1869 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nichtamtliches.

„Preußen. Berlin, 31. Mai. Se. Majestät der König machten, wie uns aus Schloß Babelsberg gemeldet wird, am Sonnabend Morgen eine Spazierfahrt, empfingen Ihre Königlichen Hoheiten den Kronprinzen und die Kron⸗ prinzessin und nahmen darauf die Vorträge der beiden Kabinette und des Ministers von Schleinitz entgegen.

Ihre Majestät die Königin steht, wie uns aus Baden⸗Baden vom heutigen Tage berichtet wird, im Begriff, die unterbrochene Kur wieder aufzunehmen, da Allerhoöchstihr Befinden es jetzt gestattet.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie für Handel und Verkehr traten heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen. ““ Der Bundesrath des Nor

hielt heute eine Plenarsitzung ab. 8

ddeutschen Bundes

Die Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeß⸗Ordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes hat im Mai in 14 ordentlichen Plenarsitzungen die Lehre vom ordentlichen Verfahren vor Handelsgerichten und unter den außerordentlichen Prozedurarten den Exekutiv⸗ Prozeß erledigt, die Berathungen über das Verfahren mit bedingtem Zahlungsbefehl begonnen und die Fassung einer Anzahl neuer Paragraphen des Entwurfs festgestellt.

In der Sitzung des Reichstages des Norddeut⸗ schen Bundes am Sonnabend, den 29. Mai, sprachen, nach⸗ dem §. 1 des Gesetzentwurfs über Besteuerung des Brannt⸗ weins fast einstimmig angenommen war, die Abgeordneten Graf Bethusy⸗Huc, Graf Schulenburg⸗Beetzendorf, Graf Solms⸗ Laubach, Grumbrecht, Stumm, v. Wedemeyer, zu §. 2. Absatz 1 dieses Paragraphen lautet in der Regierungsvorlage:

Die Maischbottichsteuer wird nur bei der Bereitung des Brannt⸗ weins aus ganz oder theilweise mehligen Stoffen, aus Melasse, Rüben oder Rübensaft und zwar mit vier Silbergroschen für jede 20 preußi⸗ sche Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Ein⸗ maischung erhoben.

Das Haus verwarf in namentlicher Abstimmung mit 205 gegen 15 Stimmen diesen Paragraphen und trat darauf dem Antrage der Abgg. v. Hennig u. Gen. bei, statt: vier Silber⸗

groschen, zu setzen: drei Silbergroschen.

Abseh 2 des §. 2 lautet: Von Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. Oktober

bis 31. Mai, diese Tage mit eingeschlossen, im Betriebe sind, und an einem Tage nicht über 900 Quart, in einem

1 b 1s Monate nicht über 14,400 Quart einmaischen, sollen jedoch nur drei Silbergroschen vier Pfennige für 20 Quart Maischraum erhoben werden.

Der Abgeordnete v. Hennig beantragte:

anstatt der Worte: in einem Monate nicht über 14,400 Quart einmaischen, zu setzen: in der bezeichneten Betriebsperiode nicht über 120,000 Quart einmaischen, und die Worte: drei Silbergroschen vier Phennige zu streichen und dafür zu setzen: zwei Silbergroschen sechs

ennige.

Der Frhr. v. Hoverbeck beantragte:

in dem Antrage des Abg. v. Hennig statt: 120,000 Quart, zu sagen: 178,200 Quart.

Nachdem der Präsident des Bundeskanzler⸗Amtes Delbrück erklärt hatte: Durch die vorhin erfolgte Abstimmung ist die von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Erhöhung der Steuer abgelehnt. Die verbündeten Regierungen sind nach wie vor der Ueberzeugung, daß ohne eine Ausgleichung der Ein⸗ nahmen und Ausgaben durch die Erhöhung der Steuer die im Gesetz vorgesehene und von Ihnen bewilligte Einführung der fakultativen Fabrikatsteuer nicht möglich sein wird. Da indessen die dritte Berathung des Gegenstandes noch bevorsteht, liegt für die verbündeten Regierungen nach der jetzt erfolgten Abstim⸗ mung noch kein Grund vor, auf die weitere Berathung des Gesetzentwurfs zu verzichten, nahm das Haus §. 2 Absatz 2 mit den dazu gestellten Amendements an.

Absatz 3 des §. 2 fand keinen Widerspruch. Er lautet:

Nebengefäße, welche wie Hefengefäße Maischreservoirs u. s. w. nicht zur Vergrößerung des für die abzubrennende Maische dienen⸗ den Gährungsraumes bestimmt sind, können von der Steuerbehörde steuerfrei bewilligt werden. 8

Endlich wurde die folgende Resolution des Abg. v. Kar⸗ dorff zu 8 2 genehmigt: 1

Den Bundeskanzler aufzufordern, mit dem vom Ober⸗Steuer⸗ Inspektor Gläser erfundenen kubizirten Maischmesser genaue und ein⸗ gehende Versuche vornehmen und feststellen zu lassen, inwieweit der⸗ selbe geeignet ist, als Grundlage für die supplementare Kontrolle der Fa⸗ brikatsteuer und für die Erhebung der Maischraumsteuer zu dienen und event. über dessen Einführung dem Reichstage eine Vorlage z machen. 8

Schluß der Sitzung 4 ¾ Uhr.

Die heutige (49.) Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 11 ¼ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten

zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes⸗

kanzler⸗Amtes, Wirkl Geheime Rath Delbrück, der Königlich

sächsische Ministerial⸗Direktor Weinlig, der Kommissarius des

Bundesrathes, Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Scheele.

Die erste Nummer der Tagesordnung betraf: Zweite Be⸗ rathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung des Branntweins, und die dazu eingegangenen Petitionen

§. 3 der Vorlage lautet:

An Branntwein⸗Materialsteuer (§. 1. b.) wird entrichtet: a) für jeden Eimer zu 60 preußischen Quart eingestampfte Weintreber, Kern⸗ obst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art fünf Silbergroschen, b) für jeden Eimer Trauben⸗ oder Obstwein, Weinhefen, Wachholderbeeren und Steinobst zehn Silbergroschen, 9 bei anderen nicht mehligen Stoffen, sowie bei Verarbeitung von

efenwasser, Glattwasser und anderen Brauereirückständen wird die

teuer durch die oberste Landes⸗Finanzbehörde unter Beachtung der etwa vom Bundesrath festzustellenden Grundsätze und der in §. 22 am Schlusse vorgeschriebenen Beschränkungen nach der Ausbeute und nach dem Steuersatze von Einem Silbergroschen und sechs Pfennigen für 50 Prozent Alkohol (S§. 4.) festgesetzt.

Nach dem Antrage der Abgg. v. Hennig u. Gen. wurden die Steuersätze: fünf Silbergroschen, zehn Silbergroschen, ein Silbergroschen und sechs Pfennige, gestrichen, und dafür gesetzt: vier Silbergroschen, acht Silbergroschen, ein Silbergroschen und 1 ½ Pfennig. 8 F. 4 der Vorlage lautet: An Branntwein⸗Fabrikatsteuer (§. 1 c.) wird nach den näheren Bestimmungen der 88 30 u. ff. entrichtet: von jedem preußischen Quart zu 50 pCt. Alkohol (Weingeist) nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur und zwar bis zum 15. August 1871 einschließlich Ein Silbergroschen acht Pfennige, vom 16. August 1871. ab Ein Silbergroschen sieben Pfennige und vom 16. August 1872 ab Ein Silbergroschen sechs Pfennige.

Es sprachen hierzu die Abgg. von Hennig, Friedenthal, Miquél, Freiherr zur Rabenau, Freiherr von Hoverbeck, von Blankenburg, Günther, so wie der Kommissarius des Bundesrathes, Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath Scheele. Das Haus nahm den H. 4 mit dem folgenden Antrage des Abg. von Hennig an: zum Schluß zu sagen: Ein Sülbergroschen drei Pfennige, vom 16. August 1871 ab Ein Silbergroschen zwei und ein viertel Pfennig und vom 16. August 1872 ab Ein Silbergroschen ein und ein halber Pfennig.

8. 5 der Vorlage lautet:

ei der Ausfuhr von Branntwein nach denjenigen Staaten und

Gebietstheilen, mit welchen ein freier Verkehr mit Branntwein nicht

stattfindet, wird eine Rückvergütung der Steuer von Einem Silber⸗

groschen vier Pfennigen von jedem preußischen Quart zu 50 Prozent

Alkohol (Weingeist) nach Tralles bei Normaltemperatur gewährt. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Erstattung der Steuer von

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dem zu technischen Zwecken verwendeten Branntwein in bisherigem

Umfange zu genehmigen. Der Abg. v. Hennig 1b 1 Einem Silbergroschen vier Pfennigen, und dafür zu

elf Pfennigen. Der Abg. Frhr. zur Rabenau beantragte, statt: elf Pfen⸗

nige, zu setzen: zwölf Pfennige.

Das Haus beschloß nach langer Debatte dem letztgenannten Antrage gemäß.

Die folgenden Paragraphen gaben meist zu keiner Dis⸗ kussion Anlaß.

§. 12 wurde mit dem folgenden Antrag der Abgg. v. Hennig und Gen. angenommen: Die Worte: einmal im Monat, und: ausnahmsweise, zu streichen.

Dem §. 31 trat das Haus mit dem folgenden Antrage der

Abgg. v. Hennig und Genossen bei: b Es kann jedoch auch innerhalb des Betriebsjahres mit Genehmi⸗

beantragte, die Worte zu streichen: setzen:

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gung der Steuerbehörde ein Uebergang von der Fabrikatsteuer zur

Maischsteuer oder von der letzteren zur ersten stattfinden.

Zu §. 35 wurde ein Antrag des Abg. Wiedenthal ange⸗ nommen, zu §§. 37, 52, 60, 61 Anträge der Abgg. v. Hennig

und Genossen, zu K. 65 ein Amendement des Abg. v. Bernuth.

Auf den Antrag des Abg. Freiherrn zur Rabenau nahm das

Haus §. 66 nach Absatz 1 folgende Bestimmung auf:

Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterungen bezüglich der in diesem Gesetze er⸗

theilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen für die

vom Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.

Schließlich genehmigte das Haus die folgende vom Abgeord⸗

neten zur Rabenau beantragte Resolution:

den Bundeskanzler zu ersuchen, über die Verhältnißzahlen der zur Zeit gesetzlichen Landesmaße zu den Maßen der Maß⸗ und Gewichts⸗ ordnung vom 17. August 1868, soweit sie hier einschlagen, besondere Tabellen zugleich mit dem Gesetze veröffentlichen zu lassen.

(Schluß des Blattes.)