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eine unbedingte nicht gewesen sei. Die Bedingungen waren von großer und weitgreifender Wichtigkeit. Sie bezogen sich erstlich darauf, daß die sogenannten Seestädte zustimmen sollten, zweitens — und das war der wichtigste und in der Regel nicht erwogene Punkt — darauf, daß beide Landesherren (denn beide Meck⸗ lenburg bilden eine Gemeinsamkeit hinsichtlich der Gesetzgebung) zu dem Resultate der Vereinbarung ihre Zustimmung ertheilen sollten. Die Verhandlungen nahmen ihren Fortgang. Sie wurden mit red⸗ lichem Willen, mit Eifer von allen Seiten geführt. Es ergab sich aber im Laufe des Jahres 1849, ja schon im Anfange desselben oder am Ende des Jahres 1848, daß der Großherzog von Mecklenburg⸗ Strelitz, mit dem Gange der Verhandlungen nicht einverstanden, überrascht durch manche Resultate, die weiter gingen, als man im Anfange gewollt hatte, sich zurückzog. Es folgte daraus eine Korrespondenz zwischen beiden Regierungen. Mecklenburg⸗Strelitz stellte einen Protest in Aussicht. Im Laufe desselben Sommers hatten die berechtigten Faktoren der altständischen Verfassung, namentlich die Ritterschaft, sich bereits mit dem Versuche, der Sache entgegenzutreten, an verschiedene Faktoren, namentlich aber an ihre Landesherren ge⸗ wandt. Ich bemerke dabei noch, daß anerkanntermaßen die alten Stände nicht aufgelöst, nicht aufgehoben waren; das geschah erst am 10. Ok⸗ tober 1849, als bereits die Proteste vorlagen, als bereits von strelitz⸗ scher Seite, von der Ritterschaft erklärt war, sie würden nicht auf das Resultat der Verfassungsberathung eingehen können. Die Verfassung wurde publizirt. 1 Es. we sofort von mehreren Seiten protestirt. Am 13. Okto⸗ ber ging Mecklenburg⸗Strelitz den korrckten Weg, sich an das damals bestehende provisorische Erfurter Bundes⸗Schiedsgericht zu wenden mit dem Verlangen, auch gehört zu werden bei Erlaß der Verfassung, und die neue Verfassung zu vereinbaren mit den alten Ständen. Auch andere Fürsten protestirten, unter ihnen Se. Majestät der König von reußen, in Kraft der Erbverbrüderung, die zwischen Mecklenburg und Preusen bestand und besteht. Es war inzwischen eine höchste Spitze in Deutschland wiederhergestellt, übertragen der sogenannten proviso⸗ rischen Bundes⸗Centralgewalt, welche die Funktionen des alten engeren Bundes in sich vereinigte, also kompetent war, eine Klage wegen Aufhebung einer zu Recht bestehenden Verfassung anzunehmen. Sie war, wie dem Hohen Hause ecinnerlich sein wird, gebildet aus Vertretern von Preußen und von Oesterreich. Die Sache wurde ver⸗ handelt, und im März des Jahres 1850 erklärte die provisorische Centralgewalt kraft und innerhalb ihrer Kompetenz, es sei Grund zur Anwendung eines mecklenburgischen Gesetzes, das unter der Garantie der alten ständischen Verfassung in Mecklenburg bestanden hatte und bestand. Es war die sogenannte Patentverordnung des Jahres 1817, worin eine schiedsrichterliche Entscheidung für diejenigen Streitigkeiten festgesetzt war, welche über die Verfassung entstehen könnten. Meine Herren! Ich erlaube mir dabei hinzuzufügen, Mecklenburg hatte 1817 und hat seitdem noch vier⸗ oder ich glaube fünfmal auf Errichtung eines Bun⸗ desgerichts für alle solche Streitigkeiten angetragen. Es war den Ver⸗ hältnissen nicht entsprechend und nicht möglich, ein solches Bundes⸗ gericht zu kreiren; dafür wurde ein Schiedsgericht eingeführt und vom deutschen Bunde garantirt. Ich glaube, meine Herren, — das darf ich auch beiläufig bemerken — manches hätte besser gestanden, wenn in allen Staaten ein solcher Punkt außerhalb der Verfassung bestan⸗ den hätte, bei dem man Recht suchen konnte. Das Schiedsgericht wurde konvozirt von der Krone Preußen, von der Krone Hannover und von der Krone Sachsen. Das Resultat der langen und mühe⸗ vollen Berathungen, welche jedenfalls sehr gründlich waren und deren Vertheidigung ich um so weniger zu übernehmen shabe, als der erhaltene Schiedsgerichtsspruch und die Art und Weise, wie das Urtheil begründet wurde, Jedem, der unparteiisch prüfen will, die genügende Bürgschaft giebt, daß es unparteiisch war; war der be⸗ kannte Schiedsgerichtsspruch vom September 1850, wonach erklärt wurde, es sei die Verfassung, wie sie in dem mecklenburg⸗schwerin⸗ schen Staatsgrundgesetz enthalten sei, nicht zu Recht bestehend und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin ver⸗ pflichtet, wieder die alten Stände zu berufen. Das war das Re⸗ sultat, meine Herren, das volle und ganze Resultat eines eingehenden und unparteiischen Prozesses, wenn man die Prozedur so nennen will. In dem Augenblick bestand die alte mecklenburgische Verfassung wieder zu Recht. Mecklenburg⸗Schwerin ist mit dieser Verfassung, nachdem sie in volle und anerkannte Wirksamkeit getreten war, ich glaube, wohl fünfzehn oder sechzehn Jahre regiert worden, als im Jahre 1866 der Norddeutsche Bund vereinbart und eingeleitet wurde. Mecklenburg⸗Schwerin ist mit dieser Verfassung als in voller und anerkannter Gültigkeit bestehend in den Norddeutschen Bund ein⸗ getreten; die mecklenburgischen Stände haben die Verfassung mitbe⸗ rathen und ich darf bei dieser Gelegenheit anführen (was meines Wissens noch nicht erwähnt ist, sonst würde ich es nicht hinzufügen), daß, als im August des Jahres 1866 die Bündnißverträge mit der Krone Preußen verhandelt wurden und in denselben die einzelnen Staaten sich darüber auszusprechen hatten, inwieweit sie die Grund⸗ züge, welche die Grundlage der Bundesverfassung gebildet haben, annehmen könnten und wollten, Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklen⸗ burg⸗Strelitz, indem sie den Vertrag vom 21. August 1866 unterzeich⸗ neten, zugleich erklärten, sie könnten die Artikel 3 und 5 nur bedingungs⸗ weise annehmen, weil die Landesverfassung nicht gestatte, Verbind⸗ lichkeiten einzugehen, über die die Stände nicht befragt würden. Die Krone Preußen nahm diesen Vorbehalt an und es wurde in Folge davon im September 1866 ein außerordentlicher Landtag einberufen; derselbe erklärte sich über die Vorlagen und erst in Folge dieser Erklä⸗ rung wurde der Beitritt, der nur provisorisch gewesen war, definitiv. Wenn also überhaupt der Grundsatz gelten muß, daß der Norddeutsche Bund, geschlossen zum Schutze des gültigen Rechtes, den Rechtszustand ergreift und zu schützen hat, der bei der Gründung des Bundes, bei 3 8 8 388
Worten
dessen Vollzug durch die deutschen Landesherren, bei dem Eintritt der einzelnen Staaten in den Bund bestanden hat, weil eben die einzelnen Stände Faktoren dieser Verfassung geworden sind, so wird das im eminenten Grade von den schwerin'schen Ständen, mit andern Worten von der mecklenburgischen Verfassung gelten. Es ist daher nach der Ueberzeugung der Regierung eine Verfassungsstreitigkeit nicht vorhanden.
Ihre Kommission hat sich auf Art. 76 berufen. Der Art. 76 setzt eine Verfassungsstreitigkeit zwischen Landesherrn und Ständen voraus. Wenn das eben nicht der Fall wäre, würde nicht gesagt sein, es solle die Kompetenz durch Anrufen des einen Theils gegründet werden. Der eine Theil kann aber nicht ein Petent oder viele Petitionäre sein. Ich will mit aller Achtung von den Gesinnun⸗ gen der Herren reden, die diesen Schritt gethan haben, ich will um so lieber anerkennen, daß sie ihrem besten Wissen gefolgt sein mögen, als sie ihre Bitte wiederholt haben, aber ich kann nicht anerkennen, daß in irgend einem Lande, wo ein bestimmter fester Verfassungszustand be⸗ steht, einzelne Petenten, welche auftreten und sagen, sie seien mit die⸗ ser Verfassung nicht zufrieden, das Recht haben sollen, eine Verfassungs⸗ streitigkeit im Sinne des Artikels 76 zu begründen; sie können Wünsche und Bitten aussprechen, sie werden aber nicht der eine Theil sein, auf den die Verfassung, die uns bindet, die uns beschränkt, die uns Rechte und Pflichten auflegt, sich hat berufen können. Wenn das der Fall sein sollte, so würde in der Verfassung stehen: „je nach Befinden«, »je nach Um⸗ ständen« oder »wenn die Umstände dafür reden«, oder ein ähnlicher Satz; es steht aber »auf den Anruf eines Theils«, und der eine Theil kann nicht der der Regierung gegenüberstehende Bittsteller oder eine Wünsche aussprechende oder Recht suchende Privatperson sein. Die Verfassung ist in der Hinsicht wohlberechtigt und wohlbedacht, und wir unsrer⸗ seits werden uns daran zu halten haben. Wenn aber ferner gesagt ist, es würde aus diesen Argumenten folgen, daß unter Umständen eine Ständeversammlung aufgelöst werden könne und dann Niemand mehr sei, der die Rechte des Landes zur Kenntniß der Bundesorgane bringen könne, so erwidere ich erstens: solches wird nicht geschehen, wie die Verhältnisse jetzt liegen, denn es ist die allgemeine Ueber⸗ wachung der Bundesgesetze dem Bundeskanzler, dem Bundespräsidium übertragen, zweitens aber ist es der richtige Grundsatz, daß, wenn eine Verfassung mit Unrecht aufgelöst ist, diejenigen, die ihre Träger waren, sich zur rechten Zeit und am rechten Orte zu melden und ad causam legitimirt sein werden. Es ist endlich in dem betreffenden Paragraphen die Bedingung gestellt, es solle im Lande keine Behörde für Verfassungsstreitigkeiten sein. Ich kenne nicht alle deutschen Ver⸗ fassungen, aber so viel weiß und so viel kenne ich, daß in wenigen Landern eine ausdrückliche für diesen Zweck ernannte Behörde vor⸗ handen ist, wie in Mecklenburg, die unter Umständen in Anwendung wird treten können. Indem ich also daran festhalten muß, daß die Kompetenz, welche die Majorität Ihrer Kommission geglaubt hat nachweisen zu können, in diesem Falle nicht vorhanden ist, habe ich auf den übrigen Inhalt des Berichts nur kurz einzugehen.
Der Herr Berichterstatter hat selbst eben geäußert, man habe früher aus anderen Gründen durch eine Veränderung der Bundes⸗ verfassung, durch eine Erweiterung des Art. 78 diejenigen Zwecke zu erreichen gesucht, die man jetzt direkt durch Nachweisung der Kom⸗ petenz erreichen zu können glaubt. Meine Herren, es liegt darin schon ein großes Zeugniß dafür, daß die Kompetenz vielleicht nicht ganz so klar sei; es ist, wie auch im Bericht erwähnt ist, in der Literatur allerdings der Versuch gemacht, die Kompetenz nachzuweisen, ich möchte aber glauben, daß es sich damit vergleichen ließe, Jemanden auf die Anklagebank zu setzen und dann, weil das Gesetz ihn nicht verurtheilt, das Urtheil als Gesetz gelten zu lassen. Das ist ein gefährlicher und sehr bedenklicher Weg. Die Unvereinbarkeit — und darauf kommt es doch zuletzt hinaus — einer bestimmten Verfassung mit der Bun⸗ desverfassung läßt sich nicht nachweisen, die Bundesverfassung an und für sich erkennt jede Verfassung, die zu Recht besteht, an, sobald die Pflichten gegen den Bund erfüllt werden, sobald derjenige Staat, der in der Verfassung steht, eben diese Pflichten vollständig und ganz er⸗ füllt. Das ist bei uns der Fall, wir erfüllen unsere Pflichten gegen die Bundesverfassung, und ob eine hyperkonservative (wie man sie nennen will), ob eine radikale Verfassung im Bunde steht, das ist bei Schöpfung der Bundesverfassung bei Aufrechthaltung derselben frei⸗ gelassen, weil man sich nicht in die einzelnen Details einmischen konnte oder wollte. Vieles von dem, was als Beweis dieser Unvereinbar⸗ keit in früheren Petitionen und auch jetzt noch aufgeführt ist, hat die Zeit seitdem bemahe erledigt. Ich glaube überhaupt, es wird das Verhältniß überschätzt, in dem die einzelnen Staaten hinsichtlich ihrer Verfassung stehen und auch die Bedeutung ihrer Folgen, welche nicht mehr eine so große ist, wird ebenfalls überschätzt. Ich kann begreifen, daß in früherer Zeit, wo der deutsche Bund, von Souveränen gebildet, eben eine andere Stellung hatte, es gerade der Partei oder der Gesinnung — ich will nicht sagen Partei —, welche die konstitutionelle Form wünschte und anstrebte, von der allergrößten und eminentesten Wich⸗ war, in jedem Lande eine konstitutionelle Verfassung, unter jeden Umständen eine Tribüne zu errichten, deren Klang weit hinaus über die Grenzen des eigenen Landes ging; jetzt aber unterschätzen Sie Ihre eigene Bedeutung, wenn Sie eine so große Wichtigkeit auf die einzelnen Verfassungen legen; jetzt ist das, was die allge⸗ meinen Interessen erfüllt und befriedigt, was die Bestimmungen der einzelnen Verfassung wie die Wohlfahrt des Landes wahrzunehmen hat, hier diese größere Vertretung, und die Landesvertretung kann ebensowohl eine ständische Verfassung sein, wie eine konstitutionelle. Ich glaube, eine konstitutionelle Verfassung, die verantwortliche Mi⸗ nister, die manchen Apparat voraussetzt, ist bei Weitem nicht von der Bedeutung, ist unter Umständen gar nicht mehr möglich, und ohne prophezeihen und scharf vorgehen zu wollen, was nicht in meiner Ab⸗ sicht und nicht in meiner Gesinnung liegt, möchte ich glauben, daß manche Verfassungen mehr zu dem ständischen Prinzipe gravitiren 8 .. “
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werden, als umgekehrt, denn eben, volle freie Vertretung hat, wie jetzt, wirkung der Gegensätze leichter machen.
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Ich gehe endlich noch ein auf ein kurzes Wort, we ü uns, für diejenigen, die die Ehre haben, Mecklenburg fur diejenigen, die Mecklenburgs Fürsten dienen, ein tiefes und bedeutsames Wort ist. Sie sprechen hier immer wieder von einem Nothstande in Meck⸗ lenburg: meine Herren, der ist nicht vorhanden; das Land ist, man mag sagen, was man will, wohl regiert; es ist Gerechtigkeit und Gesetz im Lande; die Finanzen sind verhältnißmäßig blühend; die Besteue⸗ rung ist so, daß wir die Bundeslasten tragen können und tragen 1 Schwierigkei wir, meine Herren, das weiß Niemand besser 8 “ Mecklenburgs Fürsten in ihren Rath berufen haben; die werden aber mit dem guten Willen und der Loyalität, die uns in allen Beziehun⸗ gen zum Norddeutschen Bunde beseelt, überwunden werden. Die größte Schwierigkeit ist die Agitation gegen unsern Rechtsboden, das ist die Schwierigkeit, die uns immer wieder verhindern will, zu einem ruhi⸗
werden, kurz, es ist kein Nothstand vorhanden.
wo die Spißze die parlamentari wird sich die natürliche Marisch⸗
gen Boden zu gelangen, auf dem wir uns entwickeln und fortbilden können und werden; denn Fortbildung liegt in der Gesinnung und dem Willen Derer, die an der Re⸗ gierung des Landes Theil nehmen. Aber die kann nur mit Achtung des Rechts und auf dem alten Rechtsboden, den wir überkommen haben, sich entwickeln und diesen Boden können wir nicht durch eine Verfassungsstreitigkeit, die gar nicht vorhanden ist, immer wieder er⸗ schüttern und stören lassen. Nur dann, wenn dieser Boden uns un⸗ verkümmert bleibt, werden wir voll unsere Pflicht thun, und darum, meine Herren, bitte ich Sie, bei einer gewichtigen Angelegenheit, deren Gewicht ich vollständig anerkenne, Werth zu legen, nicht blos auf die Bürgschaft, die ich im Eingange meiner Rede hervorzuheben mir er⸗ laubt habe, und die vollständig genügt, um uns zu beruhigen; ich bitte Sie aber auch im Interesse des Landes, ich bitte Sie von mei⸗ ner Stelle, wenn ich dies sagen darf, in Ihrem. eigenen Interesse, nicht P.s. gee e . Sympathie oder Kompetenz⸗ g zu ergreifen, sondern über die Petiti - liegen, zur Tagesordnung überzugehen. 8 aeeae E.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten H Gustav Hoffmann ist in den Akten Hühe 683 9 gerichttutmachfr wegen schweren und einfachen Diebstahls und wegen Unterschlagung aus §. 215 seq. 225 des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Ver⸗ haftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird dienstergebenst ersucht, den ꝛc. Hoffmann im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden SGegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzu⸗ liefern. Berlin, den 8. Mai 1869. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Vorunter⸗ suchungen. Signalement. Der ꝛc. Hoffmann ist 21 Jahre alt, am 16. März 1848 in Landeshut geboren, ist mittelgroß, hat schwarze Sa Aehnvarze Augencorauen, stumpfe gewöhnlichen Mund,
esichtsbildung, gesunde Ge 1 --e,e.‧
Steckbrieferledigung. Der hinter den Schmiedegesellen Fra Nashurg. 8 Mechauc in Hberschlessea unter dem Lescgen Frang teckbrief ist durch dessen Ergreifung erledigt. Wendisch⸗Buch⸗
holz, den 12.2 1869. Königliche eisgerichts⸗h 1 . 88
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Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 4514 des 8bE“ eingetragene hiesige Firma: .Jacoby, Inhaber: Kaufmann Joseph Jacoby, ist erloschen und zuf Verfügung im Register gelöscht. 8 8sch .“
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firn Conring & Voigt Fabrikation von Nähmaschinen; Geschäftslokal 8 Neue Königsstraße Nr. 10), am 24. März 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 1 der Obrist⸗Lieutenant a. D. Adolph von Conring, 2) der Maurermeister Emil Voigt, 89 bb‚bHeide h Berlin. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2578 zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Unter Nr. 1640 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die Handlung A. Lindemann & Sohn, und als deren Inhaber die Kaufleute: 1) Gottfried August Lindemann, 2) Albert Lindemann, vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen Die Handelsgesellschaft ist durch den Tod des Kauf⸗ 8 manns Albert Lindemann aufgelöst.
Der Kaufmann Adolph Naumann zu Berlin hat für seine hier⸗
selbst unter der Firma: 8 hatefos 8 Adolph Naumann
bestehende, unter Nr. 31 des Firmenregisters eingetragene Handlung seiner Ehefrau Friederike Naumann, geborenen Carlssohn, zu Berlin, Prokura ertheilt.
Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1405 des Pro⸗ kurenregisters eingetragen.
Der Kaufmann Adol ubens zu Berlin hat für seine hi unter der Fiunan⸗ ph Nubens; hat für seine hiersebbs b Heinrich Rubens & Sohn— 8 befichende, unter Nr. 4769 des Firmenregisters eingetragene Handlung em Gustav Nathan zu Berlin Prokura ertheilt.
Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1406 des Prokuren⸗ registers eingetragen. 3 “
Berlin, den 11. Mai 1869.
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts i Nr. 1050 der Kaufmann Gustav Albert Blau 8 Stelfin Der der Niederlassung: Stettin, Firma: G. Blauz; eingetragen zufolge Verfügung vom 10. Mai 1869 am 11. desselben Monats. .Der Kaufmann Gustav Albert Blau zu Stettin hat für seine in Stettin unter der Firma G. Blau bestehende und unter Nr. 1050 des Firmenregisters eingetragene Handlung den Kauf⸗ Sünan Robert Wilhelm Daenell zu Stettin zum Prokuristen Dies ist in das von uns geführte Prokurenregister unter 2 .““ vom 10. Mai 1869 e Ulben — Stettin, 11. Mai 1869. 8 Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Gleiwitz. Der Kaufmann Simon Stern zu Gleiwitz führt für seine hi selbst begründete Weißwaarenhandlung die Firma:V! Eingetragen im Handelsregister unter Nr. 366 zufolge Verfü ing vom 7. Mai 1869 am 8. Mai 1869. en Berscgnag
In unser Firmenregister ist zufolge Verfü ung on heute sub Nr. 108 die Firma A. Peipe zu Cber. Zermodorf bei b und als 1 e der Ziegeleibesitzer August Peipe zu Hainau eingetra⸗ gen worden.
Goldberg, den 7. Mai 1869.
16 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
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Sufolge Verfügung vom heutigen Tage ist in unser Firmen⸗ register unter der laufenden Nr. 257 die Firma: »Rudolph Schneider⸗ zu Schmiedeberg und als deren Inhaber der Fabrikbesitzer Rudolph Schneider zu Hohenwiese eingetragen worden. 1I
Hirschberg, den 4. Mai 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung
Zufolge Verfügung vom 5. Mai 1869 ist heut die von dem Fa⸗ brikbesitzer Rudolph Schneider zu Hohenwiese, Inhaber der unter Nr. 257 des Firmenregisters eingetragenen Firma: »Rudolph Schneider⸗ zu Schmiedeberg, dem Kaufmann Eugen Krügel zu Schmiedeberg er⸗ theilte Prokura unter Nr. 20 des Prokurenregisters vermerkt worden Hirschberg, den 7. Mai 1869. 1““ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 53 bei der Fi »J. Kindler« in Schweidnitz folgender .. Geig »Die Firma ist erloschen« 8 am 10. Mai 1869 eingetragen worden. Schweidnitz, den 10. Mai 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Berichtigung. In der vom Königlichen Kreisgericht zu Walden⸗ burg unter dem 20. April d. J. erlassenen Bekanntmachung (s. Nr. 98
ag. 1772 d. Bl. erste Spalte Zeile 3 von unten) muß die Firma 8ö A. Wagner, statt G. A. Wagner heißen.
1) Der Kaufmann Friedrich Richard Pfau hier ist als Inhaber der Firma Richard Pfau jun. hier unter Nr. 1184 des Firmen⸗
registers eingetragen.
2) Der Kaufmann Christian Gustav Schwarzlose hier ist als In⸗ haber der Firma C. Gustav Schwarzlose hier unter Nr. 1185 des Firmenregisters eingetragen.
Zu 1 und 2 zufolge Verfügung von heute. Magdeburg, den 11. Mai 1869. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.
Die sub Nr. 97 des Firmenregisters des unterzeichneten Gerichts eingetragene Firma 3 8 zu Walbeck ist durch Eintragung folgenden Vermerks: 1 Nr. 97. ““ u“ 8 Tol. 6:
Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
Die Firma ist erloschen.