M53,352. 54,123. 54,132. 55,103. 56,327. 56,427. 56,434. 59,613. 60,091. 62,327. 63,633. 64,058. 64,602. 70,936. 72,904. 72,911. 76,577. 81,718. 83,354. 86,993. 89,364. 90,243. 90,292. 91,158
Königliche General⸗Lotterie⸗Direktion.
Ministerium für die landwirthschaftlichen 8 Ahngelegenheiten.
Bescheid vom 14. April 1869 — betreffend die den Land⸗ räthen, als Dirigenten der Kreis⸗Vermittelungsbehörden, zustehen⸗ den Diäten und Reisekosten. 1 Auf den Bericht vom 27. v. M. eröffne ich der Königlichen General⸗Kommission, daß die Landräthe, als Dirigenten der Kreis⸗Vermittelungsbehörden, unzweifelhaft befugt sind, gleich den Kommissarien und Sachverständigen in Parteiangelegen⸗ heiten Diäten und Reisekosten zu liquidiren. Die Verordnung vom 28. Juni 1825, welche sich nur auf Reisen in Königlichen ““ bezieht, kann auf Reisen in Parteien⸗ sachen keine Anwendung finden. 8 Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Schuhmann. An die Königliche General⸗Kommission zu N.
Kriegs⸗Ministerium.
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Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 6. April 1869 — betreffend
‚die Bekleidung der Ersten und Zweiten Commandeure der Garde⸗ Landwehr⸗ und der Garde⸗Grenadier⸗Landwehr⸗Bataillone, der Chefs der Provinzial⸗Landwehr⸗Infanterie⸗Regimenter, der Bezirks⸗Comman⸗
deure und der Offiziere des Beurlaubtenstandes.
Ich bestimme im Anschluß an die Festsetzungen im §. 15 der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, Folgendes: 1) Die Ersten und Zweiten Commandeure der Garde⸗Landwehr⸗Bataillone tra⸗ gen den Helm mit dem Garde⸗Adler mit einem weißen Stern auf der Brust desselben und auf diesem das Landwehrkreuz von gelbem Metall. 2) Die Ersten und Zweiten Commandeure der Garde⸗Grenadier⸗Landwehr⸗Bataillone tragen den Helm mit dem Adler der Garde⸗Grenadier⸗Regimenter mit dem Landwehrkreuz von weißem Metall auf der Brust desselben. 3) Die Chefs der Pro⸗ vinzial⸗Landwehr⸗Infanterie⸗Regimenter und die Bezirks⸗Comman⸗ deure tragen den Helm mit dem Wappenadler mit dem Namenszuge F. R. und dem Landwehrkreuz auf dem Adler, aber unterhalb des Namenszuges, so daß letzterer nicht verdeckt wird. 4) Die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Garde⸗Landwehr und Garde⸗Grenadier⸗ Landwehr⸗Infanterie haben, wenn sie bei der Einziehung zu einem Linien⸗Regiment oder zu einem Ersatz⸗Truppentheil den Helm tragen, zu diesem die ad 1. und 2. gedachte Dekoration anzu⸗ legen, während die Offiziere der Provinzial⸗Landwehr⸗Infanterie in diesem Falle den Wappenadler mit den ad 3. bezeichneten Abzeichen führen. 5) Die Garde⸗Landwehr⸗Kavallerie⸗Offiziere tragen an dem Helm den Garde⸗Adler mit einem weißen Stern auf der Brust dessel⸗ ben und auf diesem das Landwehrkreuz von gelbem Metall, die Pro⸗ vinzial⸗Landwehr⸗Kavallerie⸗Offiziere den Adler der Linien⸗Dragoner⸗ Regimenter mit dem weißen Landwehrkreuz auf der Brust desselben nach den beikommenden Proben. 6) Das für die Kopfbedeckungen der Linientruppen vorgeschriebene Band mit der Inschrift: »Mit Gott für König und Vaterland« wird in den vorgedachten Fällen überall nicht angelegt. “
8 Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 6. April 1869. 4“
(gez.) Wilhelm.
“ 6ggez.) von Roon.
An das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird mit dem Bemerken ur Kenntniß der Armee gebracht, daß Proben der erwähnten Helm⸗ dekorationen in kürzester Frist an die Königlichen General⸗Kommandos zur Verausgabung gelangen werden 3 b Berlin, den 10. April 8300. Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: v. Stosch
8
“ 6 Kabinets⸗Ordre vom 6. April 1869 — betreffend die e r⸗e es Keserve⸗Offtziere. Indem Ich dem Kriegs⸗Ministerium die beifolgenden Proben der mit dem Landwehr⸗Abzeichens versehenen Dekorationen zu den Kopf⸗ bedeckungen der Reserve⸗Offiziere zugehen lasse, bestimme Ich in Betreff er Anbringung dieses Abzeichen Folgendes: 1) Bei denjenigen Trup⸗ pentheilen, welche den Adler mit dem Ordens⸗Stern oder mit dem Königlichen Namenszuge resp. F F. R., oder mit einem Wappen auf der Brust des Adlers, an der Kopfbedeckung führen, tragen die nee6,Olchen. das Landwehrkreuz auf dem Adler, aber unterhalb dieser Abzeichen, so daß letztere nicht verdeckt werden. — Die Reserve⸗ Offiziere der Garde⸗Grenadier⸗Regimenter und der Linien⸗Dragoner⸗ Regimenter führen das Landwehrkreuz auf der Brust des Adlers. 2) Bei denjenigen Garde⸗Truppen, welche allein den Gardestern an der Kopfbedeckung führen, ist das Landwehrkreuz auf dem Stern ober⸗ halb der Inschrift suum cuique in der Weise anzubringen, daß die Strahlen des Sterns hervorragen. 3) Die Reserve⸗Offiziere des 1. Leib⸗ Husaren⸗Regiments Nr. 1 und des 2. Leib Husaren⸗Regiment
tragen das Landwehrkreuz in der Mitte des schwarzen Feldes des
Nationale, die Reserve⸗Offiziere der übrigen Linien⸗Husaren⸗Regimen⸗
ter vorn auf der Pelzmütze.
b Bei Meinem Husaren⸗Regiment 1. Rheinischen) Nr. 7 wird von den Reserve⸗Offizieren der Königlich Kamenszug auf dem Landwehrkreuz liegend getragen. 4) Das für
die Kopfbedeckungen der Linientruppen vorgeschriebene Band mit der
W“ 1“X
An das Kriegs⸗Ministerium.
Inschrift: »Mit Gott für König und Vaterland« wird in den vor gedachten Fällen überall nicht angelegt. —
Das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Weitere 6. April 1869.
zu veranlassen.
(gez.) Wilhelm. (ggez.) v. Roon. 1
Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird mit dem Bemerken
Berlin, den
zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die bezüglichen Nachproben den
Königlichen General⸗Kommandos binnen Kurzem
1 zugehen werden. Berlin, den 10. April 1869. K riegs⸗Ministerium. 8
Im Auftrage: v. Stosch. 8
Angekommen: Der Ministerial⸗Direktor, Ober Berg⸗
hauptmann Krug von Nidda, von Saarbrücken.
—
Berlin, 24. April. Se. Majestät der König haben
Allergnädigst geruht, dem Dr. Johannes Dümichen zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Vizekönigs
von Aegypten Hoheit im Namen Sr. Majestät des Sultans ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 24. April. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Militär⸗ und Civilkabinets und im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten die Meldungen des Fürsten Abameleck, Commandeur des Kaisserlich russischen 14. Dragoner⸗Regiments (Prinz Albrecht von Preußen), des Obersten von Colomb und mehrerer anderer Offtziere ent⸗ gegen, empfingen den Polizei⸗Präsidenten und arbeiteten mit dem Minister⸗Präsidenten.
— Gestern wohnte Ihre Maäjestät die Königin mit Ihrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin der internationalen Konferenz bei. — Ihre Majestät empfing den Besuch des Prin⸗
zen und der Prinzessin Karl nach ihrer Rückkehr von Nizza.
— Se. Majestät der König richteten an die Mitglieder der internationalen Konferenz sämmtlicher Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger bei dem Empfange im Königlichen Palais, am 22. d. M., folgende Ansprache:
»Ich habe Mir die Freude nicht versagen können, Sie hier bei Mir zu versammeln, um Ihnen Meine Anerkennung über den Zwech Ihres Zusammentretens auszusprechen. Hervorgegangen aus den früher staatlich abgeschlossenen internationalen Verträgen für Neutra⸗ lisirung der Sanitätspflege im Kriege, begrüße Ich freudig in Ihnen auch das Hinzutreten der Freiwilligkeit. Ihre jetzigen Berathungen sind Mir eine Bürgschaft für vollständigere Regelung dieser hochwich⸗ tigen Angelegenheit, als dies bis jetzt möglich war. Ich kann nur wünschen, daß der Fall Ihrer Wirksamkeit sowohl in einem Kriege als bei Landesnothständen im Frieden noch recht lange, lange nicht eintreten möge; käme aber eine solche Heimsuchung, so hoffe Ich Ihre Bemühungen von verdientem Erfolge belohnt zu sehen.⸗
—— Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs fand gestern Abend zu Ehren der Mitglieder der internationalen Konferenz im Königlichen Opernhause eine Vorstellung statt, welcher der Königliche Hof anwohnte. Die Konferenz⸗Mitglieder hatten ihre Plätze vorzugsweise im ersten Range. Zur Auf⸗ führung gelangten die in Nr. 93 d. Bl. in dem Revpertoirt der Königlichen Schauspiele angezeigten Stücke.
— In der gestrigen (16.) Sitzung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes führte der erste Königlich sächsische Bevollmächtigte, Staats⸗Minister Freiherr v. Frießen
den Vorsitz. Die Vorlage des Präsidiums, wegen Abschlusses
einer Literar⸗Konvention mit Italien,
wurde dem betreffenden Ausschusse überwiesen. f
Demnaͤchst wurde die Präsidialvorlage,
betreffend den Gesetzentwurf wegen des Unterstützungswohnsitzes
und über den vom Reichstage beschlossenen Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Nichtverfolgbarkeit der Presstncne 1e. “ Kammern von den Ausschüssen berichtet.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Eisenbahnen, Post⸗ und Tele⸗ Pahbenh⸗ sowie für Rechnungswesen traten heute zu einer
itzung zusammen. 1 — Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des
Norddeutschen Bundes für Zoll⸗ und Steuerwesen sowie
für Justizwesen hielten heute eine Sitzung ab.
— Im Verlaufe der gestrigen Sitzung des R eichstages deren Aufhebung unthunllich erscheinen möchte, angemessene Entschädi⸗
des Norddeutschen Bundes der Gewerbe⸗Ordnung fortgesetzt. 8
In Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen entscheidet, in ofern die selbständigen Gewerbetreibenden einer Innung angehören, das Innungsstatut, in anderen Fällen aber, imgleichen wenn die Vor⸗
schriften des Statuts nicht ausreichen, das gegenwärtige Gesetz.
Nachdem hierzu der Abg. Runge und der Kommissarius des Bundes, Geh. Reg. Rath Michaelis, gesprochen, wurde der §. 109 lautet: „ b 8 ““ * 16“ “ 11““ Die Ortspolizei⸗Behörde hat darauf zu achten, daß bei Beschäf⸗ tigung der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denjenigen Lehrlingen, welche des Schul⸗ und Religionsunterrichts noch bedürfen, Zeit dazu
gelassen werde. 1 1 Durch Ortsstatut (§. 156) können die Gesellen, Gehülfen oder
Lehrlinge oder einzelne Klassen derselben zum Besuche der Fortbildungs⸗ schule des Orts und die Arbeits⸗ oder Lehrherren zur Gewährung der, für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. Dieser Paragraph wurde mit den beiden folgenden dements angenommen: “ 6 1) des Abg. Meyer (Thorn: die nach den Landesgesetzen
1
8
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Statt: Orts⸗Polizeibehörde, zu setzen: zustäwdige Weherde. “ 2) des Abg. Stephani: C1I11“
Folgende Worte zu streichen: a) in Absatz 1: Gesellen, Gehülfen und; b) im Absatz 2: Gesellen, Gehülfen oder; ferner: Arbeits⸗ oder. §. 110 wurde ohne Debatte angenommen. Derselbe lautet: Jeder Gewerbeunternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. “ §. 111 lautet: Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Ge⸗ sellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fort⸗ setzung oder Aufhebung des Arbeits⸗ oder Lehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben beziehen, sind, so weit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei
diesen zur Entscheidung zu bringen.
Insoweit solche besonderen Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Ortspolizei⸗Behörde, sofern nicht beide Theile über die Beschreitung des Rechtsweges einverstanden sind. —
Gegen die Entscheidung der Ortspolizei⸗Behörde steht den Bethei⸗
hligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklu⸗ sivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch nicht aufgehalten.
An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Lasker, Schulze, v. Wedemeyxer, Bähr, v. Hennig, Graf Schwerin, sowie der Kommissarius des Bundesrathes, Geh. Regierungs⸗Rath
Der 111 wurde mit folgenden Amendements ange⸗ nommen: —
a) Im Alinea 1 hinter den Worten »während der Dauer des⸗ selben« einzuschieben »oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in §§. 115 und 130 erwähnten Zeugnisse.« — b) In Alinea 2 die Worte »sofern« bis »einverstanden sind« zu streichen. — c) In Alinea 3 statt der Worte »auf den Rechtsweg« zu setzen »auf die Beschreitung des Rechtsweges«.
29) Der Abgg. Runge und Lasker: 1“ dem §. 111 folgenden Zusatz zuzufügen: Durch Ortsstatut können an Stelle der gegenwärtigen hier bestinumten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeindebehörden unter gleichmäßiger Zuziehun; von Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern zu bilden.«
Schluß der Sitzung 3 ½ Uhr.
— Die heutige (26.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 11 ½ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Bundeskanzler Graf
von Bismarck⸗Schönhausen, der Präsident des Bundeskanzler⸗
Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der General⸗Post⸗ Direktor von Philipsborn, der General⸗Lieutenant, Direktor des Allgemeinen Kriegs⸗Departements von Podbielski, der Groß⸗ erzoglich hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geh. Legations⸗Rath Hofmann u. s. w.
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Erste Be⸗ rathung über den Gesetzentwurf betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, in Verbindung mit a) dem Schreiben des Bundeskanzlers Graf von Bismarck⸗ Schönhausen wegen der Portofreiheit des Reichstags; b) dem Antrage des Abg. Becker (Dortmund):
Der Reichstag wolle beschließen: den Bundeskanzler um Vor⸗ legung des Entwurfs zu einem Gesetze zu ersuchen, durch welches die im Gebiete des Norddeutschen Bundes bestehenden Befreiungen von Post⸗ und Telegraphengebühren aufgehoben, ene geregelt und den Post⸗ und Telegraphenverwaltungen für solche Befreiungen,
wurde die zweite Berathung
gungen gesichert werden.
c) dem Antrage des Abg. Graf Renard: —
Der Reichstag wolle beschließen: In Anbetracht des Erlasses vom 3. März 1869 verzichtet der Reichstag auf die ihm zustehende Porto⸗ freiheit, unter der Voraussezung, daß das Bundeskanzler⸗Aumnt sich bereit erklärt, diejenigen Schritte zu thun, welche geeignet sind, im Iünn- des Norddeutschen Bundes die gesammte Portofreiheit auf⸗
Der General⸗Post⸗Direktor v. Philipsborn leitete die Debatte durch eine Erörterung des Gesetzentwurfes, betreffend die Porto⸗ freiheiten, ein. Ebenderselbe antwortete den Abgg Becker (Dortmund), Twesten, Lesse, Fries. Es sprachen noch die Abgg. Löwe, v. Simpson (Georgenburg), v. Benda. Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück sprach nach dem Abg. Löwe⸗. Das Haus verwarf den Antrag der Verweisung des Gesetzent⸗ wurfes an eine Kommission. Derselbe ist demnach zur zweiten Berathung im Plenum gestellt.
Es folgte zweite Berathung über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Feststellung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. I. Fortdauernde Ausgaben: Kapitel 6. Militärverwaltung. Kapitel 7. Marineverwaltung. II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben: Kapitel 6. Militärverwaltung. Kapitel 7. Marineverwaltung und in Verbindung damit: Gesetzentwurf wegen Abänderung des Ge⸗ setzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erwei⸗ terung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der CC“ III. Einnahme: Kap. 6. Matrikular⸗ Beiträge und IY. Gesetzentwurf, betressend die Feststellung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870
In der Generaldebatte antwortete dem Abg. Twesten der Bepollmächtigte zum Bundesrathe, General⸗Lieutenant v. Pod⸗ bielski, dem Abg. Stephani der Präsident des Bundes⸗Kanzler⸗ amtes Delbrück.
Der Königlich sächsische Oberst und Militär⸗Bevollmächtigte von Brandenstein widerlegte einige Bemerkungen des Abg. Twesten. (Schluß des Blattes.)
— Im 10. Potsdamer Wahlbezirk (Kreis Teltow und Beeskow⸗Storckow) ist Prinz Handjery mit 7484 Stimmen von 10,912 zum Mitgliede des Reichstages gewählt worden.
8 — Der zum Ober⸗Forstmeister, und Mitdirigenten der Re⸗ gierungsabtheilung für Domänen und Forsten ernannte bis. herige Tit.⸗Ober⸗Forstmeister von Massow zu Liegnitz ist für den zum Präsidenten der Königlichen Hofkammer der Königlichen Familiengüter berufenen Ober⸗Forstmeister von Schwartzkoppen auf die Ober⸗Forstmeisterstelle zu Potsdam⸗ so wie der zum Tit.⸗Ober⸗Forstmeister ernannte bisherigg wirkliche Forstmeister von Kleist zu Frankfurt a. O. auf die Ober⸗Forstbeamten⸗Stelle zu Liegnitz versetzt. Der Oberförster Hahn zu Eggesin, Regierungsbezirk Stettin, ist nach Peister witz, Regierungsbezirk Breslau, versetzt und die Ober⸗Försterstell zu Eggesin hat der zum Oberförster ernannte Ober⸗Försterkan⸗ didat und Tit.⸗Revierförster Vollmer zu Lauterberg am Har erhalten. Der Ober⸗Förster von Ernst, früher in Zobten, Re gierungsbezirk Breslau, ist auf die Ober⸗Försterstelle zu Proskau, Regierungsbezirk Oppeln, verset. ““
Stettin, 23. April. (Stett. Ztg.) Se. Königliche Hoheit der Kronprinz traf heute Abend 7 Uhr 50 Mingten Fügie Extrazuges von Stargard hier ein und stieg im Gebäude des Königlichen General⸗Kommandos ab, woselbst Abendtafel statt fand, zu der die Spitzen der Civil⸗ und Militärbehörden Ein⸗ ladung erhalten hatten.
„Wiesbaden, 22. April. (Mittelrh. Ztg.) Se. Königl. Hoheit der Prinz Friedrich der Niederlande ist gestern hier eingetroffen und wird, dem Vernehmen nach, 6 Wochen hier bleiben.
„Mecklenburg. Schwerin, 23. April. lichen Hoheiten der Großherzog, die Großherzogin und Großherzogin⸗Mutter, sowie die Herzoginnen Mari
und Anna werden Sich mit Gefolge heute Nachmittag nach Ludwigslust begeben, um der am morgenden Tage daselbst stattfindenden Enthüllungsfeier des dem Großherzoge Friedrich Franz 1. zu errichtenden Denkmals beizuwohnen. Hamburg, 23. April. In gestriger Bürgerschafts⸗ sitzung wurden die Anträge des Justizausschusses betreffs der Reform des Strafverfahrens definitiv angenommen. Sodann wurde der Ausschuß zur Prüfung der Senatsanträge und der Eilferausschuß zur Prüfung der Staatshaushalt⸗Ab⸗ rechnung gewählt. Schließlich wurde die Landgemeinde⸗Ord⸗ nung nebst ihren Sisaben definitiv erledigt. Sachsen. Weimar, 23. April. (W. Z) Die Groß⸗ herzogin ist am 19. mit den Prinzessinnen Töchtern wohl⸗
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Ihre König⸗
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