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in 41 — 42 Stunden. Die Fahrten finden in jeder Richtung einmal wöchentlich statt. Abgang aus Kiel jeden Sonntag 12 ¾¼ Uhr Nachts (von Sonntag zu Montag Nacht) nach An⸗ kunft des letzten Zuges aus Altona resp. Hamburg ꝛc. Ankunft in Christiania jeden Dienstag 6 Uhr Nachmittags. Abgang aus Christiania jeden Donnerstag 9 Uhr Vormittags. Ankunft in Kiel jeden Sonnabend früh zum Anschluß an den Frühzug nach Altona resp. Hamburg. Personengeld zwischen Kiel und seaen I. Platz 15 Thlr., II. Platz 10 Thlr., III. Platz 32
Christiania coursiren die von den betreffenden Postverwaltungen eingestellten Post⸗Dampfschiffe, auf der Linie Lübeck⸗Kopenhagen⸗ Malmoe die zur Postbeförderung benutzten Dampfschiffe der Hallandschen und Malmöer Dampbffschiff⸗Gesellschaften. Berlin, den 26. Mai 1869. v“ von Philipsborn.
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Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium für
Dem Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor Schmidt zu Osnabrück ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete dor⸗ tige Betriebs⸗Inspektorstelle nunmehr definitiv verliehen worden.
Der bisherige Königliche Landbaumeister Schulze zu Düsseldorf ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor ernannt und dem⸗ selben die Bau⸗Inspektor⸗Stelle zu Essen verliehen worden.
Justiz⸗Ministerium.
b Der Rechtsanwalt und Notar Oberbeck zu Jüterbog ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Brandenburg mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst versetzt worden.
Der Kreisrichter Langemak in Bergen ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht in Stralsund und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Greifswald
mit Anweisung seines Wohnsitzes in Stralsund ernannt worden.
Der Kreisrichter Meibauer in Brandenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Conitz und zugleich zum
Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Marien⸗ Ferder mit Anweisung seines Wohnsitzes in Conitz ernannt wcorden.
8 Der Auditor Werner in Hannover ist zum Advokaten mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hannover ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Auf den Bericht vom 26. v. M. — ad I. 266 — bestimme ich hierdurch, daß die in einem Druckexemplar beiliegende allge⸗ meine Verfügung vom 6. Juni 1867 über die Befugniß der inländischen Aerzte, Wundärzte, Geburtshelfer und Thierärzte zur Ausübung ihrer Praxis auch auf die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont und für die denselben angehörigen Aerzte, Wund⸗ ärzte, Geburtshelfer und Thierärzte Anwendung finden soll. Ew. N. überlasse ich, diese Verfügung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Beerrlin, den 24. Mai 1869. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ 8 Angele Fühen. ühler.
von An den Königlichen Landes⸗Direktor Herrn N. zu Arolsen. Abschrift erhält die Königliche Regierung ꝛc. zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ 8 Angelegenheiten. 8 von Mühler. An sämmtliche Königliche Regierungen, Landdrosteien und das hiesige Königliche Polizei⸗Präsidium.
17417. Plenarsizang des Reichstages des Norddeutschen Bundes aam Freitag, den 28. Mai 1869, Vormittags 11 Uhr.
3 1) Wahlprüfungen. 2) Zweite Berathung über den Antrag der Abgeordneten Hagen und Genossen, wegen der Bundes⸗ präsidial⸗Verordnung üͤber die Kommunalsteuern der Militärs und die über denselben Gegenstand eingegangenen Petitionen auf Grund des von der VI. Kommission erstatteten Berichts.
Zweite Berathung über den Antrag der Abgeordneten Kratz ind Genossen, wegen eines Gesetzentwurfs, betreffend die Ent⸗ schädigung für die Beschränkung des Grundeigenthums durch die Festungs⸗Rayon⸗Bestimmungen auf Grund des von der 522 Kommission erstatteten Berichts. 4) Erste und zweite
8 v““ 11“
Auf den Linien Stralsund⸗Malmoe, Kiel⸗Korsoer und Kiel⸗
erathung über den Antrag der Abgeordneten M. Wiggers⸗
Berlin und Genossen, wegen Annahme eines Gesetzentwurfs, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. 5) Vierter Bericht der Peti⸗ tions⸗Kommission. 6) Zweite Berathung über den Gesetzent⸗ wurf wegen Berichtigung des Haushaltsetats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868 auf Grund der Anträge der XIII. Kommission. 7) Erster Bericht der Bundesschulden⸗Kommission.
Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗Minister und Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, von Selchow, von Stralsund.
Berlin, 27. Mai. Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem Regierungs⸗Rath Herrosé in Hannoper von des Herzogs von Braunschweig Hoheit verliehenen Ritterkreuzes des Ordens Heinrichs des Löwen, der dem Privat⸗Docenten, Sanitäts⸗Rath Dr. Tobold in Berlin, verliehenen Insignien des Kaiserlich Russischen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse und des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordens und des dem Buͤrgermeister Biermann zu Friedland von des Kaisers von Rußland Magestät verliehenen St. Stanislaus⸗ Zeaens dritter Klasse, Allerhöchstihre Genehmigung zu er⸗ eilen.
KRKRKRichtamtliches.
Preußen. Berlin, 27. Mai. Se. Majestät der König empfingen gestern früh auf Schloß Babels berg den General der Infanterie und General⸗Adjutanten von Bonin, machten hierauf einen längeren Spaziergang im Park und empfingen bei der Rückkehr Se. Königliche Hoheit den Prinzen Alexander, Höchstwelcher Sich bei Sr. Majestät beurlaubte, um eine Kur in Ems zu gebrauchen. Um 11 ½⅞ Uhr nahmen Se. Majestät den Vortrag des Civilkabinets entgegen.
— Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie für Handel und Verkehr traten heute zu einer Sitzung zusammen.
— Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hielt heute eine Plenarsitzung ab.
— Das Staats⸗Ministerium trat gestern unter Vorsitz des Minister⸗Präsidenten Grafen von Bismarck⸗ Schönhausen zu einer Sitzung zusammen.
ichs⸗ 2 dritte Berathung über den Entwurf einer Gewerbe⸗Ordnun fortgesetzt und beendet. Die §§. 52—57 Tit. III., §§. 5826 Tit. IV., Marktverkehr, und sodann §§. 66—74 Tit. V., Taxen, wurden ohne erhebliche Debatte vom Hause genehmigt. Die §§. 75 und 76 Tit. VI., Innungen von Gewerbetreibenden, wurden ebenfalls unverändert angenommen. Zu §. 77, welcher bestimmt, daß auch diejenigen von dem Eintritt in eine In⸗ nung ausgeschlossen werden können, welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe entzogen ist, beantragten die Abgeordneten Runge und Genossen, diesen Passus zu streichen. Dieser Antrag wurde vom Hause, im Uebrigen aber §. 77 in der in der zweiten Be⸗ rathung beschlossenen Fassung angenommen. Bei §. 78 wurde auf Antrag des Abgeordneten von Luck das vierte Alinea desselben gestrichen. Dasselbe lautet:
»Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen nicht gefor⸗ dert werden, welche das betreffende Gewerbe mindestens seit einem Jahre selbständig ausüben.«
§. 79 wurde ohne Debatte genehmigt. Zu §. 80 stellte der Abg. von Luck den Antrag auf Streichung des ersten und zweiten Satzes desselben. Der Antrag wurde angenommen und lautet hiernach §. 80 wie folgt:
»Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimm⸗ rechts, sowie des Ehrenrechts innerhalb der Innung, derjenige ausge⸗ schlossen werden, welcher in einem der in §. 77 unter 1. 2. 3. bezeichneten Verhältnisse 99* befindet.« 1
Die §§. 81 und 82 wurden unverändert angenommen. §. 83 wurde mit einem Abänderungsantrage der Abgg. v. Luck⸗ und Genossen angenommen, nach welchem die Schlußklausel desselben, sowie des §. 86 wie folgt zu formuliren:
»Diese Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn. nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 88 ge⸗ troffenen Vorschriften gesichert ble’bt«
§§. 84 und 85 wurden ohne Debaͤtte nach der in der zwei⸗ ten Berathung beschlossenen Fassung genehmigt. §. 86 wurde mit dem zu §. 83 gestellten Abänderungsvorschlage des Abge⸗ ordneten von Luck ebenfalls vom Hause angenommen,; ebenso §. 87 mit einer redaktionellen Aenderung nach dem Antrage
88
des Abgeordnete
Se. Majestät der König haben
“ LWEE1“ n von Luck. §. 88 wurde auf Vorschlag des⸗ selben Abgeordneten in folgender Fassung angenommen:
»Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer sheeneiwm Ver⸗ pflichtungen verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theil⸗ weise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffent⸗ lichen Zwecken bestimmt, so darf dasselbe dieser Bestimmung nicht ent⸗ zogen werden. Wird dafür nicht in anderer genügender Weise Sorge ge⸗ tragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde gegen Ueber⸗ nahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu. Eine Vertheilunz des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen Mitglieder kann die Innung bei ihrer Auflösung nur so weit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist. Der Rest des Vermoͤgens wird, sofern in dem Statut oder in den Landesgesetzen nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche
wecke überwiesen. Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen ifferenzen zwischen der Ortsgemeinde und der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren Verwaltungsbehörde zu. Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der Innung verbunden ewesenen Unterrichtsanstalten, Hülfskassen oder anderen Instituten zu zffentlichen Zwecken nach der Auflösung der Innung Korporations⸗ rechte zu ertheilen. Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer Innung durch Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung.« 8 Die §§. 89 bis 99 wurden unverändert angenommen. —
Zu §. 100, welcher von der Beaufsichtigung der Behörden über die Beschäftigung der Lehrlinge ꝛc. handelt, lag ein Abände⸗ rungsvorschlag des Abg. Grumbrecht vor, dem zweiten Absatz
desselben folgende Fassung zu geben:
„durch Ortsstatut (§. 136) können Gesellen, Gehülfen und Lehr⸗ linge, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, unter einzelne Klassen derselben zum Besuche einer Fortbildungs⸗
8
schule des Ortes, Arbeits⸗ und Lehrherrn aber zur Gewährung der
für diesen Schulbesuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden.⸗«
Der Antrag wurde angenommen und im Uebrigen §. 100 unverändert, ebenso §. 101 ohne Debatte. Im §. 102 wurde auf Antrag der Abgg. Runge und Gen. statt »Ortspolizei⸗ behörde« gesetzt »Gemeindebehörde«. Die §§. 103 und 104 wurden nach der früher beschlossenen Fassung genehmigt. §. 105, welcher die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit auch für den Fall bestimmt, wenn der Arbeiter mit einer ansteckenden Krankheit behaftet ist, wurde auf Antrag des Abg. v. Luck, insoweit er sich auf diese Be⸗ stimmung bezieht, gestrichen, im Uebrigen aber unverändert an⸗ genommen. Die §§. 106 bis 124 wurden sodann ebenfalls nach der früher beschlossenen Fassung ohne weitere Debatte vom Hause genehmigt. — §. 128 (§. 140 der Regierungsvorlage) wurde auf Antrag des Abg. Runge in der Fassung der Re⸗ gierungsvorlage wiederhergestellt, §§. 129 und 130 dagegen un⸗ verändert angenommen. — §. 131 wurde mit einem Zusatz⸗ amendement der Abgg. Runge und Genossen angenommen und lautet hiernach wie folgt:
»Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der §§. 128 bis 130 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver⸗ langen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlung stattgege⸗ benen entgegengesetzt werden kann. Letzterer fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der im §. 103 Absatz 2 gedachten Kasse zu.«
Die §§. 132 — 134 wurden ohne Debatte genehmigt. Zu §. 134-wurde ein Antrag des Abg. Schulze (Berlin) angenom⸗ men, dahin gehend, am Schlusse desselben hinzuzufügen:
»Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungsbehörde begründete Verpflichtung der Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fa⸗ brikarbeiter, einer bestimmten Kranken⸗, Hülfs⸗ oder Sterbekasse beizu⸗ treten, wird indeß fuͤr diejenigen aufgehoben, welche nachweisen, daß sie einer andern Kranken⸗, Hülfs⸗ oder Sterbekasse angehören.«
Die zu demselben Paragraphen in der zweiten Berathung beschlossene Resolution wurde ebenso wie §. 136 unverändert angenommen. — Zu §. 138 lagen Amendements der Abgg. Graf Bethusy⸗Huc, Runge und Wiggers (Berlin) vor. Die⸗ selben wurden bei der Abstimmung sämmtlich angenommen und lautet hiernach §. 138 folgendermaßen:
»Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Konzessions⸗Entziehungen und den in diesem Gesetze gestatteten Unter⸗ sagungen des Gewerbebetriebes (§. 12 Abs. 2, & 20 Abs. 2 und 3), weder durch richterliche noch administrative ntscheidung entzogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuer⸗ gesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft bleiben. Eben so bewendet es bei den Vor⸗ schriften der Landesgesetze, welche die Entziehung der Befugniß zum selbständigen Betriebe eines Gewerbes durch richterliches Erkenntniß als Strafe im Falle einer durch die Presse begangenen Zuwiderhand⸗ lung vorschreiben oder zulassen. Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugnisse zur Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Norddeutschen Bundesgebiets dch 5 entzogen werden darf, werden hierdurch auf⸗
ehoben.
§. 138 wurde mit einer von den Abgg. Runge und Gen. vorgeschlagenen redaktionellen Aenderung angenommen, ebenso
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““ 8— 8 5. 139 mit einem dahin gehenden Abänderungsvorschlage des bg. v. Luck, den zweiten Absatz dahin zu fassen:
„die übrigen in diesem Titel mit Eiraße bedrohten Handlungen verjähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an wel⸗ chem sie begangen sind.⸗«
Die §§. 140 und 141 wurden in der früher beschlossenen Fassung genehmigt. §. 142 wurde mit folgendem Amende⸗ ment des Abg. Dr. Friedenthal angenommen, als Nr. 2 ein⸗ zuschalten: z
»wer der nach §. 32 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt oder die in §. 32 vorgeschriebene Anzeige unterläßt.«
Die §§. 143 — 145 wurden unverändert angenommen. 2 146 wurde nach dem Antrage des Abg. Dr. Friedenthal in olgender Fassung angenommen:
»Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbtreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredun⸗ gen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstigerer Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter werden aufgehoben. Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.«
§. 147 wurde ohne Debatte genehmigt, §. 148 mit einem Zusatz⸗Amendement der Abgeordneten Runge und Genossen fol⸗ genden Inhalts angenommen:
Auch werden diejenigen Bestimmungen aufgehoben, welche die bezeichneten Arbeiter wegen groben Ungehorsams, beharrlicher Wider⸗ setzlichkeit oder wegen Verlassens der Arbeit mit Strafe bedrohen.
Die Schluß⸗Paragraphen 148 und 149 wurden sodann ohne Debatte angenommen. Damit war die dritte Berathung über die Gewerbeordnung beendet, und soll die Schlußabstim⸗ mung, sobald die Zäsemmmeanftegung nach dieser letzten Bera⸗ thung sich in den Händen der Mitglieder befindet, vorgenom⸗ men werden. Naͤchste Sitzung Freitag Vormittag 11 Uhr. Schluß der Sitzung 5 ¼ Uhr.
Hamburg, 26. Mai. In der heutigen Sitzung der Bürgerschaft wurde für den verstorbenen Senator Rücker der Senats⸗Sekretär Dr. Kropp zum Senator gewählt.
Sachsen. Jena, 25. Mai. Der Großherzog ist gestern Abend hier eingetroffen und hat im Prinzessinnengarten Wohnung genommen.
Hessen. Darmstadt, 26. Mai. Die Kammer der Ab⸗ geordneten beschloß in heutiger Sitzung bezüglich der Be⸗ freiung der Militärpersonen von den Kommunallasten das Er⸗ suchen an die Regierung zu stellen, auf Zurücknahme der Ver⸗ ordnung hinzuwirken, die Behörden zur vorerstigen Nichtbefol⸗ gung anzuweisen und das Kriegs⸗Ministerium hiervon in Kenntniß zu setzen. 8
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 26. Mai. Der Erzherzog Franz Karl und die Erzherzogin Sophie sind am 24. Nach- mittags von Prag angekommen und haben die Sommerresidenz Schönbrunn bezogen.
— Der Vizekönig von . trifft mit einem Gefolge von über 20 Personen am Sonnabend hier ein.
— Der neuernannte Gesandte der nordamerikanischen Union am Wiener Hofe, Mr. Tay, ist gestern hier ein⸗ getroffen.
— Der nicht miehr zur Berathung gelangte Bericht des Ausschusses des Abgeordnetenhauses in Betreff der Rege⸗ lung der Arbeiterverhältnisse wird nachträglich in der »Wiener Ztg.« veröffentlicht. Nach demselben schlägt die Kommission vor: Freiheit der Regelung der Arbeitszeit in Fabriken, jedoch soll gesetzlich bestimmt werden, daß im Falle, wenn nicht durch Privatübereinkommen Anderes festgesetzt sei, der regelmäßige Arbeitstag einschließlich der Ruhepausen und der Essenszeit 12 Stunden zu betragen habe; auch sollen schulpflichtige Kinder zu keiner regelmäßigen Fabriksbeschäftigung verwendet und junge Leute unter 18 Jahren sowie Frauen nicht über 10 Stunden in solchen Anstalten und dies nur unter Einhaltung gewisser Kautelen beschäftigt werden. Außerdem befürwortet der Ausschuß Koali⸗ tionsfreiheit, Aufhebung der Zwangsgenossenschaften und An⸗ stellung von Fabrikeninspektoren.
Pesth, 25. Mai. Der Minister Miko beantwortete in der Deputirtentafel die Interpellation bezüglich der Fiumaner Bahn und sagte, daß diese Bahn eventuell nach dem Fellschen System gebaut werden dürfte, wobei 11 Millionen zu ersparen wären. Eine Kommission wurde zur Besichtigung der Mont⸗ Cenisbahn entsendet und werde dieselbe demnächst zurückkehren.
Hierauf wurde die Adreßdebatte fortgesetzt. Koloman Ghiczy sprach für den Entwurf Tisza’s (Opposition). Er tadelte die finanzielle Seite des Ausgleichs, betonte, daß Ungarn keinen Einfluß auf die auswärtige Zolitik nehmen könne, da der Reichstag das Recht der Kriegskosten⸗ und Re⸗ krutenbewilligung nicht ausübt, die gemeinsamen Minister dem Reichstage nicht verantwortlich sind und die Verantwort⸗ lichkeit derselben den Delegationen gegenüber illusorisch
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