1869 / 125 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 5. Der Pächter tritt in die beim Pachtbeginn mit dem Wirth⸗] allezeit die zuletzt gepflanzten Stämme und Stöcke zu rechnen sin d 1 22 3 5

schaftsgesinde bestehenden Dienstkontrakte ein und hat mit demselben so hat der Pächter da elbe zwar ebenfalls, jedoch gegen Vergütung 1 im letzten Jahre so zu kontrahiren, daß es bei dem Pachtnachfolger der erweislichen eventualiter durch Sachverständige zu bestimmenden blos das Dach, einschließlich des Dachstuhls und Sparrwerks zerstört, obliegenden gewoöhnlichen oder außergewöhnlichen Abgaben 82: ie

bis zur nächsten Ziehezeit im Dienste zu bleiben verbunden ist. In Ankaufs⸗ und Pflanzungskosten erec,cgen. sondern auch der übrige Theil des betroffenen Gebäudes ganz oder Lasten jeder Art urd ohne Ausnahme, namentlich beiden Fällen wird der Lohn vom Pächter pro rata temporis berichtigt. 5.II. (Ziegeleien.) Wenn der Pächter eine Ziegelei mitverpach⸗ doch theilweise umgeworfen wird, so erfolgt die Wiederherstellung auf Landes⸗, Provinzial⸗, Kreis⸗, Korporations⸗, Sozietäts⸗ Verbands⸗ „H. 6. Expropriationen und Separationen verpachteter Grund⸗ tet und nicht besondere, bestimmt abgegrenzte Gruben zur Entnahme Kosten der Regierung mit der Maßgabe, daß Pächter die dazu nöthi⸗ Kommunal⸗, öffentlichen, gemeinen und Privatlasten, stücke, Aufhebung von Gemeinheiten, sowie Ablösung von Aktiv⸗ und der erforderlichen Erde angewiesen sind, ist er verbunden, die Stellen, gen Fuhren und Dachdeckungen, und zwar letztere einschließlich aller und Prästationen, ohne Unterschied, ob sie, oder die solche aus chrei⸗ Passivservituten und Reallasten, mögen sie im Wege des geordneten aus welchen er dies Material entnimmt, gleich nach beendigter Aus⸗ MNaterialien wie zu K. a., unentgeltlich zu leisten hat. c) In den bende Korporation, Genossenschaft, Sozietät u. s. w. vor oder na Perfahrens oder des Vergleichs regulirt werden, hat sich der Pächter grabung bei einer Strafe von 25 Thalern für jeden angebrochenen Fällen dagegen, wo die vorgenannten Gebäude, ungeachtet der voll⸗ dem Abschluß des Pachtvertrages eingeführt, beziehungsweise konstituirt auch ohne seine Zuziehung in der Art gefallen zu lassen, daß seine Morgen wieder zu planiren. ständigen Erfüllung der Bauverbindlichkeiten seitens des Pächters, worden, muß der Pächter aus eigenen Mitteln ohne Vergütung Rechte und Pflichten auf das bezüglich des Fiskus festgesetzte Aequiva-. (Fischereien.) Bei Benutzung der Fischerei muß der Pächter bei durch Hauptreparaturen nicht mehr erhalten werden können, behält tragen. Dahin gehören unter andern die Verpflichtungen zur Für⸗ lent und, wenn Letzteres ein Kapital ist, auf die davon mit jährlich einer Konventionalstrafe von 5 Thalern für jeden Kontraventionsfall die Regierung sich vor, den Neubau zu bewirken, in welchem Falle sorge für diejenigen der Armenpflege, sowie des Unterrichts Bedürftigen, 5 Prozent zu berechnenden Zinsen übergehen. Auf eine weitere Ent⸗ sich insbesondere des Gebrauchs aller die Fischerei zerstörenden Werk⸗ der Pächter außer der unentgeltlichen Leistung der Fuhren und Dach⸗ welche nach Entscheidung oder Anerkenntniß der Regierung zum Guts⸗ schadigung, auf die Befugniß die Errichtung neuer oder die Vergröße⸗ zeuge enthalten, die Laichzeit streng beachten und den Samenfisch deckungen in dem zu a. und b. gedachten Umfange noch ein Fünf⸗- bezirke der verpachteten Domäne gehören, ferner die Obliegenheiten, rung vorhandener Gebäude oder anderer Anlagen, sowie die Vermeh⸗ schonen. tbheil der gesammten übrigen Kosten zu tragen hat. C. 1. Ist dem welche entspringen a) in der Provinz Preußen aus der Schulordnung run des Gutsinventariums auf fiskalische Kosten zu verlangen oder §. 12. (Bauverbindlichkeiten) A. Der Pächter hat gegen die Pächter eine Ziegelei mit verpachtet, so ist er auf Verlangen verbun⸗ vom 11. Dezember 1845, Ges. Samml. pro 1846 S. 1, mit Aus⸗ die Pacht zu kündigen, leistet Pächter Verzicht. Regierung in keinem Falle einen Anspruch auf Errichtung bisher nicht den, zu allen, bei A. und B. gedachten Neubauten die Mauer⸗ schluß der §§. 44 bis 46, b) in der Provinz Sachsen aus der Verord⸗ 8. 7. Der Pächter ist verbunden, die A. außer dem Falle einer vorhandener, oder auf irgend eine Aenderung, Erweiterung oder Ver⸗ b steine für die in der nächsten Umgegend stattfindenden Verkaufspreise nung, betre end die Beitragspflicht der Grundbesitzer zur Unterhaltung Expropriation zu anderen öffentlichen Zwecken, einschließlich der Zu⸗ besserung schon vorhandener Gebäude oder baulicher Anlagen. B) Alle mit einem Abzuge von wanzig Prozent in untadeliger Qualität der Kirchen, Pfarren und Schulen vom 11. November 1844, Gesetz⸗ legung von Dienstgrundstücken zu Forstbeamtenstellen B. behufs Er⸗ zu den Pachtstücken beim Pachtbeginn gehörenden oder während der herzugeben. 2) Bei allen Neubauten, welche nach den Bestimmungen Samml. S. 698, auch in dem Falle, wenn den verpachteten Vor⸗ füllung von privatrechtlichen Verpflichtungen des Fiskus, C. zur Ge⸗ Pachtzeit hinzutretenden oder zu denselben in irgend einer Beziehung 1 zu A. und B. ausgeführt werden, bleibt die Festsetzung der Lage, werken das Patronat zusteht, c) in der Provinz Schlesien aus dem winnung von Ziegelerde, sofern nicht eine Ziegelei mitverpachtet wor⸗ stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen ahl, des Umfangs und der Einrichtung der wiederherzustellenden Schulreglement vom 18. Mai 1801 mit der Maßgabe, daß die Ueber⸗ den, ferner von Torf, Thon, Kalkstein, Mineralien und Kohlen aller aller Art ohne irgend eine Ausnahme, insbesondere ohne Beschrän⸗ Frhande, sowie die Wahl des Baumaterials lediglich der Regierung weisung des Brennmaterials dem Fiskus verbleibt. 8* Art, wie zu deren Verarbeitung und Abfuhr nach dem Ermessen der kung auf die im §. 440, Th J., Titel 21 des Allg. Landrechts ge⸗ allein vorbehalten. Entstehen dadurch nach dem allein entscheidenden Der Pächter muß auf seine Kosten die Quittungen der Empfänger Regierung geeigneten und erforderlichen Grundstücke jederzeit gegen nannten, und namentlich die baulichen Wirthschafts⸗, Fabrikations⸗, Anschlage des Baubeamten mehr Kosten, als durch eine Wieder⸗ über die gehörige Entrichtung der ihm hiernach obliegenden Lasten und den im besonderen Vertrage genannten Erlaß am Pachtzinse und Schutz⸗, Wasser⸗ und Kommunikationsanlagen und inrichtungen herstellung in der bisherigen Lage, Zahl, Größe und Einrichtung oder Abgaben alljährlich dem von der Regierung zu bestimmenden Beamten gegen Vergütung der Bestellungskosten nach den Vorschriften des §. 35 jeder Art, mit allem Zubehör, hat der Pächter auf eigene Kosten und in dem früheren Material verursacht würden, so werden zwar nach dessen Wahl vorlegen oder behändigen. zurückzugeben. In Anrechnung auf den Pachterlaß koͤnnen dem ohne jeden Ersatzanspruch in guten Stand zu setzen, in solchem zu die mehreren Fuhren und in dem Falle zu A. a. auch die mehreren §. 18. Der Pächter ist verpflichtet, auf Anweisung der Regierung Pächter auch andere angrenzende Grundstücke zur pachtweisen Be⸗ unterhalten und zurückzugewähren, auch wo nöthig, neu herzustellen, Dachdeckungen vom Pächter unentgeltlich geleistet, die übrigen Mehr⸗ die im §. 17 unter A. genannten Abgaben auf seine Kosten in den nutzung unter den Bedingungen seines Vertrages gegen einen durch sowie die dem Fiskus dieserhalb gegen Mitinteressenten obliegenden kosten dagegen von der Regierung übernommen und vom Pächter Fälligkeitsterminen an die Berechtigten zu entrichten. Die Beträge, Sachverständige zu ermittelnden Zins überwiesen werden. Grund⸗ Verbindlichkeiten zu erfüllen. C) Mit gleicher Verpflichtung hat der mit Sechs Prozent verzinst nnd amortisirt; letzterer Betrag ist nach von denen die Naturalabgaben, auch wenn sie in Gelde abzuführen ücke, welche nach dem Ermessen der Regierung auf andere als die Pächter die Sicherung und alle Aenderungen, Erweiterungen und den für den Pachtzins geltenden Bestimmungen zum ersten sind, nur mit den im besonderen Vertrage genannten Preisen in An⸗ bisherige Art im Interesse der Pachtobjekte selbst verwendet werden Verbesserungen vorhandener, sowie die Herstellung neuer Anlagen Male am 1. Dezember nach Abnahme des Baues abzuführen. satz gebracht werden dürfen, sind auf den Pachtzins abzurechnen. sollen, muß der Pächter jederzeit ohne alle Entschaͤdigung ihrer neuen vorgedachter Arten zu bewirken, insoweit solche aus rechtlicher, poli⸗ 3) Kann ein nach den Bestimmungen zu A. u. B. erforderlicher Neubau §. 19. (Uebernahme von Unglücksfällen.) Unbeschadet der Vor⸗ Bestimmung überlassen. 1 . zeilicher oder bautechnischer Nothwendigkeit erforderlich werden. D) Die durch Benutzung eines in einem anderen Gebäude vorhandenen Raums schrift des §. 307. Thl. I. Tit. 21 des Allg. L.⸗R. übernimmt der §. 8. (Benutzung.) Der Pächter hat die Pachtobjekte in gemein⸗ Wiederherstellung von Bauanlagen braucht, soweit nicht die Bestim⸗ bei zweckmäßiger Einrichtung desselben ohne Erschwerung des wirth⸗ Pächter ohne Anspruch auf Vergütung, und Remissionen alle, auch wöhnlicher Weise den rechtlichen und ökonomischen Grundsätzen ge⸗ mung zu C. Platz greift, nur in demselben Material zu geschehen, schaztlichen Gebrauches wie der Beaufsichtigung dieses Gebäudes und die ungewöͤhnlichen Unglücksfälle einschließlich sowohl der allgemeinen r Art zu benutzen, daß der Ertrag derselben nicht erschöpft, in welchem solche bisher vorhanden waren. Dieselbe muß auf Ver⸗ ohne Eintrag des wirthschaftlichen Gebäudebedürfnisses nach dem Gut⸗ als der in den §§ 562, 563, 576 und 577 daselbst besonders erwähn⸗ sondern nach Möͤglichkeit erhöht wird; auch hat er nach Kräften alle langen der Regierung aber auch in einem anderen Material vom achten des Bauraths umgangen werden, so ist die Regierung berech⸗ ten Kriegsschäden und der Leistungen für Kriegszwecke. Die gesetzlich der Substanz derselben drohenden Schäden, jedoch auf eigene Kosten Pächter bewirkt werden, in welchem Falle Letzterem der dadurch gegen tigt, zur Vermeldung des Neubaues diese Einrichtung mit der vor⸗ aus Staatsfonds zu gewährenden Vergütungen für Kriegsleistungen abzuwenden. Die in oder unter den Pachtstücken befindlichen Fossi⸗ die Herstellung im bisherigen Material⸗ entstehende Mehrbetrag der bestimmten Beihülfe des Pächters zu bewirken, auch wenn dem an⸗ werden hiermit dem Pächter überwiesen. b 1 lien oder Mineralien aller Art, insbesondere Thon, Ziegelerde, Kalk⸗ Kosten ausschließlich der Fuhren von der Regierung erstattet wird. derweit einzurichtenden Gebäude dadurch ganz oder theilweise eine Von den im Kriege durch feindliche Behörden den Pachtstücken stein, Torf, Kohlen, darf Pächter zwar soweit thunlich als Dung⸗ E. In Ansehung der Dächer ist Pächter verpflichtet, außer den sonst ggegen die bisherige veränderte, wirthschaftliche Bestimmung gegeben aufgelegten Geldabgaben und in Körnern bestehenden Naturallieferun⸗ mittel, dagegen, bei Vermeidung von 50 Thlr. Strafe für jeden an⸗ nöthigen Ausbesserungen und Herstellungen derselben alljährlich min⸗ werden muß. T1). Wenn bei Gelegenheit einer Separation oder aus gen wird die Hälfte des mit Ausschluß des Eidesantrags erweislich ebrochenen Morgen, nicht zu anderen Zwecken verwenden. Zur Be⸗ destens den 30. Theil sämmtlicher Rohrdächer, den 30. Theil sämmt⸗ nderer Veranlassung, außer dem Falle des §. 17 B., die Chaussirung gewährten Betrags dem Pächter vergütet. Die Vergütung der Körner⸗ eitigung etwaiger Versandungen ist Fiskus irgend welche Beihülfe zu licher Lehmschindel⸗Dächer, den 24. Theil sämmtlicher Ziegeldächer, den oder ein sonstiger Ausbau von solchen Wegen, bei deren Unterhaltung lieferungen geschieht nach dem Martini⸗Durchschnitispreise der nächster leisten nicht verpflichtet. 20. Theil sämmtlicher Strohdächer und den 15. Theil sämmtlicher Pachtstücke mitbetheiligt sind, zufolge Einverständnisses oder sonst Stadt in demjenigen Pachtjahre, in welchem die Lieferung er

§. 9., a0 Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtstücke mit einem Holzschindel-D ter⸗B - Vergüů gverbindlichen Bes b ührt werden folgt ist. EE; p Pachtst Holzschindel⸗Dächer und Bretter edachungen ohne Vergütung neu echtsverbindlichen Beschlusses der Interessenten ausgeführ er folg g das Recht, im Falle des Krieges den Vertrag aufzukündigen,

seiner Verpfändungsbefugniß unterliegenden Vieh⸗ und Wirthschafts⸗ decken zu lassen. Die vorstehend angegebenen Quoten beziehen sich sollte, so hat von den desfalls auf die Pachtstücke treffenden Prästa⸗ Au , 1b Inventarium bis mindestens zu dem im besonderen Vertrage angege⸗ jedesmal auf die ganze von jeder Art der Dächer vorhandene Fläche. ionen der Pächter die Naturalleistungen sämmtlich, die Geldbeiträge wird von den Kontrahenten verzichtet. 8 w benen Werthsbetrage während der Pachtzeit, jedoch ohne Anspruch auf Soweit von dieser Leistung unter Zustimmung der Regierung in dem aober nur zur Hälfte ohne Vergütung zu tragen. Die andere Hälfte §. 20. (Versicherung der Gebäude gegen Feuerschäͤden.) A. Der Abnahme desselben bei der Rückgewähr, besetzt zu halten. B. Er darf einen oder andern Jahre zweckmäßig nicht vollständiger Gebrauch zu ddeer Letzteren wird von der Regierung übernommen, jedoch vom Päch⸗ Pächter schließt sich beziehungsweise a) in den Provinzen. Brandenburg, Heu, Grummet, Kartoffeln oder Rüben und deren bei ihrer Verarbei⸗ machen ist, ist dieselbe in den folgenden Jahren nachzuholen. ter mit jährlich Fünf Prozent verzinst, welcher die Zinsen nach den Pommern und Sachsen dem fuͤr die Regierungsbezirke Potsdam, tung in Spiritus⸗ Stärke⸗ oder Zuckerfabriken verbleibende und zum In Absicht der mit andern als den vorgedachten Materialien ge⸗ für den Pachtzins geltenden Bestimmungen mit dem 1. Dezember Frankfurt a. d. O., Stettin, Cöslin, Magdebur Merseburg und Er⸗ Futter dienende Rückstände, ferner Schilf, Stroh oder Dünger, bei deckten Däͤcher hat Pächter dasjenige jährlich zu leisten, was zu deren nach Vollendung der Anlage beginnend abzuführen hat. furt, b) in der Provinz Preußen dem für die egierungsbezirke Gum⸗ Vermeidung einer Strafe von 20 Thlr. für jedes Fuder, nicht ver. Erhaltung nach dem Gutachten des Kreis⸗Baubeamten nöthig ist. 6 §. 15. (Feuerlöschgeräthe.) Der Pächter ist verbunden, sämmt⸗ binnen, Königsberg, Danzig und Marienwerder bestehenden Domänen⸗ kaufen, noch (den Fall einer Landeslieferung oder des Verbrauchs auf §. 13. Der Pächter muß den nach §. 12 übernommenen Ver⸗ liche Feuerlöschgeräthe, welche den Pachtstücken allein oder mit Anderen Feuerschäden⸗Verbande an. Für jeden dieser beiden Verbände ist ein Wirthschaftsreisen ausgenommen) sonst von den Pachtstücken entfernen bindlichkeiten unaufgefordert nachkommen; er darf aber Neubauten gehören, oder bezüglich derselben auf polizeiliche Anordnung beschafft Regulativ vom Finanz⸗Ministerio erlassen, von welchem ein bezügliches, und ebensowenig außerhalb der gepachteten Grundstücke, bei gleicher und neue Anlagen, wie alle den Umfang, die Bauart und Kon⸗ werden müssen, gegen den Bezug der für ihren Gebrauch bei Feuers⸗ gedrucktes Exemplar dem Pachtvertrage angeschlossen wird. Der Päch⸗ Strafe für jede Nacht Hordenschlag, pferchen lassen. struktion betreffenden Aenderungen der im §. 128. gedachten Anlagen brünsten etwa erfolgenden Prämien ohne weitere Vergütung in gutem ter unterwirft sich diesem Regulativ und allen vom Finanz⸗Ministerio §. 10. (Baum⸗Inventarium.) Die Bäume und Sträucher aller nur nach Maßgabe der vorgängigen Genehmigung der Regierung Stande zu erhalten, wo nöthig zu erneuern beziehungsweise neu zu bereits genehmigten und noch zu genehmigenden Mhdiclatiomen und Art einschließlich der dem abziehenden Pächter defektirten (§. 4) Stämme ausführen, widrigenfalls nach Wahl der Letzteren der Pächter entweder beschaffen. Wenn eine zum Fahren eingerichtete Spritze nach dem Er⸗ Ergänzungen desselben unbedingt. Seine esfallsige Verpflichtung be⸗ und Stücke werden dem Pächter nach einem vollständigen Verzeich, zur Zahlung einer Strafe von 50 Thalern oder zur Fortnahme der messen der Regierung wegen Abgängigkeit ohne Verschulden des zieht sich auf sämmtliche mit den Pachtstücken übergebenen und den⸗ nisse übergeben. Außerdem hat er dies Baum⸗Inventarium in der nicht genehmigten Anlage und Wiederherstellung des vorigen Zustandes Pächters durch eine neue zu ersetzen ist, so trägt jeder Kontrahent die selben später hinzutretenden Gebäude. Falls vom Finanz⸗Ministerio Art ohne Ersatz⸗Anspruch zu vermehren, daß er jährlich auf jede verpflichtet ist. FHälfte der behufigen Anschaffungskosten. Von den Kosten der Be⸗ der Anschluß einzelner oder aller Domänenpächter anderer Provinzen, Zweihundert Thaler Pachtzins einen Pflaumen⸗— oder sauren Kirsch⸗ Bei Vermeidung gleicher Folgen ist der Pächter verbunden, schaffung einer zur eit des Pachtbeginnes noch nicht vorhandenen sowie des Regierungsbezirks Stralsund an den Domänen⸗Feuerschäden⸗ baum, oder statt zweier Pflaumen⸗ oder sauren Kirschbäume Einen darüber, was, wie und wann von den im §. 12 gedachten Anlagen Fahrspritze nebst Spritzenhaus bleibt der Pächter mit der Maßgabe Verband, welchem' der Pächter hiernach iehit; 4 die Apfel⸗, Birnen⸗ ader anderen Obstbaum guter Sorte, und außerdem bei Schäden und Mängeln reparirt, neugebaut oder hergestellt werden hh pefreit, daß er nur die zum Bau des Letzteren erforderlichen Fuhren Vereinigung der gedachten beiden Verbände Cr. oder ohne zwei Weiden oder Pappeln, Rüstern, Espen, Birken oder andere nutz⸗ soll, unbedingt die Anweisungen der Regierung zu befolgen. Unnentgeltlich zu leisten hat. 68 Hinzuziehung von Domänenpächtern in anderen Prswinsne bare Bäume, sämmtlich in angemessener Höhe, nämlich von 6 Fuß §. 14. Ausnahmen von den Bestimmungen des ö12 treten nur 16. (III. Pachtzins.) Den jährlichen Pachtzins hat der Päch⸗ oder die Vereinigung sämmtlicher Domänenpächter der Monarchie bis zur Krone, anzupflanzen hat. in folgender Art ein: A. Die Wiederherstellung von Brandschäden an ter in vier gleichen Raten praenumerando am 1. September, jsten zu Einem solchen Verbande beschlossen werden sollte, 8 steht dem Die Sahnng des Kopf⸗ und Reiserholzes von Weiden und an⸗ fiskalischen Gebäuden, welche ohne alles Verschulden des Pächters Dezember, 1. März und 1. Juni jeden Pachtjahres, und zwar wie Pächter so wenig hiergegen, als gegen 8. in Folge 5gs . deren wilden Bäumen, soweit sie mit der Konservation der Bäume oder der durch ihn vertretenen Personen (§. 31 C.) entstanden sind alle sonstigen Zahlungen an den Fiskus auf seine Gefahr und Kosten treffenden Abänderungen der bestehenden Einrichtungen * Regula . verträglich ist, ist ihm nach dem im besonderen Vertrage vorgeschriebenen und für welche der Versicherung gemäß Entschädigung gewährt wird, in Thalerwährung an die Hauptkasse der verpachtenden Regierung ein Widerspruchsrecht zu. Sollte der Domänen⸗Feuerschä enverband, Turnus gestattet. Dagegen ist ihm der Abhieb anderer als ganz ab; übernimmt die Regierung, welcher über diese Entschaäͤdigung die aus- oder an jede andere Kasse zu entrichten, welche von der Regierung be- welchem der Pächter angehört, wieder aufgehoben werden, so steht gestorbener Bäume bei einer⸗Strafe von Fünf Thalern für jedes Stück schließliche Disposition zusteht, mit der Maßgabe allein, daß der Päͤch⸗ stimmt werden sollte. Die erste Rate ist vor der Uebergabe zu be⸗ sowohl die Bestimmung derjenigen Versicherungsgesellschaft, 8 S oder nach Wahl der Regierung bei Ersatz des doppelten Werthes unter⸗ ter dazu jedenfalls die Fuhren unentgeltlich und a) wenn die Gebäude richtigen. Wenn die Pacht zu Trinitatis, statt zu Johannis beginnen die Gebäude demnächst gegen Feuerschäden 3u S. snd 8b Re. 1 sagt. Auch muß er jeden eingegangenen oder umgeschlagenen Baum nicht bei dem Domänen⸗Feuerschäden⸗Verbande betheiligt waren, auch follte, so ist für die Zeit von Trinitatis bis Johannis des ersten Festsetung der Summen, mir welchen sie zu verfchern nd⸗ .. 8 3 Strauch in der nächsten Pflanzzeit durch einen guten, gesunden die Dachdeckungen einschließlich aller Materialien, insbesondere der Pachtjahrs kein besonderer Pachtzins zu entrichten. Der Einwand gierung allein zu. Die demgemäß zu leistenden Feuer⸗ꝛ 2 icherung * eghaeehn. 8 EEö“ vsesaa üns so das Eemmcß Latten oder sonstigen Holzunterlage und unbeschadet der Bestimmung der Koch pensatton g Feuße⸗ Füar ic. desag 18 so wenig wie die bdtrage dat der Päcsien osen segselen, Ban üeeaean as Sehene s Zalten. enn sich bei den von Zeit zu im §. 12 D., gleichfalls unent hat; bei nur Retention des Pachtzinses dem Pa⸗ er gestatte Schlesien, . - Zeit S beim Schluß der Pachtzeit, auf Veranlassung der Regierung stali⸗ zu 8 nem 8 h unentgelcicg zu leisen bens benab egrcnmnen 6172 I. Pachtnebenverbindlichkeiten. Lasten und Abgaben.) A. Von Nassau werden sämmtliche zur Pacht gehörende Gebäude 8 7 dso hat er für jeden fehlenden Pflaumen⸗, aber die Gebä⸗ 6 ili d 1 die ihm als Patron rü⸗ ich der Kirchen⸗ Pfarr⸗, erei⸗ etre 2 ungs⸗S 5. 3 sauren Fgch. oder Maulbeerbaum Sieben und einen vn ben Silber⸗ die e ege Dcdücgebaube vlüegenden Bauverpflichtungen, 2) die Staatsgrund⸗ bei dem zu A. gedachten Domänen⸗Feuerschädenverbande versichert. groschen, Aepfel, Birn⸗ oder anderen Obstbaum oder Weinstock Funf⸗ nicht ausreichen, den nöthigen Zuschuß ohne Ersatzanspruch zu leisten steuern, 3) die Reallasten an festen Geld⸗ und Körnerrenten, sowie die Die demgemäßen Beiträge hat der Pächter, und zwar im letzteren vhe lrcare Gelh Hogschestn unkeschader sere wilden Baum oder hat. Sollten jene Kosten von den Brand⸗Entschädigungsgeldern über⸗ beim Pachtabschluß bestehenden 8 LöF dzufährenden Rongen svn 9* unger Thellnabmnt ap enzunen , ohne e 8 unbeschadet seiner Verpflichtung zum iegen wer b 3 ieses dem an Berechtigte, auf welche das Ablösungsgesetz vom 19. 2 ri 57, unter der A. b gen, 8 Nachpflanzen, als Strafe zu erlegen. Sofern sich bei ür Zönbhutnen üchgrer Feeleictaat Sen Selgult * 85 bosschafsen m 1 Ges. See. 363, Anwendung findet, 4) die beim Abschluß des richten. C. In allen Provinzen und in allen Fällen hat der P4S von der einen Sorte mehr und von der andern Sorte weniger, als nach den von dem Kreis⸗Baubeamten zu arbitrirenden Sätzen zu ver⸗ Pachtvertrages regulirten Geld⸗ und resp. Naturalrenten an die sämmtliche Feuer⸗Versicherun sbeiträge zu entrichten, wores ch biernach vorhanden sein sollen, in vertragsmäßiger Beschasenbeit und güten. B. Wenn Amts⸗ und Vorwerks⸗Wohnhäuser Deputanten⸗ Rentenbank und an früher Servitutberechtigte, 5) die gewöhnlichen Ausschreiben vom, eginns der Uebergabe 8n * ba 1t Höht voringegze hu gisi Ausgleichung nach Verhältniß der oben ge⸗ und Tagelöhnerhäuser, Pferde⸗, Nindvieh⸗, Schaf; und Schweinestäͤlle und außerordentlichen haaren Zahresbeigüge an F 8 ceufe an G A.I Sn 2 Uülanf er Pachtzei 8 3 8 Brau⸗ u igebã iegeleigebä ü icher es Pachtvertrages bereits onstiituirte Deich⸗ und andere Meliora⸗ einersei eisten ertigt w n Zindet sich bei der Pachtrückgewähr gegen das sonach zu erhal. und F.nna, Hreneae eeeger dm⸗ ndecnfühng Koasgr esn berbande⸗ gverden die außerordentlichen Beiträge indeß zur Her⸗ „H. 21. (Versicherung der Feldfrüchte gegen Fagelscheden. . tende und zu vermehrende Baum⸗Inventarium ein Plus in guten fällt, a) durch Wasserfluthen gänzlich bis auf die Fundamente weggerissen stellung neuer Anlagen verwendet, so hat der Pächter dieselben mit Pächter ist verpflichtet, die auf den Pachtstücken er 2. 8568 22 - dät gesunden Stämmen und Stöcken von angemessener Höhe vor, worauf! oder b) durch Sturmwind in dem Maße beschädigt werden, daß nicht 5 pCt. jährlich n verzinsen und die Zinsen. zach. den für 8 Sac und Sobeatheh b- e 1veng.n daß dihn ge. 8 dess iüteeeeüte it fAet Eeshet 8 olle n ge a . 1 8 s zins geltenden Bestimmungen, mit dem 1. Dezember nach ndung auf seine Kosten g 8n scben Jahres nachzuweisen, widrigenfalls er

der Anlage beginnend, abzuführen. B. Alle üͤbrigen den bcrbetath n nnh bis zum 1. 9