EE11“
1“
Weechsel.
Fonds und Staats-Pzpiere.
Eisenbahn-Stamm-Aktien.
Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.
8 Tage.
.250 Pl. .250 Fl. 300 Mk. 300 Mk.
1 L. Strl. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Fl. 100 Fl. 100 Thlr 100 Thlr 100 S. R. 100 S. R. 3 Mt.
90 S.-R. 8 Tage.
100 T. G. 8 Tage.
152 151
81 ½ 52 ½
Wien, 1 Wäaähr... 82 b burg, südd
N
südd. Währ.. Leipꝛig, 14 Thlr.
88 995 99 86 ½ 85 ⅔ 78 ½ 111
2 Mt. 3 Wch.
142 ½ bz 141 ½ bz
6 24 ⅞bz
56 24 bz
b2½ 1 5bz
bz bz
26 bz G
G bz bz bz 5 bz
Fonds und Staats-Papiere.
—
1/4 u. 10 1/1 u. 7 1/4 u. 10 do. do. 1/1 17 1⁄¼4 u. 10 do. do. do. do. do. 441 n. 7 do. 1/4 pr. Stück 1/5 u. 11 LI 1⁄4 u. 10
Freiwillige Ableihe . Staats-Anl. von 1859 8 do. v. 1854, 55 1857 1859 8 1856
do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 4
Staats-Schuldscheine 3 ½
Pr.-Anl. 1855 à 100 Th. 3 Hess. Pr.-Sch. à40 Thl
Kur-u. Neum. Schldv.
Oder-Deichb.-Obligat
Berlin. Stadt-Obligat.
do do.
82 9
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Vven von Vvon
—
do. Sehldv. d. Berl. Kaufm. Berliner sKur- u. Neumärk. do. Ostpreussische . do. Pommersche. do. Posensche, neue. Srehsiseche Schlesische. dae., Ih 65.. do. neue [Westpr., rittschftl. 8 do. do. Serie
85—
iefe.
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Pfandbr
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Kur- u
97 bz
102 G 93 ⅔ bz 93 ½ bz 93 ½bz 93 ½bz 93 ½ bz 93 ⅛bz 93 ½ bz 85 ⅛ bz 85 ½bz 84 G
84 bz
55 1
123 ½ bz
9]¹ ¾ G 101 ½ bz 93 ⅜ bz 73 bz 101 B 72 ½8 bz 82 ½bz 73 G 81 ¾ G 88 ½ bz 72 ½ bz
Pommersche Posensche.. Preussische Rhein. u. Westph. Sächsieche Schlesische.
Rentenbrieiv.
Setwbz
Badische Am. de 1800/ 213½ 1/1. u. 1/7. do. Pr.-Anl. de 186714 1/2. u. 1/8.
do. 35 Fl.-Oblig. — pr. Stück -
Bayer. St.-A. de 1859]13 1/⁄6. u. 1/12. do. Prämien-Anl. 41 16. Braunsch. Anl. de186615 1/1. u. 1/7. do. 20 Thlr.-Loose — pr. Stück Dess. St.-Präm.-Ani. 3 ½ 1/4. Hamb. Pr.-A. de 1866 3 1/3. Lübeeker Prim.-Anl. 3½ 1⁄4. p. Stek Nanheimer Stadt-Anl. 1 ½¼ 1/1. u. 1/7. Shebs. Aul. de 18665 31/12 u. 30/(
106 ½ bz 101 ¾˖ ,G 18 ½ bz 100 bz 93 ½ bz
Sch wed. 10 Rtbl. Pr. A. v. Stüeck
II Xetwbz
d do. do. Ruminier Neapol. Pr.-A do. do.
do. Holl. * do. Engl do. do.
do. 6 do.
do. do.
do. do.
Imerik. rückz. 1882/6 Oesterr. Metalliques. do. National-Anl.. do. Papier-Rente .. do. Silber-Rente.. do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860 0. 1864 do. Silber-Anleihe. Italienische Rente.. do. Tabaks-Oblig. Tabaks-Act.. Rumän. Eisenb..
Finn. 10 Rl.-L..
Russ.-Engl. Anleihe. de 1862 do. Egl. Stücke 18642
„Anleihe. do. Pr.-Anl. de 1864 de 1866 do. 5. Anl. Stiegl..
9. Anl. Engl. St.] 1 Holl. -»5 Bodenkredit...
do. Nicolai-Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. do. Cert. A. à 400 Fl. do. Part. Ob. 2 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.
IEb2
00 — 2—
verschieden
1/5. u. 111. 82 ½ ⁄àꝙ83 bz
1/5. u. 1/11. VEE1I11
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Alsenzb. v. St. g. — 4 3/4. Amst.-Rotterd.. Böhm. Westb... Gal. (Carl-L.-B.) Löbau-Zittau.. Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh.. Mecklenburger.. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Russ. Staatsb... 5
Südöst. (Lomb.). 6 ½ 6 %¾ Warsch.-Bromb. —
Wsceh. Ldz. v. St. Warsehau-Ter.
do. Wien
Bank- und Industrie-Aktien. Div. pro 1867 hn 2s Berl. Abkfuhr. — 22 1 do. Aquarium 1/1. do. Br. (Tivoli) do. Kassen-V. do. Hand.-G.
do. Pferdeb. 0 Braunschweig. 7 BremerV Coburg. Kredit. Danz. Privat-B. Darmstädter.. do. Zettel Dess. Kredit-B.. do. Gas. do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Effekt. Liz. Eichb. Eisenbahnbed..
50 ½ G 56 ⅛bz G 50 ⅔ 6 57 G 77 G 9² G
Ss
do. 79 bz
do.
do.
1/4. pr. Stück
— 4 11 ⅛ 4 9
AX³
56 58 bz
—ά Sen
133 bz 73 ½ bz
90
68 ½ bz G 835 do. 85 51 bz do. 375 G do. 70 ½ bz do. 89 bz pr. Stück 8 ½ B do. FBZZI1“ 1/3. u. 1¼h. 85 ½ G
pr. Stück — 7. 203 à 5 z bz 88 bz
11. 1132 ½23 2bz
—
135 B
116 etw. bG . [161 B
7. abg. 122 G. n. 115B 40 % 86 6[114 i0 108 B 113 ⅔⅞ G 83 ½ bz 103 ⅔ G 113 5 bz 97 etwbz 4 ½ bz G 160 6G 84 B
do. — 1/5. u. 1/11. 2 1/. u. 1/7. 9 ⅓ 1/3. u. 1/0. 136 ⅞ b2z 8 1/¼4. u. 1/10.169 zbz ö1““ 89 G 8 2 13/1. u. 13/7. 79 7 bz 15. u. 1/11.165 5 6 1⁄4. u. 1/10.[67 ⅞ B do. 66 i B 22/6 u. 22/12 65 % bz 1/6. u. 1/¼12 56 ¾bz 1/1. u. 1/7. 92 6 688
Eisenbahn-Stamm-Aktien. “
Genfer Kredit.. Geraer
Div. pro Aachen-Masir... Altona-Kieler... Berg.-Müärk. Berlfin-Anhbalt... Berlin-Görlitz ..
do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. neue
Brieg-Neisser.. Cöln-Mindener.. do. Lit. B Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. IIann.-Altenb... do. St.-Pr. Märk. Posener.. do. Stamm-Pr. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do. neue do. Lit. B Münst. Hamm... Niedschl. Märk. Ndschl. Zweigb.. Nordh. Erfurter. do. Stamm-Pr. Oberschl. A. u. C.
Ostpr. do. St.-Pr.. R. Oder-Ufer-B. do. Ut. Pr. .. Rheinische do. St. Pr. .. do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.-Posener . Thüringer do. 70 o%o%s.. do. Lit. B. (gar.)
WIhb. (Cos. Odb.) do. St.-Pr..
do do.
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G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel]. do. Grundkr.-Pf. Hannöversche.. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.-V. Hyp. (Hübner). 8483 do. A. I. Preuss. do. Pfdb. unkd. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Hgd. F.-Ver. 116 ⁄ bz Nsgaeb. Privat neininger Kred [Minerva Bg.-A. [Moldauer Bank. [Neu-Schottland [Norddeutsche Hoesterr. Kredit. KA. B. Omnibus-C. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord. H Posener Prov... Preussisebe B.. Pr. Bodenkr.-B. Renaissancee 5 Rittersch. Priv.. Rostocker 6 ⁄¾1 (Siebsische 7 7
7*
39 ½ bz B 107 ⅞ B . [129 bz 180 bz 77 ½ bz 95 bz 155 ½ G 183 bz 132 bz 110 B 100 ½ bz
1/1.
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BSEEeBür—,n s2
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43 ½ bz
22 ½2bz, v. 9 92et. bz 16 127 125à126 151 67 B
177 B,
— [B. 2859 . [100 ¼ 0
7. 1144 B 100 bz
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85 G
7. 113 G 116 ½ B 118 8 Z4 etw bz B
Schles. B.-V... Schles. Bergb.-G. 4 ¾⅔ do. Stamm-Pr. 4 ¼ Thüringer 4 v Hbg., 8¼ B. Wasserwerk- — Weimarische 4 ½ Geld-Sorten und
1158 bz 9 10 ½¼ G 112 ½ bz G
175 ½ bz
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Banknoten.
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fpriedrichsd or Gold-Kronen Louisd'or . .. Ducaten — Sovereigns. 6 25 b bz Napoleonsd'or 5 13 4 bz Imperials 5 18 G DoHlar. ... I1
Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29.23% Zinsfuss d. P. Bank für Wechsel 4, f. Lombard 5 pU-
Imperials p. Pf. 460 b2 Fremd. Bankp. 99 2 bz do. einlösb. Leipziger.. 8 Kleine — Ocst. Bankn.. 82 ⁷8½ b: Russ. Bankn. 7
—
99 b:
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volle 79 bz 60 % — — 102 ½ bz 101 ½ bz 103 ½ bz G
Redaction und Rendantur: Schwieger.
n, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Folgen zwei
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6 4 111, u7. 915 bz 6G 5 5 do 3
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Sonnabend den 29. MäJii
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erlin, 29. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Inn der äußerte sia 9. Horstgende des Ausschusses des Bundesrathes für Landheer und Festungen, Kriegs⸗Minister General von Roon, in der Debatte über den e Antrag in Betreff der Heranziehung von Militär⸗ personen zu den Kommunalsteuern wie folgt:
Meine Herren! Gestatten Sie mir, in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses des Bundesrathes fün Lagt heer und Festungen einige Bemerkungen zu der zur Debatte stehenden Angelegenheit.
Was den eigentlichen Rechtspunkt, die eigentliche Rechts⸗ frage anbelangt, so will ich sie in diesem Augenblicke nicht diskutiren, weil ich glaube, daß die Vertretung des Bundes über geeignetere juristische Kräfte verfüget, als es die meinigen sind. Ich will nur über die Ausführung der verschiedenen
nträge, welche Ihnen vorliegen, einige Bemerkungen machen. Ich habe nicht die Absicht, diese Aufgabe in irgend einer tra⸗ gischen Weise zu lösen, wenngleich ich dazu Aufforderung haben könnte, indem die fraglichen Interessen der Militärpersonen hier Gefahr laufen, verletzt zu werden, und dies etwa Befremden erregen könnte gleich nach zwei glorreichen Kriegen. Es scheint mir, daß in der Beziehung — wenngleich ohne alle Emphase — darauf hin⸗ ewiesen werden könnte, der Reichstag in seiner gegenwärtigen usammensetzung, mit seinen gegenwärtigen Befugnissen und echten, sowie der Bund überhaupt, sei doch nur möglich ge⸗ worden durch die Anstrengungen und Leistungen der Armee, deren Interessen in gewissem Grade, durch die Tendenzen, die von verschiedenen Seiten her verfolgt werden, verletzt zu wer⸗ den, bedroht sind. Allein, meine Herren, ich erwähne dies blos der Vollständigkeit wegen »sine ira et studio«, wie die Herren zu sagen pflegen; ich führe es blos an und verwahre mich ganz ausdrücklich vor jeder tragischen Auffassung des Verhält⸗ Zneifcvdr um 6. 89 als ich in der That durchaus e eifel daran habe, daß auch in dieser Frage R Recht bleiben wird⸗ 8 “
Die Immunitäten von Kommunalsteuern sind in der preußischen Armee, wie Sie wissen, ein altes Gewohnheitsrecht, ein Recht, welches vielleicht um deswillen ihr verliehen worden ist, um die Gehälter auf Grund dessen in mäßigen Grenzen halten zu können, welches aber auch vielleicht um deswillen ge⸗ eben und verliehen worden ist, weil man die Konflikte scheute, ie aus kontroversen Pflichten von selbst sich ergeben würden, wenn die Militärpersonen zugleich Mitglieder der Gemeinde wären. Sie werden mir zugeben, daß man den Militärperso⸗ nen nicht die Verpflichtungen der Gemeindeglieder aufzuerlegen befugt sei, ohne ihnen zu gleicher Zeit auch die Rechte derselben zu geben. Wenn das aber der Fall ist, und ich glaube, es wird von keiner Seite bestritten werden, so entsteht nun die Frage, ob denn die Vereinigung dieser Rechte und Pflichten möglich ist mit den anderweitigen Rechten und Pflichten, die die Betre enden von Amtswegen in ihrer Eigenschaft als Mi⸗ litärpersonen auszuüben haben; und diese Frage muß ich nach meiner Erfahrung entschieden verneinen. Es würde nach mei⸗ ner Auffassung die Vertretung der Interessen der Militärperso⸗ nen, innerhalb der Gemeinden durch dier Militärpersonen selbst anz illusorisch werden, oder, falls eine solche versucht würde, o fürchte ich, würden daraus die unangenehmsten Konflikte, viel unangenehmere, als die vorhin von der Tribüne geschil⸗ derten, hervorgehen. Es liegt, wenn Sie ein wenig über dieses Verhältniß nachdenken wollen, in der That nicht sehr fern, sich davon vollständig zu überzeugen, daß man nicht Mitglied des Gemeinderaths sein kann, wenn man nicht zu gleicher Zeit auch das Recht auszuüben vermag, als Mitglied des emeinderaths nach sei⸗ ner eigenen pflichtmäßigen Ueberzeugung zu wirken und zu handeln. Es liegt aber in den militärischen Pflichten ein Konflikt mit
nicht Platz greifen.
diesen anderweitigen Rechten, der nach meiner Meinung un⸗ ausgleichbar ist, und ich vermuthe, diese Erwägung ist in alten Zeiten die Hauptursache gewesen, weswegen man diese Immu⸗ nitäten bewilligt hat. — Da nun in einzelnen Bundeskontin⸗ genten die Militärpersonen die gleichen Immunitäten nicht ge⸗ nießen, so soll daraus die Nothwendigkeit einer anderweitigen Regelung dieser Verhältnisse deducirt werden. Ich glaube, meine Herren, daß es doch im gewissen Grade unbillig ist, daß sich die Hauptmasse, der Körper der Armee, in Bezug auf Rechte und Pflichten soll korrigiren lassen müssen von den inzugekommenen kleineren und schwächeren Gliedern. Mir
zu Stande gekommen war. nen.
cheint, das ist nicht billig, aber in der That dreht es
sich doch darum: weil also die Behörden irgend einer anderen mit dem Bunde in Verbindung oder Beziehung stehenden Stadt die Kommunalsteuern, welche die Militärpersonen zahlen könnten, sehr ungern missen, darum soll nun die esammte preußische Armee eine Immunität verlieren, die so alt ist als ihre Existenz. Ist das billig? Ich weiß nicht, die Herren spre⸗ chen immer vom Rechtspunkte und ich habe allen möglichen Respekt vor dem Rechtspunkte; aber von der Billig⸗ keit ganz abgesehen, ist es denn Recht? Nun ist die Immunität der Militärpersonen von Kommunallasten in Preußen aber ein Recht, ein gesetzliches Recht. Das hat auch noch Niemand bestritten; die Herren verlangen nur, daß die preußische Armee sich konformiren soll nach den Gewohnhbeiten und Rechten der kleineren Kontingente. Meine Herren, wenn der Reichstag ein solches Gesetz beschließen sollte: die Armee ist gehorsam, sie wird sich natürlich fügen; aber ich glaube nicht, daß die Armee davon die Befriedigung haben wird, die sie sonst, als Dienerin der Gesetze, beim Erlaß anderer Gesetze doch zu haben 28 Ich meine, man würde, und zwar mit Recht, sagen: Also um die Gemeinden von Braunschweig, Coburg u. s. w. in einem gewissen, noch dazu sehr unerheblichen Grade zu erleichtern, um deswillen soll die preußische Armee ihre bisherige Immunität verlieren? Den Eindruck, den dies innerhalb der Armee hervorrufen wird, will ich Ihnen nicht schildern; es gehört nur wenig Phantasie dazu, um ihn sich zu vergegenwärtigen. Die Frage dreht sich we⸗ sentlich um Einen Punkt: ist nämlich die Verordnung vom Dezember 1868 zu Recht erlassen oder nicht? Diejenigen Herren verneinen die Frage, welche in verschiedenen gedruckt vorliegenden Anträgen bisher zu Worte gekommen sind, und ebenso die Redner von dieser Tribüne. Ich meinerseits will, ohne die eigentliche Rechts⸗ frage zu diskutiren, nur gleich von vornherein aussprechen: ich bin der Meinung, daß die Rechtsbeständigkeit dieser Verordnung ganz unanfechtbar ist. Meine Herren, die Rechtsbeständigkeit wird in Verbindung gebracht mit der Frage: ist die Materie überhaupt militärischer oder nur kommunaler Natur? Diese Frage ist ja auch in der Kommission erörtert, und wie Ihnen Allen bekannt ist, daselbst per majora dahin entschieden worden, daß dieses Gesetz wirklich einen militärischen Charakter habe. Nun sagen die Herren: Art. 61 giebt dem Präsidium nur die Befugniß, die militärischen Gesetze, die für die preußische Armee gelten, „ungesäumt einzuführen,« und wenn ein oder das andere dieser Gesetze, obgleich sein militärischer Charakter ganz unanfechtbar ist, etwa nicht gleich nach Einführung der Bundes⸗ verfassung zur Publikation gelangte, dann ist es überhaupt kein militärisches Gesetz mehr; dann darf also auch Art. 61
im Allgemeinen sehr viel Respekt; vor dieser aber vermöchte ich wirklich keinen zu haben, denn ein militärisches Gesetz, dessen Publizirung zur rechten Zeit — wie ich einräumen will vergessen ist, bleibt doch immer ein militärisches Gesetz. Das wird, glaube ich, doch Niemand leugnen. Meine Herren, die Frage, welche der Herr Berichterstatter hier außerdem noch in der letzteren Beziehung zur Diskussion ge⸗
—
Ich muß gestehen, ich habe vor der Logik
bracht hat, war: man wäre berechtigt zu der Voraussetzung, daß die Präsidialmacht die Publikation der quäst. Verordnung
nicht für nöthig erachtet und sie deswegen bis zum Dezember 1868 verschoben hätte. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die Schwierigkeit der Publikation der gesetzlichen Materie hat man zu jeder Zeit um deswillen für erheblich erachtet, weil die ganze Gesetzgebung über diesen Punkt, wie Sie Alle wissen,
und wie im Kommissionsbericht näher dargelegt ist, in außerordent⸗
lich vielen einzelnen Bestimmungen der Gesetzgebung zerstreut ist,
und deswegen, weil man eine Kodifikation dieser Materie unmittelbar nach dem Zustandekommen des Bundes und nach der durch Artikel 61 dem Präsidium ertheilten Befugniß nicht
versucht hat, ist gewissermaßen die Sache unerledigt geblieben, und sie ist später erfolgt, als eine Kodifikation vorzuliegen
schien. schließe, welche man anführt, wenn man sagt: die Präsidial⸗- macht war durch Artikel 61 nicht befugt, eine Verordnung zu erlassen, die erst später ergangen ist. Nan bezieht sich da au die Verordnung vom 23. September 1867, welche allerdings noch nicht redigirt oder niedergeschrieben war, als der Bund Das ist vollkommen anzuerken⸗
Allein denn in dieser Verordnung
was
steht
Glauben Sie nicht, daß ich mich den Bedenken ver⸗
vom 23. September 1867 Neues und Ungeheuerliches, was
nicht schon in der älteren Gesetzgebung enthalten gewesen wäre welche doch bestand, als der Bund zu Stande kam. Wenn die