1869 / 88 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erhalten. Dagegen sind auch in diesem Amendement die beiden

hältniß derselben zu den in den Bundesstaaten bestehenden Ge⸗ setzgebungen und zu der Vorlage, welche im vorigen Jahre wenigstens die Kommission beschäftigt hat. Das Schank⸗ und Wirthschaftsgewerbe einschließlich des Kleinhandels mit geistigen Getränken ist in allen Bundesstaaten mit Ausnahme der Freien Stadt Bremen und des städtischen Bezirks von Hamburg konzessionspflichtig. Es ist in allen Bundesstaaten mit Aus⸗ nahme Preußens die Ertheilung oder Versagung der Kon⸗ zessionen nicht durch besondere Gesichtspunkte beschränkt. Es sind also überall die Bedingungen, welche für die Konzessions⸗ ertheilung in der Vorlage aufgestellt werden, in den Landes⸗ gesetzen enthalten. Bremen allein hat im Jahre 1863 die Kon⸗ zessionspflichtigkeit des Schankgewerbes nicht anerkannt. Es ist schon gestern darauf hingewiesen worden, daß eine Gesetzgebung, welche blos für eine Stadt mit der nächsten Umgebung gilt, unmöglich maßgebend sein kann für das gesammte Bundesgebiet, welches die verschiedenartigsten Territorien und wirthschaftlichen Zustände umfaßt. Es ist aber auch lediglich auf das Beispiel Bremens hingewiesen worden, nicht aber behauptet worden, daß die Wirkungen dieser Freigebung des Schankgewerbes in Bezug auf die wirthschaftliche und Kulturentwickelung vortheilhaft ge⸗ wesen sind. Ich habe nur die eine statistische Notiz vor mir, daß in Bremen im Jahre 1862, also vor dem Erlaß jenes Gesetzes, 512 Lokale waren, in denen spirituöse Getränke feil gehalten wurden „im Jahre 1863 aber 728, im Jahre 1864 781, im Jahre 1867 829 solche Lokale. Es kam vorher Ein solches Lokal auf 192 Einwohner und es kam im Jahre 1865 818 solches auf 135 Einwohner und im Jahre 1867 auf 132 Einwohner. Man ist gewohnt, nach der Entwickelung gewisser Gewerbebetriebe, welche lediglich für den allgemei⸗ nen Nutzen arbeiten, die Entwickelung der Kultur und des Wohlstandes zu beurtheilen; aber es ist noch keinem Statistiker eingefallen, die Vervielfältigung der Branntwein⸗ schenken als einen Maßstab des Wohlstandes und der Kultur he Meine Herren, die Rechtfertigung der Gewerbe⸗ reiheit ist nicht der Egoismus des Einzelnen. Die Rechtferti⸗ gung der Gewerbefreiheit ist vielmehr der Gemeinnutzen, und ich frage Sie, Hand auf's Herz, ob Sie, wenn in Folge einer nrnen e die Branntweinschänken sich vervielfältigen und die Bemühungen, Publikum in dieselben hineinzubringen, leen a, das für eine Förderung der Kultur und der 9 ichkeit erachten. Es giebt für den Gewerbebetrieb eine Grenze, wo er übergeht in Gebiete, in welchen das Sittengesetz für die Gesetzgebung maßgebend sein soll. Sie selbst, meine „haben im vorigen Jahre aus ihrer Initiative einen solchen 8 etrieb, welcher ebenfalls als Gewerbebetrieb aufgefaßt werden onnte, ausgeschlossen, die öffentlichen Spielbanken. Ich meine, da⸗ Püden Sie selbst das Prinzip anerkannt, daß es die Aufgabe des Staates sein kann, auf Einschränkung eines Betriebs hin⸗ welcher zur Entsittlichung der Bevölkerung beiträgt ie vorjährige Vorlage enthielt in Betreff der Zulassung zu dem Gewerbebetriebe dieselben Bedingungen, wie die gegenwär⸗ tigen. Sie hatte nur noch die eine Bestimmung, daß es den Landesgesetzen vorbehalten werde, die Konzession nur auf Zeit zu ertheilen. Dies war ein Vorbehalt zu Gunsten der in Preußen bestehenden Gesetzgebung. Gerade diese Bestimmung hat auf Seiten der Kommission die entschiedenste Beanstandung gcfasna a nicht allein aus polizeilichen, sondern namentlich auch au politischen Rücksichten. Die Kommission betonte, daß stehende Gewerbebetrieb gesichert werden müsse gegen 1 Wiederentziehung desselben durch die einfache Ver⸗ ggung, des Konzessionsscheines. Nun, meine Herren, der undesrath ist Ihnen dadurch entgegengekommen, daß er es Seen hat, in den gegenwärtigen Vorlagen auf dieser Be⸗ iweicg. g8 bestehen. Die Vorlage, wenn sie zu Stande foß vmnt wird also in dem größten Theile des Bundesgebietes 1 in dieser Beziehung einen von Ihrer Seite drin⸗ gen 8 Dagegen glaubt lage stehen bleiben zu müͤßeen. er 1 bt Sr ge. 3 t daran festhalten zu müssen, daß erstens zum Schutze den ef tli scs g Konzessionirung der Person zu eine lchen Gewerbebetrieb bestehen bleibt, daß zweitens zum L g0. 8 b - esses und zur Ermöglichung einer Kont die beegbes 89 betriebes die aus der Ungeeignetheit des Lollees 22 1 er 2 9 .“ aufrecht erhalten werden und hafe te hen 8g 6 Bedürfnißfrage der Behörde die Möglichkeit geboten 18. 78 daenche na deh Branntweinschänken e Gründe, welche für die Aufrechterhal⸗ tung der Konzessionirung der Person rech 1 en ich der Hohen Versammlung nicht 8 ren, weil ja darüber wenigstens die große Majorität 8 ““ welches die Namen 8 H Abgg. Runge und von Henni igt, solche Konzessionspflichtigkeit racsichtich 111—

bewerkstelligt werden.

andern Rücksichten der Konzessionspflichtigkeit gestrichen: di Rücksicht auf das Lokal und die Röltichoig eir 88 Fea bf niß. Meine Herren, diese beiden Rücksichten sind von verschie⸗ dener Bedeutung je nach dem Orte, wo der Gewerbebetrieb stattfinden soll. Es kann zugegeben werden, daß die Bedürf⸗ nißfrage schwer zu beurtheilen ist in größeren Städten. In diesen tritt um so dringender an die öffentliche Gewalt die Aufforderung heran, dafür zu sorgen, daß das Lokal nicht so eingerichtet werde, daß es sich der Kon⸗ trolle entziehen kann. Dagegen tritt auf dem platten Lande und in Fabrikdistrikten ganz unabweislich in den Vorder⸗ grund die Bedürfnißfrage. Meine Herren, ich habe Ihnen eine Statistik vorgeführt über die Ausdehnung der Zahl der Schankstellen in Foͤlge der Aufhebung der Bedürfnißfrage. Es kann sein, daß dies von keinen in die Augen fallenden Folgen begleitet wurde in einer Stadt, wo vorher die Zahl aufs äußerste Maß beschränkt war. Denken Sie sich aber in länd⸗ lichen, denken Sie sich in Fabrikgegenden in die Verhältnisse hinein und urtheilen Sie da, was es heißt, wenn die Zahl der Schankstätten sich in so kolossalem Maßstabe vermehrt. Den⸗ ken Sie daran, meine Herren, daß das zeitweise Auftreten von Nothständen in gewissen Bezirken auch des Norddeutschen Bun⸗ des zusammenhängt mit einem grade in diesen Bezirken statt⸗ 1“ Sraunanemngenuss - eurtheilen Sie diese Zustände und fragen Sie si Ihrer täglichen Erfahrung, welche der die ichagus Branntweingenuß nicht blos auf den Einzelnen, sondern auf Familien und auf eine ganze Bevölkerung ausübt: und dann fra⸗ gen Sie sich, ob eine Verwaltung, welche die Aufgaben des 8b Sererssenbaftigaen FEa darauf verzichten kann, ung ermächtigt zu sein, d ielfälti

der Scantstinten angegenaemiten

ist im vorigen Jahre selbst von der Kommi erkannt worden, daß, wenn man die Schankoireschoff knanf sionspflichtg mache, man auch alle Stätten für den Klein⸗ verkauf geistiger Getränke, also Branntwein und Spi⸗ ritus, konzessionspflichtg machen müsse, weil, wenn man nur das Eine der Konzession unterwerfe, das Andere aber nicht, lediglich die Wirkung herbeigeführt würde, daß die Schank⸗ stätten an andere Orte verlegt würden, wo sie der Kontrolle nicht unterliegen. Jetzt ist die Freigebung des Kleinverkaufs beantragt. Ich muß davon ausgehen, daß der Zweck dieses Paragraphen verfehlt sein würde, wenn der Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus aus demselben entfernt würde. 8

Meine Herren, es ist ein Amendement vorgelegt worden,

das Amendement des Herrn Abg. Miquel, welches sich von d lage dadurch unterscheidet, daß es erstens 8 sech vancher Hor⸗ zessionsbedingung in derselben Fassung aufnimmt, welche das Amendement von Runge und von Hennig vorgeschlagen hat daß es zweitens die Bedürfnißfrage lediglich auf Branntwein⸗ schänken und den Kleinhandel mit Branntwein und Sp ritus beschränkt, in dieselbe also nicht einbegreift die Gast⸗ wirthschaften und Wirthschaften, welche sich darauf be⸗ schränken, Bier oder Kaffee auszuschänken. Es ist anzu erkennen, daß dieses Amendement den gleichen Zweck wi die Vorlage verfolgt, und in einer Weise verfolgt, welche die Befugniß der Verwaltung auf das engste zulässige Maß b schränkt, welches vorhanden sein muß, wenn überhaupt der Zweck erreicht werden soll. glaube in bestimmte Aussicht stellen zu können, daß der Bundesrath dieses Amendement annehmbar erachten wird. Dagegen glaube ich ebenso bestimm 1ö— z9 den hen daß eine Infragestellung der Be⸗ er Bedürfnißfrage diese ü unannehmbar 1 8 .“ Von den übrigen Amendements, welche noch vorlie Pin ich nur eins hervorheben, das 1.“ Herrn v. Dörnberg, welches die hier unmittelbar vor 1 liegende Frage im Verhältniß zu den Bezirken behandelt in denen eine starke Fabrikbevölkerung sich befindet, und in welchen das Schankgewerbe, wenn es in den Händen der Arbeitgeber oder der Aufsichtsbeamten ist, zur Demoralisa⸗ tion der Fabrikbevölkerung hinführen kann. Ich glaube, mich nicht nur mit diesem Amendement einverstanden erklären,

es auch Ihrer eingehenden Erwägung empfehlen zu

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Verkehrs⸗Anstalten.

Belgrad, 14. April. (T. D.) Die V 1 7 . Feen . 5 orarb . 8 2 1 4 1 ti 5 ½ 2

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deren Ve 1 en Januar“⸗

1“ verzeicehnils, beb1uop jerjenigen staats-Obligationen und anderen schuldverschreibungen, Aktien ete., den Preussischen staats-Anzeiger in den Monat

bosung oder Kündigung durch I Februar und März 1869 veröffentlicht worden ist:

Staats- Anzeiger.

Seite

Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Staats-

3 Einlösungs- Ahnrzeiger. 8

Fen Seite

Naech erfolgter

huldverschr. der 4 ½proz. Preuss. 80gg vom Jahre 1848 1074 1/40. 69. prämienscheine des vormals nassauischen unterm 14. August 1837 negozürten†%

Domanialkasse-All. partial-Oblig. des Aproz. vormals nassauischen

Staatsanlebens, d d. 1. Oetober 1851..

Oblig. des Kreises Marienwerder-.

Staats-- Meseritz

Neissee. ““ Oletzkow Osterode Ostrowo. 1“ Pillkallen

Pleschen .

tial-Oblig. des 4proz. vormals nassauischen 1 Eö“ d. d. 29. November 1858

Partial-Oblig. des 4proz. vormals nassauischen Staatsanlehens, d. d. 30. Sept. 1862..

3 proz. Anlehen der vormals freien Stadt Prankfurt a. M. vom 9. April 1839 8 1 I“ . 69. u. 9 I 8 /1. 70. agnit 1 Rössel Sagan e en

. 69. .69. .69.

1.— 15,/0. 69. 1,57. 69. 1.77. 69.

1./4. 69.

1./10. 69. 1./4. 69.

Zproz. Anlehen der vormals freien Stadt

Frankfurt a. M. vom 2. Januar 1844... Herzogl. Anhaltische Staats-Präm.-Anl... Schuldbr. der 1. u. 2. landschaftl. Anleihe

des Herzogth. Gotha

1,/12. 69.

1,4. 69. 9

1.l. 69.

Sechivelbein vcb Schlochau..

Schrimm pPartial-Oblig. der unterm 1. Januar 1853 Schroda

für den Fürstl. Schw. Kammerschulden-

Tilgungsfonds aufgenommenen Anlelhbel1 ö“ ““ Lübeckis Staatsanleihe von 6“ /7. 69. u“ v

1.-15./4. 69.

1./4. 69. 1./4. 69. 1./4. 69.

1./4. 69. 19./3. 69.

Miesitz Wreschen Züllichau-Schwiebus...

2 Schlesien

Sachsen

Schuldverschreibungen der eichsfeldschen

Tilgungskasse-. n 1./73 69.

Schuldverschreibungen der Paderborner Til-

gungskaseeae ö11“ 1./7. 69.

v 1141“ 16

Johannis

Brandenburg... Bromberg

des neuen landschaftl. Kredit- vereins für die Provinz Posen

1./7. 69. Johannis 69. 1./7. 69. 1./7. 69. 1./7. 69. 8 1./7. 69. 8 1./7. 69.

Neustadt b. Magdeburg. Posen Stettin

16*“ 1“

Posener Provinzialoblg

Oblig. des Kreises Ahaus 8 Beeskow-Storkow

Berent

5

1

E’“

Schuldverschreibungen der Stettiner Kauf- mannschaft R— 81 Oblig. des Crossener Deichverbandes. .. der Sozietät zur Regulirung der Ge- 1“ wüsser im nördlichen Theile des Chodziesen.. 8 1./10. 69. Kreises LübbeckeF 1/7. 69. des Soldiner Entwässerungs-Verbandes 1./7. 69. der Sozietät zur Regulirung der Un- 1./1. 70. strut von Bretleben bis Nebra 2./7. 69. des Verbandes zur Regulirung derr- 1./10. 69. oberen Unstrut von Mühlhausen biss kcA4*“ des Wilkau-Calolather Deichverbandes »„ des Wittenberger Deichverbandes.. Aachen-Mastrichter Eisenb.-Prior.-Oblig. 360 Berlin-Anhaltische Eisenb.-Prior.-Aktien u.

Berlin-Potsdamer Eisenb.-Ges. (aufgelöst)

Prior.-Aktierr .. . . Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenb.-Prio-

ritäts-Oblig.

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UIAA“ Brilon.

nach erfolgter Bekanntm. .69.

. 69. . 69.

Gumbinnen I. Jerichowschen

.69. .69. .69.