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theilung von Dividenden an die Aktionäre verwandt werden können. über die Lage der Geschäfte und die Bilanz; 2) die Wahl der Mit. nhalt der Stimmzettel unter Verschweigu 3 14““ “ 88 2) Nachdem der Reservefonds die Höhe von zehn Prozent des Aktien⸗ glieder des ufsichtsrathes; 3) die Wahl von zwei Revisoren zur 8 1be Stimmgeber, laut verlesen 98 88 mesadee ge V 1 * 12 nnafertigung der, Aten, Dividendenscheine „— kapitals erreicht hat, und so lange er auf dieser Höhe bleibt, können fung der Bilanz; 4) Bericht der Revisoren über die Prüfung der Abstimmung zusammenstellen. b) Zunächst werden die Mit⸗ vertreters desselben 88 z b 5 8 2 1“ g. 9 shlseen. sämmtliche Reinerträge zur Zahlung von Dividenden an die Aktio⸗ Bilanz des verflossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene glieder des Aufsichtsrathes und darauf in einem besonderen Wahl⸗ den Verträge sowie der ihrn 1- verg ie 2„ Inf veeer 3) die⸗ näre verwandt werden. Die Zahlung der Dividenden erfolgt gegen Monita; 5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche gange die Revisoren gewählt. c) Die Wahl erfolgt durch Stimm. jenigen Anbgec 1e2es, I 22] zu 8 2 en 8 In ee⸗ 1 FSSSh V88 ö“ e jährlich am 1. Juli der He he nn e. von den Revisore Feicet, auf deren jedem eine der Zahl der zu Erwählenden gleiche Zahl des Aufsichtsrathes bedarf 8. chu gpe⸗ u Ffefge “ bang 8 8 . ) 9 zRhigAe 5 4 — 8 . - 1 bei der gasse der Gesegischaf und in . n. tonb. Wris Hen . Una⸗. 85 98 8 98 22 vorg⸗ egt werden; amen von wahlfähigen Personen zu setzen ist. d Stimmzettel, nächst zum Beschlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegen⸗ §. 15. ividendenscheine und Talons. en er den Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu gewährende men; welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie afte Wahlen stände; 5) die Feststellung der Inventur und der Bilanz; 6) die Be⸗ werden: a) Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem beiliegenden 7) Feststellung der zur Amortisation von Schulden der Gesellschaft , unberücksichtigt, e) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche stimmung über die Höhe der jaͤhrlichen Divid 15 7) 82 Normirun zcher Zund b) Talons nach dem beiliegenden Schema C. ausge⸗ verwendenden Beträge. “ nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der der Zuschüsse zum Reservefonds (nach §. 6) Sagh⸗ 8 händigt. Dividendenscheine und Talons werden mit zwei facsimilir⸗ 8 21. Anträge einzelner Aktionäre. Besondere Anträge Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten Alle Erklaͤrungen, Urkunden Verkräge und Verhandlungen, die ten Unterschriften von B“ des Aufsichtsrathes ausgefertigt und einzelner Aktionäre müssen so zeitig vor der Generalversammlun haben. Ist die absolute Majorität nicht erreicht, so werden der Aufsichtsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, res Lonlzieht mit der Unterschrift eines Beamten, sowie dem Stempel der Gesell⸗ dem Vorsitzenden des Aufsichtsrathes schriftlich mitgetheilt werden, da Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in dop⸗ sind verbindlich für die Gesellschaft, soband sie S,See Vorsitzen e schaft versehen. dieselben gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffent⸗ pelter Anzahl der noch zu Wählenden in engere Wahl gestellt. oder dessen Stellvertreter oder von mindestens zwei Mitgliedern des 8 Die Ausreichung neuer Dividendenscheine zund Talons erfolgt lich zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenommen 1) Bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet unter Aufsichtsrathes unterschrieben sind 8 — gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen aus⸗ werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur diesen Beiden das Loos nach einer vom Vorsitzenden in der Versamm⸗ §. 36. Legitimation. Zur Ausühung aller dem Aufsichts⸗ Fenegee Talons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. lung selbst zu treffenden Anordnung. g) Das Resultat der Abstim⸗ rath im §. 35 ertheilten Befugniß bedarf derselbe gegen dritte Per⸗ Legitimation. 88g . .22. Außerordentliche General⸗ Versammlungen. mung wird in das über die Verhandlung zu führende Protokoll auf⸗ sonen keiner weiteren Legitimation, als eines auf rund „ S§. 16. Zahlung der Dividenden. Die Zahlung der Divi⸗ Außerordentliche General⸗Versammlungen finden statt in allen Fällen, genommen. b Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten notariellen denden nach Maßgabe der desfallsigen Bestimmungen des in denen der Aufsichtsrath, die Revisoren oder Aufsichtsbehoörden sie §. 30. Protokoll. Die Protokolle der General⸗Versammlun⸗ Attestes über die Personen seiner zeitweiligen Mitglieder §. 14 gegen inlieferung der Dividendenscheine. für nöthig erachten, auf Antrag der Aktionäre gemäß Art. 237 des gen werden von einem Notar aufgenommen, von dem Vorsitzenden, 8.37. flichten und Verantw ortlichkeit. Die Mitglieder i (Dividendenbeträge, welche nicht binnen vier Jahren von dem Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des den Skrutatoren und denjenigen anwesenden Aktionären, welche es des Aufsichtsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind im §. 14 angegebenen Zahlungstage ab gerechnet, erhoben worden sind, zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe wünschen, unterzeichnet. der Gesellschaft nach Maßgabe des G esetes fur ihre Handlungen ber⸗ S; P88 Vortheil der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmun⸗ uͤnd JesI. Fetüt CöG 19 ü dand Die feaf der 2. der Beneral Versammlung erschienenen stimm⸗ antwortlich. gen des H. 17. “ zedn, der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Ge⸗ berechtigten Aktionäre sind durch eine von den in der General⸗Ver⸗ .38. Dauer d 8. Di s itgli “ 9 Oe ffentliches Aufg e bot u nd. Mortifizirung. schäfte kurz angedeutet werden. sammlung anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsraths zu vollziehende des üSe ist C“ Amtsbaner zer . Sind Aktien, Dividendenscheine oder Falons beschädigt oder unbrauch⸗ §. 23. Nothwendigkeit einer Generalversammlung. Präsenzliste, welcher die Stimmzahl beizufügen ist, sestzustellen, und In dem ersten Jahre nach der fünfjährigen Amtsdauer des Auf⸗ bar gevorden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, iner ußer bei den im §. 20 genannten Gegenständen ist der Beschtuh solche dem Protokolle beizufügen. Protokoll und Praͤseazliste haben sichtsrathes scheiden zwei Mitglieder und in jedem der darauf folgen⸗ daß uͤber ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichts⸗ einer Generalversammlung überhaupt erforderlich: 1) Zur Ausdeh⸗ vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft den vier Jahre scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrathe aus. ath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten nung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus gefaßten Beschlüsse. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht fest⸗ es Inhabers neue leichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Benutzungsart; IV. Von den Repräsentanten und Beamten der steht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. seußer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung meuer 2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontra⸗ vW “ Gesellschaft. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die Amisdauer. ktien in Stelle beschädig verloren g 38 g. hirung von Anleihen für dieselbe mit Ausnahme solcher, welche nur vCqq111111II. Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. Scheidet ein schatt betcdam onigan sgernggeverselben, die im Domigti der Gesell. zur Beckung laufender Bedellhoterüetnäne abgeschlossen worden und s. de. Cenerasbeen ennfong Der Aufsthtsratz fahrt die Be. Mitzlusd des Nüschenendee n ena dend üböha anderer Weisey schaft bei dem dortigen Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist deren Rückzahlung binnen weniger als Jahresfrist erfolgen soll; 3) zur schlüsse der Generalversammlung aus und vertritt die Gesellschaft dem vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmen die übrigen Mit⸗ „ Eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verloren gegange⸗ Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der desfall⸗ Vorstande gegenüber. glieder ihm einen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung. ner Dividendenscheine findet nicht statt. 1 b z. sigen Bedingungen; 4) zur Uebertragung des Betriebes an eine andere Er besteht aus sechs Mitgliedern und ist beschlußfähig, wenn min⸗ §. 39. Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mit⸗ Der Betrag derselben wird jedoch Demjenigen, der die Beschä⸗ als die eigene Verwaltung; 5) zum Verkaufe der Bahn; 6) zur Auf⸗ destens vier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines glied des Aufsichtsrathes kann sein Amt nach vorgängiger zweimonat⸗ digung oder den Verlust derseiben, innerhalb des im §. 16 gedachten lösung der Gesellschaft; 7) zu Abänderungen und Ergänzungen des Stellvertreters anwesend sind. licher schriftlicher Auftündigung niederlegen vierjährigen Zeitraums bei dem Aufsichtsrathe angezeigt und seinen Statuts, auch in anderen als den unter 1 und 2 genannten ällen; § 32 Wahlfähig beit. Jedes Mitglied des Aufsichtsraths Ein Austritt ist nothwendig, wenn einer der im §. 32 erwähnten Inspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschä⸗ 8) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen. muß im Besitze von zehn Aktien sein, welche für die Dauer des Amte; Fälle der Wahlunfähigkeit eintritt. digten Papieres und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen unveräußerlich und bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Auf⸗ Aktien selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des vierjährigen als außerordentlichen Fheieag 2 erszealbe gen gefaßt werden; der Nicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder. sichtsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von Zeitraums zu berechnenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Ruͤck. Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 22 in jährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie solche, welche ihre der Staatsregierung verlangt oder auf den einstimmigen Antrag der gabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Aufsichtsrathe zu er⸗ der Vorladung bezeichnet sein. Alle unter 1 bis 7 gedachten Be⸗ Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern übri en Aufsichtsraths⸗Mitglieder in einer Generalversammlung be⸗ theilenden Bescheinigung ausgezahlt, soferne die verloren gegangenen schlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates. regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollgenusse der bürger⸗ schlossen wird. Dividendenscheine nicht inzwischen von einem Dritten eingereicht und Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt der lichen Ehrenrechte sind; 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Ein solcher Antrag muß zunächst beim Aufsichtsrathe selbst einge⸗ eingesst worden sind. tiai dioter §. 28 das Nöthige fest. Kontrakts⸗Verhältnissen stehen. bracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener .24. Stimmenzählung. Bei allen Abstimmungen zählt §. 33. Der Vorsitzende. Der Aufsichtsrath wählt aus seinen Versammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Talons findet nicht statt. jede Aktie eine Stimme. Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben, Generalversammlung vorgelegt werden. se beruf Vers e berufenen Versammlung
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der §. 25. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil⸗ deren Amt in dieser Eigenschaft zwei Jahre dauert. Auch kann in einer auf gleiche Wei Aktieninhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der nahme an der Generalversammlung sind nur 1eh. Zur Gültigkeit dieser Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit er⸗ durch 78 von mindestens vier Mitgliedern des Aufsichtsrathes ge⸗ Aktie. 1 Rer. welche innerhalb d - ehn Tage vor der Generalversamm⸗ forderlich. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, beruft die Versamm⸗ faßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied dessel⸗
Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Ver⸗ lung ihre Aktien i sregister auf ihren Namen haben lungen und leitet in denselben die Verhandlungen. ben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung lust des Talons bei dem Auffichtsrathe von einem Dritten angemel⸗ eintragen lassen und auf V m Tage der Generalver⸗ g. „Der Stellvertreter des Vorsitenden hat, wenn Letzterer verhindert angeordnet werden, in welchem Falle der Aufsichtsrath zur interimisti⸗ detz der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden sammlung über den Besitz a ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende selbst. schen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.
letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im „§. 26. Vertretung der Aktionäre. Es ist einem jeden §. 34. Versammlungen und Beschlüsse. Der Aufsichts⸗ Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu⸗ Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. Aktionär gestattet, sich in der Generalversammlung durch einen ande⸗ rath versammelt sich, so oft das Bedürfniß es erheischt, an dem Ort ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. §. 40. Remuneration der Mitglieder des Aufsichts⸗
II. Von der Aufstellung der Bilanzen. ren Aktionar mittelst Vollmacht vertreten zu lassen, und zu der Zeit, welche er festsetzen wird. 5— . „K. 18. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr ist das Kalenderjahr. Handlungshäuser können durch ihre Proturaträger, juristische r kann mehrere seiner Mitglieder zu regelmäßigen Zusammen⸗ raths. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes erhalten außer der Er⸗ Am Schlusse eines jeden Betriebsjahres ist das Resultat des Betriebes Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Bevormun⸗ künften und bestimmten Funktionen delegiren. stattung ihrer baaren Auslagen zusammen eine Tantieme von fünf
durch eine Bilanz darzustellen. dete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertre⸗ Der Vorsitzende muß auch in außergewöhnlicher Weise den Auf⸗ Prozent des Reingewinns so lange nicht eine Generalversammlung
Der Direktor schließt die Rechnungen ab, stellt das Inventarium ten werden, auch wenn die Vertreter ni t Aktionäre sind. sichtsrath zu einer Versammlung berufen, wenn zwei seiner Mitglieder Anderes bestimmt. ö n unter — der Gründe dieses beantragen. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Herrn Handels⸗
über das Vermögen der Gesellschaft auf, fertigt eine das Verhältniß —. 27. Entscheidung über das Stimmr ; 1 der Aktiva und Passiva darstellende Bilanz an und überreicht diese scheidun⸗ etwasger Relhngo9 über das Stimmrecht — Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit Ministers. B. Vors b orstand.
sammt dem Inventarium dem Aufsichtsrath. Dieser hat die Rech⸗ Generalversammlung. der Anwesenden gefaßt werden. 1 8
nungen zu prüfen und zu moniren, die Erledigung seiner Erinne⸗ §. 28. Gang der Verhandlungen. Der Vorsitzende des Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den §. 41. Der Direktor der Gesellschaft ist deren Vorsteand.
rungen zu veranlassen und die danach etwa berichtigte Bilanz der Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, be⸗ Ausschlag. b Söbnen allein segt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung er Gesellschaft ob.
Revistonskommission (§. 46) zu überreichen. stimmt die Folgeordnung der zu ver andelnden C Bei Wahlen wird das im §. 29 angegebene Verfahren beobachtet. 1 Folg 8 — Gegenstände, ertheilt Sollen in den Sitzungen: 1) über die Feststellung der Inventur, Er zeichnet für die Gesellschaft, indem er zu deren Firma seinen
Letztere hat ihren Revistonsbefund nebst etwaigen Erinnerungen das Wort und setzt das bei der Abstimmun u Ver⸗ wiederum dem Aufsichtsrathe zuzustellen, welcher nach Erledigung fahren fest. 8 8 Iht etsbeschke sge her der Bilanz und der Dividende; 2) über Anstellung und Entlassung Namen hinzufügt. “ sämmtllicher gestellter Erinnerungen dem Direktor Decharge ertheilt. Zu schriftlichen Abstimmungen werden estempelte Stimmzettel von Beamten mit mehr als fünfhundert Thaler jährlichem Gehalt; Seine Handlungen, insonderheit die mittels seiner Unterschrift
4 Veräußerung von Immobilien; 4) über für die Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, verpflichten die⸗
Ueber die nicht erledigten Erinnerungen hat die Generalversamm⸗ verwendet, auf denen die Zahl der von dem timmenden ver 3) über Erwerbung oder Aktien vermerkt ist. Wöu erträge, deren Gegenstand mehr als zweitausend Thaler beträgt, gül⸗ selbe unbedingt. 2 ger Stellvertreter erhält
lung zu entscheiden. In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres Bei den im §. 23 benannten Berathungsgegenstä f tig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindestens acht §. 42. er Direktor, sowie sein etwai 8 1 hungsgegenständen kann die sein, daß darüber verhandelt ein festes Gehalt, außerdem kann ihnen eine Tantieme des Reinge⸗
nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal⸗ Generalversammlung nur dann gültig Beschluß fa en, wenn die i Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt
betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter gehöriger Weise zusammenberufellen Aktiorschl in werden soll. Ueber die Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Pro⸗ winns kontraktlich zugesichert werden. 1
Schätzung von Seiten des Aufsichtsrathes und vorhandene Baumate⸗ einigen, welches mindestens die Hälfte der zur Zeit der Versammlung tokoll geführt und von den Anwesenden unterzeichnet. §. 43. Die Beschlüsse des Aufsichtsraths sind für den Direktor
rialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener bestehenden Aktien erreicht und eine Majoritäͤt von zwei Dritteln §. 35. Ressort und Befugnisse. Der Aufsichtsrath hat die unbedingt maßgebend.
Werthsveränderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva an⸗ der anwesenden, beziehungsweise vertretenen Stimmen sich für einen Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen oder deren Aus⸗ §. 44. Der Direktor bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrathes:
gesetzt. Beschluß ausspricht. führung anzuordnen “ 1) Bei Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, sowie bei Be⸗ Er ist berechtigt, unbeschadet der Zuständigkeiten der General⸗ stellung und Löschung von Hypotheken; 2) bei Anordnung von bau⸗
Dagegen kommen als Passiva in Ansetzung alle Ausgaben, die Findet der vorstehend bemerkte Aktienbetrag nicht vertr fe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds (§. 6) so soll eine neue Einberufung, jedoch in nicht “ Ficht als 8- versammlung und des Vorstandes, innerhalb der Grenzen des Statuts lichen Veränderungen, sowie bei An⸗ und Verkäufen von Geräthen,
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse dch Tagen, stattfinden, und diese Versammlung wird alsdann ganz nach eigenem Ermessen alles das zu beschließen und anzuordnen, was Maschinen und Materialien, sofern der Betra g zweitausend Thaler
verbliebenen Rückstände elbständig entscheiden, wie gering auch die Anza l der Aktionäre u er zur Förderung der Gesellschaftszwecke für nothwendig und nützlich übersteigt; 3) bei Erhebung von Prozessen, mit Ausnahme der Ein⸗ 8 Kapital sein mag. 30b 8 erachtet. klagung liquider Schuldposten und bel Vergleichen und Bercheen⸗
sammlungen. as durch sie vertretene
III. §. 19. Ort B Alle Generalversammlungen Bei allen übrigen Berathungen und Beschlüssen entscheidet ein⸗ Der Aufsichtsrath hat den Direktor und nach seinem Ermessen 4) Anstellung und Entlassung von Beamten mit mehr als fünf⸗ schlüsst scheidet ein aler jährlichem Gehalt, 5) bei Festsetzung der Tarife und
ene in Cöln abgehalten. fache Stimmenmehrheit. auch einen Stellvertreter desselben anzustellen und die Dienstverträge hundert Th u neralversammlung und Feststel⸗
Die Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden mit ihnen abzuschließen, auch denselben ein notariell oder gerichtlich Fahrpläne; 6) bei Berufung einer Ge durch den Aufsichtsrath mittelst öffentlicher Bekanntmachung, welche Ausschlag. 1. beglaubigtes d 1 8 8 “ sowie bei allen die Aktionäre betreffenden der Generalversammlung mindestens 10 Tage vorhergehen muß. 29. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und Außerdem hat der Aufsichtsrath die Geschäftsführung des Vor⸗ Aufforderungen und Bekanntmachungen; 7) bei Stellung von An⸗ S. 20. Ordentliche G versammlungen. Die ordent⸗ der Revisoren. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes des zu überwachen, von Zeit zu Zeit Kassenrevisionen anzuordnen, trägen an die Generalversammlung, 8) bei allgemeinen Anordnungen, liche Generalversammlung fi m zweiten Kalender⸗Viertel⸗ und der Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen General⸗ ber alle Anträge des Vorstandes Beschluß zu fassen und in den be⸗ welche die Verhältnisse der unteren Beamten und Arbeiter, insonder⸗ jahre statt. versammlungen folgendes : tzende ernennt sonders vorbehaltenen Fällen den Vorschlägen des Vorstandes die heit die Dienstordnungen, Kranken⸗ und Unterstützungskassen und die
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme zwei Mitglieder der Versammlung zu Skrutatoren, welche die Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen. Beiträge der Gesellschaft zu denselben betreffen. 1
derselben sind: 1) Der Bericht des Aufsichtsraths und des Direktors Stimmzettel sammeln und unter Zuziehung des Vorsitzenden Sur Berathung und Beschlußnahme des Aufsichtsrathes gehöre n §. 45. Der Direktor und dessen etwaiger Stellvertreter haben für
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