1728
Weehsel.
Wien, Wien,
2FPpnrs. südd.
Frankfurt a. M., südd. Währ. Leipzig, 14 Thlr.
Bremen
österr. österr.
hrä.ö..
Uss
.250 Fl. .250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 L. Strl. 300 Fr.
150 Fl. 150 Fl. 100 Fl. 100 FI. 100 Thl- 100 Thlr 100 S.R. 100 S. R.
90 S.-R. 100 T. G.
Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.
8 Tage. 2 Mt.
2 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 3 Weh 3 Mt.
8 Tage. 8 Tage.
142 bz
141 ½ bz 151 54 bz 150 ½ bz
81 ¾ bz 82 ½ bz 81 ½% bz
99 ¾ G
99 ½ G 87 ½ bz 86 ⅔ bz 79 bz
111 ⅛ bz
24. Aprij
6 23 ½ bz
56 26 bz 56 26 bz
do. Kredit. 100. do. Lott.-Anl. do. do.
do. Silber-Anle
do.
Finn. 10 Rl.-L. Neapol. Pr.-A..
do. de Egl. Stücke Holl. - Engl. Anlei Pr.-Anl. de do. de
do. do. do. do. do. do.
Fonds und Staats-Papiere.
Freiwige Anseihe.
Staats-Anl. von 1859 do. v. 1854, 55
vAX““
8
nd do.
1857 1859
do. do. do. do. von do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. 1o. do. do.
von von von
Hess. Pr.-Sch. à40 Thl
Kur-u. Neum. Schldv. Oder-Deichb.-Obligat Berlin. Stadt-Obligat.
Schldv. d. Berl. Kaufm.
Pfandbriefe.
8 Kur- u. Neumörk.
8₰ 29 1
do. 8
do. 8 do.
do. Berliner
Kur- u. Neumärk. 3 ¼
1 do. Ostpreussische.. do.
Pommersche... do. Posensche, neue. Süchsische. Sehlesische do. Lit. A. do. Westpr., rittsehftl.
do.
do.
do. Pommersche Preussische
Rhein. u. Westph. Sächsischoee.
[Schlesisehe.
1856 1864
v. 1850, 52 von 1853 von 1862 von 1868 Staats-Schuldscheine Pr.-Anl. 1855 à 100 Th.
EEAEEESg
4 ½ 1⁄4 u. 10
5, 1 8 8 4 ½ 4 4 4 4 3 ½ 3 3 ½ 4* 5. 34 5 4 ½
v. 8n 82
2
1/1 u. 7. [10:
1/4 u. 10
do. 14 r. Stück 75 v. 11 1/1 u. 7 1/4 u. 10 1/1 u. 7 do.
5 89 ½ bz 895.
97 G
bz
93 ½bz 93 bz 193 bz
Brl. Pisd.-Mgdb.
do. do. 6. do. do. 9. Anl. En do. do. Ho do. Bodenkredi
do. Nicolai-Ob do. do.
do. 250 Fl. 1854..
ltalienische Rente... do. Tabaks-Oblig. Tabaks-Act.. Rumän. Eisenb..
Russ.-Engl. Anleihe.
5. Anl. Stiegl..
Russ.-Poln. Schatz.. 6do. kleine Poln. Pfandb. III. Liquid. do. Cert. A. à 400 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.
Amernk. rückz. 18826 Oesterr. Metalliques. do. National-Anl... do. Papier-Rente .. do. Silber-Rente ..
Fonds und Staats-Pap “ 4
g Eisenbahn-Stamm-Aktien.
ꝙ
8—
1858 1860 1864 ihe.
.„. „22⸗22
1862 1864
1864 1866
J. St.
ligat.
Em.
AEU6EEEEESSssSSc8RSS; s IsSSSI
020—
verschieden
T5. v. 711 8
do. do.
56 ½ bz 50 bz
1“
76 B
1/⁄4. 89 B
pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/7.
do
66 ⅔ B 62 ⅔⅞ G 55 bz
83 ½ bz 362 bz 71 ½ bz
31 ¼% bz 85 ½ B 85 bz 79 ½ G
do. 1/3. u. 1¼0. 1/5. u. 1/11. 1/4. u. 1/⁄10.
do. 1/5. u. 1/11. 1/1. u. 1/7. 1/3. u. 1/09. 1/4. u. 1/10.
do. do.
53 G
79 ½ bz 89 ⅔ G do. 88 ½ G 13/1. u. 13/7. 79 ½ bz 1/5. u. 1/11. 65 bz 1/4. 5 1/10. 67 4̃ bz
0. 66 ½ bz 22/6 u. 22/12
66 bz
1/6. u. 1/⁄12 57 ½ bz
1/1. u. 1/7. 91½ 6 do. 974¼ bz do.
SIazazb
Sbs
136 ½ bz 132 ½ bz G 68 ½ bz G
41 ½ bz G
etw bz B 50 bz B
Alsenzb. v. St. g.
Amst.-Rotterd..
Böhm. Westb..
(Gal. (Carl-L.-B.)
[Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb
Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St.
Russ, Staatsb...
(SSudöst. (Lomb.).
WMarsch.-Bromb.
S9etw bz Berl. Kassen-V.
.
Braunschweig.. Bremer..
[Coburg. Kredit.. HODanz. Privat-B. Darmstädter
Dess. Kredit-B.
Eisenbahnbed... (Genfer Kredit.
Wsch. Ldz. v. St. g Warschau-Ter.
do. Wien.
öch 9 9 %
8
3/4. 1/1. u. 7 do. do. do. do. do. 1/1. 15/4. 1/1. u. 7 do. 1/5 u 11 1/1. 1/1. u. 7
1/10. 1/1.
Freessnennnensss —
8
&
22788 888: N
22br6
Bank- und
ndustrie-Axktien
FV. pro Berl. Br. (Tivoli)
do. do.
Hand.-G.. Pferdeb..
do. Zette! do. Gas do. Landes-B. Diskonto-Kom. Effekt. Liz. Eichb.
Eisenbahn-Stamm-Aktjen.
Div. pro Aachen-Mastr... Altona-Kieler... Berg. Berlin-Anhalt... Berlin-Görlitz..
Berlin-Hambur.
Berlin Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue
Brieg-Neisser... Cöln-Mindener.. do. Lit. B. Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Hann.-Altenb... do. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B. Münst. Hamm... Niedschl. Märk.. Ndschl. Zweigb., Nordh. Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.
o. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B.
Badische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 I.-Oblig...
F S St.-A. de 1859
0.
Z de1866
0.
Dess. St.-Präm.-Ani.
Hamb. Pr.-A. de 1866
Lübeeker Präm.-Anl.
Manheimer Stadt-Anl.
SIehs. Anl. de 1866
Sebwed. 10 Rthl. Pr. A.
Prümien-Anl.. 20 Thlr.-Loose
——
&ꝙ &x *
&
1/1. u. 1/7. 1/2. u. 1/8. pr. Stück
1/6. 8 1/12.
/6.
1/1. u. 1/7. pr. Stück
1
1/3. 45 1/4. p. Stek. 1/1. u. 1/7. 31/12 u. 30/6 pr. Stüe
103 32 B
18 ½
103½
55½ ,
B
101 Xbz B
1014 bz
49 etwbz 93 ½ bz
G
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do. St. Pr.... Rheinische .. do. St. Pr.. do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.-Posener. Thüringer
do. 70 %o–. W do. Lit. B. (gar.)
Wlhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr...
do. Stamm-Pr.
St.-Pr.
1867
5 8 13 12
—*
—2
87
1512IIIII11 ₰
— Aneenn
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do.
1868
—
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1/1.
75 bz 95 bz
68 bz 87 bz 64 bz 86 bz
1/1. do. 1/1. u. 7. do. 1/1. do. do.
101. 1/. u.7. 88 G
do. 88bz 101.
91 bz 1/1. u. 7. do. do. do. 1/1.
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33 bz
1/1. 87 bz do. 95 bz do. do.
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38 ½ bz
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158 G . 184 ¼ bz 131 ½bz . 109 etwbz 100 ½ B 40 % do. 92 ½ bz 117 bz 99 ⅞ bz 68 z bz 88 bz G
135 bz 69 5 bz 195 bz
88 ½bz
78 ⅞ B 92 % bz 1745 bz 1595b B
1/1. u. 7. 67 3 bz
113 ½ bz 1/4u 10 81 ½ G 1. 27 ⅛ bz G
93 bz 135 etwbz 125 B volle 79 ⅛ bz
8
2₰
Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit 6
Minerva Bg.-A.
A. B. Omnibus-G.
Renaissanceü...
Schles. Bergb.-G.
Geraer . G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche.. Hoerd. Hütt.-V. Hy. (Hübner).
0. Certifikate do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. do. P. Bod. Kred.
Luxemb. do. Mgd. F.-Ver. G. Magdeb. Privat Meininger Kred
Moldauer Hank. Neu-Schottland. Norddeutsche.. Oesterr. Kredit.
Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H.
Posener Prov... Preussische B..
Rittersch. Priv.. Rostocker. Sächsische
do. Stamm-Pr. Thüringer.. Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke
1867 6 87¾
8*
—2 ᷣν ‿ε SgESgS
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99— *
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1868 11
— 9! x’EAN 8* S
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1/1. 1/1u 11
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1/1. 0. 1/1.
1/1. do. do. 1/1 u. 7. 1/1.
1/1 u. 7.
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1/1 u. 7.
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90 B
107 15z 113 ½ 84 B 104 G
7. 108 bz G
95 ¾˖ G 4 ½ 6 160 G 83 ⅛¶z 119 ⅞¶bz 104 G 137 %bz 23 ½ 0 92 ½⅔ 6 106 ½6 92 ½etw
88 ½ z] 109 11“¹
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100 ½ 6 92 6G 92 bz 100 bz
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179 ⅜² B. G
101½] 1471 85 0
113]1 11745: 117½⁶ 83 ⅔9 84 ½b: 773 6: 11 ½9 14 B
84 B
105 ⅓ bz 103 ½ bz 104 ¼ bz
Geld-Sorten
und Banknoten.
Friedrichsd'or Gold-Kronen. Louisd'or... e. overeigns.. Faeeeeacgc Imperials..
113 ⅞bz 9 10 bz . 112 bz
6 24 ½ bz 5 12 ½bz 5 17 ½ G 1 12 ½ B Silber in Barren u. Sort. 29 Thlr.
Zinsfuss der Preuss. Bank fur Wecheel 4 für Lombard 5 pCt.
do. Leipziger Fremde
S
eine Oest. Bankn.. Russ. Bankn..
sImperials p. Ff d66) Fremd. Bankn. 99/61 einlösb.
9951
1-
„PfHd. fein Banl-
“ “
8—
Berlin, Dru
Redaction und Rendantur: Schwieger.
R. v. Decker).
ck und Verlag vA Geheimen Obe
r⸗Hofbuchdruckeraj
Norddeutschen Bundes am
oͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Montag den 26. April
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„
8. Reichstags⸗Angelegenheiten. 8 8 Berlin, 24. April. In der Sitzung des Reichstages des vendin, Sinasden n. Ri. ergäürte der Peänden ndeskanzler⸗Amts, Wirkl. Geheime Rath Delbrück, a Antrag des Abg. Dr. Becker, betreffend die Vorlegung eines Gesetzes über die Aufhebung der Befreiungen von Post⸗
und Telegraphengebühren:
Meine Herren! Ich erlaube mir einige Worte in Beziehung auf den ün Han des Herrn Abgeordneten für Dortmund, so⸗ weit er sich auf die Telegraphie bezieht.
Es ist aus dem Umstande, daß in dem Ihnen vorliegenden Gesetz lediglich von der Beschränkung oder Aufhebung der Porto⸗ freiheiten die Rede ist, keünegwecg nm Schluß zu ziehen, daß es in der Absicht des Bundes⸗Präsidiums liege, in Beziehung auf die freie Beförderung der Telegramme Alles beim Alten zu lassen. Der entscheidende Grund, warum das vorliegende Ge⸗ setz sich nicht auf die Telegraphenfreiheit mit bezieht, liegt in der Bundesverfassung. Es ist nach Artikel 48 der Bundesverfassung »die im Artikel 4 vorgesehene Gesetz⸗ gebung des Bundes in Post⸗ und Telegraphenangele⸗ genheiten nicht auf diejenigen Gegenstände zu erstrecken, deren Regelung nach den gegenwärtig in der preußi⸗ schen Post⸗ und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grund⸗ sätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.“ Zur Zeit, als die Bundesverfassung erlassen wurde — und in diesem Zustande ist nichts geändert — unterlag und es unterliegt also auch jetzt noch die Regelung der Telegraphengebühren und, was damit zusammenhängt, die Bestimmungen üͤber die Telegraphenfreiheit der administrativen Regelung. Das ist der Grund, weshalb der bg- Gesetzentwurf diese Materie nicht mit umfaßt. Es wird von
Zahlen aber nicht zum Anhalt genommen werden, das schon deshalb nicht geschehen, vom 7. F Vorbehalt hinsichtlich der Bevölkerung gemacht war, Grundlage für men sei. nahe eseschen Gründen hervorgehoben worden, daß ihre fa
nun davon ausging, aus dier 1 inneren Gründen, auf die ich nicht näher einzugehen brauche,
Bertheilung der Matrikularbeiträge sei, fernere Frage: wie sollen sie nun eigentlich vertheilt werden? Wäre es möglich, durch irgend eine Zählung, man denke sie sich, wie man wolle, die 8 gend eines norddeutschen Bundesstaates festzustellen, so würde
dem Gange der Berathungen über die Portofreiheiten wesent⸗ lich abhängen, was demnächst in Bezug auf die Telegraphen⸗ freiheiten angeordnet wird.
— Bei der Diskussion des Etats der Militär⸗Verwaltung ertheilte der Präsident Delbrück über die Grundsätze, nach welchen die Zählung der Bevölkerung behufs Feststellung der Matrikularbeiträge erfolgt, nachstehende Auskunft:
Meine Herren! Der Artikel 60 der Bundesverfassung be⸗ stimmt, daß die Friedens⸗Präsenzstärke des Bundes ferner bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 zu normiren sei. Die Zählung fand bekanntlich im De⸗ zember 1867 statt und es konnte zunächst darüber kein Zweifel sein, daß das Ergebniß dieser Zählung gemeint sei, wenn die Verfassung von der Bevölkerung von 1867 sprach. Nachdem die Zählungsresultate vorlagen, kam man aber ferner vor die Frage, welche Bevölkerung der Zählung von 1867 die Bundesverfassung im Auge gehabt habe, indem sie die eben verlesene Bestimmung traf. Der Herr Ab⸗ geordnete für Leipzig hat bereits angegeben, daß man aus den statistischen Aufnahmen eine ganze Menge von Kombinationen machen kann, von denen man mit mehr oder weniger Recht sagen kann: sie sind die Bevölkerung. Der Bundesrath ging davon aus, daß die Verfassung diejenige Bevölkerungszahl im Auge gehabt habe, die zu der Zeit, wo sie erlassen wurde, über⸗
haupt bei allen statistischen Berechnungen in den Staaten des Norddeutschen Bundes, sowohl in ihrem gegenseitigen Verhältniß als in dem Verhältniß zu den süddeutschen Staaten, die maßgebende gewesen war, diejenige Bevölkerung, welche der Statistiker meinte, wenn er im Allgemeinen von der Bevölkerung von Preußen, von Sachsen, von — um auch die süddeutschen Staaten zu nennen — Bayern und Württemberg sprach, diejenige Bevölkerung, welche als solche auch in alle statistische Handbücher übergegan⸗ en ist, und das ist die sogenannte Zollvereinsbevölkerung, das ist dasjenige Resultat, welches sich aus den Aufnahmen ergiebt, wie sie zwischen den Zollvereinsstaaten zum Zwecke der Ver⸗ theilung der gemeinschaftlichen Zolleinnahmen vereinbart wor⸗ den sind. Bekanntlich werden ja die Einnahmen an Zöllen von der Begründung des Zollvereins an nach der Kopfzahl ge⸗ theilt und das sehr wesentliche Interesse, welches sich an die
eststellung dieser der Vertheilung einer großen Einnahme zu
runde zu legenden Kopfzahl knüpfte, hat dahin geführt, daß zwischen ben Zollvereinsstaaten eine Reihe von Ver⸗ einbarungen getroffen sind, durch welche festgestellt ist, wie die Bevölkerungsaufnahme erfolgen soll. Das Ergebniß dieser Bevölkerungsaufnahme ist der Berechnung der Militär⸗ Präsenzstärke und des Militärbudgets zu Grunde gelegt, dies
Ergebniß ist die Zahl, auf Grund deren die Summe, welche sich im Etat befindet, berechnet ist.
ür di nung der Matrikularbeiträge konnten diese Für die Berechnung M g en e weil in dem Schlußprotokoll Seiten ein ausdrücklicher welche zur die Vertheilung der Matrikularbeiträge zu neh⸗ namentlich von den Hansestädten, aus man dabei nicht tische Bevölkerung zu Grunde legen könne, sondern nur ihre staatsangehörige oder rechtliche Bevölkerung. Indem man daß aus diesem Grunde und aus anderen
ebruar 1867 von mehreren
Es ist dabei,
der richtige Maßstab für die
die Zollvereins⸗Bevölkerung nicht kam man vor die
staatsangehörige Bevölkerung ir⸗
die Vertheilung der Matrikular⸗ Bevölkerung gewesen sein; es leuchtet ein, daß es
der natürliche Maßstab für beiträge diese staatsangehörige ich glaube aber, meine Herren, htet überhaupt gar keine Methode giebt, durch die die staatsange⸗ hörige Bevölkerung eines Staats, und insbesondere eines deut⸗ schen Staates, festgestellt werden kann. Ich brauche Ihnen nicht zu sagen, wie zahlreiche Deutsche im Auslande leben, die nicht eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, sondern ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten; ich erinnere nur an die zahlreichen Bürger der Hansestädte, die ja in der ganzen Welt etablirt sind und überall mit ihren Familien leben und die unzweifelhaft alle noch hamburger, bremer und lübecker Bürger sind, welche man aber einfach deshalb nicht zählen kann, weil man sie nicht kennt. Die Abwesenden, die in den Listen des statistisch en Bureaus vorkommen, sind Abwesende die nach gewissen Annahmen berechnet sind. Wenn ich nicht irre, wird gezählt, wer nicht länger als zwe Jahre von der Heimath entfernt ist, und auch der nur unter gewissen Voraussetzungen. Also die Zählung, die vorgenommen wird und nur vorgenommen wer⸗ den kann, kann niemals ein richtiges Resultat in Beziehung auf die staatsangehörige Bevölkerung irgend eines Bundesstaates ergeben. Dies vorausgesetzt, blieb schließlich nichts weiter übrig, als, um Alle nach gleichem Maß zu messen „ der Berechnung der Matrikularbeiträge die seenanchsrege ortsanwesende Be⸗ völkerung zum Grunde zu legen. Das ist ein Faktor, der fest⸗ zustellen ist, man kann zählen, wer am Tage der Zählung innerhalb des Bundes ist, man kann von diesen Leuten, die am Tage der Zäblung innerhalb des Bundes sind, feststellen, ob sie an diesem Tage in ihrem Heimathsstaat sind oder nicht. Die Irrthümer oder die Unrichtigkeiten, die sich durch einen solchen anscheinend willkürlich gegriffenen Maßstab ergeben, glaubte man, heben sich gegenseitig auf. Man kann wohl sagen, daß dieser und jener namentlich kleinere Bundesstaat bei dieser Methode etwas besser wegkommt als die größeren, indessen man stand zuletzt einer Frage gegenüber, wo nichts übrig blieb, als unter den verschiedenen nicht zutreffenden Lösungen diejenige zu nehmen, von der man glaubte, daß sie noch am meisten zu⸗ treffen würde. Hieraus erklärt sich die Verschiedenheit der Grundsätze, nach denen berechnet ist einmal die Bevölkerung, die der Pauschsumme für die Militärbevölkerung zum Grunde liegt, und andererseits die Bevölkerung, die der Vertheilung der Matrikularbeiträge zum Grunde liegt.
— Nach dem Abg. Dr. Stephany fügte derselbe noch hinzu: Meine Herren! Ich bedaure, daß ich mich vorhin sehr unklar ausgedrückt haben muß. Ich bin in der Nothwendig⸗ keit, wenn auch vielleicht mit etwas anderen Worten genau dasselbe zu wiederholen, was ich gesagt habe und werde ver⸗ suchen, ob ich mich damit klarer machen kann. Ich bin davon ausgegangen, daß der Bundesrath übereinstimmend der Ansicht war, der Art. 60 der Verfassung habe die Bevölkerung nach denjeni⸗ gen Aufnahmegrundsätzen im Auge, welche damals als die allein gültigen bestanden, deren Ergebniß sich damals in allen statistischen Handbüchern fand, deren Ergebniß hier im Reichstage in Er⸗ wagung gekommen ist, als es sich darum handelte, sich klar u machen, welches Militärbudget man in den nächsten Jahren burch Multiplikation von 225 mit dem Einen Prozent zu er⸗ warten habe. Diese Bevölkerung, habe ich gesagt, war die Be⸗
völkerung nach der Zollvereinsaufnahme. Wenn der Herr