gestern schon nach einer Seite hin hervorgehoben worden ist, sie liegen aber auch verschieden in Bezug auf die Organisation selbst In den Außenhäfen, also in Memel, Pillau, Neufahrwasser, Stolpmünde, Rügenwalder⸗ münde, Colbergermünde und Swinemünde wird das Seeloot⸗ senwesen von angestellten Lootsen ausgeübt, welche Beamten⸗ Eigenschaft haben. Diese Lootsen beziehen für sich gar keine Gebühren, sie stehen auf Gehalt und dasjenige, was der Schiffer entrichtet für die Benutzung des Lootsen, ist enthalten in der allgemeinen Schiffahrtsabgabe, die er beim Einlaufe in den Hafen zu zahlen hat. Davon verschieden ist das Verhältniß auf den sogenannten Revieren. Für die Fahrt von Pillau nach Königsberg, für die Fahrt von Neufahrwasser nach Dan ig, so wie für die Fahrt von Swinemünde nach Stettin beaeben Revierlootsen, welche ebenfalls angestellte Lootsen sind, aber auf Gebühren stehen. Ein ähnliches Verhältniß findet statt für das Fahrwasser um die Insel Rügen herum nach den neuvorpom⸗ merschen Häfen. Da sind von Seiten der Regierung Lootsen 1 Fischer, die auf den Inseln angesessen sind — engagirt, die ie Verpflichtung haben, die Schiffe hereinzubringen und sie wieder hinauszubegleiten und die auf e⸗ bühren stehen. Diese Einrichtungen würden vollkommen unhaltbar werden und zwar zum großen Nachtheil der Schiff⸗ fahrt, wenn das Lootsengewerbe freigegeben würde. Es würden
dann die Konsequenzen eintreten, die der Herr Abgeordnete fü Graudenz schon selbst bezeichnet hat, Feer esctesah von Fe
hoben. Die bisher von dieser Behörde geführten Berg⸗Hypot “ Bücher werden von dem gedachten Tage ab durch di “
er anerkannt hat, daß sie ihn veranlassen könnten, einer Aende⸗ rung seines Antrages in dieser Beziehung zuzustimmen.
Meine Herren, ich kann die Lootsenfrage nicht verlassen, ohne mit einigen Worten auf Aeußerungen zurückzukommen, welche der Herr Abgeordnete für Hagen in der gestrigen Sitzung gethan. Der Herr Abgeordnete für Hagen hat in der gestrigen Sitzung bemerkt, er habe an der Ostsee gefunden, daß die angestellten Lootsen oft sehr schwierig seien, wenn sie bei schlimmem Wetter in See gehen; er halte das In⸗ stitut für eine Art von Versorgungsanstalt. Wäre in dieser Bemerkung ein Angriff gegen die Organisation oder ein Angriff gegen die Behörden enthalten, so würde ich nichts darauf erwidern. Es enthält aber diese Bemerkung einen Angriff, und zwar einen sehr schweren Angriff auf eine Klasse von Personen, welche zwar in sehr bescheidenen Verhältnissen sich befinden, welche ich aber in meiner früheren amtlichen Er⸗ fahrung ganz ungemein schätzen gelernt habe. Das sind die Lootsen. Es sind Leute, welche Jahr aus Jahr ein das zu thun haben, was der Soldat im Kriege zu thun hat: ihr Leben in die Schanze zu schlagen. Ihr Leben in die Schanze zu schlagen nicht einmal für Gebühren — ich habe bereits bemerkt, die bekommen sie nicht —, sondern ihr Leben in die Schanze zu schlagen für ihr Gehalt und für ihre Pflicht. Dieses Gehalt ist ein kärgliches! . 1“
Es ist sehr beqguem, von hier aus auf eine solche Klasse von Menschen den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu wälzen. Was der Herr Abgeordnete Harkort auf seinen Seereisen in der Ostsee persönlich für Erfahrungen in der Beziehung gemacht hat, weiß ich nicht; er wird sie vielleicht noch mittheilen.
— In Betreff anderer Amendements zu §. 34 erklärte der Präsident Delbrück im weiteren Verlaufe der Diskussion: Meine Herren! Ich habe mich vorhin darauf beschränkt, aus dem Abänderungsvorschlage, welchen die Herren Abag. für Berlin und Graudenz zu dem §. 34 gemacht haben, einen ein⸗ zelnen Punkt herauszugreifen, nämlich die Lootsen. Ich muß nun um die Erlaubniß bitten, noch mit einigen Worten auf einige andere Punkte dieses Amendements eingehen zu dürfen. Zunächst was die Nr. 2 der Vorlage betrifft — ich glaube, ich schließe meine Bemerkungen besser an die Vorlage an, weil es sich eben um Gegenstände handelt, die in der Vorlage ent⸗ halten sind, aber in dem Amendement nicht enthalten sind — was die in Nr. 2 enthaltenen Gewerbe anlangt, so ist bereits von einem der Herren Abgeordneten darauf aufmerksam ge⸗ macht, daß in Beziehung auf die Trödler doch wesentlich sicher⸗ heitspolizeiliche Gesichtspunkte obwalten, die dahin führen, sie — er hat zwar nicht gesagt: einer Konzessionspflicht zu unter⸗ werfen, aber ihr Gewerbe wenigstens nicht als ein ganz unbe⸗ dingt freies zu behandeln. Meine Herren! Ich glaube, die Er⸗ fahrungen, die die Polizeibehörden in allen großen Städten gemacht haben, sprechen auf das Enischiedenste dafür, daß die Möglichkeit, Diebstählen auf die Spur zu kom⸗ men, wesentlich bedingt ist durch die Möglichkeit einer Kontrolle der Pfandleiher sowohl wie der Trödler; in Beziehung auf diese beiden Gewerbe treffen genau dieselben Gesichtspunkte zu. Man könnte ih gagern daß diese Gesichts⸗ punkte gewahrt sein würden, wenn die Behörden befugt wären, für den Betrieb dieser Gewerbe Vorschriften zu erlassen, wie das im §. 35 der Vorlage vorbehalten ist. Indessen haben die Herren Antragsteller ein ferneres Amendement gestellt, den §. 35 ganz zu streichen; also auch diese Handhabe, die die Sicherheits⸗ Polizei in Beziehung auf die ebengenannten Personen dann, wenn auch in schwächerer Weise, noch haben würde, soll nach der Absicht der Herren Antragsteller verloren gehen. Ich kann nur auf das Dringendste empfehlen, in dieser Beziehung bei der Vorlage stehen zu bleiben. b 1 Es gilt dasselbe von den Händlern mit Garnabfällen, Enden oder Dräumen von Seide ꝛc. Ich darf einen Theil der hier versammelten Herren daran erinnern, daß diese Bestim⸗ mung auch in der preußischen Gesetzgebung, die hier über⸗ nommen ist, eine ziemlich neue ist, daß sie hervorgerufen ist aus einem dringenden Bedürfniß, welches sich in den westlichen Fabrikbezirken geltend gemacht hatte, und welches bei der par⸗ lamentarischen Diskussion des Spezialgesetzes, das darüber in Preußen besteht, allseitig anerkannt wurde. b Die Herren Antragsteller wollen zwar ferner den Betrieb des öffentlichen Fuhrwerks der Regelung durch die Ortspolizei vor⸗ behalten, also in der Beziehung eine gewisse Aufsicht zulassen; sie haben davon aber ausgenommen den Betrieb derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten, ohne daß sie ein Fuhrwerk oder Pferd bei sich haben, mit andern Worten also, wenn ich den berliner Ausdruck gebrauche, der Dienstmänner. Die Gründe, die da⸗ für sprechen, dem Publikum, welches gegenüber von Droschken⸗
fuhrleuten in der That sich nicht unterrichten kann, in wessen
Hände es sich begiebt, wenn es sich in eine Droschke setzt, —
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die Gründe, die aus dieser Rücksicht, wie ich voraussetzen darf, dahin geführt haben, daß die Herren Antragsteller diesen Betrieb der Regelung durch die Ortspolizei überlassen wollen, treffen
meines Erachtens ganz genau ebenso zu für diejenigen Per⸗ Hegles zu halten auf der Straße ihre Dienste
sonen, die ohne Fu anbieten. Noch erheblicher ist die Frage, bei den unter 3) begriffenen Gewerben, von denen ich also vorläufig die Lootsen als aus⸗ geschlossen ansehe.
Die Annahme des vorliegenden Amendements vorausgesetzt, kann ich mir in der That keine Vorstellung davon machen, wie es gehalten werden soll da, wo für die gewerblichen Ver⸗ richtungen dieser Personen, die hier genannt sind, ein öffent⸗ licher Glaube in Anspruch genommen wird. Darin allein, daß den Staats⸗ und Kommunalbehörden die Befugniß vor⸗ behalten wird, solche Personen anzustellen, liegt nicht im Mindesten der Ausdruck, daß diese Personen allein für ihre gewerblichen Handlungen öffentlichen Glauben haben. Nun ist es aber in der That für eine ganze Reihe dieser Gewerbetreibenden im Interesse des Verkehrs selbst gar nicht zu vermeiden, daß
nähme; das ist gar nicht zu entbehren und auf der anderen Seite ebenso Se-- möglich, dem ersten besten Attest einen solchen öffentlichen Glauben beizulegen. Aus dem Amendement geht nicht im Entferntesten hervor, daß der öffentliche Glaube lediglich auf die Atteste Derjenigen beschränkt wäre, die vom Staate oder von Korporationen angestellt sind, und ich glaube, es würde zum Nachtheil des Verkehrs durch die Annahme des vorliegenden Amendements ein Zustand der Unklarheit und Unsicherheit eintreten. Ich kann also auch in dieser Beziehung nur empfehlen, bei der Vorlage der verbündeten Regierungen stehen zu bleiben.
— Nach der Abstimmung über §. 34 widersprach der Prä⸗ 1 9. Bundeskanzler⸗Amts dem Antrag, §. 35 zu streichen wie folgt:
3c9 ebe dem Herrn Abgeordneten für Graudenz darin Recht, za der §. 35 nach den Beschlüssen, die soeben zu §. 34 gefaßt sind, nicht so, wie er geschrieben steht, aufrecht erhalten werden kann. Ich habe aber nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß entscheidender Werth darauf gelegt werden muß, in Bezug auf die Pfandleiher und Trödler diejenige Kontrolle zu wahren, die durch §. 35 gewahrt werden soll, und die keines⸗ wegs durch das Amendement des Herrn Abg. Fries, welches angenommen worden ist, ersetzt werden kann. 1
— Der Bundeskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis fügte noch hinzu:
Meine Herren! Die Frage der Trödler und der sonst hier aufgeführten Personen und der Pfandleiher hat ein vorzugs⸗ weise sicherheitspolizeiliches Interesse und zwar nach zwei Rich⸗ tungen hin, einmal, weil nichts so sehr den Diebstahl befördert als die Leichtigkeit, gestohlene Sachen anzubringen, ferner weil wesentlich in der Möglichkeit einer Kontrolle derjenigen Gewerbe⸗ treibenden, welche gebrauchte Waare aufkaufen oder beleihen, die Möglichkeit der Entdeckung der Diebstähle gegeben ist. Ich glaube, daß die Freigebung dieser beiden Gewerbe, welche hier in zwei Paragraphen behandelt sind, (in dem einen von der Seite der Zuverlässigkeit, in dem anderen von der Seite der ihnen in Betreff der Ausübung des Gewerbebetriebes zu erthei⸗ lenden Vorschriften) sehr wesentlich nachtheilig sein würde für den Zustand der öffentlichen Sicherheit. Ich möchte Sie na⸗ mentlich als auf den wichtigeren Theil, der in Betreff der genannten Gewerbe bestehenden Bestimmungen auf den §. 35 aufmerksam machen, der nur in Anlehnung an den §. 34 bestehen kann, und der grade die Vorschriften sanktionirt — respektive über den Erlaß der Vorschriften Be⸗ stimmung trifft, welche gehandhabt werden, um durch Kontrolle des Trödler⸗ resp. Pfandleihegewerbes die Sicherheit des Eigen⸗ thums zu schützen, respektive die Entdeckung von Diebstählen zu erleichtern. Es sind dies Vorschriften über die Pflicht des Ge⸗ werbetreibenden, sich zu vergewissern, daß der Verkäufer auch rechtliche Disposition über den Gegenstand habe. Es sind Vor⸗ schriften über die Buchführung, über die Verzeichnung der Namen derer, welche verkauft haben. Meine Herren, es giebt viele Fälle, namentlich in großen Städten, wo nur auf diesem Wege theils dem Diebstahl, theils der Unterschlagung nachge⸗ forscht werden kann. Es sind durch diese Vorschriften Be⸗ schwerden in keiner Weise geführt worden. Ein Bedürfniß, sie zu beseitigen, ist nicht einmal geltend gemacht worden. Ich kann nur dringend bitten, diese Vorschrift aufrecht zu erhalten.
— Den 8 33 der Vorlage, die Schankgewerbe betreffend, motivirte derselbe Bundeskommissar durch nachstehenden Vor⸗
trag:
Meine Herren! Bei der Beurtheilung dieses sünrgsecber der Vorlage wird es gut sein, in das Auge zu fassen das Ver⸗
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ihre Bescheinigungen einen öffentlichen Glauben in Anspruch