1869 / 90 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗An

Eisenbahn-Stamm-Aktien. 1 . d11 1“

Fonds und Staats-Papiere. 3

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Weehsel.

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250 Fl Sdo. 250 Fl Hamburg Z London. Paris Wien, Wäühr... Wien, österr. Wühr.. Augsburg, südd. Frankfurt a. M., südd. Wäühr..

300 Mk. 300 Mk. 1 L. Strl. 300 Fr.

150 Fl. 150 Fl. 100 Pl. 100 Fl. 100 Thlr 100 Thr 100 S. R. 100 S. R.

90 S.-R. 100 T. G.

Kurz. 2 Mt. Kurz.

2 Mi. 3 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt.

2 Mt.

8 Tage. 80 bz 8 Tase 111 ¼ B

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Fonds und Staats-Papiere. vFr.

Freiwüllige Anleihe 4 ½⅔

Staats-Anl. von 1859 3 8 do. v. 1854, 55 16160o. von 16857 von 1859 von 1856 von 1864 von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. Hess, Pr.-Sch. à40 Thl Kur-u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.-Obligzt Berlin. Stadt-Obligat. do. go. do. Schldv. d. Berl. Kaufm.

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Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische... do. do. Pommersche.. do. Posensche, neue. Schlesische do. Lit. A... do. neue... Westpr., rittschftl. do. do. do. do. do. II. Serie do. neue do. do. Kur- u. Neumürk.

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Rhein. u. Westph. Süchsischee. Schlesische.

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do. do. Rumän. Eisenb...

Finn. 10 Rl.-L. Neapol. Pr.- do. do.

do. Holl.

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do. 6. do. do. do. do. do.

do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100. 1858 do. Lott.-Anl. 1860 1864 do. Silber-Anleihe. lItalienische Rente. Tabaks-Oblig. Tabaks-Act..

Amerik. rückz. 8826 15. u. 1/11. 88 1 bz Oesterr. Metalliques. do. National-Anl... do. Papier-Rente ..

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do. do.

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1/4. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/5. u. 1/11. 6

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Oberhess. v. St.

Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) 9 ½ Löbau-Zittau.. h.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. V1. Mecklenburger..

Oest. Franz. St. Russ. Staatsb. Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb.

Wsch. Ldrz. v. St.

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Russ.-Engl. Anleihe. de 1862 do. Egl. Stücke 1864

do. Engl. Anleihe.

do. Pr.-Anl de 1864 de 1866 do. 5. Anl. Stiegl.

do. 9. Anl. Engl. Holl. do. Bedenkredit... do. Nieolai- Oblig Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Eiquid. do. Cert. A. à 400 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.

Warschau-Ter. do. Wien.

pr. Stüc do.

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Parrreeehesn

Bank- und Indüstrie-Aktien.

10¼4. u. 1/10. 8 Div. pro 1867 1868 - do. 8 BeJl. Br. 6 r V 1 5. u. 1/11. 53 Berl. Kassen-V. 1/1. u. 1/7. do. Hand.-G.. 1/3. u. 1%. do. Pferdeb.. 1⁄4. u. 1/⁄10. Braunschweig.. d 1 BremerV. ““ Coburg. Kredit.. 455. t Danz. Privat-B. 13/1. u. 13/7. Darmstädter.. 1/5. u. 1/11. s do. Zettel Dess. Kredit-B. do. Gas. do. Landes-B. Diskonto-Kom.ü Effekt. Liz. Eichb. Eisenbahnbed.. Genfer Kredit.

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Brieg-Neisser...

Märk. Posener..

8 Magdb. Halberst.

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FEizesbahaestamm-Altion.

92 ½ bz 106 G 92 ½ bz B

Geraer. G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.

Dirv. pro Aachen-Mastr.. Altona-Kieler...

Berlin-Anhalt... Berlin-Görlitz.. do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur V Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb.

do. neue

Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb... do. St.-Pr.

do. Stamm-Pr. do. B. (St.-Pr.)

1 Magdeb. Leipz..

e. Hah...

1 R. Oder-Ufer-B.

do. neue do. Lit. B.

Niedschl. Märk.] Ndschl. Zweigb.. Nordh Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C. do. L. B. Ostpr. Südbahn 0. St.-Pr....

Badische Aul. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig...

Kayer. St.-A. de 1859 % Prämien-Anl..

do. Braunsch. Anl. de1866 do. 20 Thlr.-Loose Dess. St.-Präm.-Ani. amb. Pr.-A. de 1866 übeeker Präm.-Anl.

anheimer Stadt-Anl.“

Saehs. Anl. de 1866

1/2. u. 1/8. pr. Stück 1/6. 8 1/12.

6. 1/1. u. 1/7. pr. Stück

14.

1/3. 11. u. 1/

Set wed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück

1/1. u. 1/7.]

31/12 u. 30/6

9 ½8 bz 3 103 ½ bz 31 etw bz 105 ½ bz 101 ¼ G 18 ½ B 101 ½ , 45 etw bz 48 etwbz 93 bz 105 ¾ G 12 B

do. St. Pr.... Rheinische . do. St. Er... do. Lit. B. (gar.) Rhein Nabe.. Starg.-Posener. Thüringer.... 1 E do. Lit. B. (gar.)

Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr...

do. do.

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Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B.. sRkenaissance.... Rittersch. Priv. Rostocker. SsSäachsische

Schies. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer. Vereinsb. Hbg.. 1/1.

B. Wasserwerke b 14 B Weimarische.. 4 ½ 4 1ℳ u. 7. 84 B

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101 ½ B 147 ½ B 86 ½ B 113 ½ B 119 G IISetwbs 83 bz G 83 ½ bz G 11 u. 7.777 6 112 ¾R G

0. 1/1. 1/1 u. 7. 1/1.

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Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsd'or I13 ¾ bz Gold-Kronen. 9 10 G Pouisd'or 112 ½bz Ducaten

Sovereigns. 6 24 ½ 6 Napoleonsd'or 5 12 bz Imperials 5 17 ¼ G6 Dollars 1 12 ½ B Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. 29 Thlr. 23 ½ Sgr. 103 % bz Preuss. Bank für Weehsel 4 pCt., 105 bz für Lombard 5 pcCt. 8

Imperials p. Pf. 466 ¼ U Fremd. Bankn. 99 %b2z do. einlösb.

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Oest. Bankn..

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volle 79 etw 60 % do. . 105 bz fein Bankpr.:

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Berlin, Druck und Verlag der

Redaction und Rendantur: S chwieger.

Königlichen Geheimen Ober⸗ (FR. v. Decker). h er⸗Hofbuchdruckerei

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Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung für den Regierungsbezirk Wiesbad mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf. 8 Vom 5. April 1869. 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des

Kreises Biedenkopf, was folgt:

1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt: I. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum lastenden Nutzungsberechtigungen 1) zur Weide, 2) zur Mast, zum

Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Lohe und Streu, 3) zum Plaggen⸗, Rasen und Bültenhieb, 4) zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art, 5) zum Pflücken des Grases (Grasrupfen) und des Unkrauts, letzteres in den bestellten Feldern (zum Krauten), 6) zum Pferch, 7) zur Fischerei in stehenden oder fließenden Privat⸗ gewässern; II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigenthümern ungetheilt besessen und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer der nachbenannten Nutzungen: Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz oder Streunutzungen, Plaggen⸗, Rasen⸗ und Bülten⸗ hieb, Torfnutzung benutzt werden.

§., 2. Zu dem Antrage auf Theilung eines gemeinschaftlichen Eigenthums ist ein jeder Miteigenthümer, zu dem Antrage auf Ab⸗ lösung einer Dienstbarkeit sowohl der Berechtigte, als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.

Das Recht zum Antrage auf Theilung oder Servitutablösung steht auch demjenigen zu, welcher den Antheil am Miteigenthum oder ein berechtigtes oder verpflichtetes Grundstück als nutzbarer Eigen⸗ thümer besitzt, nicht aber namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.

Gemeinschaftliche Besitzer desselben Antheils am Miteigenthum oder emeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ablösung einer Dienst⸗ barkeit beantragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.

§. 3. Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Ge⸗ meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.

Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Gemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Einwohnern vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder⸗Ver⸗ mögen, in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheits⸗ theilung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwan⸗ delt werden.

Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sind.

Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten. 1 -

Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Ein⸗ wohner am Gemeindemitglieder⸗Vermögen, welche denselben nicht ver⸗ möge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebuͤhren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen.

. 4. Andere als die im §. 1 genannten Nutzungsberechtigungen, welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit einer andern nach diesem Gesetze stattfindenden Theilung oder Ablösung auf Antrag eines im Verfah⸗ ren Betheiligten gefordert werden, insofern sie der wirthschaftlich zweck⸗ vea gcha Benutzüng des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks

inderlich sind.

§. 5. Das Recht, auf Theilung oder Ablösung anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine dieses Rechts fest⸗ setzen, sind auf keine längere Zeit als auf zehn Jahre verbindlich.

„Nach dem Ablauf dieser Periode steht es jedem Betheiligten frei,

sein Recht auf Theilung oder Ablösung geltend zu machen.

3 §. 6. Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Um⸗ fang des Miteigenthums, so wie der abzulösenden Berechtigungen, ist ediglich nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden.

Die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermange⸗ ung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Erkenntnisse,

statutarischer Rechte oder festen Herkommens, 1) bei den nteressenten, velche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstuͤcke besitzen,

nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, 2) bei anderen Interessen⸗ ten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere st, auf anderthalb Kühe festzusetzen.

8 .7. Bei jeder Theilung und Ablösung bleibt die Bestimmung

der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer

gebührt, so wie die Ausführung der Auseinandersetzun zunächst dem freien Uebereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben

dabei die Vorschriften der §§. 12 und 19 zu beachten; auch müssen die Theilungs⸗ und Ablösungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Ienaem dhaschaseehrsarg verses werden.

ommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so fin⸗ den folgende Regeln Anwendung. 9 h in. ZETI““ Theilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theilnehmer an Stelle seines Miteigenthums⸗ oder Nutzungs⸗ rechtes eine angemessene Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grund⸗ stücken überwiesen wird.

§. 9. Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte durch Sachverständige abzuschätzen. h 1 ge

Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werthe veranschlagt. 4

Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durch⸗ schnittlichen Ertrage derselben, mit Rücksicht auf die Theilnahme an⸗ derer Mitberechtigter.

Der abgeschätzte Werth darf niemals den gesammten gemeinen Werth dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen.

Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetze ablösbaren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der Entschädigung den Nutzungs⸗ werth der Berechtigung nicht übersteigen.

§. 10. Bei Ablösung der Weide⸗ und Graäͤserei⸗Berechtigung in Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als bestanden, oder die Befugniß des Waldbesitzers, die Forstkultur bi 8 zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, durch Verträge, rung oder Judikate verloren gegangen ist.

Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holz⸗ bestand nach denjenigen Grundsätzen zu e. welche für die Wie-⸗ derkultur vor Erlaß des gegenwärtigen esees maßgebend ge⸗-⸗ wesen sind.

§. 11. Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der Nutzungs⸗ rechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegen⸗ den Gegenleistungen in Abzug.

Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen. 8

§. 12. Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung des

emeinschaftlichen Grundstücks in Natur verlangen, soweit nicht die bentehenden Vorschriften über die Minimalmaße entgegenstehen.

Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz oder theilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Antheile ent⸗ weder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holzzucht, benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit⸗ eigenthümer eines Waldes nur durch öͤffentlichen Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden. Dasselbe geschieht auch bezüglich der Auseinandersetzung wegen anderer gemeinschaftlicher Grundstücke, deren

Naturaltheilung durch die Vorschriften über die Minimalmaße behin⸗

dert wird. 8

§. 13. Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, um Pferch und zur Fischerei, sowie für urkundlich verliehene feste Bau⸗, Nutz⸗ und Brennholzabgaben, ist in fester Geld- rente zu gewähren und anzunehmen. Derartige feste Holzabgaben sind auch in dem Falle nach den Vorschriften des gegenwärtigen Ge⸗ setzes ablösbar, wenn sie keine Dienstbarkeiten, sondern Reallasten bilden. Von der Ablösbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die auf Real⸗ lasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen.

Füg bei einer Fischereiberechtigung der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte zu verlangen u daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden. 1

§. 14. Die Abfindung für die a S nach den §§. 1 und 4 abzulösenden Fürehedhe⸗ erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten ange⸗ boten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth haben, welcher dem wanzigfachen Betrage der jährlichen nach §§. 9 ff. zu berechnenden Entschadigueng gleichkommt. 8.

Wenn eine Landentschädigung dem wirthschaftlichen Interesse ent⸗ weder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverstaͤndigem Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dienst⸗ barkeiten ganz oder theilweise in fester Geldrente gegeben und ange⸗ nommen werden. b ,

Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeits⸗ rechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streu, sowie zum Plaggen⸗, Rasen⸗ und Bültenhiebe vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der Betheiligten auch dann geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer Benutzung in an⸗ derer Kulturart 8Shg keinen höheren Ertrag als bei der Benutzung

ur Holzzucht zu gewähren vermag. st ieses der Fall, so wird die Abfindung dem Berech⸗ tigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung b er-

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