“ 1“
die in dem Garantiefonds befindlichen Effekten zu anderen als den in 8— Verträgen vom 28. Juli 1853 und vom 30. November 1867 be⸗ zeichneten Zwecken verfügt, die Verpflichtung, e Zuschüsse zur Pedench⸗ des Anlagekapitals⸗ der Breslau⸗Posen⸗Glogauer und der Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn nach Maßgabe der oben bezeich⸗ neten Verträge eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu leisten, wie dies aus dem Garantiefonds zu geschehen hätte, wenn derselbe für die im §. 10 des Vertrages vom 30. November 1867 vereinbarte Dauer in öhe von 1,400,000 Thalern und nach Erlöschen der Zinsgarantie für das An⸗ lagekapital der Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn in Höhe von 200,000 Thalern bei zinsbarer Anlegung der Bestände desselben zu 4 ½ pCt. beibehalten wäre. 1 G 88 3. In den sonstigen Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der gegen die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernommenen Zins⸗ garantien wird durch dieses Uebereinkommen nichts geändert. 8 Berlin, den 20. Januar 1869. Breslau, den 18. Januar 1869.
Für die Königliche Direktion Simon, der Oberschlesischen Eisenbahn. Regierungs⸗Assessor. Lentze. Gehlen. Förster.
Für den Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesell chaft
q(cz. Francd. Friedenthal. Fromberg.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt Dr. Grasenick zu Nordhausen ist Kreisphysikus des Kreises Nordhausen ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 139ster Königlich preußischer Klassen⸗Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 50,000 Thlr. auf Nr. 73,150. 2 Gewinne von 5000 Thlr. fielen auf Nr. 10,921 und 40,104. 1 Gewinn von 2000 Thlr. fiel auf Nr. 14,853. 1
60 Gewinne von 1000 Thlr. fielen auf Nr. 924. 3350. 5739. 10,285. 10,509. 12,025. 12,610. 13,733. 13,877. 16,448. 18,757. 21,881. 21,916. 23,592. 25,086. 25,765. 25,879. 30,201. 31,621. 33,182. 34,743. 35,294. 36,883. 36,961. 37,007. 38,318. 40,471. 40,698. 41,117. 42,004. 42,179. 43,050. 43,325. 48,509.
8,874. 52,856. 57,110. 58,680. 58,805. 60,280. 64,022. 64,297. 70,006. 72,645. 72,913. 74,683. 75,136. 78,390. 78,497. 79,176. 79,934. 82,013. 82,799. 85,107. 87,517. 90,854. 91,137. 91,337. 93,876 und 94,591.
41 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 801. 2123. 2677. 4050. 7075. 7327. 8634. 8655. 12,943. 15,436. 17,623. 18,298. 20,205. 20,272. 25,430. 27,546. 29,635. 37,773. 39,113. 41,030.
42,595. 48,847. 48,893. 49,508. 50,535. 52,102. 59,142. 61,561.
M64,793. 68,682. 70,383. 70,437. 72,205. 72,513. 74,599. 74,734. 75,764. 79,690. 82,424. 87,921 und 88,000.
18 79 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 660. 3036. 4096.
5152. 5921. 8285. 11,161. 12,412. 12,776. 13,591. 15,052. 16,519. 16,652. 17,598. 17,744. 18,750. 19,286. 20,270. 22,079. 22,081. 22,364. 22,793. 23,792. 25,789. 28,689. 29,424. 29,707. 30,272. 31,546. 31,768. 32,773. 33,070. 33,764. 34,103. 36,396. 36,871. 37,850. 38,917. 40,956. 43,790. 46,710. 48,796. 49,704. 50,061. 51,370. 52,208. 53,576. 54,174. 54,825. 55,867. 55,980. 56,566. 56,680. 58,404. 58,552. 58,648. 60,780. 61,730. 64,407. 67,825. 68,650. 70,565. 71,190. 71,564. 71,746. 79,021. 79,106. 79,188. 79,593. 81,722. 82,436. 83,937. 84,601. 85,310. 89,159.
90,641. 91,002. 91,396 und 94,650. LW
Berlin, den 23. April 1869. 8 Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion.
Ministerium für die landwirthschaftlichen . Angelegenheiten. v Erlaß vom 2. April 1869 — betreffend die Verjährung der Kostenforderungen der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Kommissarien, Feldmesser ꝛc.
Wenn die Königliche General⸗Kommission nach Ihrem, die Niederschlagung von Kosten in der Separationssache von N. betreffenden Bericht vom 4. Januar er, der Ansicht ist, daß in dem Cirkularreskript vom 31. Januar 1847 ausgesprochen worden, der Beginn einer Verjährung der Kostenforderungen der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Kom⸗ missarien ꝛc. richte sich nach dem Zeitpunkt der Rezeß⸗ bestätigung, so ist das unzweifelhaft eine unrichtige Auslegung jenes Cirkularreskripts, welches selbstredend die Bestimmung im §. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. März 1838 nicht hat abändern können oder wollen. Die Absicht des gedachten Reskripts, soweit dasselbe die Verjährung der Gebüh⸗ renforderungen der Kommissarien, Feldmesser ꝛc. betrifft, geht lediglich dahin, zu bestimmen, daß die Frage, wann die bezeichneten Personen im Stande gewesen seien, ihre Liquidationen zur Festsetzung einzureichen, nur von der vorgesetzten Behörde zu entscheiden und daß den Par⸗ teien dabei eine Einmischung nicht zu gestatten sei. Es unterliegt hiernach lediglich der Beurtheilung der Auseinänder⸗ setzungs⸗Behörde, ob und wann, insbesondere bei
8
zum
“
Auseinandersetzungen, ein Abschnitt in dem Verfahren eingetre⸗ ten ist, welcher dem Kommissarius und den übrigen betheiligten Personen gestattete, ihre Liquidationen zur Festsetzung einzu⸗ reichen, und die Behörde ist unzweifelhaft befugt, sofern seit Eintritt eines solchen Abschnittes die nach §. 2und §. 5 Nr. 1 desallegirten Ge⸗ setzes zu berechnende Verjährungsfrist abgelaufen, dem späͤte. ren Liquidanten die Verjährung seiner Forderung entgegenzu⸗ setzen. Daß in dem Falle, welcher zu dem Bericht der König⸗ lichen General⸗Kommission vom 4. Januar c. Veranlassung ge⸗ geben, eine solche Befugniß der Königlichen General⸗Kommission vorhanden gewesen, kann nicht bezweifelt werden. Denn nach⸗ dem das letzte der in der Gemeinheitstheilungssache von N. von der Königlichen General⸗Kommission kombinirten vier Verfahren im Jahre 1856 zur Ausführung gelangt, war damit ein solcher Abschnitt eingetreten, welcher den Oekonomie⸗Kommissions. Rath N. und alle übrigen dabei zugezogenen Sachverständigen in den Stand setzte, ihre Liquidationen zur Festsetzung einzu⸗ reichen, zumal der definitive Abschluß der Sache nichts weniger als beschleunigt wurde, wie der Umstand beweist, daß der Rezeß erst im Jahre 1866 von der Königlichen General⸗Kom⸗ mission bestätigt worden ist. b
Die Königliche General⸗Kommission ist aber nicht nur be— fugt, sondern auch verpflichtet, in Fällen, wo die verspätete Ein⸗ reichung der Kostenliquidationen auf einer Nachlässigkeit der Liquidanten beruht und wo die nachträgliche Einforderung ver⸗ alteter Kosten einen üblen Eindruck auf die Parteien besorgen läßt, die Festsetzung solcher Liquidationen auf Grund der eingetrete⸗ nen Verjährung von der Hand zu weisen. Wenn in einer Sache, welche wie die von N., eine lange Reihe von Jahren zu ihrer Bear⸗ beitung und schließlichen Erledigung erfordert hat, neun Jahre nach der Ausführung des Verfahrens noch Kosten eingefordert werden, die sich zum Theil bis auf 18 Jahre zurückerstrecken, so kann das nicht verfehlen, auf die Parteien einen nachtheiligen Eindruck zu machen, der dem Ansehen der Königlichen General⸗ Kommission und Ihrer Beamten schaden muß. Die König⸗ liche General⸗Kommission ist es in einem solchen Falle nicht nur ihrem eigenen Rufe, sondern auch den Interessenten schuldig, die Festsetzung und Einforderung zu spät liquidirter Gebühren von der Hand zu weisen. Denn die Interessenten gerathen durch Verzögerungen dieser Art in die nachtheilige Lage, solche ver⸗ alteten Forderungen nicht mehr prüfen zu können, und die⸗ jenigen unter ihnen, welche erst im Laufe des Verfahrens Eigen⸗ thümer betheiligter Grundstücke geworden sind , werden ge⸗ nöthigt, Kosten zu entrichten, auf deren Bezahlung sie schwer⸗ lich, ja vielleicht nicht einmal ihre Verkäufer, bei Abschluß des Kaufgeschäfts vorbereitet gewesen sind.
Die Königliche General⸗Kommission weise ich deshalb an, Sich in künftig etwa vorkommenden ähnlichen Fällen hiernach zu achten. Eine Härte gegen die Liquidanten wird darin nicht gefunden werden können, weil es diesen leicht ist, sich gegen die Verjährung ihrer Forderungen durch rechtzeitige Einreichung ihrer Kostenliquidation zu schützen. Die Königliche General⸗ Kommission muß immer vor Augen haben, daß Sie das für Ihre Stellung unentbehrliche Vertrauen der Parteien und Ihr Ansehen beim Publikum nur dann behaupten kann, wenn Sie die Interessenten gegen die Nachtheile mancherlei Art kräftig schützt, welche ihnen durch die Nachlässigkeit der Kommissarien und der bei den Auseinandersetzungen betheiligten Sachverstän⸗ digen erwachsen koͤnnen. Dabei verweise ich nochmals auf die Cirkularverfügungen vom 20. Dezember 1861 und 27. De⸗ zember 1866, welche durch ähnliche Beschwerden hervorgerufen worden sind. “
Berti en 2. Arril 160.
An die Königliche General⸗Kommission zu N.
Abschrift vorstehender Verfugung erhält die Königliche 88“ (Regierung) zur Kenntnißnahme und Nach⸗ achtung.
Berlin, den 2. April 1869.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Schuhmann. An sämmtliche übrigen Königlichen General⸗Kommissionen und Regierungen, landwirthschaftliche Abtheilungen.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung. 1
Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich be⸗ wirkten Verloosung von Prioritätsaktien der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a.) aufgeführten und 233 „ Ser. II. à 62 Thlr. “ gezogen worden. v Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der
weitläufigen
Aktien nebst den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zins⸗ coupons Ser. IV. Nr. 6 bis 8 und Talons vom 1. Juli d. J.
8“ 8 1
Bism arck⸗Schönhausen wird vom 24. d. M. ab sämmtliche hier anwesende Reichstagsabgeordnete bereits ergangen.
““ . 8 “ 1 ab in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Hauptkasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hierselbst zu
erheben. 2 Die in Rede stehenden Aktien werden auch bei den zu Breslau, Frankfurt a. O. und
Stationskassen Zres Liegnitz eingelöst; es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung bei biesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden. Der Betrag der etwa fehlenden Coupons wird vom Kapi⸗ talbetrage gekürzt. Vom 1. Juli d. J. ab hört die Prioritätsaktien auf. ugleich werden die bereits früher ausgeloosten und noch rückständigen, auf der Anlage verzeichneten Aktien wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung der⸗ selben bereits mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verloosung aufgehört hat. 1e* Berlin, den 17. April 1869. 88 .
Verzinsung obiger
“
*
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.
““
a. liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Kraft zu Hohenlohe⸗Ingelfingen von Koschentin in Schlesien.
Der General⸗Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 1. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Brand enburgl., und der General⸗Major, General⸗ Major à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 3. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, Graf von Brandenbur g II., von Muskau.
Berlin, 23. April. Se. Majestät der König haben Flhetggtgst geruht: zur Anlegung des dem Staats Kommis⸗ sarius bei der Thüringischen Eisenbahn, Geheimen Regierungs⸗ Rath Eggert zu Erfurt, und des dem Ober⸗Kapellmeister Taubert zu Berlin verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Hausordens Allerhöchstihre Ge⸗ nehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 23. April. Ihre Majestät die Königin war vorgestern bei der Feier des Stiftungstages des Kirchenbau⸗Vereins anwesend.
Gestern wohnte Allerhöchstdieselbe mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin der Eröffnung und Sitzung der inter⸗ nationalen Konferenz sämmtlticher Vereine zur Pflege verwun⸗
sich verbinden.
deter und erkrankter Krieger bei, deren Mitglieder um 4 Uhr im Königlichen Palais beiden Majestäten vorgestellt wurden. — Abends fand daselbst die letzte musikalische Soirée statt, zu welcher die Botschafter mit ihren Gemahlinnen geladen waren. Unter Leitung des Ober⸗Kapellmeisters Taubert vertraten den musikalischen Theil Frau Lucca und Herr Woworsky, den dramatischen, unter Leitung des Herrn Luguet, die französischen Schauspieler.
— Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes ielt heute eine Plenarsitzung ab.
— Der Kanzler des Norddeutschen Bundes Graf von an jedem folgenden Sonnabend seine Salons für die Abgeordneten zum Reichstag eröffnen. Die bezüglichen Einladungen sind an
— Das Staats⸗Ministerium trat heute unter Vorsitz 8 Minister⸗Präsidenten Grafen von Bismarck⸗Schön⸗ baus en zu einer Sitzung zusammen.
— Im Verlaufe der gestrig en Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes berieth das Haus Kap. V. der Ausgaben des Bundes⸗Haushaltsetats: Bundeskonsulate, ⁊335,450 Thlr. Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Wirk⸗ liche Geheime Rath Delbrück antwortete den Abgg. Kanngießer und Frhrn. zur Rabenau. Nachdem noch der Ab. Meier remen) gesprochen, wurde der Etat der Bundeskonsulate ge⸗ nehmigt, desgleichen der der Bundesschuld, des Rechnungshofes, der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, ohne jede Dis⸗ kussion. Es folgten: Einnahmen des Bundes, Zölle und Ver⸗ brauchssteuern, 48,506,950 Thlr., Post⸗ und Fetun sverwaltungs⸗ Einnahmen, 21,861,270 Thlr., Ausgabe 21,596,899 Thlr., also Ueberschuß 264,371 Thlr., zu gemeinsamen außerordentlichen Aus⸗
1675
Thlr., Ausgabe 2,856,493 Thlr. Der Präsident des Bundes⸗ kanzler-⸗Amtes, Delbrück, beleuchtete den Etat der Zölle und Verbrauchssteuern, der General⸗Postdirektor von Philipsborn den der Postverwaltung, Oberst von Chauvin den der Tele⸗ graphenverwaltung. Der General⸗Postdirektor von Philipsborn beantwortete vre⸗ der Abgg. Grumbrecht und Freiherrn von Hoverbeck, der Sberst von Chauvin Fragen der Abgg. Becker (Dortmund) und Ziegler, womit die Berathung der bezeichneten Etats erledigt war. Schluß der Sitzung 3 ½ Uhr. 89
Die heutige (25.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde 88 11¾ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe wohnten der Sitzung bei: der Königlich ächsische Staats⸗Minister Freiherr von Friesen, der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, Königl. sächsische Ministerial⸗Direktor Weinlig, ebenso der Bundes⸗ Kommissarius Geh. Regierungs⸗Rath Michaelis.
Die Tagesordnung betraf: Zweite Berathung des Ent⸗ wurfs einer Gewerbe⸗rdnung für den Norddeutschen Bund, Titel VI. §§. 98 — 106, Titel VII., Titel IX., Titel X. §. 14 Schlußbestimmungen). 2 6 Der §. 98 lautet: 8 38 5 „Diejenigen, welche an demselbem Orte gleiche oder verr te rlanrcsai selbständig betreiben, können zu einer Innung zusammen⸗
Neue Innungen erlangen durch die Rechte einer Korporation. 8
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Schulze, Ste⸗ phani, Wagener (Neustettin), Hirsch, Weigel, von Luck. Der Bundeskommissarius Geh. Regierungs⸗Rath Michaelis griff nach dem Abg. Wagener in die Diskussion ein. Nach dem Antrage der Abgg. Stephani und Gen. wurden die Worte ge⸗ strichen: an demselben Orte.
Der §. 99 lautet:
Zur Bildung einer Innung sind in den Städten mit mehr als 20,000 Einwohnern 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbständig betrieben oder einer aufgelösten älteren Innung 223 haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Personen er⸗ orderlich.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist jedoch ermächtigt, nach Um⸗ ständen die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl von Theilnehmern zu SFesmigeng und zu gestatten, daß die Gewerbe⸗ treibenden mehrerer Hrtschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung
die Bestätigung ihrer Statute
Das Haus lehnte diesen Paragraphen ohne Debatte nach dem Antrage des Abg. Stephani und Genossen ab.
Der §. 100 lautet:
Der Zweck der neu zu gründenden derung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollern die Innungen 1) die Aufnahme und die Ausbildung der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, 2) die Ver⸗ waltung der Kranken⸗, Sterbe⸗, Hülfs⸗ und Sparkassen der Innungs⸗ genossen leiten, 3) der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Innungsgenossen, namentlich durch Förderung der Erziehung und des gewerblichen Fortkommens der Waisen sich unterziehen. 8
Ohne erhebliche Debatte wurde der folgende Antrag des Abg. Stephani und Gen. angenommen: 1
Die Worte: insonderheit sollen u. s. w.« bis zu Ende des Para- graphen zu streichen. * v11
Der §. 101 lautet: v“
Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer Innung steht der Kommunalbehörde, die Feststellung und Genehmigung des Statuts aber der höheren Verwaltungsbehörde zu.
Nach dem Antrage des Abg. Twesten erhielt dieser Para⸗ graph folgende Fassung:
Die Genehmigung der Innungsstatuten steht den höheren Verwal⸗ tungsbehörden zu. “ S
Die §§. 102 — 105ö: Fess a.
§. 102. In dem Statut sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung der⸗ selben sich knüpfen, die Ürt der Zusammensetzung des Vorstandes, im⸗ 15 die Einrichtungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen
ingelegenheiten festzusetzen.
S. 103. Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mit⸗ glieder von den Innungsgenossen zu wählen sind.
104. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, so wie die Verwaltung des Etats⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesens, wird durch Beschlüsse der Innung geordnet. “
§. 105. Die Bestimmungen in den §§. 82 — 97 finden auch auf neue Innungen Anwendung. w“
wurden meist ohne Debatte angenommen.
Der §. 106 lautet: W
Korporationen von Kaufleuten, welche ausschließliche befcägne 4 * zugestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften
ieses Titels.
Es sprachen die Abgg. Stephani, v. Hennig, v. Luck, von Wedemeyer, Frhr. v. Hoverbeck, sowie der Bevollmächtigte zum
Innungen besteht in der För
8
“ erforderlich 27,000 Thlr., bleiben zur Vertheilung disponibel 37,371 Thlr., Telegraphenverwaltung, Einnahme 2,934,300
.u“ 8
Bundesrathe Koͤnigl. sächsische Ministerial⸗Direktor Weinlig.