1869 / 120 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung. Das Seebad zu Cranz an der ee, mi Warmbad und Douchen, wird am 15. Vuni 8. nen ehü bit 20. September cr. benutzt werden konnen. Außer dem tarif⸗ mäßigen Badegeld für Benutzung der Anstalten wird keine Bade⸗ Abgabe erhoben. Die Verwaltung der Bade⸗Anstalt und der Polizei Uatr die Recgfnnng 14 eedastagen. znvetto⸗ Epha zu Cranz

.1 ade⸗Arzt wird Dr. Thomas fungiren. Königsb den 21. Mai 1869. Königliche SSng hüg saja bern⸗

[1844]

11““ .

Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn.

In Gemäßheit des §. 27 der Statuten beehrt sich der Unterzeichnete, die Herren Aktionäre zur jähr⸗ lichen ordentlichen

General⸗Versammlung auf Mittwoch, den 30. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,

in den Saal des hiesigen Casinogebäudes ergebenst einzuladen. Die Gegenstände der bis jetzt festgesetzten Tagesordnung sind: 1) der statutenmäßige Bericht (§. 20) über die Resultate der Rech⸗ nungsablage und über die Geschäfte der Gesellschaft; 2) die Mittheilung über das Resultat der Absendung einer Depu⸗ 9 Kne ensch.Herlin im Sommer 1868; die Mittheilung über die gegen den Willen des Ausschusses bis jetzt aus dem Fonds der Rhein⸗Nahe⸗Bahn an den ast bi⸗ Wasser⸗Bau⸗Inspektor Cuno zu Torgau gezahlten Gehalts⸗ zuschüsse und die Beschlußfassung über die Anstellung einer ge⸗ richtlichen Klage gegen die Staatsregierung auf Rückerstattung denee eschehee ie Mittheilung über die Nothwendigkeit der Bildung eines auch im Gesellschafts⸗Statut vorgesehenen Reserve⸗ 18— Er⸗ neuerungs⸗Fonds, sowie die Beschlußfassung über die Herbei⸗ führung einer richterlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit, besonders auch über die Rückerstattung des heutigen Kapital⸗ Bestandes jener Fonds von der Staats⸗Regierung an die Ge⸗ ie Mittheilung über die Verweigerung der materiellen De⸗ nge. 9 ee pro 1867 und die Beschluß⸗ über das in dieser Beziechun erbahen, 1 ziehung ferner zu beobachtende 6) die Mittheilung und Beschlußfassung über den Antrag eines Aktionärs, gegen die Staats⸗Regierung, resp. die fiskalische Ver⸗

waltung auf Auszahlung der statutenmäßi 1 bar zu werden; 1u K. enmäßigen Bauzinsen klag

8 . 8

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2144

Serie Dividendenscheine und die Beschlußfassung darüber, die General⸗Versammlung die bishersc⸗ aff 189 nach elce⸗ ddie Unterzeichnung der Dokumente in einem Faksimile der Un.

terschriften bestand, beibehalten wissen will;

8) die Mittheilung über die Lage und die Resultate des Bau⸗Revi. sieonsgeschäftes, sowie über die hiermit besonders im Zusammen⸗ hange stehende Stellung des Ausschusses, resp. der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung und zur fiskalischen Verwaltung;

die Beschlußfassung der General⸗Versammlung über diese

Alngelegenheit und wie der Ausschuß in derselben weiter ver⸗ fahren soll;

9) die Wahlen für die

Ausschusses (§. 37).

Diejenigen Herren Aktionäre, welche an dieser Generalversamm. lung Theil zu nehmen wünschen, werden unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§. 25, 26, 30, 31 des Statuts noch darauf be. sonders aufmerksam gemacht, daß nur solche Besitzer von Aktien zur Theilnahme berechtigt sind, welche ihren Besitz in die Bücher der Geseu⸗ schaft bis spätestens 8 Tage vor dem Tage der Generalbver⸗ sammlung haben eintragen lassen, und welche sich über das Fort⸗ bestehen des Besitzes bis spätestens einen Tag vor der General⸗ versammlung entweder selbst oder durch ihre legitimirten Bevoll⸗ mächtigten ausgewiesen haben. Zur Ertheilung einer Bescheinigung e Bess 88 Fesen, g Aurchentgehennahmme der Anmeldungen ür di reibung in die Gesellschaftsbuͤcher sin Erleicht

für die auswärtigen Herren Aktionäre Ges Imnb; aus Welezch in Frankfurt a. M. die Bankhäuser der

statutenmäßige Erneuerung des Verwaltungs.

x 8 Herren Grunelins & Comp,

SGSGSebrüder Bethmann‧,

G 8 1 Joh. Goll & öhne, s 1““ 8 in Berlin die Direktion der Diskontogesellschaft,

und zwar bis zum 22. Juni d. J. zur Entgegennahme der Anmel.

dungen für die Einschreibung in die Gesellschaftsbücher und bis zum

27.

27. Juni d. J. nur noch für den Ausweis ü— tigt worden. 8 eis über den Fortbesit ermaͤc⸗

Die für die Theilnahme an der General⸗Versammlun b gebenden Eintrittskarten, welche zugleich für die 89” §. 309 ng h. Stimmberechtigten als Freibillets für die Her⸗ und Rückfahrt auf der Bahn gelten, können an den vorbezeichneten Stellen vom 21. bis 8 dun. im Sefeß EE“ jedoch vom 2. ‚Juni d. J. gegen Einlieferung des Ausweises über den besitz der Aktien in Empfang genommen werden. S

Kreuznach, den 21. Mai 1869. Deer Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses der

Fina9 Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahngesellschaft, ss 23 8—

in der

denden 1116“

Berliner Handels-Gesellschaft. Fruit E werden hierdurch zu der am 8 8 1“

reitag, den 4. Juni dieses Jahres, Nachmittags 5 ½ Uhr 86

9 2 1

Nenen Börse, Bel-Etage im Cours-Zimmer

ö1“ 8.

8 8

v((Eingang von der Neuen Friedriechsstrasse

ausserordentlichen General Versa

ingeladen, in welecher über die, Seitens

1) auf Aenderung der statwtarisechen 9 hölhamng des Grundkapitals unsere

1857 und 22. April 1859 zu den §§. 14 u.

2) auf einen Nachtrag zu Alinea Z3"'der

tieme des Verwaltu

Bestimmungen, betreffend die Ergänzung resp. Er-

F.-. 1 9„½ §. 9 unseres Statnts und der, Uee .eeeS22, .

der Mitglieder unseres Verwaltungsrathes und der Geschäfts-Inhaber unserer Gesells

Ahnträgge;;

1 8

ersammlungz-Beschlüsse vomn S. Mal

15 unseres Statuts gemachten Zusätze,

Statuts, bezüglich des Anrechets der- vee vom S/9. Mai 1852 zu den F

noch zu emittirenden Antheilschein 8 e I 3) auf Erhöhung der Tantieme der nben

1 §. 14 m. 15 des innerhalb 15,000,006 KRühlr. emittirten und solchen Emissionen,

ümer der Firma und Ermüssigung der Tan-

Sv Masenbhs und dem entsprechender Abänderung des §. 51 unseres

4) *s Festsetzun rozent des Reingewinnes le Fer

des H. 51 unseres Statats,

5) auf Festsetzung einer Bestimnz auf Antrag der Eigenthümer d auch schon früher als anm

8 Zusatz zu Alinea 1 d 8 berathen und Besehluss gefaact werden sal. es §. 52 des Statuts,

1 Zur Theilnahme an der G 1- mindestens 20 Antheilscheine dee eenhuns

Dieselben werden, insofern sie ihr

8

Negixtas Bestimmung dergeee n rg.v ausüben wollen, ersucht, ihre Antheilscheine unter Beifügung ein

bei der Kasse der Gesellschaft, Franzö karten zu der Versammlung SNgx Abwesende können sich nach §§. stillen Gesellschafter vertreten lassen. Berlin, den 3. Mai 1869.

g elner Bestimmung, nach welcher zum

1 vom 26. Mai bis 1. Juni c. incl.

ischestrasse 42, zu deponiren und dagegen Bescheinigungen in Empfang zu nehmen, welche als Einlass-

Keservefond mindestens fünf

den und dementsprechenden Zusatz zu Alinea 3

nung, nach welcher die Auszahlung der Restdividenden 1 425 Firma und unter Genehmigung des Verwaltungsrathes Juli jeden Jahres erfolgen kann und de -

sind nach §. 19 des Statuts nur

19 und 21 des Statuts durch Bevollmächtigte aus der Zahl der in der General-Versammlung anwesenden

Berliner Handels-Gesellschaft.

Wm. Conrad.

die Mittheilung über die nöthige Veraus apung etner dälch

lichen Kenntniß zu bringen.

Betrage von 9600 Th ggegen weder im Interesse

für das Vierteljahr. 8 Insertionspreis für den Naum einer .8 Druchzeile 2 Sgr.

8 post des In⸗ und Auslandes .— gestellung an, f̃r Gertin die Expedition des 1. Ppreußischen Staats-Anzeigersz:

Behren⸗Straße Nr. 12, Eche der Withelmsstraße.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Domkapitular Reinarz zu Cöln und dem katholi⸗ schen Pfarrer Abstoß zu Herckenrath im Kreise Mülheim den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, sowie dem Landbaumeister Beyer zu Spandau und dem katholischen Pfarrer Kappenhagen zu Efferen, im Landkreise Cöln, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen. 8

Berlin, 26. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert v

1“]

ist von Carlsbad zurückgekehet.

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Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1869, betreffend die Ver⸗ leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Oberrod über Wiedersbach bis zur Sachsen⸗Meinin⸗ genschen Landesgrenze in der Richtung auf Hildburghausen und im Anschlusse an die Ratscher⸗Schönauer Chaussee.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Gemeinden zu Oberrod und Wiedersbach im Kreise Schleusingen, Regierungsbezirks Erfurt, auszuführenden Bau einer Chaussee von Oberrod über Wiedersbach bis zur Sachsen⸗Meiningenschen Landes⸗ renze in der Richtung auf Hildburghausen und im Anschlusse an die Katscher⸗Schönauer Chaussee, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden Oberrod und Wiedersbach das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent⸗ nahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungsmaterialien, nach Maßgabe der für die Staatschausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Gemeinden Oberrod und Wiedersbach gegen Nebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätz⸗ lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem TChausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 8

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffe t

—8

Berlin, den 24. März 1869.

W“ ““ ““ 116“3“] v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. An den Finanz⸗Minister und den Minister für Handel)

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗ Alegneechn des Cnbener Kreises bis zum Betrage von 9600 Thlrn. ir lhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. von den Kreisständen des Gabener Kreises auf dem Kreis⸗ tage vom 21. Oktober 1868 beschlossen worden, die zur aefe⸗ mäßigen Herstellung der vom Kreise übernommenen Aktien⸗Chausser von Guben bis zur Cottbuser Kreisgrenze erforderlichen . im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem S Pn eden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, eiten der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen 8 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier⸗ der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu⸗ erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Ersebes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen bis zum Betrage von 9600 Thalern, in Buchstaben: »Neuntausend sechshundert Thalern⸗, welchein Apointsvon je 50 Thalern nach dem anliegenden (a.) Schema aus zufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu

bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871 ab mit wenigstens jährlich fünf

Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegen⸗ wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli⸗ gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der In⸗ haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesets⸗Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. nis Piich verien Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 12. April 1869. SSt 8 8

Graf v. Itzenplitz. Graf zu Eulenburg..

8

v. d. Heydt. a. 2 . Brandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt. Obligation des Gubener Kreises. Thaler Preußi ourant.

Auf Grund des unterm genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 21. Oktober 1868 wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Be⸗ trage von 9600 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Gubener Kreises Namens des Kreifes durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, welche an ven ris baar gezahlt worden und mit fünf

rozent jährlich zu verzinsen ist. 2 88* P Die ihrlich hung 8 ganzen Schuld von 9600 Thalern geschieht vom Jahre 1871 ab allmählich innerhalb eines Zeitraums von 15 Jah⸗ ren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens fünf Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des genehmigten

ilgungsplanes. 2 8D Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871 ab in dem Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich je⸗ doch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibun⸗ gen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol⸗ gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O., sowie in dem Staats⸗Anzeiger und im Gubener Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münz⸗ sorte mit jenem verzinset. b

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gißen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Guben, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen⸗

den Zeit. 1“ 8 5 Kapitals präsentirten Schuld⸗

Mit der z es itals ten S. verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren die fehlenden Zinscoupons

Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. i Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung Theil I. Titel 51. §. 120 sequ. bei dem Koöniglichen Kreis⸗ gericht zu Guben. 1 Zinscoupons können weder aufgeboten, noch

ur Empfangnahme des

amortisirt werden.

2 2 Zi Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons

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