dn I,,Dd sgimedt weiee“ und Zahl der Febeng 2 als Hefenbottiche, Reservoir u. s. w. bedürfen einer Genehmigung nicht. Dagegen kann die Brennfrist von der Steuerbehörde nach Bedürfniß eingeschränkt, auch kann der Brenner verpflichtet werden, die von ihm von Zeit zu Zeit, jedoch ohne Ver⸗ letzung des steuerlichen Verschlusses, zu prüfende Angabe des Spiritus⸗ Meßapparats täglich nach jedesmal beendigtem Betriebe im Betriebs⸗ plane zu vermerken.
§. 36. 5 Verfahren, wenn der richtige Gang des Meßapparats gestört wird.] Wird ermittelt, daß der Spiritus⸗Meßapparat in Folge eines Unfalls oder regelwidrigen Betriebes oder aus einer nicht auf⸗ zuklärenden Ursache Volumen oder Stärke des Spiritus gar nicht oder unrichtig anzeigt, so ist die Fabrikatsteuer von der Steuerbehörde und
in letzter e von der obersten Landesfinanzbehörde, nach Maßgabe des ursprünglichen oder des abgeänderten Betriebsplanes, unter Be⸗ cge der bisherigen höchsten Branntweinausbeute, so wie der Art des Betriebes und der Betriebsmaterialien, oder statt der Fabrikat⸗ steuer die Maischraumsteuer festzustellen und zwar: 1) wenn der Zeit⸗ punkt, mit welchem die Störung eingetreten ist und der Uhrenstand im Moment der Störung ermittelt wird, vom Zeitpunkt der Störung an; 2) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist und der Uhrenstand im Moment der Störung nicht ermittelt wird, von der letzten “ eines Oberbeamten an, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 20 Tagen zurückgerechnet. Unregelmäßigkeiten im Gange des Meßapparats müssen sofort 828 der a nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde ange⸗ eigt werden.
§. 37. Der Spiritus⸗Meßapparat ist in den Fällen des §. 36, o wie überhaupt in allen Fällen, in denen die Steuerbehörde dies ür erforderlich erachtet, zum Ersatz durch einen neuen Apparat oder ur Reparatur und wiederholten Eichung sofort außer Gebrauch zu setzen.
8 Bis zur Wiederaufstellung des Apparats wird die Maisch⸗
pottichsteuer erhoben. Für diese Zeit finden alle für diese Steuer in
den §§. 6— 21 ertheilten Bestimmmungen Anwendung, soweit nicht davon ausnahmsweise von der Steuerbehörde entbunden wird. Die Steuerbehörde kann jedoch bei zans kurzen Unterbrechungen die Fürtat. oder Maischsteuer nach den §. 36 gedachten Grundsätzen eststellen.
V. Verbindlichkeit der Kontrollvorschriften, Zeitpunkt
er Steuerzahlung und Verjährung. §. 38. Die vorstehend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (§§. 6—37) und die zu deren Ausführung getroffenen Bestimmungen ist nicht nur derjenige, welcher die Brennerei betreibt oder für seine Rechnung be⸗ reiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei be⸗ chäftigt ist, zu beobachten schuldig. 8 ig, se 39. Die Maischbottich⸗ und die Branntweinmaterial⸗Steuer ist, erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Tage des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb statt⸗ gefunden hat, zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal ver⸗ säumt, kann angehalten werden, die Steuer bei jeder ferneren Anmel⸗ dung vorauszubezahlen.
Die Fabrikatsteuer wird von der Steuerbehörde von Zeit zu Zeit estgestellt und ist — vorbehaltlich der vorgedachten Stundung — bin⸗ nen drei Tagen nach geschehener Aufforderung zu entrichten, widrigen⸗ alls Vorausbezahlung eines nach dem monatlichen Betriebe von der Steuerbehörde festzusetzenden Steuerbetrages verlangt werden kann.
.40. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin⸗
nen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch uf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz
oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die
höhere Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese
das Rekursgesuch an die zur Entscheidung auf den Rekurs kompetente
Behoörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf ie Frist anzurechnen ist.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls in⸗ nerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle bezie⸗ hungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen vorbehaltlich der erst mit der Strafe verjährenden defraudirten Gefälle erloschen,
em Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig er⸗ hoben worden, 8, vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, 28 Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch u nehmen.
VI. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Aus⸗ übung ihres Dienstes. §. 41. [1) Revisionsbefugniß der Steuer⸗ beamten. a) Besuch der Gewerbsräume.] Das Gebäude, in welchem
ine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe und die Räume, in denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Mor⸗ gens 6 bis Abends 9 Uhr, von den Steuerbeamten Behufs der Re⸗ vision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang der⸗ elben unverschlossen sein. Diese Revisionsbefugniß erstreckt sich auch uf alle mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder an dieselbe unmittelbar grenzenden, sowie auf die zur Aufbewahrung des Spiri⸗ 888 vFee. Räume, wenn in der Brennerei die Fabrikatsteuer er⸗ oben wird. 8 §. 42. Die Revisionsbefugniß der Beamten erstreckt sich darauf, B“ daß a) die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie an⸗ en und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe
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ofern nicht nach den von der obersten Landes⸗Finanzbehörde zu
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vorhanden sind und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in die⸗
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sem Zustande befinden; b) der abgegebene Betriebsplan in allen
Theilen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen werde,
auch, insofern aus den §. 3 gedachten Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldeten Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind ; c) daß die zur Kontrollirung der Branntweinfabrikatsteuer auf Grund 5 eee. §§. 31 bis 37 getroffenen Anordnungen genau be. olgt sind.
.43. [b) Haussuchungen.] Ist eeeeen Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforder⸗ lich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, so darf sie vorbehaltlich der für Brennereien, in welchen Fabrikat⸗ steuer erhoben wird, ertheilten besonderen Bestimmung (§. 41) nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschrie⸗ benen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegen⸗ stände geeignet sind. 1 8
§. 44. sc. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird.] Die⸗ jenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten
oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegen⸗
den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung
der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That⸗-
bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorge⸗ schriebenen Grenzen zu vollziehen, namentlich haben sie zu diesem Zwecke auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.
§. 45. [2) Dienststunden und bereite Abfertigung.] Die Dienst⸗ stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt⸗ finden, besonders bekannt gemacht werden.
„S. 46. 3) Ablehnen von Geschenken.] Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder anneh⸗ men. Andererseits dürfen de Steuerpflichtigen dergleichen unter sessas. Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur an⸗ ragen.
„K§. 47. [4) AUnzulässigkeit von Nebenerhebungen.] Außer den be⸗ stimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und Beschei⸗ nigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.
VII. Von den Strafen. A. Allgemeine Strafbestim⸗ mungen. §. 48. [1) Strafe der 911b. Wer eine Gewerbs⸗ handlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. „Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher in Brennereien, in welchen die Branntweinfabrikat⸗Steuer erhoben wird, Alkohol in Dampf⸗ oder Flüssigkeitsform, der noch nicht durch den Spiritus⸗
Meßapparat geflossen ist, zur Umgehung der Steuer ableitet oder in derselben Absicht eine unrichtige Anzeige des Meßapparats herbeiführt
oder jede Anzeige desselben verhindert. §. 49. 188½ Im ersten Falle.] Die Strafe der Defraudation be⸗ steht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthal⸗
tenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§. 50. [b) Im ersten Rückfalle.] Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außer⸗ dem darf der Schuldige, wenn er Brennereibesitzer ist, das Brennerei⸗ gewerbe in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.
§. 51. sc) Bei ferneren Rückfällen.] Im dritten Falle der Ueber⸗ tretung nach vorhergegangener zweimaliger rechtskräftiger Verurthei⸗ lung ist der sechszehnfache Betrag der vorenthaltenen Steuer als Strafe verwirkt. Ist der Schuldige ein Brennereibesitzer, so darf er das Bren⸗ nereigewerbe niemals wieder weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.
§. 52. [2) Anwendung der Defraudationsstrafe, wenn außer Ge⸗ brauch gesetzte oder nicht angemeldete Maisch⸗ oder Destillirgeräthe unbefugter Weise benutzt werden.] Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt sind, so soll die Berechnung der Steuer und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung eine n. angenommen 1
In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird
wird der Gebrauch solcher Gefäße nur mit einer — sstrafe von zee Rüe; fünfzig Thalern (drei bis fünfundsiebenzig Gulden) ge⸗
.53. Sind in Brennereien, wo Branntwein unter Entrichtun der eeriaisend oder der Fabrikatsteuer bereitet wird, Derichtung räthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe, und zwar in dem Falle, daß die Materialsteuer zu entrichten war, nach derjenigen
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um höͤchsten Steuersatz berechnet, welche seit der Stunde, zo das unbefugter Weise gebrauchte Destillirgeräth 219 amtlich ünter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf lesem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet werden können, in dem kalle aber, daß die Fabrikatsteuer zu entrichten war, nach derjenigen Ilkoholmenge, welche vom Verschluß des Geräths bis zur Entdeckung
n werden konnte. . woWird in einer Brennerei der letztgedachten Art ein der Steuer⸗
zehörde gar nicht angezeigter Destillirapparat zur Bereitung von ranntwein benutzt, so wird zur Berechnung der umgangenen Steuer, wie der Strafe angenommen, daß derselbe bereits sechs Monate Por der Entdeckung unausgesetzt in Betrieb gewesen sei. §. 54. 1[3) Anwendung der Defraudationsstrafe bei der Verletzung von Fixationsbedingungen.!] Wird den bei Fixationsbewilligungen estgesetzen Bedingungen (§. 29) zur Verkürzung der Steuer entgegen⸗ gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. B. Besondere Strafbestimmungen. §. 55. [1) Strafe der heim⸗ lichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und Aufbewahrung von Maische.] Die Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von der Hebestelle gar nicht angesagt, oder die an anderen Fagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem
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ümtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, vorgenommen
wird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern seinhundertundfünfzig Gulden) und mit der Konfiskation der gebrauch⸗ en Gefäße bestraft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe daneben ber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer nachgewiesen wird. . In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird, wird ie vorgedachte im Betriebsplane nicht vorschriftlich ein⸗ oder nachge⸗ agene Einmaischung nur mit einer Strafe von zwei bis fünfzig halern (drei bis fünfundsiebenzig Gulden) belegt. §. 56. [2) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung euerpflichtiger Stoffe.! Wenn der Vorschrift des §. 24 entgegen steuer⸗ flichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der §§. 25 und 26 unge⸗ hndet bleibt, oder an anderen Orten als das Vorrathsverzeichniß nd der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geldbuße von Einhundert Thalern (einhundertundfünfzig Gulden) tkatt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Absicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrau⸗ Hationsstrafe hinzu. §. 57. [3) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe.] enn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmen⸗ den oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie im §. 6 vorge⸗ chrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Konfiskation der verschwie⸗ enen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis einhundert Thalern (vierzig bis inhundert und fünfzig Gulden) ein. Die Geldstrafe wird verdoppelt, wenn in der betreffenden Brennerei die Fabrikatsteuer erhoben wird. F. 58. s[4) Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen in andere Hand.] Wer der Vorschrift im §. 11 zuwider Brennerei⸗ oder Destillirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle nd darüber erhaltene Bescheinigung, einem Anderen übergiebt, ver⸗ ällt in eine Strafe von fünf bis zwanzig Thalern (fünf bis dreißig Gulden), welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. §. 59. [5) Strafe der Abweichung von der Maisch⸗ und Brennzeit.] Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt verden soll, sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Bla⸗ enbetriebes, oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist wer⸗ den mit zwei Thalern (drei Gulden) und bei Wiederholungen mit inf bis zwanzig Thalern (fünf bis dreißig Gulden) bestraft. §. 60. [6) Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Be⸗
triebsplänen und Materialvorraths⸗Verzeichnissen.] Eigenmächtige Ver⸗
amtlichen Verschlusses der
änderungen in dem von der Hebestelle vollzogenen Betriebsplane (§. I12g insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit zwei bis funfzig Thalern (drei bis fünfundsiebzig Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe und im deitten Uebertretungsfalle außerdem der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. *—8 Wer den Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält, um ihn jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu können, verfällt in eine Strafe von ein bis fünf Thalern (ein bis gg Gulden) und wenn in der Brennerei die Fabrikatsteuer erhoben wird, von zwei bis zehn Thalern (drei bis funfzehn Gulden), auch wenn nicht erweislich ist, daß der Plan, um eine Kontravention zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden. Das vorstehend in Betreff der Betriebspläne Angeordnete gilt auch für die Materialvorraths⸗Verzeichnisse (§. 24). §. 61. [7) Verletzung des Verschlusses oder der Bezeichnung der Geräthe.] ird der amtliche Verschluß, durch welchen Maisch⸗, Destilir⸗ oder andere Geräthe außer Gebrauch gesetzt worden sind, abgenommen, verletzt oder sonst unbrauchbar gemacht, die vorgeschrie⸗ bene Bezeichnung der Geräthe (§. 7) zerstört, verändert oder nachge⸗ macht, so wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Veränderung oder Zerstoörung der vorschriebenen Bezeichnungen die im §. 57 bestimmte Strafe, bei Verletzung des Maisch⸗ und Destillirgeräthe, eine Geldbuße von zwei bis zwanzig Thalern (drei bis dreißig Gulden) gegen den Thäter, oder wenn dieser nicht ermittelt wird, gegen den Brennereiführer festgesetzt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuerpflichtigen oder seinen Gewerksgehülfen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche wahrgenommen Anzeige gemacht ist. Wird in Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird,
MvfraI nn21 18,341 .de 32814. ein sun Sicherung gegen Ableitung von Alkohol in Dampf⸗ oder Flüssigkeitsform angelegter Steuerverschluß verlett, eine Verletzung durch Zufall aber nicht vollständig nachgewiesen, so hat der Brennerei⸗ führer eine Geldstrafe von zehn bis einhundert Thalern (funfzehn bis einhundertfunfzig Gulden) und wenn nicht sofort nach der Entdeckung der Verletzung Anzeige von derselben bei der Segnese here⸗ vrn. wird, eine Strafe von funfzig bis zweihundert Thalern ünfundsiebzig bis dreihundert Gulden) verwirkt.
.62. [8) Strafe der heimlichen Ableitung des Alkohols oder der Störung des Meßapparats.] Wenn Alkohol, der noch nicht durch den Spiritus⸗Meßapparat geflossen ist, ohne daß eine zufällige Ein⸗ wirkung vollständig nachgewiesen wird, beseitigt ist, oder durch eine Störung des Meßapparats eine zu niedrige oder gar keine Angabe des Branntweins, ohne daß eine zufällige Einwirkung vollständig nachgewiesen wird, stattgefunden hat, so trifft nicht nur die eigentlichen Thäter, sondern auch den Leiter der Brennerei eine Strafe von fünf⸗ 1g bis zweihundert Thalern (fünfundsiebenzig bis dreihundert Gulden).
erden besondere heimliche Ableitungen und Kühlvorrichtungen zur Ableitung des Alkoholdampfes oder des flüssigen Branntweins ein⸗ schließlich des Lutters entdeckt, so verfällt der Leiter der Brennerei, so⸗ wie der Brennereibesitzer jeder in eine Strafe von zweihundert bis eintausend Thalern (dreihundert bis eintausendfünfhundert Gulden).
Die Defraudationsstrafe tritt daneben gegen den eigentlichen Thäter ein, soweit eine Verkürzung der Steuer nachgewiesen wird. Zur Berechnung der Steuer und der Strafe wird, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum erwiesen wird, angenommen, daß die heimliche Ab⸗ leitung vom Beginne des laufenden Betriebsjahres ab in Gebrauch gewesen, sowie, daß die eine geringere oder gar keine Angabe des Meß⸗ apparats herbeiführende Einwirkung bereits zwanzig Tage vor der Entdeckung wirksam gewesen sei. Außerdem darf der Brennereibesitzer, welcher Einrichtungen zur heimlichen Ableitung von Alkohol in wampf⸗ oder Flüssigkeitsform Behufs Umgehung der Steuer trifft oder treffen läßt oder solche Einrichtungen nicht sofort, nachdem er von denselben Kennt⸗ niß erhalten hat, beseitigt, das Brennereigewerbe niemals weder selbst “] noch durch einen Andern zu seinem Vortheile ausüben assen.
Kann in den vorstehend gedachten Fällen der Betrag der hinter⸗ zogenen Steuer mit Sicherheit auch nicht annähernd festgestellt wer⸗ den, so ist auf eine Defraudationsstrafe bis zu eintausend Thalern (fünfzehnhundert Gulden) zu erkennen
§. 63. [9) Bestrafung sonstiger Gesetzübertretungen]. Die Ueber⸗ tretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver⸗ waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von einem bis zehn Thalern (einem bis fünf⸗ zehn Gulden) geahndet werden.
& 64. [10) Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.] Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.
Ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor⸗ schriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gecen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und Bleichaelee entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 55 und 56 ver⸗ hängte Strafe von einhundert Thalern (einhundertundfünfzig Gulden)
egen mehrere Thäter und Theilnehmer nur in einmaligem Betrage Feftgeseßt werden. Hiervon sind jedoch die im §. 62 bestimmten Strafen ausgenommen. 8
§. 65. 111) Strafe der Bestechung der Beamten und der Wider⸗ setzlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der Geld⸗ in Freiheitsstrafe, Strafverfahren, Verjährung der Strafe, subsidiäre Verbindlichkeit der Brennereibesitzer.! In Ansehung der Feirrffang weßen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der nach §. 44 zu leistenden Hülfsdienste gerechnet wird, ferner in müsehung der Umwandelung der Geld⸗ in Freiheits⸗ strafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen
egen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verfährung der Exrafen kommen die entsprechenden Anordnungen der Zollstrafgesetze,
sowie der solche ergänzenden und abändernden Bestimmungen und, wenn dergleichen Anordnungen darin nicht enthalten sind, die betref⸗ fenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, endlich in Ansehung der subsidiären Verbindlichkeit der Brennereibesitzer für die gegen ihre Verwalter u. s. w. festgesetzten Strafen und für vevenn,
die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868, Bundes⸗Gesetzblat
Seite 404, in Anwendung.
§. 66. Der obersten Landes⸗Finanzbehörde, welche für Ausfüh⸗ rung dieses Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrolle übertragen wird, überlassen. .
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf preußische Währung und preußisches Gemäß sich beziehen, hat die vorgedachte Behörde nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem be⸗ treffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
§. 67. ,g- Gesetz tritt am 1. September 1869 mit der Maß⸗ gabe in Kraft, daß der Tag des Eintritts seiner Wirksamkeit für die noch nicht in die Zolllinie gezogenen Gebietstheile des Norddeutschen Bundes durch das Präsidium zu bestimmen ist.
§. 68. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen all⸗ gemeinen Anordnungen werden vo festgestellt. Mmeunblich u.. . “
Gegeben ꝛc.