Saäandfords zum Gesandten in Madrid verworfen.
cernirten auf drei Seiten einen auf einer Hügelspitze errichteten
Baumstamm, hinter jeder Reihe Schießgräben und jeder Schieß⸗ graben durch
häuser flankirt. »Pah« war aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht cernirt, erwies sich aber nachträglich als testen zugängliche. einen Mörser, 24 lang, als das Signal zum Stürmen gegeben wurde.
K ½ war leer. Tito Kavaru hatte denselben mit Allen ver⸗
der Reichsdomänen 3, der öffentlichen Arbeiten 6, im Justiz⸗ Mini 1, in den Kanzleien des Kaisers 4, im nSustih Ministertum 3, und noch 3 besondere Kommissionen. Außer⸗ dem wurden im Unterrichts⸗Ministerium 4 Projekte geprüft.
— Der »Reg. Anz.“« veröffentlicht einen ausführlichen Aus⸗ zug aus dem Bericht des Generals Trepow über die Reorga⸗
nisation der petersburger Polizkzikzkzk.
“] 8ec üs Amerika. Aus Washington, vom 23. pril, wird pr. atlantisches Kabel gemeldet: Der Senat hat die Ernennung
—, Die Regierung verkauft Gold, daher der Rückgang des Goldagios. d
Australien. Ueber den Sieg der englischen Truppen in Neuseeland, über den Maorie⸗Häuptling Tito⸗Kavaru bringt die Londoner »Times« nähere Details. 1200 Engländer
»Pah«, in welchem sich, Alle gezählt, 600 Maoriekrieger mit rauen und Kindern befanden. Der »Pah« bestand aus zwei eihen 15 Fuß hoher Pallisaden, jede Pallisade ein ganzer
zweistöckige mit Schießscharten versehene Block⸗ Die am meisten zugängliche vierte Seite des
die schwächste und am leich⸗ Die Truppen hatten nur eine Kanone und beschossen und bombardirten den »Pah« volle
Dies ging ohne Schwierigkeit von Statten, denn der
assen.
tags des Norddeutschen Bundes erklärte der Bundeskommissar,
Geheime Rath Dr. Weinlig zu dem Miquelschen Antrage, die Gewerbekammern betreffend:
als ob von der Annahme dieses Paragraphen überhaupt das . derartiger Einrichtungen, wo sie bestehen oder wo
nicht, daß das Gewerbegesetz an und für sich der Ort ist, wo nothwendigerweise über die Bildung derartiger Organe zur Vertre⸗ tung der Interessen des Gewerbestandes gegenüber der Regierung,
sobald ihnen keine solche Befugnisse zukommen, wie sie früher die Gewerberäthe
Bestimmung getroffen ist von werbegesetz selbst, weder über Handelskammern, noch über Gewerbekammern auf⸗ genommen worden ist, das Bestehen dieser Organe nach keiner
Schweigen darüber abgeleitet werden könne, daß man nun in einem Staate des Norddeutschen errichten, beziehentlich beibehalten dürfe.
würden Handelskammer die Handelskammern sand Vertreter gewerblicher Interessen nach gewissen Richtungen
auch innerhalb eines ein gesetzliches Recht der Besteuerung oder Aufbringung des Aufwandes nach Maßgabe des Steuermodus zu. Niemand schließen, daß, wähnt sind im Gewerbegesetze, sie nun durch diese Nichterwäh⸗ nung beseitigt seien.
Gewerbekammern, soweit sie in ähnlicher Weise konstruirt sind wie die Handelskammern.
sich über die zu §. 107 (Sonntagsarbeit) gestellten Amendements wie folgt:
für Genthin scheint mir von einer irrthümlichen Auffassung der Gesetzvorlage, namentlich des vorliegenden Abschnittes, aus⸗ gegangen zu sein. Lohnvertrag fest und stellt in diesem Sinne an dieser Stelle
e Ihnen allen vorliegende Bestimmung über die Sonntags⸗ Föbeit, so weit sie einen Inhalt des Lohnvertrages bilden kann, Entwurfs, noch auch in seinem Wortlaut begründet, daß er Anwendung finde auf die polizeilichen Vorschriften betreffs der Sonntagsfeier.
gesetzgebung, sondern sie liegen ganz wo anders und finden nicht blos auf Gewerbetreibende, son -
di
”
MNieichstags⸗Angelegenheiten. 8
In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗
8 8
5
erlin, 24. April.
Ich halte es für nöthig, der Auffassung entgegenzutreten,
e noch ins Leben gerufen werden sollen, abhängt. Ich glaube
anderer Gesetzgebungen gehabt haben, werden muß. Der Bundesrath der Ansicht ausgegangen, daß durch das Ge⸗
in welches seinerseits eine Bestimmung
eite hin in Frage gestellt werde, noch viel weniger aus dem
Bundes derartige Organe
1 Wenn die Herren ntragsteller ihren Zweck ganz vollständig erreichen wollten, so sie in dem Paragraphen jedenfalls doch auch der haben Erwähnung thun müssen; denn auch
in, und in vielen Ländern steht ihnen gewissen Kreises der Gewerbetreibenden
es b. Es wird weil die Handelskammern nicht er⸗
Dasselbe wird anzunehmen sein von den — Der Geheime Regierungs⸗Nath Dr. Michaelis äußerte
Meine Herren! Das Amendement des Herrn Abgeordneten
Dieser Abschnitt stellt Normative für den
Dagegen ist es durchaus nicht weder in der Absicht des
Dieselben liegen nicht im Gebiete der Gewerbe⸗
freiheiten wird aus der Bundes⸗ leistet, als dies mit Rücksicht auf die den
Grunde liegenden speziellen Rechtetitel nach den Bundesgesetzen noth⸗ wendig ist.
8 8 7. Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten 8
behörde zu richten. Postamt entschieden.
und auf alle Erwerbsarten Anwendun Gewerbe⸗Ordnung fallen oder nicht. auch die Absicht Gründe für
Stelle die Sonntagsfeier zu ordnen; Herren, würde aber der Antrag, durchaus diesen Zweck verfehlen und ku stand führen, der mit der gewerblichen Entwicke
Es könnte allerdin sich haben, dann,
einem lung nicht
werblichen Anstalten; es fällt also heraus ein großer Theil sonstigen gewerblichen Arbeiten, es fällt heraus die Thä
gewerblichen Anstalten zählen. Es erschöpft die Vorschriften über Sonntagsfeier, wie schon erwähnt wurde, auch deshalb nicht, weil diesen Vorschriften nicht nur die Gewerbe, sondern auch die übrigen wirthschaftlichen und nicht⸗wirthschaftlichen Thätigkeiten der Menschen unterliegen müssen. Der zweite Ab. satz stellt die Ausnahmen für Dringlichkeitsfälle unter die Ge⸗ nehmigung der zuständigen Behörde, das wäͤre eine Abänderun
welche in der That die Existenz der Industrie in die Hände der Genehmigung dieser bestimmten Behörden legte, — eine Abän⸗ derung, die ich Ihnen nicht empfehle. Der letzte Satz überläßt, in Anerkennung dessen, daß bestimmte Industriezweige ohne Sonntagsarbeit nicht bestehen können, der Landes⸗ gesetzgebung, für einzelne Arten von Fabriken allgemeine Ausnahmen festzustellen. Bis dahin, daß die Landesgesetz⸗ gebung diese allgemeinen Ausnahmen feestgestellt hat, würde also ein Zustand geschaffen sein, wo man nicht weiß, was in dieser Beziehung Rechtens ist, wo man lediglich auf die von der Behörde zu genehmigenden Ausnahmen für Drin lichkeits⸗ fälle angewiesen sein würde, — meine Herren, eine in der That sehr unsichere Brücke, auf welche sich ein Unternehmungsgeist, der große Kapitalien in umfangreiche Unternehmungen stecken muß, nicht wohl begeben kann. Wollen Sie die Sonntagsfeier in diesem Gesetze behandeln, dann würde gerade dieser Theil, der der Landesgesetzgebung vorbehalten ist, hier in diesem Gesetze eingehend geordnet wer⸗ den müssen, und da würde eine eingehende Kenntnißnahme der Fabrikationsweise in den verschiedenen Zweigen der Industrie nothwendig sein, die unmöglich im gegenwaͤrtigen Reichstage noch erledigt werden kann. Der Antrag Stumm besagt das, was ohne seinen Antrag durch den eigenen Inhalt der Ge⸗ werbe⸗Ordnung von selbst gegeben ist, daß sie die Bestimmungen über die Sonntagsfeier durchaus nicht alterirt.
“ dem Portofreiheiten lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.) verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
„S§. 1. Die Portofreiheit der Häupter und Mitglieder der Regenten⸗ häuser sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes bleibt in dem bisherigen Umfange aufrecht erhalten.
§. 2. In reinen Bundesdienst⸗Angelegenheiten werden Postsen⸗ dungen jeder Art innerhalb des norddeutschen Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Beschaffen⸗ heit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundes⸗Post⸗ venancncie dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmun⸗ gen entspricht. Alle in Bundesraths⸗Sachen, sowie in Militär⸗ und Marine⸗An⸗ gelegenheiten, als reinen Bundesdienst⸗Angelegenheiten, im norddeut⸗ schen Postgebiet bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden Wö rhanten⸗ Fahrpoft uf Fahrpostsendungen zwischen den hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des norddeutschen Postgebiets finden die vorstehenden Bestimmungen 8 2) keine Anwendung; die Peäte har dieser Sendungen richtet sich nach den Heiegenben Post⸗Ver⸗ rägen. Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. §. 4. Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Behörden gleich behandelt.
. 5. Die Portovergünstigungen, welche den Personen des Mili⸗ tärstandes und denen der Bundes⸗Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundes⸗Präsidium bleibt es vor⸗ behalten, diese Portovergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken.
§. 6. Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto⸗ ermäßigungen werden aufgehoben.
Für die Aufhebung, beziehungsweise
Reichstage vorgelegte Gesetz, betreffend die im Gebiete des Norddeutschen Bundes,
Einschränkung der Porto⸗ Postkasse insoweit Entschädigung ge⸗ Portobefreiungen etwa zu
Vermeidung der Präklusion bis zum 30. Juni 1870 an die ost⸗ Ueber den erhobenen Anspruch wird vom General⸗
dern auf alle Staatsb
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Wenn das General⸗Postamt den Anspruch ganz ist, so steht dem Reklamanten das Recht zu,
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träglich ist. Zunächst spricht der Antrag von der Arbeit in i lcke in Läden und anderen Lokalen, welche nicht zu den eigentlicet
verschiedener bestehender Vorschriften über die Sonntagsheiligung
iner präklusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des beeeangs 8 Hlasescha ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober⸗Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der Reklamant sein Domizil hat. §. 8. Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach fol⸗ ’1 ungen: vis gende 2 — 8 hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von * frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt ein⸗ egangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Be⸗ sümmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendun⸗ en entfallende Porto⸗ und Gebührenbetrag wird dem Berechtigten 899 der Bundes⸗Postkasse jährlich erstattet.
Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes⸗Postverwal⸗ tung und dem Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittelung S e v einander folgende
Entschädigung zu Grunde gelegt werden. Jahrs⸗ gr .C“ bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im §. 8 festgesetzte Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für alle Mal zu entschädigen. 1b 88
Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen entsc Jefnans Eoöftven machen will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Kalenderjahren in Gemaͤßhekt des §. 8 gezahlt worden ist, zusammengerechnet, der danach sich ergebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal ge⸗ nommen und diese Summe dem ö baar gezahlt. 8
§. 10. Neue ö r ortoermäßigungen können
e des Gesetzes eingeführt werden.
g u““ eöö bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Be⸗ hörden an Stelle der Porto⸗ und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes⸗Post⸗ ezahlt werden. bern. ö welche auf den, mit dem Auslande ab⸗ geschdosseren Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie Beförde⸗ rung findet bei den in den §§. 2, 4 und 5 erwähnten Sendungen
7
dem Auslande nicht statt. g An ndsches Porto wird in keinem Falle von der Bundes⸗Post⸗ tasse gefangedas gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. 1 v“ Urkundlich Gegeben
88 2
nationale Konferenz von Vertretern der der genfer bnhehien beigetretenen Regierungen und der Vereine zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger. 1.1eg⸗ 24. April. Die gestrige (2.) Sitzung der internatio⸗ nalen Konferenz, welcher wieder Ihre Majestät die Königin 8 Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin beiwohnten, e von dem Vorsitzenden, Wirklichen Geheimen Rath v. Sydow, um 8 hr mit einigen geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. Derselbe machte ee. ders auf die in dem Sitzungsgebäude vonberliner Industriellen eingerichtete Aussteltung von Gegenständen aufmerksam, welche sich auf die Kran⸗ kenpflege beziehen. Im Hofe ist ein amerikanischer Rohrbrunnen . den Feldgebrauch nach Nortons System aufgestellt, mit dem nach der ersten Sitzung erfolgreiche Versuche angestellt wurden. o. Nachdem die Reihenfolge derjenigen Vorträge durch das Loo bestimmt worden, welche das Vereinswesen im Speziellen betreffen, wurden von den Herren Dr. v. Carval, Vertreter des badischen “ Vereins, dem russischen General⸗Lieutenant v. Baumgarten 8 8 Merchie, delegirt von “ heseseagz Vaatrige an ceen ö. rache über die Orga * Vereine und Genossenschaften gehalten. Geee wurde auf Beschluß der Versammlung die vegan en ve.-X. 8 ie Vereine vertagt und sum zweiifn .Eessn ü angen: die freiwillige Hilfe in eiege, ftbergrag ds Ael- 13 der Zusatz⸗Stipulationen vom 1 SShe 1868 zu der genfer Konvention vom 22. August 1864. der d. rent, General⸗Arzt Dr. Steinberg motivirte in eingehender Weise preußischen Vorschläge, dahin lautend: 1) die Hilfsvereine haben 88 mit den Gesellschaften zur Se ve derehseräacen dern 8* ini diese ihre Rettungsboote 11“ erhöhte Prämien oder Negrenereithen b 188 den Fall eines Krieges zur Verfügung stellen un anfer dem noch eine genügende Anzahl von Fesn en. 2) Vor Ermiethung von Hilfsschiffen zur Rettung „h-. 9 ger ist die Frage zu erledigen: wer die Kosten für die Pesc deshun - oder den Verlust dieser Schiffe trägt? Es ist für diesen Swe . 8 8 Versicherungsgesellschaften anzufragen, ob sie gegen eine 8 höh 8 kännhe 8 5ge ee 88 GSg 8n henbegalf Uannen nn diesem müssen während und nach der S. —t bena enhen Fldite n sie der zu kriegerischen Zwecken auslau Z“ sis den Anordnungen des kommandirenden vever enlc⸗ 4) Sie müssen während 7 8-c el Siflent incne 9 8 1 uf das gehißte Nothsig . Fhwe dc. egion,g 1 Konvention beigetretenen Staaten en Perecn. ennende w serpbes, ader prch Die Hilfsschiffe haben unmittelbar nach 88 Schlacht durch ein Signal zu erkennen zu geben, daß 6 en Wunsch und den Raum zur Aufnahme von ““ 4.899
1 388 4E111“ 6 1 85
Staaten über das sub 6 vorgesch 9 3ö ‚Di iffe zu richten, welche t und . ” de , Manzvrirfähigkeit besitzen und gleichzeitig auch einge räumiges und hohes Zwischendeck haben. 9 1 rüstung und Einrichtung dieser Schiffe ist schon im bereiten und nach Analogie der militärischen Verhältni den Staaten zu organisiren. malige Offiziere und geeignete marine zu bevorzugen und es ist ihnen von den ürsorge für ihre Familie zu sichern. 1 us vereine stationiren Delegirte an Bord, deren Anordnungen die Schiff führer in Bezug auf Zweck und Ziel der Fahrt auszuführen haben 12) Das übrige Personal der Hülfsschiffe braucht nicht schon währen des Friedens, sondern erst kurz vor Beginn des Krieges designir zu werden. 13) Das für die Hilfsschiffe erforderliche Material ist in besonderen Spezialetats festzustellen, jedoch sind während des nur Modelle zu beschaffen und die Bezugsquellen zu registriren. 14 Das Material ist, so weit der Zweck übereinstimmt, nach den für di Kriegsmarine erlassenen Vorschriften und Modellen zu beschaffen. — An der hierüber eröffneten Generaldiskussion betheiligten sich di Herren: Dr. v. Haurowitz, Chefarzt der russischen Marine, de Vize⸗Admiral Jonkheer van Karnebeck, delegirt von der K. nie derländischen Regierung, und Konsul Meyer aus Bremen. Spezialdiskussion der einzelnen Paragraphen, die nur zu einzelnen Be merkungen veranlaßten, stellte Prof. Dr. Virchow, Delegirter de preußischen Victoria⸗National⸗Invaliden⸗Stiftung, zu §. 10 das Amende ment, die Hilfsvereine von der Verpflichtung zu entbinden, den Fü⸗ rern dieser Schiffe eine Pension und die Fürsorge für ihre Familie zu sichern. Das eeegecenfaz amn die Zustimmung der Versammlung Der Delegirte des österreichischen ter Arneth, Hehielt sich vor, zu den §§. 13 und 14 in der nächsten Sitzung einen Zusatzparagraphen einzubringen. Mit der Annahme der in dern 14 Paragraphen enthaltenen Vorschläge des preußischen Centralkomite war die Tagesordnung ö .. wurde die nächste Sitzung auf nabend um 10 Uhr anberaumt. Songabe der ausgegebenen Prasena e sind 164 Delegirte anwesend rauen von preußischen Frauenvereinen. 1“ sse Lee. Regierungen amtliche Dele ie ottomanische Pforte (Aristarchi Bey, sandten in Berlin), Italien (Baroffic, Medizinal⸗Direktor, 8 Fre. gatten⸗Kapitän Cottrau), Rußland (General⸗Lieutenant v. 2 Fccen⸗ Dr. v. Haurowitz, Chefarzt der Marine Geh. Rath Ritter,
8 ikb und Professor ; e“ deh Gre Mroftssnburg-Schwerin (Staats⸗
Pension und die
Zu dem Kongre girte beauftragt: D
Buchholz inister v. Bülow), arzt Dr. SFme ane in Mürtt Mreniner⸗Keftdent Dr. Krüger), Belgien (Dr. Merchie 8 e Bergrath Visschers), England (Prof. Longmore, Oesterr 842 2 5 Stabsarzt Baron v. Mundy und Korvetten⸗Kapitän Graf imp en), General⸗Major v. Reitzenstein), Schweden (O erst⸗Lieu nant Staaf), I“ v. d. Star), Großh. Hessen ichts⸗Assessor Weber aden t ehr Fofgegichts dis Uerd SeneRiatg Dr. Bardeleben, Korvetten⸗Kapitän Batsch, die Geh. Ober⸗Medizinal⸗Räthe Dr. Housselle und v. 11 beck, die General⸗Aerzte DDr. Loeffler und Steinberg, sowie den Geh.
Reg. Rath v. Wolff).
Sachsen
8
ischlagene Signal wünschenswerth. (Gelbe Pladas at der Hilfsschiffe ist auf Dampf⸗ bei hinreichender Seetüchtigkeit und Geschwindig⸗
Die Bemannung, Aus⸗ rieden vorzu⸗ e der heczeffie⸗ 10) Als Führer dieser Schiffe sind ehe⸗ Abf güc⸗ Steuerleute) der Kriegs⸗ ilfsvereinen eventuell eine 11) Die Hilfs⸗
Bei der
patriotischen Vereins, Ritter von
Ge⸗
Duvenett), Oldenburg
Ober⸗Stabsarzt Dr. Dompierre),
ie Schweiz (Obersten Hammer und Ober⸗Feld⸗ gber. Bremen, Hamburg und
Intendantur⸗Rath Zehr),
— Die Nr. 17 des »Preußischen Handels⸗Archivs⸗ enthaͤlt unter Ges “ e. und Großbritannien: Deklaration, r treffend die gegenseitige Zulassung der von Handlungsreisenden
itgefü r und Proben. — — Frer Pageei en ee .. SAgetzelgvertrat zwischen den Königreichen Belgien und Siam. gängsc Schiffe in den Philippinen. — Unter Sta istik: 1 ußischen General⸗Konsulats zu Bremen Vremea Seg.e ec. 5 scher Een der Produktion des Berg⸗ Salinenbetriebes in dem bayerischen Staate füͤr
— Oesterreich: Hauptergebnisse des auswärtigen Handels des
für 1868. 1867.
allgemeinen Fhefescishnn arischen Zollgebiets im it den Erge Begs-egchns dee gecen Und Norwegen: Jahresbericht des üewee- des Norddeutschen Bundes zu Molde für 1868. — Belgien: 28 e Einfuhr aus dem Zollverein zum innern Verbrauch in 1866—68. — ittheilungen: Uutfe .. beicang. Crefeld. Aalesund. Mahon. Palma. Riga. Tarragona. — Beilage: Nachrichten für Seefahrer Nr. 7. 8 — Das »Central⸗Blatt der Abgaben., Gewerbe⸗ und Handels⸗ Fesetoebang und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten«, enthält u. A.: gur eönig 2 isteri in der Vereinsbevollmächtigten und Stations⸗ ““ Beni gegegen der Vereinsstaaten betreffend, vom 10ten kularverfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Aufstellung der Reisekostenliquidationen betreffend, vom 15. 1869; Eirkularverfügung, 89 5.8 Fngre „Ministeriums, die Anwendung des Massivbaues mit Ziegel⸗ ode hief X. betreffend, vom 1. Februar 1869; Cirkularverfügung bnen,ee . die Ausführung des §. 7 des Mai 1868 wegen Abänderung einzelner mungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung vom
Nr.
controleure zu de Januar 1869; Cir
des Königlichen glichen F
Gesetzes vom nuar 1869.
— Nr. 16 der »Annalen der Landwirthschaft in den Kgl.
St.;« enthält: C“
betreffend, .
om
(Schluß. werks⸗, Hütten⸗ un
elgien und Siam: Freund⸗
— Spanien: Eingangsabgabe auf eingeführte peniei Korddeutscher Bund:
ahre 1867, in 3, 1864, 1865
nissen der Jahre 1857, 1
Tilsit. Memel. Bromberg. Gleiwitz.
Cirkularverfügung des Königlichen Finanz⸗Mi⸗
chieferbedachung bei
Bestim⸗ 5. Ja⸗
Maßregeln gegen die Rinderpest Frege na inng der Fonds der
desgese 8 Sen, Die