1869 / 108 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1946

dem Schuldner vertragsmäßig gebührt, Es macht nzuschen mecher ob d-ens. nach Zeit oder nach Stück berechnet

wi nit dem Preise fuͤr geliefertes Material oder mit .e ige bnlesen in einer ungetrennten Summe

bedungen, so gilt als Lohn der nach Abzug jenes Preises oder jener

1 bende Betrag. Berachags gaug ürat dem Antrage der Kommission bei, diesen

Paragraph folgendermaßen zu fassen:

ü ist jeder dem Berechtigten gebührende Vermögens⸗ vortheit 88 etüng U macht 8 ö de eschgh ES- Zei ü t wird. ie Ver 1 b Weng für Verbehtat oder mit dem Ersatz anderer Ausla ben in ungetrennter v 18 8g dieses Gesetzes der Betrag, we LeS

terialien und nach Abzug der Auslagen übrig k. bIECE1“ wurden nach dem Antrage der Kommission gestrichen.

FS. 4 beantragte die Kommission: Hb Geset findet keine Anwendung: 2 auf den Gehalt 9n die ner EE“ Beitreibung der direkten persönlichen 8⸗ 1 8a. in dem der Be

beizutreibende Rückstand nicht früher, als Gehalt und die Dienstbezüge der im jidi 1n Sid ange aa sn Personen, soweit der Ge ammtbetrag die 6 8 winne ilt das Thalern jährlich übersteigt. Als dauernd in di ah tehsg. Di ältniß, wenn dasselbe gesetzlich, vertrags⸗ oder g.

Hesin era gen auf 2- Jahr bestimmt, oder bei bu“ Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindesten

lten ist. 3 Monen e ha sarns L nach einer S Debatte, an der sich die Abgg. Grumbrecht, Fries, Graf Eulenburg, v. Hennig, Forkel, Labber betheiligten, mit den beiden folgenden Amende⸗

ments E“ 8 9. 8 4 der Kommissionsvorschläge dahin zu fassen: 8 auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern un Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis⸗, Kirchen⸗, Schul⸗ und sonstige Kommunalverbände mit eingeschlossen), sesten diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als 3 Monaten fällig 44“ g. Fries: 1 in §. Kommissionsvorschläge nach Nr. 2 Folgendes einzu⸗ eüen⸗ Bnmefsin der brab sesetehe Vorscherift beruhenden tationsansprüche der Familienglieder. 2 SS Ferʒxee; darauf dem §. 5 in der folgenden Fassung der Kommission bei: 1 8 b 4 0 tritt am 1. August 1869 in Kraft. 1 Oieseis baesttn verfügten, mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ereinbarten Beschlagnahmen sind auf Antrag des Schuldners aufzu⸗

8 ränken. b die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 2

auf frühere Fälle keine Anwendung. it di Abänderungen das ganze Gesetz an⸗ Nachdem mit diesen g

1 n war, folgte in der Tagesordnung: Aeaa des Hleugbelgekats des Norddeutschen Bundes für

. Der Bundesbevollmächtigte Wirkliche Geh. Ober⸗Finanz⸗ Neüh Günther leitete die Debatte ein. Es sprachen die Abgg. Frhr. v. Hoverbeck, Wehrenpfennig, v. Benda, v. Camphausen (Neuß), Lasker, Frhr. v. Patow und der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, worauf das Gesetz an eine Kommission von 14 Mitgliebern gewiesen wurde. Schhluß der Sitzung 4 Uhr 20 Minuten. 6

Die heutige (39.) Sitzung des Reichstages des Z“ enes wurde um 11 ¾½ Uhr durch den Prä⸗ denten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum undesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, General⸗ Post⸗Direktor von Philipsborn, Vize⸗Admiral Jachmann und Oberst von Chauvin. M b . Gegenstand der Tagesordnung betraf: Dritte Berathung a) über den Gesetzentwurf, betreffend die Feststellung des Haushalts⸗Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870 und den Etat für 1870; b) über den Gesetzentwurf wegen Abanderung des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlagen. Abg. von Forckenbeck beantragte, die Berathung der Ein⸗ nahmen des Haushalts⸗Etats und das Etatgesetz von der Tages⸗ ordnung abzusetzen. An der Debatte betheiligten sich die Abgg. von Forckenbeck, Lasker, Freihr. von Hoverbeck, von Blancken⸗ burg, Oehmichen, Graf Kleist, Graf Bassewitz, Graf Schwerin, von Luck, Frhr. zur Rabenau, von Benda. 1 Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes, Delbrück, nahm nach dem Abg. von Forckenbeck das Wort. Das Haus trat

dem Antrage des Abg. von Forckenbeck bei.

Ausgaben wurden in dritter Lesung ohne erhebliche

geeen. heöicee Zu Kapitel I., Bundeskanzler⸗Amt, Titel 6 Unterstützungen beantwortete der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amtes Delbrück eine Anfrage des Abg. Bernhardi. Zu Kapitel V., Bundeskonsulate, sprachen die Abgg. Becker (Dortmund) und rhr. zur Rabenau, sowie der Präsident des Bundeskanzler. Udr.s Delbrück. Der die Abänderung des Gesetzes vom 9. No⸗ vember 1867 betreffende Gesetzentwurf wurde ohne Debatte ge⸗

nehmigt. 3 es folgte in der Tagesordnung: Zweite Berathung über den GeseiEnemerf, bekreffend die Kaution der Bundesbeamten. Der Abg. Kannegießer befürwortete den Antrag: aus dem Gesetz⸗Entwurfe, betreffend die Rechtsverhältnisse der Bundes⸗ beamten, den §. 1 ebenfalls als §. 1 in den vorliegenden Ge⸗ setz⸗Entwurf aufzunehmen. Das Haus trat dem Gesetz⸗Ent⸗ wurfe mit dem Antrage des Abg. Kannegießer, sowie den fol⸗

den Anträgen des Abg. Mosch zu §. 12 bei: . 8 1) hinter vr Worte: Empfanzscheind; einzuschalten die Worte: oder im Falle des Verlustes desselben des gerichtlichen Amortisations⸗

Fnas e die Worte zu streichen: Im Falle des Verlustes des Empfangscheins, und dafür zu setzen: Von der Freigabe des gericht⸗ lichen Amortisationsdokumentes u. s. w. b

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf: Erste und

weite Berathung über den Postvertrag zwischen dem Nord⸗ heutschen v dem Kirchenstaat. Ohne Debatte trat das Haus dem Vertrage bei. Schluß der Sitzung 12 ½ Uhr.

Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine einge⸗ angenen Nachrichten sind S. M. Fregatte »Niobe« und rigg »Rover« am 10. d. M. von Plymouth nach el in See gegangen. 1 ““

Mecklenburg. Schwerin, 10. Mai. (M. A.) Der Großherzog Großherzogin beabsichtigen, Jealaen von der Herzogin Marie, zum bevorstehenden Pfingstfeste sich nach Rudolstadt zu begeben, und werden dem Vernehmen nach am 14. d. M. von hier dorthin abreisen. Der Großherzog wird damit eine militärische Reise in Begleitung Sr. Majestät des Königs von Preußen nach Hannover, Bremen, Oldenburg, Jahdehafen, 11.“ . und Minden, in der Zeit 2 is 30. d. M. verbinden. b vom 23. bis 30 —— Nachmittag

Sachsen. Altenburg, 10. Mai. wird im bfencglichen Residenzschlosse der Besuch Ihrer König⸗ lichen Hoheit der verwittweten Großherzogin Alexandrine von Mecklenburg⸗Schwerin erwartet, welche, auf der Durchreise ins Bad begriffen, morgen wieder abreisen wird.

Hessen. Darmstadt, 10. Mai. Die Abgeordneten⸗ kammer beschloß in ihrer heutigen Sitzung in Uebereinstimmung mit ihren früheren Beschlüssen die Zuziehung der Aktiengesell⸗ schaften zur Einkommensteuer.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 10. Mai. (W. T. B.) Beiden Häusern des Reichstags ist Mittheilung gemacht wor⸗ den, daß der Kaiser am 14. d. Abends sämmtliche Reichstags⸗ mitglieder in der Hofburg empfangen wird. Die feierliche Schließung des Reichstages wird Sonnabend, den 15. d. M., Vormittags 11 Uhr, durch den Kaiser in Person erfolgen.

Das Abgeordnetenhaus hat den Gesetzentwurf, be⸗ treffend den Bau einer Eisenbahn von Bludenz an die bagyeri⸗ sche 8igs mit Süercehen an heesste ge und an die österreichisch⸗schweizerische Grenze, genehmigt.

8 2 nahm das Volksschulgesetz unver⸗ ändert an, nachdem 1 Antrag auf Uebergang zur Tages⸗ ordnung abgelehnt worden war.

Sea9,810 Mai. (Prag. Ztg.) Der Prinz von Olden⸗ burg ist heute früh, um in die russische Armee einzutreten, nach Petersburg abgereist.

Schweiz. St. Gallen, 10. Mai. (W. T. B.) Dem liegt 86.e der Vertragsentwurf zwischen dem Konsortium von Pariser Banquiers und der Gesellschaft der vereinigten Schweizerbahnen vor über die Eisenbahnverbin⸗ dung mit der Lombardei. Die projektirte Linie würde längs des Vorder⸗Rheinthals über den Lukmanier nach Bellinzona, mit Abzweigung nach Locarno und dann über den Monte Cenere nach Camerlata, dem Anschlußpunkte des lombardischen Netzes, gehen. Der Regierungsrath hat zwei seiner Mitglieder, Aepli und Zünd, zur Theilnahme an den diesbezüglichen Kon⸗ ferenzen abgeordnet.

Belgien. Brüssel, 10. Mai. (W. T. B.) Von Seiten Belgiens gind zur Theilnahme an den Arbeiten der franzoͤsisch belgischen Eisenbahnkommission designirt: Fassiaux, Feseras Direktor der Eisenbahnenverwaltung; Vanderswelp, General⸗ Inspektor in demselben Departement; Mercier, General⸗Direktor

Die verschiedenen Kapitel der fortdauernden und außer⸗

im Finanz⸗Ministerium.

1947

ch. Paris, 9. Mai. in Gesellschaft der Kaiserin nach Cha wirthschaftlichen Ausstellung gegangen. Der Unterrichts⸗Minister Duruy hielt heut bei der Preis⸗ vertheilung der Association polytechnique eine Rede. Es heißt

darin:

Montesquieu bezeichnete als Prinzip für die despotischen Regierungen die Unwissenheit; er hätte hinzufügen können, daß Unwissenheit und Demokratie zwei einander widersprechende Begriffe sind. Darum gründet die Kaiserliche Regierung, welche eine demokratische und liberale Regierung ist und sein will, so viele Schulen in allen Zweigen des Wissens; darum wur⸗ den in diesem Winter nahezu 34,000 Vorlesungen vor 800,000 Arbeitern der Städte und des flachen Landes gehalten; darum ver⸗ mehren sich unsere Lyceen und höheren Schulanstalten aller Art; darum regt sich ein neues Leben in unseren wissenschaftlichen Instituten; darum endlich entwickeln die großen Staatskörper für die Lehrer der Jugend ein Wohlwollen, welches wirksam sein wird.ü Das Werk rückt vorwärts. Der große äee

Der Kaiser ist heut rtres zu einer land⸗

der Emanzipation der arbeitenden Klassen welcher im Jahre 1789 begann und lange unterbrochen blieb, schreitet entschlossen fort. Die soziale Ungleichheit wurde für diese Fhassan durch mehrere neue Gesetze beseitigt und folgte der politischen Un⸗ gleichheit, welche auf ihnen unter der Regierung des Census lastete. In dem Maße, als die Bürger neue Rechte erlangen, macht der fortschreitende Unterricht sie fähiger, den Umfang ihrer Pflichten zu begreifen. Mit jedem Jahre weicht die Unwissenheit zurück. Seit 1863 hat sich ihre Bilanz um 8 pCt. vermindert; damals waren von Hundert unserer bei 8 20. Lebensjahre angelangten Mitbuürger 28 in geistiger Finsterniß geblieben, nach den letzten Aufnahmen nur noch kaum 20... . Ich habe Ihnen gesagt, meine Herren, welches Ziel die Regierung in ihrer allgemeinen Politik verfolgt; ich will Ihnen mit zwei Worten dasjenige bezeichnen, welches ihr in der Frage des Unterrichts insbeson⸗ dere vorschwebt: der Kaiser glaubt, daß das Volk, welches die besten und meisten Schulen besitzt, das erste Volk hinsichtlich des materiellen Wohlergehens, der Ordnung und der Freiheit ist, wenn nicht heute, dann doch gewiß morgen. Meine Her⸗ ren, dieses Volk muß das französische sein.

Spanien. Madrid, 10. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Cortes entspann sich über die National⸗ miliz eine lebhafte Debatte, an welcher sich Balaguer, Sal⸗ meron und Zorilla betheiligten.

Rumänien. Bukarest, 9. Mai. Der Fürst Carl und der Erbprinz Leopold von Hohenzollern trafen heute

1 der Regierungsvorlage wird dur dastlge Prinzip ausspricht, wie der rch 2 , er 8 endergestalt lautet:

te Bestimmungen der §§. 1 bis 6 finden auch au die Vergü⸗

tung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) 1ee n.e als die im §& 1 bezeichneten Personen für ihre vertragsmäßigen Ar⸗ dener,88hcsen ahe beziehen⸗ sofern diese Personen in einem nisse stehen, welches ihr üti

oder Paupfsaclict en ehhe 848 247 e Erwerbsthätigkeit vollständig

HSn S8 1 bMn Regierungsvorlage hat gewisse deshalb genannt, um zur Erleichterung der sofort zum klaren Verstandniß zu bringen, sonen ein die Erwerbsthätigkeit voll spruch gn q oder immer vorhanden ist, eine oraussetzung, deren Richtigkeit w zu bezweifeln ist. Die zweite Uebereinstimmung ist ung daß Leire kaum würfe die Beschlagnahme des Lohnes schlechthin für unstatthaft er⸗ lären, wenn ein festes Vertragsverhältniß über die u leistenden

Kommissionsentwurf

Arbeiten oder Dienste noch nicht besteht. Der spricht dies klar und bestimmt im §. 1 aus, die Regierungsvorlage

ebenso kategorisch und deutlich im §. 6

„Ich wende mich jetzt zu den Verschieden it b beiden Entwürfen be then Meine ö lage bestimmt, der berufsmäßige G“ Ueiclofern nur ein unterliegt der Beschlagnahme; es muß aber dem Lohnberechtigten so viel frei bleiben, als zur Bestreitung seines eenbeheesgie 4. Unterhalts der Seinigen erforderlich ist. Der §. 1 des Kommissions⸗

entwurfs schreibt vor: Der berufsmäßige Lohn, welcher durch der betre

§. 7 ergänzt, welcher des Lommissondentwurss,

Arbeiterklassen nur Verwendung des Gesetzes daß bei den genannten Per⸗ 1 oder hauptsächlich in An⸗ ein berufsmäßiger Lohn stets und

zwischen den Herren, der §. 1 der Regierungsvor⸗

Lohn, auch wenn er noch festes Vertragsverhältniß besteht,

dessen

belegt werden. Es ist

§. 1 der Regierungsvorlage sein Prinzip zugleich aber noch nicht zum Kapital gewordenen Lohn ausdehnt, eine Aus⸗ dehnung, von welcher der 8 1 des Kommissionsentwurfs absieht. Meine Herren! Es liegt zu Tage, beide Entwürfe beruhen auf ver⸗ deee Prinzipien, welche Prinzipien in beiden Entwürfen im §. hren Ausdruck gefunden haben. Die, ich möchte sagen, berühmte Hee über die Zulässigkeit des Lohnarrestes im technischen Sinne, der Verk mmerung des noch nicht verdienten Lohnes wird in der Re⸗ ierungsvorlage mit den auf die Kompetenz sich beziehenden Beschrän⸗ ungen bejaht, in dem Kommissionsentwurfe dagegen verneint. Zu demselben praktischen Resultate führen die differirenden Prinzipien nu G dann, wenn der ohnberechtigte nicht mehr verdient, als er zur Be⸗ streitung des Unterhalts für sich und die Seinigen bedarf.

Meine Herren! Das Hohe Haus wird also bei dem §. 1 zu ent⸗ scheiden haben, welches Prinzip gebilligt werden soll. Ich darf es mir nicht versagen, die Gründe, welche für das Prinzip der Regierungs⸗ vorlage sprechen, unter Bezugnahme auf die ausführlichen Motive, mit wenigen Worten zu wiederholen; ich kann mich um so kürzer fassen, als schon der verehrte Herr Vorredner diese Gründe zum großen Theile hervorgehoben hat. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsäͤtzen

unterliegt der Lohn im weiteren Sinne, sobald nur ein festes Ver⸗

auf den verfallenen,

hier ein und wurden von der Bevölkerung mit Enthusiasmus

(Telegraphische Depesche des Staats⸗Anzeigers.)

Kiel, 11. Mai. Das Postdampfschi 1 heute erst 5 Uhr 18 Minuten früh aus Korsoer hier ein. Die Passagiere und die Briefpost haben noch mit dem nach Altona Beförderung erhalten. Die Fahrpost ist mit dem Zuge 7 Uhr 5 Minuten weitergesandt worden.

»Hermod« traf

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Wien, Dienstag 11. Mai, Morgens. Die »Wiener Zei⸗ tung« publizirt im amtlichen Theile den internationalen Tele⸗ graphenvertrag und die Additionalkonvention zwischen Oesterreich und Frankreich bezüglich der gegenseitigen Auslieferung der Ver⸗

er. l

Meichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Buündes motivirte der Geh. Ober⸗Justiz⸗ Nath Dr. Pape den Gesetzentwurf, die Beschlagnahme des Arbeits⸗ und Dienstlohns betreffend , nach dem Abgeordneten

lese wie folgt: Meine Herren! Zunächst betrachte ich es als meine Aufgabe, den §. 1 der Regierungsvorlage

e

d Utterschied darzulegen, welcher zwischen ud dem §. 1 des Kommissionsentwurfs besteht. Unter »Lohn⸗ im geitern Sinne ist jede Vergütung zu verstehen, welche vertragsmäßig ir Dienste oder Arbeiten gewaͤhrt werden muß. Beide Entwürfe gfassen sich nicht mit der Beschlagnahme des Lohns in diesem weiteren vnne, beide Entwürfe haben nur denjenigen Lohn zum Gegenstande, nelcher gewährt werden muß, wenn das Dienst⸗ oder Arbeitsverhält⸗ giß die Erwerbsfähigkeit des Lohnberechtigten vollständig oder auptsächlich in Anspruch nimmt; ich werde mich der Kürze halber s Wortes »berufsmäßiger Lohn« bedienen. Es ist nur eine hheinbare Abweichung, wenn der §. 1 des Kommissionsentwurfs nur Jon dem berufsmäßigen Lohn im Allgemeinen spricht, während der 1 der Regierungsvorlage des Lohnes der Fabrik⸗, Hütten⸗, Berg⸗

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tragsverhältniß besteht, der Beschlagnahme. was ich jetzt sage, Rechtsgrundsätze führen ein die Erwerbsthätigkeit des Lohnberechtigten vollständig oder haupt⸗ sächlich in Anspruch nehmendes Arbeits⸗ liegt, wenn es sich also um einen berufsmäßigen Lohn in dem Ein⸗ ae erwähnten Sinne handelt,

88 des Unterhalts seiner Angehörigen gebraucht. mi es den allgemeinen

noch weiterem Umfange sein, wenn Gründe der zwingendsten Art, dasselbe erfordern. An nun zu fehlen. Das gegen in folgender We Auffassung auch richtig sein,

im vorliegenden

wägungen sowie durch Anforderungen welchen Anforderungen auch das Exekutionsrecht sich zu und die positiven gebiete mehr oder weniger Rechnung tragen. habe mich bisher nicht 8” des Kommissionsentwurfs zu rechtfertigen ausreichend seien. abe

§. 1 des Kommis sonen ni solches vorliegt, zu einem?

Streit, betreffend die Zulässigkeit will, so viel ist unleugbar,

bereits verfallen ist, liegt unter allen Umständen ein jus singulare.

Aber, meine Herren, bitte ich wohl zu beachten dieselben a gemeinen auch mit Nothwendigkeit herbei, daß, wenn .

oder Dienstverhältniß vor⸗

daß alsdann dem Lohnberechtigten viel belassen werden muß, als er zur Bestreitung seines Unterhalts s ist gefährlich, des Lohnarrestes weiter zu gehen, als

echtsgrundsatzen entspricht; das Verbot in zu erlassen, koͤnnte nur dann gerechtfertigt

Gesetzgebungspolitik, und zwar Gründe der erf solchen Gründen scheint es Prinzih des Kommissionsentwurfes wird da⸗ ise vertheidigt: Mochte die erwähnte juristische worüber sich immer noch streiten asse, so fehle es doch nicht an Gründen, von dieser Auffassung alle sich loszusagen und das beantragte Verbot zu etztere rechtfertige sich aus volkswirthschaftlichen Er⸗ der Sittlichkeit und 11“ ügen habe sämmtlicher Staats⸗ und Rechts⸗ Meine Herren! Ich

daß diese Gründe das Prin⸗

Ich Anschluß an dasjenige, was

0

der Beschränkun

rlassen, das

ekutionsrechte überzeugen können,

zunächst zweierlei hervorzuheben in Herr Abg. Lesse bereits bemerkt hat. Das Prinzip, welches der onsentwurfs enthält, bezieht sich nur auf den be⸗ 1 Lohn; und obschon der Paragraph die betreffenden Per⸗

cht nennt, so ist doch leicht zu erkennen, daß, indem nur der erufsmäßige Lohn hervorgehoben wird, das jus singulare, sofern ein b rivilegium erhoben wird. Die Sache ver⸗ ält sich näher betrachtet nämlich so: Man mag über den juristischen des Lohnarrestes, denken, wie man daß der §. 1 des Kommissionsentwurfs nit den allgemeinen Grundsätzen keinenfalls harmonirt, er tritt mit en letzteren wenigstens insoweit in Widerspruch, als er den Lohnarrest usschließt oder die Verkümmerung desjenigen Lohnes verbietet, welcher wenn vielleicht auch noch nicht verdient. Darin Indem nun der §. 1

er

sbeiter, der Gewerbegehülfen, Gesellen und Dienstboten erwähnt. Der

des Kommissionsentwurfs, um nicht zu weit zu

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greifen, das Prinzip