1869 / 125 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Nr. 7419 den Allerhöchsten Erlaß vom 26. April 1869, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee von Brudnia über Groß⸗Murzyno nach der Stadt Gniewkowo an der zu erbauen⸗ den Posen⸗Thorner Eisenbahn, unter Abänderung der durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Oktober 1860 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 504) genehmigten Richtung dieser Chaussee nach dem Nummerstein 18,33 der Posen⸗Thorner Staatsstraße; unter

Nr. 7420 den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Mai 1869, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Privat⸗Chaussee von Wiesenburg, im Zauch⸗Belziger Kreise, Regierungsbezirks Potsdam, im An⸗ schlusse an die Belzig⸗Reetzer Kreis⸗Chaussee in der Richtung auf Coswig; und unter

Nr. 7421 das Statut für den Meliorationsverband des westlichen Omulef⸗Gebietes im Kreise Ortelsburg. Vom 10. Mai 1869. Berlin, den 1. Juni 1869. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

nisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bau⸗Inspektor Brandenburg zu Posen ist in gleicher Eigenschaft in die Bau⸗Inspektorstelle nach Rüdes⸗ heim, Regierungsbezirk Wiesbaden, versetzt worden.

Der Königliche Eisenbahn⸗Maschinenmeister Große zu Crefeld ist in gleicher Eigenschaft zur Hannoverschen Staats⸗ Eisenbahn⸗Verwaltung, mit dem Wohnsitze zu Hannover, ver⸗ setzt worden. tai pettssteqt2.

Der Notariats⸗Kandidat Avenarius in Uerding

zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Treis im Land⸗ gerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Treis, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ uüund Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Privatdocent Dr. Joseph Doutrelepont in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakul⸗ tät der dortigen Universität ernannt worden.

Der Privatdocent Dr. Hermann Kortum in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Am Gymnasium in Ostrowo ist der ordentliche Lehrer Ferdinand Marten zum Oberlehrer befördert worden.

Finanz⸗Ministeriumm.

. Dem Ober⸗Arbeiter und Mechaniker Heinrich Schnabel bei der Münze zu Hannover ist die Werkmeisterstelle in dieser Anstalt verliehen worden.

s 8

Genauec Adressirung der Briefe u. s. w. nach Berlin. Zur Vermeidung von Verzögerungen bei Bestellung von Post⸗ sendungen an Personen, welche in Berlin wohnhaft sind, oder auf 8 oder längere Zeit sich hier aufhalten, werden die Absender wiederholt dringend ersucht, auf den Adressen der Briefe, Begleit⸗ Adressen zu Packeten, Post⸗Anweisungen ꝛc. sowohl den Namen, Vornamen zc. als auch die Wohnung der Adressaten, letztere nach Straße, Hausnummer und Lage im Hause ob eine, zwei hoch u. ; w. möglichst gen au zu bezeichnen.

erlin, den 29. Mai 1869.

Der Ober⸗Post⸗Direktor.

Nichtamtliches.

111“” des Bundesraths des Norddeutschen und te der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, auf Grund einer Substitution des Bundeskanzlers den Vorsitz. Es wurden die Schreiben des Präsidenten des Reichstags, be⸗ treffend a) die Beschlüsse des Reichstags über den Ent⸗ wurf einer Gewerbe⸗Ordnung; b) die Zustimmung des Reichstags zu der Literarkonvention mit der Schweiz; c) den Beschluß des Reichstags wegen Anordnung einer amtlichen Untersuchung über den Einfluß der Zuchthausarbeit auf die Lage der freien Arbeiter, mitgetheilt. Die vom Präsi⸗ dium vorgelegten Gesetzentwürfe wegen: 1) der Aktiengesell⸗ schaften und 2) wegen der Besteuerung der Eisenbahnreisenden wurden den betreffenden Ausschüssen überwiesen. Es folgten mündliche Ausschußberichte über a) den Vertrag mit Baden wegen Einführung der militärischen Freizügigkeit, b) einen An⸗

Preußen.

8” Sitzung

undes fuͤhrte

1.“ 3

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für Zoll⸗ und Steuerwesen, sowie 8 Handel und Verkehr traten heute zu einer Sitzung zu⸗ ammen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Landheer und die Festun⸗ gen sowie für das Rechnungswesen versammelten sich heute zu einer Sitzung.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen hielten heute eine Sitzung ab.

In der gestrigen Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes folgte in der Tagesordnung: Zweite Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Wechsel⸗ Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde auf Grund des von der XI. Kommission darüber erstatteten Berichts.

Die Kommission beantragte die folgende Fassung des §. 1 der Präsidialvorlage:

Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord⸗ deutschen Bundes, mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließen⸗ den Abgabe. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel; 2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen

Aussteller direkt in das Ausland remittirt werden.

Der Referent Abg. Prinz Handjery empfahl den Antrag der Kommission, worauf der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts Wirkl. Geh Rath Delbrück das Wort nahm. An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Eysoldt, Hinrichsen, Harkort, v. Benda, Schulze, Müller (Stettin), v. Blanckenburg, Roß, Lasker, so wie der Kommissarius des Bundesrathes Geh. Ober⸗ Finanzrath Burghart. Das Haus verwarf die zu §. 1 ge⸗ stellten Anträge und nahm denselben in der von der Kommis⸗ sion vorgeschlagenen Fassung an. Die §§. 2—8 wurden ohne erhebliche Diskussion genehmigt. Schluß der Sitzung 4 ¾ Uhr.

Die heutige (50.) Sitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 10 ¼ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Ge⸗ heime Legations⸗Rath von Philipsborn, der Geheime Re⸗ gierungs⸗Rath von Puttkamer und der Bundes⸗Kommissarius Geh. Finanz⸗Rath Burghart.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf die erste und zweite Berathung über die am 12. Mai zu Berlin unter⸗ Pichnen Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und

talien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Der Vertrag wurde ohne Debatte genehmigt.

Es folgte in der Tagesordnung: Zweite Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Wechselsten im Nord⸗ deutschen Bunde. 8

I 8

Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exem auf welches eine Wechselerklärung mit Ausnahme des Aecceptes gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exem⸗

plare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betref⸗

fende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit be⸗ gründenden Wechselerklärung, oder wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplares desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung pro⸗ testirt werden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vor⸗ handenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwands daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar aus⸗ geliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Ver⸗ steuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. 88 beantragten die Abgeordneten Hinrichsen und Ge⸗ nossen: 1 hinter »mit Ausnahme des Acceptes« zu setzen: »und der Noth⸗ adressen«. Der §. 9 wurde mit diesem Amendement angenommen. Die §S§. 10—14 wurden ohne Debatte unverändert genehmigt. §. 15 lautet: Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel⸗ abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem 50 fachen Be⸗ trage der hinterzogenen Abgabe C ichkommt. Diese Strafe ist beson⸗ ders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach §8. 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche unversteuerte Wechsel verhandelt haben. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpkflichtete

trag auf Versetzung der Stadt Oels in eine höhere Servisklasse.

unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf

nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom

Deer §. 22, welcher lautet: b Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und

nungen zu erlassen. 8

b beschränkter, nach Belieben zu

aausstellt.

zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.

Hierzu beantragt die Kommission statt: unversteuerte Wech⸗ sel, zu sagen: Wissentlich unversteuerte Wechsel. Nach einigen Bemerkungen des Geh. Finanz⸗Raths Burghart wurde der ö.15 mit dieser Modifikation angenommen; eben so wurden die folgenden Paragraphen bis inkl. 20 ohne Debatte senehmigt.

Eine längere Debatte rief der §. 21 hervor. Derselbe lautet:

Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Po⸗ lizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider⸗ handlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind bei einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. Verabsäumen sie, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß ge⸗ kommene Stempelsteuer⸗Hinterziehung der nach §. 18 zuständigen Be⸗ hörde anzuzeigen, so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe von 2 bis 5 Thalern belegt werden. Die Festsetzung dieser Strafen erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

Hierzu beantragte der Abg. Ackermann:

a) in §. 21 der Gesetzesvorlage Zeile 5 statt der Worte: »bei der nach §. 18 zuständigen Behörde« zu setzen: »bei der zunächst gelegenen Zollbehörde und zwar unter Beifügung einer von ihnen be laubigten Abschrift des Wechsels bez. der Anweisung«; b) ebendaselbst in Zeile 12 statt der Worte: »der nach §. 18 zuständigen Behörde« zu setzen: „bei der vorbezeichneten Behörde und zwar unter Beifügung einer von ihnen beglaubigten Abschrift der in Rede stehenden Urkunde«.

und ferner der Abg. Russell:

Der Reichstag wolle beschließen: den §. 21 in folgender Fassung anzunehmen: Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, so wie die Notare und andere Beamte, welche Wechsel⸗Proteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Be⸗ steuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisun⸗ gen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach §. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichts⸗ personen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.

Der Antrag des Abg. Ackermann wurde abgelehnt, dagegen der Antrag des Abg. Russell angenommen, nachdem sich an der Debatte die Abgg. Russell, von Luck, der Bundes⸗Kommissarius

Burghart und der Abg. Harnier betheiligt hatten.

des Debits der Bundes⸗Stempelmarken und gestempelten Blankets die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Für verdorbene Stempel⸗ marken und Blankets wird keine Erstattung geleistet.

wurde in folgender von der Kommission beantragten Fassung

ohne Debatte angenommen: .

Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der Bundes⸗Stempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempel⸗ marken und Blankets Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anord⸗

§. 23 wurde ohne Debatte angenommen. Der §. 24 lautet: e1“ Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig zur An⸗ wendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkre⸗ ditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Aus⸗ lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die⸗ selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind: 1) die statt der Baar⸗ zahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Banquier oder Geldwechsler), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er⸗ folgen, ehe der Acreptant die Platzanweisung oder den Check aus den In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen leichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe er örtlichen Verhältnisse. 2) Aeccreditive, durch welche lediglich einer estimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder un⸗ benutzender Kredit zur Verfügung ge⸗ 3) Banknoten und andere auf den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst Die Kommission beantragt: In §. 24 statt: Banquier oder Geldwechsler, zu setzen: Bankhause oder Geldinstitute.

streichen. der Debatte hierüber betheiligten sich der Abg. Hinrichsen, der Bundes⸗Kommissarius Burghart und der Abg. Prinz Handjery.

nicht statt, zu setzen: Subjektive Beschränkungen u. s. w., Befreiungen von Wechselstempelsteuer, welche auf speziellen Rechts⸗ titeln beruhen, zu setzen: Befreiungen u. s. w., welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen.

einigen Bemerkungen der Abgg. v. Benda, und des Bundes⸗Kommissarius, Geh. Rath Burghart.

bestimmen wird. . 1 gestellten oder aus dem Auslande eingegangenen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

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Hierzu beantragen die Abgg. Hinrichsen und Genossen, die Worte: von Kaufleuten, oder auf Kaufleute ausgestellten, zu

Das Amendement Hinrichsen wurde abgelehnt. An

I Shun Zn . 2)) melcher lautett:t“ Befreiungen von der Bundes⸗Stempelabgabe finden nich t.

Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes be⸗ stehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Befreiung gien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.

Sind in den der

zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivile⸗

ndernfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten

der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, guf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse er⸗ stattet. gen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt.

beantragte die Kommission:

Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisun⸗

statt: Befreiungen von der WT“ finden

o wie statt:

Der §. 26, wie auch der §. 27 wurden angenommen nach Dr. Baehr, Hinrichsen und

Der §. 28 wurde ohne Debatte genehmigt. S. 29 lautet: Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, welchen d In Betreff aller vor diesem Tage im Inlande aus⸗

Hierzu beantragte die Kommission folgende Fassung Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.

.“ 2 ; b In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen aus- ländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vor⸗ schriften zur Anwendung.

Ferner brachten die Abgg. Hinrichsen u. Gen. folgenden Antrag ein: ““ zu §. 29: die Worte: »inländischen oder von dem ersten inländi⸗ schen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen« zu streichen. Auch dieser Paragraph wurde unter Ablehnung des Amen⸗ dements Hinrichsen nach einer kurzen Debatte, an der sich der Abg. Hinrichsen und der Bundes⸗Kommissarius Geheime Finanz⸗ Rath Burghart betheiligten, in der Fassung der Kommission angenommen. Den nächsten Gegenstand der Tagesordnung bildete die zweite Berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Besteuerung der Schlußscheine. Der §. 1 lautet: Einer Stempelabgabe von 1 Sgr. unterliegen: alle Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriftem und Auszüge aus Tage⸗ oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe und sonstige Schriftstücke, welche innerhalb des Bundesgebiets, über den Abschluß oder die Prolongation eines Kauf⸗, Rückkauf⸗, Tausch⸗, Lieferungs⸗ oder Differenzgeschäftes über Wechsel, Aktien, Staats⸗ oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder anderen Unter händlern ausgestellt worden, wenn das Geschäft einen Gegen stand von 50 Thalern oder mehr betrifft. Enthält eines der bezeichneten Schriftstücke mehr als ein Geschäft, so ist zu demselben auch für das zweite und jedes fernere stempel⸗ pflichtige Geschäft ein Stempel von 1 Sgr. zu verwenden. Nachdem die Abgg. Dr. Friedenthal, Braun (Wiesbaden) und der Bundeskommissarius Geh. Finanz⸗Rath Burghart zu demselben gesprochen, wurde §. 1 bei namentlicher Abstimmung mit 73 gegen 128 Stimmen abgelehnt; ebenso wurden die folgenden Paragraphen ohne Debatte (nur zu §. 14 machte der Abg v. Wedemeyer einige Bemerkungen), sowie der ganze Entwurf in allen seinen Theilen definitiv abgelehnt. Eine dritte Be⸗

rathung findet sonach über diesen Gesetzentwurf nicht mehr statt.

(Schluß des Blattes,

(Ostsee⸗Ztg.) In der Nacht vom

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8 Mai. 8 1 Sonnabend zum Sonntag ist Se. Königliche Hoheit der Kronprinz mittelst Extrazuges von Berlin kommend hier durchgereist, um in Cöslin, Colberg und Stolp die Truppen

Stettin,

zu inspiziren. Am nächsten Donnerstag trifft Se. Königliche Hoheit zu dem gleichen Zwecke in Stargard ein.

Hannover, 31. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz August von Württemberg, General der Kavallerie und