8 I“ 29
Abwesende können sich nach §§. 19 und 21 des Statuts durch Bevollmächtigte aus der Zahl der in der Generalversammlung an⸗ wesenden stillen Gesellschafter vertreten lassen.
Berlin, den 25. März 1869. BE1“
Berliner Handelsgesellschaft. (gez.) Gelpcke sen. Wm. Conrad. Friedr. Gelpcke jun.
111“ 111“ 1A“; ““ Concordi aa 8
Cölnische Lebensversicherungs⸗Gesellschaft. Se
[1228]
Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am Samstag,
den 8. Mai a. c., Vormittags 10 Uhr, im großen Saale der
Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft am Trankgassenthore hierselbst ab⸗
zuhaltenden , ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.
Eintrittskarten werden am 5. und 7. Mai in unserem Geschäfts⸗ lokal (am Wallrafsplatz) ausgegeben, woselbst auch etwaige Voll⸗ machten zur Vertretung abwesender Aktionäre vorzulegen sind.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung können nach Vor⸗ schrift des Statuts (§. 42) nur solche Aktionäre zugelassen werden, die ihren Aktienbesitz spätestens am 6. Februar a. ec. in die Bücher der Gesellschaft haben eintragen lassen.
Cöln, den 6. April 1869. 8
Die Direktion.
(1227) Rheinisch⸗Westfälischer Lloyd. Transport⸗Versicherungs⸗Aktiengesellschaft 1 in M. Gladbach. Die zweite ordentliche Generalversammlung findet am Montag, den 10. Mai d. J, Nachmittags 3 Uhr, iim Hotel Herfs hierselbst 8 statt, wozu wir unsere Herren Aktionäre in Gemäßheit §. 40 des Statuts ergebenst einladen.
Die Eintrittskarten zur Theilnahme an der Generalversammlung können innerhalb der bei en letzten Tage vor derselben auf unserm Bureau, Crefelderstraße Nr. 102, in Empfang genommen werden.
b Tagesordnung: 1) Bericht des Vorstandes und Verwaltungsrathes über die LgLgage des Geschäftes im Allgemeinen und uüber die Geschäfts⸗ führung, sowie über die Re ssenen Jahres insbesondere. 11.““
8 “ “ Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. 8 Fünfundzwanzigste oordentliche Generalversamm lung der Berlin⸗Hamburger . 1I1 Eisenbabhngesellschaft.
„Ddie Aktionäre der Berlin⸗Hamburger Eisenbahngesellschaft werden hierdurch von dem unterzeichneten Ausschuß zur fünfundzwanzigsten ordentlichen Generalversammlung eingeladen. üee
Dieselbe wird am W““
Sonnabend, den 29. Mai c., Nachmittags 1 Uhr, stattfinden und zwar gemäß §. 32 des Statuts zu X“ I (im Saale des Empfangsgebäudes). „ Nach §. 37 des Statuts verbinden die Beschlüsse der erschienenen Aktionärs auch die Nichterscheinenden und Nichtvertretenden.
Die stimmberechtigten Inhaber von 5 und mehr Aktien werden ersucht, zum Behufe ihrer Legitimation in den Wochentagen vom 14. bis 26. Mai c., Vormittags von 10 bis 1 Uhr, in den Verwal⸗ tungsbureaus auf den Bahnhöfen zu Berlin und Hamburg, so wie in Schwerin bei dem Ausschußmitgliede Herrn Oberst Köhler
19 ) 8 79. ihnen vollzogenes Nummerverzeichniß ihrer Aktien zu übergeben, 2 die letzteren im Original vorzuzeigen und dagegen eine Eintritts⸗ uund Stimmkarte, ohne welche die Theilnahme an der General⸗ versammlung nicht gestattet werden kann, so wie eine Freikarte in Empfang zu nehmen.
Die Freikarte ist indeß nur für die am 29. Mai c., 7 Uhr 50 Minuten Morgens aus Hamburg beziehungsweise Berlin abgehen⸗ den, so wie für die von Ludwigslust nach stattgehabter General⸗ veceöahung nach Hamburg, beziechungsweise Berlin gehenden Extra⸗
gültig.
Folgende Gegenstände werden zur Verhandlung kmmen:
Bh . der Wahlen für den Ausschuß nach §. 42 des
Uts, 2) Die nach §. 36 Nr. 1, 2 und 3 in jeder ordentlichen General⸗ vöfschlamlung vorzutragenden Etats, Berichte und Rechnungs⸗
e. „Der gedruckte Geschäftsbericht pro 1868, der auch den Voran chla für das laufende Jahr enthält, kann vom 14. pünch ab in danschlag
waltungsbureaus zu Berlin und Hamburg unentgeltlich in E genommen Füertan H 4 n “ Empfang
Hamburg, den 13. April 1869. v Der Ausschuß 1I“
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der Berlin⸗Hamburger Eisenbahngesellschaft. .“ E. Goßler, Dr., gesellschaf als Vorsitzender.
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getheilten Aktenstücke
(11590 Alktien⸗Gesellschaf... ““ er chemischen Produkten⸗Fabrik der chemischen Produkten⸗Fabrik .“ 1 E] üFs 3 öI1144“*“ Dezember inn un rr 18 abrik⸗Grundstücke und Gebäude.. Thlr. 93,650. 8. abrik⸗Geräthschafterr . 1“ „
Jaö“ „
Fertige und halbfertige Fabrikate, Ballons, Körbe, Handlungs⸗Mobilien und Utensilien „» 161,076. 3.
öe“*“ 138,266. 2. Cassa⸗Bestand 369. 12.
Thlr. 300,000. 184,283. 30,000. 15,000. 72,000.
e“*“ . Aktien⸗Kapitaeae .D Kreditoren . bö11 „ Reserve⸗Fond . „ Extra⸗Reserve⸗Fond für Auskfälle ze... „ Aktien⸗Dividende 5en A i
Die Dividende für das verflossene 120 Thlr. pr. Aktie ist
vom 1. Juni c. an auf unserem Comtoir gegen Auslieferung des
Dividendenscheins Nr. 7 zu erheben. Stettin, den 21. April 1869. E“
Die Direktion.
H. Dießner.
8 Aktiengesellschaf 8
chemischen Produktenfabrik Pommerensdorf. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Vor⸗ stand unserer Gesellschaft zur Zeit, und zwar: — der Verwaltungsꝛath
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[1460]
Kaufmann B. KuhberFg als Vorsitzenden, Kpommerzien⸗Rath August Teitge, als Stellvertreter des “ Vorsitzenden,
881A4“ “ 88 1I1I1“ aber durch den Unterzeichneten repräsentirt wird, zu dessen Stellver⸗ tretung der Kommerzien⸗Rath Herr August Teitge, in dessen Behin⸗ derung aber Herr Theodor Kreich designirt ist. “
Stettin, den 21. April 1869. 86 ““ 1AAaA“
Bekanntmachung. Für den Transport von
Getreide und Hülsenfrüchten aller Art (exkl. Oelsaa⸗
men) bei Aufgabe von mindestens 100 Feniner im Verkehre zwischen Wien, Marchegg und ungarnschen F Stationen einerseits und Stationen des Norddeutschen
8⸗ Eisenbahnverbandes andererseits, via Bodenbach⸗Mag⸗ in direkter und ermäßigter Spezialtarif eingeführt. Exem⸗ plare desselben sind bei den Güterexpeditionen der Verbandstationen um Preise von 2 ½ Sgr. pro Stück käuflich zu haben. Hannover, en 21. April 1869. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
In unserem Verlage ist soeben erschienen:
Gesangbuch fuͤr Evangelische Gemeinen.
Als Entwurf
herausgegeben vom
Königl. “ der “ EE ogen 8. geh. eis: 7 ½ b
Berlin, den 22. April 1869”! 8
venh Geheime Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Nerlag von Fr. Kortkampf,
(Buchhandlung für Staatswissenschaften und Geschichte), Berlin, 84. Wilhelmsstr. 84.
Archiv des Norddeutschen Bundes. samn-
lung aller Gesetze, Aktenstücke und Verträge, die Ver- hältnisse des Norddeutschen Bundes betreffend. Mit Bei- lagen, enthaltend Verfassungen und Gesetze anderer Staaten. Herausgegeben von Prof. Dr. J. C. SGlaser. 1867. Ein Band, gr. Lex. 8. 42 Bogen. Preis br. 3 ½ Thlr.
Archiv des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins. Jahrbuch für Staats-Verwal-
tungs-Recht und Diplomatie des Nordd. Bundes und des 92 “ A“ enthaltend Verfassungen und
esetze andererStaaten. Redigirt von Dr. jur. A. Koller. Band I. Gr. Lex. 8. 80 Bogen 8* 6 Thlr. 1 8—
Archiv des Norddentschen Bundes und des Zollvereins. Jahrbuch für Staats-Verwal-
tungs-Recht und Diplomatie des Nordd. Bundes und des Zollvereins. Mit Beilagen, enthaltend Verfassungen und
Gesetze andererStaaten. Redigirt von Dr-. ur. A. . Band II. 8 Hefte gr. Lex. 8. Spreis 4 v2
Von diesem II. Bande erschien sochen Hett I. und II. Alle in den drei Bänden des Archivs mit- sind ☛ amtlichen
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Ouellen h entnommen.
Hier folgt die besondere Beilage
62,822. 13. 4 145,099. 15. 10.
EVWWIITIITET1““
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Das Abonnement beträgt 1 Thlr.
Regierungsbezirke Trier zu ernennen. ““ “
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xr et, betreffend die Beschränkungen der Zahlungsleistung
katholischen Pfarrer und Schul⸗
für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile 2 Sgr.
Alle ⸗Anstatten des In⸗ und Ausla nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Loenigt
Preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilhelmsstraße.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Ober⸗Regierungs⸗Räthen Köhn von Jaski zu Kö⸗ nigsberg i. Pr. und Juncker von Ober⸗Conraib zu Gum⸗ binnen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Oberförster von Metzen zu Poppelsdorf bei Bonn, dem Polizei⸗Rath a. D. Dr. Gravelius zu Frankfurt a. M., dem Inspektor Kliche zu Breslau und dem Regierungs⸗Hauptkassen⸗Buchhalter Kraschewski zu Königsberg i. Pr. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Landschafts⸗Direktor und Rittergutsbesitzer von Rosen⸗ berg⸗Lipinsky auf Gutwohne im Kreise Oels den König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Geheimen Regierungs⸗ Rath und General⸗Landschafts⸗Syndikus von Görtz zu Breslau, dem Kreisgerichts⸗Rath Hartwich zu Marienwerder und dem Ingénieur en chef du Matériel et de la Traction bei der französischen Ostbahn, Charles Louis Vuillemin, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem ordentlichen Professor Dr. Thaulow an der Universität zu Kiel, so wie dem Ingénieur und dem Iuspecteur du Matériel et d la Traction bei der französischen Ostbahn, Alfred Guebhard und Marie Henry Camille Dieudonné, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Wiesenbaumeister Müller zu Suderburg, Amts Oldenstadt, und dem Bauervogt Grä⸗ per zu Breitenfelde im Herzogthum Lauenburg das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Matrosen zweiter Klasse Kabs, dem Musketier Mediger im 5. Pommerschen Infanterie⸗Regiment Nr. 42 und dem Armenboten Wohlert zu Kiel die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen; 1
Den bisberigen Ober⸗Forstmeister und Mitdirigenten der Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten bei der Regierung zu Potsdam, von Schwartzkoppen, zum Präsi⸗ denten der Hofkammer der Königlichen Familiengüter mit dem Range eines Regierungs⸗Chef⸗Präsidenten und zum Hof⸗Jäger⸗ meister zu ernennen; u F
Dem Geheimen expedirenden Sekretär im Kriegs⸗Mini⸗ sterium, Rechnungs⸗Rath Thimm, den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath zu verleihen; sowie
Den bisherigen Regierungs⸗Referendarius und Kammer⸗ junker von Colmar zum Landrathe; und
Den Rittergutsbesitzer Freiherrn Rudolph von Louisen⸗ thal auf Dagstuhl zum Landrathe des Kreises Merzig im
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8 vö1“”“; t von Preußen
Königliche Hoheit der Prinz Albrecht ist heute früh von Albrechtsberg hierher zurückgekehrt.
8 8 92
mittelst fremden Papiergeldes und ähnlicher Werthzeichen in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 22. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Sammlung Seite 555, 875, 876) mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des vormals hessen⸗homburgischen Oberamts Meisenheim (vergleiche Verordnung vom 13. Mai 1867, Gesetz⸗Sammlung 1867 Seite 700, und Verordnung vom 20. September 1867, Gesetz⸗ Sammlung 1867, Seite 1534) was folgt:;
§. 1. Ausländische Banknoten oder sonstige, auf den In⸗
216
haber lautende, unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländi⸗ scher Korporationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen zu
“ nicht gebraucht werden.
Das Gleiche gilt von fremdem Papiergeld in Thaler währung, insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere
Summen als Zehn Thaler lauten.
§. 3. Der Umtausch der in den §§. 1. 2. bezeichneten aus⸗ ländischen Werthzeichen gegen preußisches oder anderes im 88 meinen Verkehre zugelassenes Geld unterliegt dem Verbote nicht.
§. 4. Wer die in den §S. 1. 2. bezeichneten ausländischen Werthzeichen zur Leistung von Zahlungen den vorstehenden Verboten zuwider ausgiebt oder anbietet, wird mit einer poli⸗ zeilichen Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1869 in Kraft.
Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für ein⸗ zelne Landestheile außer Anwendung gesetzt werden.
Auf demselben Wege können Ausnahmebestimmungen zu Gunsten solchen fremden Papiergeldes getroffen werden, über dessen Umlauf gegenwärtig Verabredungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind. 82- 2 1
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1“ Gegeben Berlin, den 22. April 80b.
4 L1“ “ Wilhelm. Bismarck.
von der Heydt. von R oon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.
Verordnung, betreffend die Beschränkungen der Zahlungs leistung mittelst fremden Papiergeldes und ähnlicher Werth zeichen in den neuerworbenen Landestheilen. “ Vom 23. April 1869. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen in Gemäßheit des im zweiten Absatz des §. 5 des Gesetzes vom 22. d. M., betreffend die Beschränkungen der Zahlungeleistung mittelst fremden Papiergeldes und ahnlicher
erthzeichen in den neuerworbenen Landestheilen, enthaltenen “ auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums, was olgt:
Das Gesetz vom 22. d. M., betreffend die Beschränkungen der Zahlungsleistung mittelst fremden Papiergeldes und ähn⸗ licher Werthzeichen in den neuerworbenen Landestheilen, bleibt außer Anwendung 8
in der Provinz Hessen⸗Nassau: 1) im Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt, 2) im Kreise Schmalkalden, 1 in der Provinz Schleswig⸗Holstein: 3) in der Stadt tona,
in der Provinz Hannover: 4) in der Stadt Boden⸗ werder, 5) in der zum Amt Polle gehörigen Gemeinde Pege⸗ storf, 6) in der zum Amte Winsen gehörigen Exklave Kirch⸗ werder.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer AXAX“ und beigedrucktem Königlichen Insiegll. Gegeben Berlin, den 23. April 8609. 1 (L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck. von der Heydt. von Mühler. von Selchow.
Graf von Henbit 8 “ u Dr. Leonhardt.
zu enburg.