1869 / 107 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

berufen, welche, wie ich nicht zweifle, der civilisatorischen Mission würdig sind, welche wir zu erfüllen haben. Ich rechne dabei auch auf Euch, Einwohner von Chartres, weil Ihr einen Theil jener 8 Millionen Franzosen ausmacht, welche mir zu drei ver⸗ schiedenen Malen ihre Stimmen gegeben haben, und weil ich weiß, daß Ihr von feurigem Patriotismus beseelt seid; dort aber, wo wahrhafte Vaterlandsliebe herrscht, finden auch die besten Garantien für Ordnung, Fortschritt und Freiheit ihre

v11.“

Berlin, 10. Mai. In der Sitzung des Reichstages am 10. d. M. erläuterte der General⸗Post⸗Direktor von Philips⸗ born den §. 1 des Gesetzes über die Portofreiheiten, die Porto⸗ freiheit der Häupter und Mitglieder der Regentenhäuser be⸗ treffend, wie folgt: 1 8 1

Meine Herren! Ich beschränke mich demnächst lediglich auf meine Erklärung zu den Amendements, die zu dem §. 1 eingebracht sind.

ch erlaube mir zunächst anzuführen, daß, was die Ausdehnung der

ortofreiheit auf die Sendungen der Mitglieder der Regentenfamilien Und an die Mitglieder der Regentenfamilien betrifft, wir bei der Post⸗ verwaltung siets davon ausgegangen sind, daß die Portofreiheit nur gebraucht werden könne von fuͤrstenmäßigen Mitgliedern der Regenten⸗ familien, und daß, wenn Zweifel obgewaltet haben, wie weit eine Portofreiheit in Anspruch genommen werden könne, wir nach diesem Grundsatz die Frage zu beurtheilen uns bemüht haben. Es ist aller⸗ dings kein adoptirter Ausdruck fürstenmäßiges Miütgletde. Was unter einem fürstenmäßigen Mitglied zu verstehen sei, mu theils nach Haus⸗ gesetzen, theils nach Privat⸗Fürstengesetzen beurtheilt werden. Indessen ist es uns doch gelungen, den Anhalt dafür su finden, um selbst einen oder den anderen Anspruch mit Erfolg abzulehnen. Im Allgemeinen ist die Portofreiheit, die für die regierenden Häupter und für die Mit⸗ glieder der Regentenfamilien im Gebrauch sich befindet, ein hergebrach⸗ tes Ehrenrecht; aus diesem Gesichtspunkt ist es angesehen, aus diesem Gesichtspunkt ist es aufrecht erhalten und Sie finden es in fast allen europäischen Staaten. Wir haben Postverträge verschiedener Art zu schließen gehabt; eine Reihe solcher Verträge sind im Jahre 1867 geschlossen, auch mit den thüringischen Staaten, in denen das Postwesen von der Krone Preußen übernommen worden; wir haben in diesen Verträgen stipulirt, wie es mit den Portofreiheiten in Staatsdienst⸗ sachen, Kommunalangelegenheiten, Vereinssachen u. s. w. gehalten werden soll, und es ist in den Verträgen auch vereinbart, daß die Portofreiheit für die regierenden Fürsten und die Mitglieder der Re⸗ gentenfamilien dieselbe sein solle, wie sie jeweilig in Preußen für Se. Majestät den König von Preußen und die Mitglieder des König⸗ lich preußischen Regentenhauses in Gültigkeit sein werde. Es ist auf dieses Ehrenrecht ein großes Gewicht gelegt. Die Krone Preußen hat durch jene Verträge Rechte erworben. Se. Majestät der König von Preußen stellen die Beamten in den thüringischen Staaten, bei den Postanstalten, in demselben Umfange an, in welchem verfassungsmäßig sonst die Landesregierungen die Beamten in ihrem Gebiet anzustellen haben. Als damals jene Verträge geschlossen wurden, hatte man preußischerseits bestimmt nicht in Aussicht genommen, daß eine Ein⸗ schränkung oder Aufhebung der Portofreiheit für die regierenden Häupter und Mitglieder der Regentenfamilien eintreten werde. Auch die anderen kontrahirenden Theile hatten eine solche Voraussetzung im Allgemeinen nicht gehegt. Man war bona fide von beiden Seiten zu Werke gegangen. Preußen hatte die Zusage ertheilt, Preußen hatte die Rechte erworben. Nur in dem Schlußprotokoll zu einem jener Verträge finde ich einen Vorbehalt dahin gehend, daß, wenn die Porto⸗ freiheit, welche nach jener Analogie für das Fürstliche Haus sich erge⸗ ben sollte, ungünstiger sei, als die bis dahin bestandene Portofreiheit, alsdann auf den damaligen Status quo zurückgegangen werden solle. Und in dem Schlußprotokoll zu einem zweiten Vertrage jener Zeit finde ich den Anspruch, daß, wenn in einem andern thüringischen Staate günstigere Zugeständnisse gemacht werden sollten, alsdann diese auch dem betreffenden Staate zu Theil werden sollen.

Meine Herren! Wir haben auch eine andere Reihe von Post⸗ Verträgen geschlossen, die Ihrer Genehmigung unterlegen haben. In diesen Postverträgen sind ebenfalls Dispositionen enthalten, die ent⸗ sprechend den Verhältnissen eine Portofreiheit bedingen für den Aus⸗ tausch von Korrespondenzen zwischen den regierenden Häuptern und Mitgliedern der Regentenhäuser auf der einen und denen auf der anderen Seite. 1

Wir haben erforscht, meine Herren, wie die Grundsätze in Bezie⸗ hung auf das Portofreiheitswesen auf jenem Gebiete in den übrigen Staaten Europas sich ausgebildet haben.

In Bayern, Württemberg, im Großherzogthum Baden genießen die regierenden Fürsten und Mitglieder der Regentenfamilien unbe⸗ Portofreiheit für die abgehenden und ankommenden Sen⸗ ungen. 9

In Oesterreich haben der Kaiser und die Mitglieder der Kaiserlichen Familie für abgehende und ankommende Portofrei⸗ heit. Diese Korrespondenzen dürfen das bei der Briefpost zulässige Gewicht übersteigen, indeß dürfen sie andere Gegenstände, als Doku⸗ mente, Schriften, Rechnungen, Akten, Karten, Pläne und Drucksachen nicht enthalten.

In Großbritannien genießen die Königin und die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Portofreiheit.

In Frankreich genießen der Kaiser und die Mitglieder der Kaiser⸗ lichen Familie für abgehende und ankommende Korrespondenzen

Portofreiheit. 8 8

In Italien: die an den König und die Mitglieder des König⸗ lichen Häuses adressirten Korrespondenzen genießen Portofreiheit; da⸗ gegen werden von den von dem König und den Mitgliedern des Koöͤniglichen Hauses abgeschickten Korrespondenzen nur bicsenigen porto⸗ frei befördert, welche an öffentliche fonctionnaires gerichtet ind.

In den Niederlanden: Der König und die Mitglieder des König⸗ lichen Hauses genießen für abgehende und ankommende Korrespondenzen Portofreiheit. 1” 1

In Belgien: Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses genießen für abgehende und ankommende Korrespondenzen Befreiung vom inländischen Porto. .“

In Schweden: Der König und die Mitglieder des Köͤniglichen Hauses genießen unbeschränkte Portofreiheit für Sendungen, welche mit der allgemeinen Briefpost befördert werden, darunter auch Geld⸗ briefe und Briefe mit angegebenem Werth; portopflichtig sind indeß alle Sendungen, welche der Fahrpost angehören. 11“

In Dänemark: Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses genießen für die rein inländischen, nicht rekommandirten Briefe, welche von ihnen versandt werden (ohne Rücksicht auf die An⸗ gelegenheit) Portofreiheit, ebenso für diejenigen an sie gerichteten inländischen, nicht rekommandirten Briefe, welche Staatsdienstfachen betreffen; alle in Privatangelegenheiten an sie adressirten Briefe unter⸗ liegen der Portozahlung. Für nicht rekommandirte Briefe nach und von dem Auslande wird kein dänisches Porto erlegt. Für Geld⸗ und Packetsendungen kommt das gewöhnliche Porto zum Ansatz; die⸗ ses Porto wird indeß zurückerstattet. 1

Meine Herren, wir sind demnächst auch der Frage näher getreten, in wie weit die Portofreiheit, welche nach den eben verlesenen Zusam⸗ menstellungen den regierenden Häuptern und den Mitgliedern der Regentenfamilien zusteht, gebraucht werden kann von den Hofverwal⸗ tungen, von den einzeln stehenden Hofbeamten. Wir sind zurück⸗ gegangen auf das gedruckte Material, welches wir hierüber zu erlan⸗ gen vermocht haben, und es ergeben sich darin sehr verschiedene Ver⸗ hältnisse. Es ergiebt sich aber kein einziger Fall, in welchem ausgesprochen ist, daß eben nur die Person des regierenden Fürsten und eben nur das betreffende Mitglied der Re⸗ gentenfamilie in der engsten Bedeutung für seine Person von der betreffenden Portofreiheit Gebrauch machen könne. Im Gegen⸗ theil haben wir manche Beweise vor Augen aus den gedruckten Ma⸗ terialien, daß eine nicht unbedeutende Zahl von Stellen ermächtigt ist, von der Portofreiheit unter gewissen Vorbehalten der äußeren Ordnung und Sicherstellung Gebrauch zu machen. Von mehreren Staaten besitzen wir das Material nicht, und wir haben Anstand ge⸗ nommen, alsdann in dieses Detail einzudringen, weil auch dergleichen Erkundigungen ihre gewisse Grenze finden.

Ich möchte nach dem, was ich eben zu verlesen die Ehre gehabt habe, nur konstatiren, daß in keinem europäischen Staate in Bezug auf die Portofreiheit für das regierende Haupt, von der Portofreiheit für die Mitglieder der Regentenhäuser ein Unterschied gemacht ist; sondern wo und so weit die Portofreiheit besteht, gilt sie in gleichem Maße für das regierende Haupt wie für die Mitglieder der Regenten⸗ familie; und ich konstatire ferner, daß auch außerdem gewisse Stellen beauftragt sind, von der Portofreiheit Gebrauch zu machen. Ich er⸗ laube mir unter diesen Umständen darauf zurückzukommen, daß bei der Erwägung des vorliegenden Gesetzentwurfs davon abgesehen wer⸗ den möge, zwischen der Portofreiheit der regierenden Fürsten und der für die Mitglieder der Regentenfamilien zu unterscheiden. Ich bitte ferner darum, auch davon abzusehen, daß eine Beengung der Porto⸗ freiheit durch die Worte: »für ihre Person« etwa eingefügt werde. Eine solche Beengung würde von praktisch großer Bedeutung sein, denn wir würden die Fassung nicht anders auslegen können, als daß die abgehenden Sendungen gewissermaßen eigenhändige Schrei⸗ ben der betreffenden hoöchsten Herrschaften sein müßten, um zur Portofreiheit verstattet zu werden, und es würde eine zu große Anforderung sein, wenn alle zur Portofreiheit sich eignenden Sachen eben deshalb eigenhändig vollzogen sein müßten.

Ich bitte, überzeugt zu sein, daß, wenn Ueberschreitungen der Porto⸗ freiheit auf irgend einem Gebiete vorkommen, wir unbeirrt unsere Ausstellungen dagegen erheben. Ich will gerne zugeben, daß in dem einzelnen Falle, welchen der Herr Abgeordnete Becker (Dortmund) erwähnt hat, die Zahl der portofreien Sendungen, welche zusammen⸗ getroffen sind, in den Augen des Beamten eine ungewöhnlich große

ewesen sei. Das ist ja möglich. Dergleichen Verhältnisse müssen sich im Ganzen und Großen übertragen. Ich bitte Sie, überzeugt zu sein, daß wir ferner daran festhalten werden, nur für die fürstenmäßigen Mitglieder der Regentenhäuser die Portofreiheit unsererseits anzuer⸗ kennen, und ersuche Sie, durch unveränderte Annahme des §. 1 in dieser Frage ein gefälliges Entgegenkommen darzulegen. 1 ““

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Die Nr. 19 des »Justiz⸗Ministerialblattes⸗ publizirt u. A. folgendes Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 9ten April 1869, nach welchem auch im Falle eines doppelt⸗ rückfälligen Diebstahls die Strafschärfung nur dann wegfällt, wenn zwischen der Abbüßung der zuerst verhängten Strafe und der Verübung des zweiten Diebstahls zehn Jahre liegen; es genügt dazu nicht, wenn zwischen jener Strafabbüßung und der wegen des zweiten Falles er⸗ folgten Aburtheilung zehn Jahre verstrichen sind.

Statistische Nachrichten.

Die gewerblichen Unterstützungskassen im Regie⸗ rungsbezirk Posen. Die fortschreitende Entwickelung der gewerb⸗ lichen Verhältnisse im Regierungsbezirke Posen, sowie die Zunahme der Bildung unter der dortigen gewerbetreibenden Bevölkerung hat das Bedürfniß nach Einrichtungen erhöht, welche geeignet sind, nament⸗

16“ 8 S.

3 Pfd. weniger. doppelten Einsatz. Der Sieger ist für 600 Thlr. käuflich und wird

lich die kleinen Handwerker und Fabrikarbeiter bei vorkommenden

Un glücksfällen zu unterstützen und vor einem gänzlichen Ruin zu be⸗ wa hren, denen sie theils durch die Gefahren ihres Berufs, theils durch die Schwankungen des Absatzes und des Verdienstes besonders aus⸗ gesetzt sind. Wenngleich der Antheil der dortigen Gewerbetreibenden und der Arbeiter auf dem Gebiete der sozialen Selbsthülfe ein noch geringer ist, so zeigt doch die Entwickelung der dortigen gewerblichen Unterstützungskassen eine erfreuliche Steigerung desselben. Besonders ist diese seit dem Jahre 1854 wahrnehmbar, eine Erscheinung, die auch darin ihren Grund hat, daß erst durch das Gesetz vom 3. April 1854, betreffend die gewerblichen Unterstützungskassen, die Möglichkeit geschaffen wurde, namentlich Seitens der Verwaltungsbehörden in ersprießlicher Weise für die Gründung und Fortentwickelung derartiger Einrichtungen Sorge tragen zu können.

Die Entwickelung dieser Kassen im Regierungsbezirk Posen, welche

im Wesentlichen die Unterstützung im Falle der Erkrankung und die

Zahlung eines Sterbegeldes beim Todesfalle gewähren, ergiebt nach⸗

stehende Zusammenstellung der am Schlusse des Jahres 1854 und des Jahres 1868 dort vorhanden gewesenen Unterstützungskassen.

Kassen⸗ Vermögen.

Sg. Pf.

Durchschnitt⸗ Jahresbeitrag

der liche Zahl der talie Mäglieder (hi girdg. hl.

Kassen.

1. Kassen für selbstän⸗s- dige Gewerbetreibende 8 1854: 58 19 1868: 93 4 2. Gesellenunterstützungs⸗ Kassen 8 68 18 999: 998 G 3 11] 10 Unterstützungskassen f. Fabrikarbeiter 3 .““ 1854: 8 ö1“ WMträge der

1““

8 Arbeitgeber. In der bezeichneten Periode ist hiernach die Zahl der Unterstützungs⸗ kassen von 154 auf 194, die durchschnittliche Zabl der Mitglieder von 4715 auf 8473 gestiegen. Letztere zahlten im Jahre 1854 3365 Thlr.

72 Sgr., im Jahre 1868 9920 Thlr. 25 Sgr. 7 Pf. an Beiträgen. Das Kassenvermögen belief sich 1854 auf 9192 Thlr. 13 Sgr. 1 Pf.,

1868 dagegen schon auf 23,051 Thlr. 1 Sgr. 1 Pf.

Kunst und Wissenschaft. Bremen, 9. Mai. Die Vertreter des hiesigen Komites für die ordpol⸗Expedition und die aus Bremerhafen, Oldenburg, Göttingen, Gotha, Hamburg und Kiel hier anwesenden Förderer des Unterneh⸗ mens haben in einer gestern stattgehabten Versammlung den Beschluß gefaßt, daß die Expedition am 7. Juni mit einem Begleitschiff von 200 Tons in See gehen soll, welches so ausgerüstet ist, daß mit ihm

eine Ueberwinterung ermöglicht werden kann. Landwirthschaft.

Berliner Rennbahn zu Hoppegarten 1869. 1. Früh⸗ ahrs⸗Meeting. Erster Tag, Sonntag, 9 Mai, Nachmittags 4 Uhr. Eröffnunags⸗Rennen. Staatspreis 300 Thlr. Für Zjährige und ältere inländische Hengste und Stuten, die gelaufen, aber nie gesiegt haben (Matches ausgeschlossen), 25 Thlr. Einsatz, ganz Reug., 3 jährige 103 Pfd., 4 jährige 118 Pfd., 5jährige und ältere 120 Pfd, Stuten Distanz 500 Ruthen. Dem zweiten Pferde den gleich nach dem Rennen öffentlich zur Auktion gestellt. Der Mehrbe⸗ trag fällt der Rennkasse zu. Nicht verkäufliche Pferde 7 Pfund extra, u nennen bis 28. April. Das Rennen hatte 3 Unterschriften. Am Pfosten erschienen: Des Königlichen Hauptgestüts Graditz Zjähr. br. St. Reform (nicht verkäuflich) 107 Pfd. (Fisk), Sr. Hoheit des Land⸗ graf Friedrich von Hessen 4 jähr. br. St. Epernay, 115 Pfd. (Kelly). Zurückgezogen wurde Dohle. Reform siegte leicht im Canter mit 3 Längen. Zeit: 2 Minuten 14 Sekunden. Werth des Rennens: 375

Thaler. Es folgte um 4 ½ Uhr: 8 Offizier⸗Reiten um den von Sr. Majestät dem Könige Allergnädigst bewilligten Preis von 275 Thlr. Pferde im Be⸗ sitz von Offizieren im aktiven Dienst der preußischen Armee und von solchen geritten, welche bisher auf einer öffentlichen Rennbahn kein Rennen im Werthe von 300 Thlrn. gewonnen haben, auch in diesem Jahre nicht unter einem Jockey abgelaufen sind. 5 Thlr. Eins., ganz Reug. Gewicht 4jähr. 145 Pfd., 5jähr. 152 Pfd., jähr. und ältere 155 Pfd. Sieger in einem Rennen im Werthe von unter 300 Thlrn. 5 Pfd., zwei oder mehrere solcher Renner 7 Pfd. Distanz 500 Ruthen. Das zweite Pferd erhält die bis zu 50 Thlr. Das Rennen hatte 5 Unterschriften. Zurückgezogen wurde: Dulcet und am Pfosten erschienen: Sr. Durchl. Rittm. Prinz Croy's (Regt, der Gardes du Corps) 4jähr.

br. H. Cäsar, 145 Pfd. (Reit. Prem Lieut. v. Brünneck, 1. Garde⸗

Drag. Regts.). Major von Passow's (2. Garde⸗Regt. z F.) a. F. W Grenadier (Reit. Pr. Lieut. v. Bülow, Mecklenb. 1. Lieutenant v. Blumenthal's (1. Garde⸗Drag. Regt.) 6jähr. F. W. Remus (Reit. Pr. Lieut, v. Plötz, 1. Garde⸗Drag. Negt.) 155 Pfd. Lieutenant Frhrn. v. Kissing's 6jähr. F. W. Joko (Reit. Besitzer) 155 Pfd. Cäsar siegte mit mehr als zehn Längen. Zeit 2 Minuten 21 Sekunden. Werth des Rennens 275 Thlr. für Cäsar und 25 Thlr. ür Grenadier. Es folgte diesem Rennen um 5 Uhr:

Rennen um den Staatspreis IV. Klasse von 5⁰0 Thlr.

Drag.) 155 Pfd.

Offen für alle 3jährige

al inländische Hengste und Stuten, 8 keinen klassifizirten Staatspreis 1., 2. oder 3. Klasse gewonnen haben. 40 Thlr. Einsatz, halb Reugeld. Gewicht: Hengste 110 und Stuten 107 Pfd. Gewinner von Preisen 4. Klasse tra- gen für jeden solchen Sieg im laufenden Jahre 3 Pfd. mehr. Distanz 400 Ruthen. Der Sieger erhält den Staatspreis von 500 Thlrn. und die Hälfte der Einsätze und Reugelder, das zweite Pferd die andere Falfte der Einsätze und Reugelder. Das Rennen hatte 9 Unterschriften. Zurückgezogen wurden: Lehndorff, Weatkerby und Ignatra. Am Pfosten erschienen: der Berliner Nenngesellscha 2G 2 nannt von Hrn. F. Jaques) Zjähr. br. H. der Erstgeborne, 11 s8 (Little), des Königl. Hauptgestüts Graditz 3jähr. br. H. Rabulist, 110 Pfd. (Fisk), Graf H. Henckel v. Donnersmarcks sen. 3jähr. H. High- ringer, 110 Pfd. (Gilliam), Graf H. v. Redern's Zjähr. F.⸗H. Oscar, 110 Pfd. (W. Long), Sr. Hoheit des Herzogs Wilhelm v. Mecklen⸗ burg Zjähr. br. H. Orlandino, 110 Pfd. (Cook), Graf Joh. Renard's 3jähr. br. H. Ignorant, 110 Pfd. (Kelly). Der Erstgeborne siegte mit einer guten halben Länge; Rabulist zweites, dichtauf Highringer drittes, Oscar viertes Pferd. Zeit 2 Minuten 42 Sekunden. Werth des Rennens 650 Thlr. für den Erstgebornen, 150 Thlr. für Ram⸗ bulist. Es folgte um 5 ½ Uhr:

. Verkaufsrennen. Staatspreis 300 Thlr. für 3jähr. u. ältere inländische Hengste und Stuten, 20 Thlr. Einsatz, ganz Reugeld. Ge⸗ wicht: 3jähr. 112, 4jähr. 131, 5jähr. 137, ältere Pferde 139 Pfd., Stuten 3 Pfd. weniger. Der Sieger ist, wenn gefordert, für 1000 Thaler käuflich, ist er für 750 Thlr. käuflich, so sind 7 Pfd., bei 500 Thlr. 14 Pfd., bei 250 Thlr. 21 Pfd. erlaubt. Distanz 400 Ruthen. Der Sieger wird gleich nach dem Rennen öffentlich ver⸗ steigert und fällt der etwaige Mehrertrag der Rennkasse zu. Erreicht kein Gebot den angesetzten Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. Am Pfosten erschienen: Lieutenant Fiebelkorn’s 4jähr. br. H. Kirsait (750 Thlr.) 124 Pfd. (Cook). Grf. Redern’s Zjähr. br. 8 Hamlet (250 Thlr.) 91 Pfd (M. i isk). Grf. zu Dohna’s Zjähr. br. H. Galgenstrick (250 Thlr.) 91 Pfd. (Barrett). Kirsait siegte mit ¾ Längen, Galgenstrick mehrere Längen zurück, letztes. Zeit: 2 Minuten 35 Sekunden. Werth des Rennens 360 Thlr. Der Sieger wurde nach dem Rennen für 1200 Thlr. an die Berliner Renngesellschaft verkauft und brachte der Rennkasse somit einen Ueberschuß von 450

Thalern. Tages bildete das

Den Schluß des Rennen um den Preis, gegeben von Damen Berlins. Steeple chase für Pferd aller Länder. Herrenreiten. 20 Thlr. Einsatz, 15 Thlr. Reugeld Normalgewicht 150 Pfd. Sieger eines Hindernißrennens im Jahr 1868 oder 1869 im Werthe von 500 bis 1000 Thlr. 7 Pfd., von mehreren solcher Rennen 10 Pfd. extra; eines solchen Rennens von 1000 bis 1500 Thlrn. 14 Pfd., von mehreren solcher Rennen 18 Pfd. extra. Pferde, die kein Hindernißrennen gewonnen haben, 5 Pfd.

ferden unter 5 Jahren überdem 5 Pfd. erlaubt. Distanz ca. 1500 Ruthen. Das Rennen hatte 8 Unterschriften. Grenadier, Sea⸗ nümph und Bravo wurden zurückgezogen, und am Pfosten erschienen: Lieut. v. Esbeck's (Garde⸗Hus. Regt.) 6jähr. br. H. The Beau 150 Pfd. (Reiter Besitzer), Pr. Lieut. v. Bülows (Mecklenburg. Drag. Regt Nr. 17) a. br. St. Missunde 160 Pfd. (Reiter Bes.), Pr. Lieut. Frei herrn v. Ziegler's (3. Garde⸗Ulan. Regt.) 7jähr. br. St. Snarry 145 Pfd. (Reiter Bes.), Se. Durchl. des Herzogs v. Croy⸗Dülmen’s Fjähr. schw. St. Mountain Sylph 150 Pfd. (Reit. Lieut. v. Brünneck vom 1. Garde⸗Drag. Regt.), Hrn. v. Heyden⸗Butzow’s a. Sch. St. Souris 145 Pfd. Reiter Bes.). Lieut. v. Esbeck's The Beau siegt und der Sieger nahm aus den Händen des Damenkomites den Ehren preis in Empfang. Derselbe bestand in einem werthvollen, aus dem Friedeberg'schen Atelier hervorgegangenen silbernen Besteck für 18 Per⸗ sonen. Der Besitzer löste seine Aufgabe in der Zeit von 10 Minuten und 10 Sekunden und erhielt außer dem Ehrenpreise noch 145 Thlr. aus den Einsätzen und Reugeldern.

Uebersicht über die Weizen⸗ und Roggenpreise auf de Haupt⸗Getreidemärkten der Monarchie. Um die Pergleichung zu er leichtern, sind die in den Börsenberichten notirten Preise, der berline Usance entsprechend, auf 2100 Pfd. Weizen und 2000 Pfd. Rogge (loco und ohne Säcke) in Thalern berechnet. 8

Weizen: 17. April. 24 April. 1. Mai 57 ½ 71 57 ½ 66

57 ½ 74 ½ 57—748

62 68 61 ½ 66 64 66 ¼ 60 67 ½

54 63*) 52 63*) 52 63 *) 52 63 *)

52 ½ 66 ¼ 56 ½ 65 53 66 54 ½ 67¼

60 70 60 70 60 70 60 —70 Breslau 56 ½ 65 54 ½ 64 54 ½ 64 59 Magdeburg ö. 60 —62 ½ 59 ½ 60 ¼1 59 ½ 61 Cöln 64 ½ 68 ½ 63 68 ½

sggen: 24. April. Ehe Mal. Königsberg .. 50 51 ½¼ 51 Danzig 50 —5 48—-51 Posen 46—50 Stettin... 50 52 Jeeeöö.“ w ½ 2 8 5 51 ttam ... 45 ½ 46 Magdeburg.. 51 52 ½ *) Nach dem Wochenbericht.

Wien, Anfang Mai (Nat. Z.) In vielen Gegenden deröͤsterreichisch⸗ ungarischen Monarchie hat die Schafschur begonnen, doch nicht unter günstigen Auspizien. Man will für mittlere ungarische ZSweischurwolle in der Einlösung nicht mehr als Fl. 60 65 pro Centner zahlen, zu welchen Preisen sich die Schafzüchter kaum verstehen werden, und dennoch können die Käufer bei den

Stettin 3 Weri..