1869 / 125 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den doppelten Betrag der einjährigen Prämie der letzten Versicherung als Strafe zu erlegen hat, 8. Unterschied, ob die Versicherung ganz oder nur theilweise unterblieben oder verzögert worden ist.

Für das erste Kalenderjahr seiner Vecschit muß er in die be⸗ stehende Versicherung, gegen Erstattung der dafür gezahlten Prämie, in der Art eintreten, daß er gegen Cession aller Ansprüche an die Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaft auch den etwa vor der Uebergabe schon ent⸗ standenen Hagelschaden zu tragen hat.

Seeine Ansprüche aus der Versicherung für das letzte Kalenderjahr seiner Pachtzeit hat er bei der Rückgewähr der Pachtstücke unter Aus⸗ händigung der Polize, gegen Erstattung der dafür gezahlten Prämie, an seinen Pachtnachfolger oder an die Regierung in der Art abzu⸗ treten, daß die von ihm gehörig zu verfolgenden Ansprüche bezüglich eines vor der Rückgewähr entstandenen Hagelschadens gleichfalls auf den Cessionar übergehen.

§. 22. (Aufnahme von Kommissarien.) Der Pächter ist ver⸗ pflichtet, den auf den Pachtstücken in Dienstgeschäften sich aufhaltenden Kommissarien des Ministeriums und der Regierung für sie und ihre Bedienung passende, mit den nöthigen Möbeln und Betten versehene Zimmer in seinem Wohnhause einzuräumen, zu heizen und zu er⸗ leuchten. Auch hat ihnen derselbe, wenn Extrapostpferde zur Stelle nicht zu haben sind, die erforderlichen Fuhren bis zur nächsten Post⸗ station oder sonst auf eine ähnliche Entfernung gegen extrapostmäßige Vergütung zu stellen. Reisen die Kommissarien mit eigenen Pferden, so muß Pächter den erforderlichen Stallraum zu deren Unterbringung und das nöthige Futter gegen Vergütung nach den Durchschnitts⸗ vesbeshs der nächsten Stadt in dem vorhergegangenen Monate

ergeben. §. 23. (Aufnahme von Gestütpferden.) Wenn Transporte König⸗ licher Gestütpferde ein Vorwerk berühren, so ist der Pächter desselben verbunden, die Pferde sowohl als die dazu gehörigen Aufseher und Leute aufzunehmen und zur Verpflegung der Ersteren das erforderliche Hart⸗ und Rauchfutter gegen Vergütung nach den jedesmaligen mo⸗ natlichen Durchschnitts⸗Marktpreisen der nächsten Stadt herzugeben. Auch muß der Pächter eines jeden Vorwerks, bei welchem der nöthige Stallraum vorhanden ist, oder eingerichtet wird, während der Be⸗ schälungszeit jährlich vier Monate hindurch die Verpflegung der auf demselben etwa unterzubringenden Landbeschäler gegen Vergütung in der oben gedachten Art übernehmen.

e⸗ §. 24. (Rechnungslegung, Gefälle⸗Erhebung und Vertretung des Fiskus.) Der Pächter ist verpflichtet: A. Falls ihm nach §. 18 die Abführung von Abgaben in Anrechnung auf den Pachtzins über⸗ tragen wird, darüber wie über den nach Abzug derselben abzuführen⸗ den Ueberschuß des Pachtzinses richtig Buch zu führen und der Re⸗ gierung die darüber nach ihrer Anweisung zu legende Rechnung mit den nöthigen Belägen alljährlich in dem bestimmten Termine, sowie jederzeit auf ihr Berlangen Auszüge aus dieser Rechnung auf seine Kosten einzusenden, B. auf widerrufliches Verlangen der Regierung jederzeit die Einziehung der Domänen⸗Gefälle aus den Ortschaften des bezüglichen Domänenamts⸗Bezirks, sowie die Zahlung der daraus etwa zu bestreitenden Ausgaben und die Ablieferung des Ueberschusses an die ihm zu bezeichnende Kef Kasse, ingleichen die Führung und Ablegung einer besonderen echnung darüber nach näherer An⸗ weisung der Regierung gegen eine den Dienstaufwand mit umfassende Remuneration von zwei Prozent dieser Gefälle zu übernehmen, C. auf widerrufliches Verlangen der Regierung den Fiskus, als Eigenthümer der Pachtstücke, in allen dieselben betresfenden öffentlichen und Privat⸗ Angelegenheiten, insbesondere auch in Ausübung der Polizei⸗Verwal⸗ ung in einem Umfange von drei Meilen unentgeltlich und ohne Ent⸗ chädigung für etwaige Unkosten zu vertreten, D. Deputanten, Ge⸗ sindeleute, Tagelöhner und Einlieger, welche wegen Uebertretungen oder Vergehen in Königlichen Forsten oder Jagdrevieren bestraft wor⸗ den, mit der nächsten Ziehezeit aus seinem Dienste zu entlassen.

§. 25. (XN. Sicherungsmittel des Fiskus: für Leistungen vor der Uebergabe.) Wenn der Pächter einer von denjenigen Obliegenheiten, welche vor der Uebergabe zu erfüllen sind, nicht innerhalb der be⸗ stimmten Frist (§. 28) beziehungsweise (§§. 16, 31) spätestens vier Wochen vor dem Pachtbeginn (§. 1) genügt, so ist die Regierung

neben Verweigerung der Uebergabe befugt, den Vertrag aufzuheben oder die Pachtobjekte auf Gefahr und Kosten des Pächters entweder zu administriren oder anderweit zu verpachten. §. 26. (Buchführung.) Der Pächter hat bei einer Strafe von 25 Thalern für jede Zuwiderhandlung über a) den Bestand, Ab⸗ und Zugang jeder Sorte von Bäumen und Sträuchern (§. 10), b) über die etwa stattgefundenen Unterverpachtungen (§. 30), c) über die jähr⸗ lichen Neudeckungen der Dächer (§. 12 E.) nach der Anweisung der n ixnng ordnungsmäßig Buch zu führen und daraus der Letzteren H5 richtige Abschlüsse und Extrakte auf seine Kosten ein⸗ §. 27. (Revisionen.) Der Pächter hat sich den durch Kommi 85 des Ministeriums oder der Regierung schttfindendeh Revinwis⸗ F Pachtst cke und seiner Wirthschaftsführung zu unterwerfen und iesen Kommissarien auf Verlangen nicht allein jede hierauf bezügliche Auskunft zu ertheilen, sondern auch die Erfüllung seiner Pachtverbind⸗ lichkeiten nachzuweisen. Insbesondere hat er denselben seine auf die Naturalwirthschaft bezüglichen Rechnungen und Bücher jeder Art, na⸗ mentlich die Düngungs⸗, Aussaat⸗, Ernte., Erdrusch⸗) Viehbestands⸗ Register auf der Pachtung zur Einsicht und Extrahirung vorzulegen ». 28. (Kaution.) Der Pächter hat binnen drei Wochen nach Vollziehung des Vertrages zur Sicherheit für die rechtzeitige Ueber⸗ nahme der Pachtstücke und für Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten so wie wegen der etwa von ihm zu vertretenden Schäden, Strafen, Kosten und Verzugszinsen eine Kaution zu dem im besonderen Ver⸗ trage bestimmten Betrage durch Verpfändung inländischer fand- oder Rentenbriefe oder solcher auf jeden Inhaber lautender nstrumente nach dem Nennwerthe zu bestellen, auf welche die Allerhöchste Kabi⸗

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nets⸗Ordre wegen Annahme von Staatssch ls deposital⸗ mäßige Sicherheit vom 3. Mai 1821, Ges. Seg S. 46, acpofter. gänzungen Anwendung findet. Die Kaution bleibt bis dahin verhaf⸗ tet, daß die Verbindlichkeiten des Pächters nach vollendeter Pachtrück⸗ Lemöcr Fen J. heee ea „. Kehnt anerkannt sein werden. Die

eine mi usschluß der Talons und Sti Fin Pache belaspin ch Stichcoupons werden

ie Regierung kann jederzeit die Kaution zur Deckung unerfüll⸗ ter Verbindlichkeiten des Pächters in der Art Se⸗ Baß Höhe des von ihr festgesetzten Geldbetrags der Letzteren die Kaution und zwar ohne Zinsscheine, wenn solche vom Pächter der Aufforde⸗ rung ungeachtet nicht eingereicht werden, durch außergerichtliche Ver⸗ äußerung an einer inländischen Börse einzieht. Insbesondere steht der Regierung frei, wenn der Pächter die Erfüllung einer der in den §§. 12—14 gedachten Obliegenheiten verweigert oder verzögert, die nach fcheth snn lesbenh ntedinge ööe; Fcgtachten eines Baubeam⸗ en erforderliche bauliche Ausführun ewirken zu la Ke aug der b zu decen - 1 u“

-. er hat die Kaution, wenn sie ganz oder zum Thei

Füe der Pachtzeit eingezogen worden, bis . n. Söheber⸗ 5 n. K. 29. (Exekution.) Für den Fall, daß im Wege der Exekutio 9 E“ Nacestüc behläen sollt voeithic ächter, daß solche bis zum auf der vertragsmäßi vücehen ian. 8s gsmäßigen Pachtzeit

p usschluß von Cession und Unterverpachtung. Cession der Pacht, ebenso wie eine Anicrver a nen Aen0,. Esne zelner Vorwerke oder einzelner Acker⸗ und Gartenstücke, sofern solche zusammengenommen den zehnten Theil der ganzen Vorwerksfläche übersteigen, ist dem Pächter nicht gestattet. Acker⸗ und Gartenstücke darf er nur unter der Bedingung in Unterpacht austhun: A. daß die Regierung befugt ist, in Abrechnung auf den vom Hauptpächter zu zahlenden Pachtzins, den Pachtzins des Unterpächters mit Ausschluß des Einwandes der Kompensation unmittelbar einzuziehen, B. daß Vorauszahlungen des Unter⸗Pachtzinses auf mehr als ein Quartal der Regfrung 1 entgegengeseßt werden dürfen.

onstige Kautelen.) Der Pächter verpflichtet wäͤh⸗· rend der Pachtzeit A. seinen Wohnsitz nur auf 88 echssche wäh. nehmen und sich der Leitung der Bewirthschaftung derfelben selbst zu unterziehen, B. innerhalb einer Entfernung von drei Meilen von den Pachtstücken kein Landeigenthum weder für sich noch für seine Ehefrau oder Kinder oder sonstige nahe Verwandte zu kaufen, zu pachten oder zu bewirthschaften, C. für die, die Pachtstücke beschädigenden Handlun⸗ gen oder Unterlassungen aller Personen, welche sich mit seiner Zu⸗ lassung als Glieder seiner Familie oder besuchsweise längere oder

nach seiner Verheirathung, wenn er beim vgeeea t. Sar dhcsegase der erjenigen Urkunde zuzustellen, in welcher seine Ehegattin Selbstschuldnerin für die Erfüllung aller 82 8 . N.⸗N Obliegenheiten verbürgt, E. alle etwaigen, im Laufe eines Pachtjahr entstandenen Ansprüche an den Verpächter vor dem nächstfolgende 1. August, bei Vermeidung des gänzlichen und unbedingten Verluste der betreffenden Ansprüche, bei der Regierung schriftlich anzumelden. §. 32. (VI. Erlöschen der Pacht durch Ablauf der Zeit;) Ein werbengerung veergch ettrahes mühge unter Ausschluß der §s. 3 bI g. Landrechts ohne ausdrückli iftli Erklärung der Kontrahenten nicht fiche b Hefscliche scheffttia §. 33. (durch den Tod des Pächters;) Wenn der Pächter vo

Erben gänzlich und B. die der Regierung unter fo

ein einziger die Pacht fortsetzen darf, 2) daß dieser Erbe i. timation sowohl als Erbe wie zur alleinigen rb.n . unter Ausschließung etwaiger Miterben, b) seine Dispositionsfähigkeit,

des verstorbenen Pächters erforderten Vermögens d) seine der alleini⸗ gen Entscheidung der Regierung unterllegenbe 1.e en; landwerth⸗

e) daß ferner weder er noch sein Ehegatte in einem Umkreise von 3 Meilen

f) daß rücksichtlich seiner keiner der im §. 34 Nr. 14 gedachten

vorliegt. Wenn unter den vorstehenden ücchn. d s dnf 88 eine sonstige Erbin des Pächters die Pacht fortsetzen will, so hat die⸗ selbe binnen vorgedachter Frist g) statt des Erfordernisses zu d. einen von der Regierung genehmigten Wirthschafts⸗Administrator zu be⸗ stellen, und h) im Falle der Verheirathung außerdem die Urkunde, wodurch ihr Ehemann als selbstschuldnerischer Bürge dem Pacht⸗ vertrage beitritt, in beglaubigter Form der Regierung 8 Erfolgt die Verheirathung erst später, so ist die erwähnte Urkunde binnen vier Wochen nach der Hochzeit zu beschaffen, widrigenfalls der §. 34 Anwendung findet. 3) Die Kündigungsbefugniß der Regierung

Pacht an einen Andern, bei welchem die zu Nr. 2 aufgeführten Er⸗ fordernisse nach dem allein entscheidenden Ekmessen der 8*G handen sind, cedirt und dieser endgültige Vertrag in beglaubigter Form vor Ablauf der ersten fünf Monate des auf den Tod des Pächters folgenden Pachtjahrs der Regierung eingereicht wird.

§. 34. (Aus anderen Gründen.) Wenn der Pächter 1) Fossilien oder Mi⸗ neralien gegen die Bestimmung des §. S verwendet, nachdem dieserhalb be⸗ reits einmal eine Strafe gegen ihn von der Regierung festgesetztworden, 2)

das im §. 9 erforderte Vieh⸗ und Wirthschaftsinventarium nicht vollständi hält, und die von der Regierung verlangte Ergänzung vfadat nicht

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innerhalb d er gesetzten Frist vollständig bewirkt, 3) von dem vorge⸗

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fundegplane ohne deren Genehmigung zum Nacht

eingezog

dann, wenn nur bei Einem derselben eine der zu 1, 4, 6, 7, 12, 13,

kürzere Zeit auf demselben aufhalten, wie für seine eigenen als Selbst⸗

schuldner zu haften, D. wenn er sich verheirathet, binnen vier Wochen odnungsmäßig bestellt und bedüngt und mit Gartengewächsen be⸗

Siat besäet, zurückliefern.

Ablauf der Pachtzeit stirbt, so ist A. die Fündesun sbefugniß der B. d enden Bedingun⸗ gen ausgeschlossen, nämlich: 1) daß beim Dasein K .2 1

c) den eigenthümlichen Besitz des von der Regierung bei der Annahme schaftliche Qualifikation, vor Ablauf der ersten fünf Monate des auf den Tod des Pächters folgenden Pachtjahres der L 3 von den Pachtstücken ein Gut eigenthümlich oder pachtweise besitzen, 8

ist nicht minder in dem Falle ausgeschlossen, wenn von den Erben die

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ndenen oder mit Zustimmung der Reczerung eingeführten Wirth⸗ sch s eile des Futtergewinns oder der Düngerproduktion abweicht, 4) einer der Bestimmungen des 9. B. entgegenhandelt, nachdem bereits einmal auf Grund jenes Paragraphen gegen ihn eine Strafe von der Resera festgesetzt worden, 5) die ihm obliegenden Bauverbindlichkeiten (§§. 12 14) im wieder⸗ holten Falle binnen der ihm von der Regierung gesetzten Frist nicht erfüllt, 6) in einem der §. 26 vorgeschriebenen Bücher Angaben macht, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, 7) die Vorlegung seiner die Naturalwirthschaft betreffenden Bücher (§. 27) verweigert, 8) die ene Kaution nicht binnen vier Wochen nach erfolgter Auffor⸗ derung bis zur vorigen Höhe ergänzt (§. 28), 9) gegen die Bestimmung des §. 30 eine Cession der Pacht oder eine Unterverpachtung in Aus⸗ führung bringt, 10) dem §. 31 oder 11) in einer oder der anderen Art dem 8. 31 B. zuwiderhandelt, 12) die Urkunde wegen selbstschuld⸗ nerischer Bürgschaft seiner Ehefrau nicht binnen vier Wochen nach der Verheirathung der Regierung zustellt (§. 31 D. und 33), 13) für einen Ferschwender, Wahn⸗ oder Blödsinnigen erklärt wird, 14) wegen Steuerdefraudation bestraft oder rechtskräftig die bürgerlichen Ehren⸗ echte ganz oder auf Zeit verliert, oder zu einer längeren als sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt wird, 15) in Wechselarrest gesetzt, oder wenn über sein Vermögen Konkurs er⸗ zffnet wird, oder wenn Inventarienstücke oder Einkünfte aus den Pachtstücken auf Antrag eines Gläubigers im Wege der Exekution nit Beschlag belegt worden, 16) wenn bei einer Exekution wegen Pachtverbindlichkeiten außer der Kaution und dem erforderlichen (§. 9) Fieh⸗ und Wirthschafts⸗Inventarium nebst Saaten und den noth⸗ wendigen Vorräthen zur Fortsetzung der Wirthschaft kein Exekutions⸗ cbjekt bei ihm gefunden wird, so kann in jedem dieser Fälle die Re⸗ gierung zu jeder Zeit, ohne an eine Frist zur Geltendmachung ge⸗ bunden zu sein, nach ihrer Wahl den Pachtvertrag entweder nach sichsmonatlicher Kündigungsfrist mit Ablauf des Pachtjahrs oder ohne Kün sofort aufheben. Diese Befugniß hat die Regierung, falls der Vertrag mit mehre⸗ ren Personen als Mitpächtern besteht, gegen alle Pächter auch als⸗

11, 16 gedachten Bedingungen zutrifft. 1

Wenn gemäß vorstehender Bestimmungen der Pachtvertrag vor dem Ende der Pachtzeit düfgeggben wird, so hat der Pächter den Pachtzins bis zum Ablaufe des Pachtjahres, in welchem die Räu⸗ mung erfolgt, zu egctlen. wogegen bis ebendahin die Sequestration d Pachtstücke auf Rechnung des Pächters erfolgt. 1

. 35. (VII. Rückgewähr.) Bei der Rückgewähr muß Pächter die Vorräthe an Stroh und Dünger unentgeltlich, so wie diejenigen ar Heu blos gegen Vergütung der erweislichen ö“ zu⸗ rücklassen. Die Gärten, die Wörden (Achterhöfe, Hinterhöfe) und den Aker muß er, letzteren dem eingeführten Wirthschaftsplane feans

zichungsweife mit Ackerfrüchten, und zwar mit reiner und guter

Sämmtlichen im letzten Pachtjahre gewonnenen Dünger muß er, be Vermeidung einer Strafe von Einem Thaler für jedes vier⸗ pinnige Fuder Dünger, welches er weniger ausgefahren hat, als ach dem Gutachten von Sachverständigen hätte geschehen können, bie zur Rückgewähr der Pachtstücke auf den Acker schaffen und daselbst bebreiten und unterpflügen lassen.

Die hiernach bewirken Saaten und Bestellungsarbeiten, sofern ich dagegen nach wirthschaftlichen Grundsätzen nichts zu erinnern der, werden ihm in folgender Art vergütet. Das eingesäete Wntergetreide wird nach dem Martini⸗Marktpreise der nächsten Sndt in dem der Rückgewähr der Pachtstücke vorangehenden Kalender⸗ 88 und das Sommergetreide nach dem dortigen Durchschnitts⸗ Mirktpreise der Monate April und Mai des Jahres der Rückgewähr bezhlt. Andere eingesäete oder gepflanzte Fruchtarten sind nach ihrem Mirktpreise in derselben Stadt zur Zeit der Aussaat, wenn aber über

von Sachverständigen zu bezahlen. Für sämmtliche Acker⸗Arbeiten im Felde wird eine Vergütung, und zwar von fünfzehn Silbergroschen für jedes einmalige Haaken oder Pflügen eines Morgens, von zehn Silbergroschen für das Behäufeln der Kartoffeln mit dem Pfluge oder Haaken auf einen Morgen gewährt. Für die Gartenarbeiten wird ihm das erweislich gezahlte Tagelohn erstattet. In vorstehender Ver⸗ gütung ist die für das nothwendige Eggen und Walzen, für die Düngerfuhren und das Ausbreiten des Düngers, für die zu einer uten Bestellung gehörige Ziehung von Gräben und Wasserfurchen und ür sonstige Arbeiten mitbegriffen. Nur wenn er mehr Land in frischer Mistdüngung zurückläßt, als er in solcher beim Antritte der Pacht empfangen oder nach besonderer Bestimmung als Inventarium zu gewähren hat, g ihm bezüglich dieser Differenz eine Fuhrlohns⸗ vergütung von Einem Thaler für den Morgen gewährt werden, vor⸗ ausgesetzt, daß die Düngung der überschießenden Fläche im Verhältniß zur Beschaffenheit des Ackers wirthschaftlich ausreicht, die durch Hordenschlag bewirkte mehrere Düngung darf dabei nicht in Rechnung gebracht werden.

mh letzten Pachtjahre ist der Pächter verpflichtet, der Regierung die Mitaufsicht über die Ackerbestellung zu gestatten.

Wenn die vom Pächter beim Erlöschen der Pacht r. zu über⸗ gebenden Felder durch Frost, Nässe, Mäuse, Schneckenfraß oder andere dem Pächter nicht zur Last fallende Ereignisse, mit Ausnahme von Hagel, Schaden gelitten haben, in Folge dessen sich nach dem Ermessen der Regierung Nachsaaten nöthig machen, so hat der Pächter Letztere auf Verlangen gegen Ersatz blos des Werthes des aufgewendeten Samens nach den derzeitigen mittleren Marktpreisen der nächsten Stadt, das Zubereiten des Landes zur Nachsaat und das Nachsäen aber ohne Vergütung bewirken zu lassen.

Sämmtliche Arbeiten, mit Einschluß der Fuhren, welche zur Ernte der Heu⸗ und Ackerfrucht im letzten Kalenderjahre bis zur Rück⸗

ewähr der Pachtstücke erforderlich werden, hat der Pächter gegen bloße Erstattung seiner erweislichen baaren Auslagen ordnungsmäßig zu besorgen und den Ernte⸗Ertrag unverkürzt abzuliefern. 1

Karpfenteiche sind mit einem wirthschaftlich vollständigen, nach der Schätzung von Sachverständigen zu vergütenden Besatze zurückzu⸗ gewähren, zu dessen Ermittelung dieselben im Fäbst⸗ nach Ablauf der 7ge unter Beiladung des früheren Pächters ausgefischt werden.

§. 36. Wenn es auf Gutachten von Sachverständigen, welchen die Qualität gültiger Beweiszeugen beiwohnen muß, ankommt (cf. auch §. 7), wird der eine vom Pächter, der andere von der Regierung be⸗ nannt, welche letztere für den Fall, daß beide Sachverständige diffe⸗ riren, den Obmann erwählt; in diesem Fall ist der Durchschnitt der Taxe von allen Dreien entscheidend.

§. 37. Der Pächter darf nur für solche genehmigte Verbesserun⸗ gen eine Vergütung fordern, für welche sie ihm ausdrücklich zugesichert worden; darüber hinaus findet ein Entschädigungsanspruch selbst in dem Falle nicht statt, wenn die Pacht vor Ablauf der bedungenen Zeit aus irgend einem Grunde geräumt werden muß. s

Auf das Retentionsrecht an allen oder einzelnen Pachtobjekten leistet der Pächter Verzicht. 4

§. 38. Die gesetzlich oder kontraktlich erforderlichen Genehmigun⸗ gen des Verpächters haben nur, wenn sie von der Regierung schrift⸗ lich ertheilt worden, verbindliche Kraft. 325

Um die Kündigung der Regierung in den zulässigen Fällen für gehörig geschehen zu achten, genügt es, daß die betreffende Verfügung an die Thür des auf dem Hauptpachtstück befindlichen Wohnhauses angeheftet wird. 3

§. 39. Sämmtliche Kosten des Vertrags mit Einschluß der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des Licitationstermins, der Zuziehung eines Richters oder Notars zum Licitationstermin und der Vollziehung in beglaubigter Form, sowie der Stempel trägt der Pächter allein. Die Kosten der Uebergabe wie der Rückgabe werden

dieen keine amtlichen Nachrichten zu beschaffen sind, nach der Schätzung

vom Pächter zur Hälfte getragen.

Oeffentlicher Anzeiger.

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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefs⸗Erledigung. Der von uns hinter den Tage⸗ rbeter Karl Ernst Petzold aus Sorau unterm 14. Mai 1869 er⸗ assne Steckbrief ist erledigt. Sorau, den 28. Mai 1869. Königliches

krezgericht. Abtheilung I. Bekanntmachung. Am 21. d. M. ist im hiesigen Vorhafen

ineunbekannte Leiche eines Mannes im Alter von 40 bis 50 Jahren, hann. groß, mit schwarzen und grauen Haaren und folgender⸗ aßn bekleidet gefunden worden: blau und weiß karrirter baum⸗ ollner Kittel (Hlouse, schwarzes Beinkleid, schwarze halbseidene Vest, blaue halbwollene Unterjacke mit weißem wollenen Futter und ner Brusttasche, blaues wollenes Unterbeinkleid, baumwollenes Hemd, z. 5. J., ersterer Buchstabe etwas undeutlich, ein Paar blaue wollene btrinpfe und ein Paar Stiefel. Bei der Leiche ist ferner 842 mkleinen Finger der rechten Hand ein goldener gereifelter Ring it Hden Buchstaben A. B. 1823. Am Ringfinger der linken Hand ütn gatter goldener Ring mit den Buchstaben P. K. In der Tasche vrangcguͤhrten Unterjacke in einem leinenen Beutel 38 Doppel⸗ ouid'or, 34 einfache Louisd'or, 10 halbe Louisd'or, 4 Krone. in einem Portemonnaie 17 Thlr. 24 Sgr. 9 f. und brmer Groten. In der Westentasche eine zweigehäusige sil⸗

berne Taschenuhr und in der Hosentasche einen Korkzieher von Eisen, 4 Schlüssel, durch einen eisernen Ring verbunden, und zwei Knöpfe. Es ergeht nun an die etwaigen Erben des Verstorbenen die Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres präklusivischer Frist beim unterzeichneten Amte anzumelden und zu beweisen, widri⸗ genfalls mit dem Nachlaß den Gesetzen gemäß verfahren werden wird. Geestemünde, 28. Mai 1869. Königl. preußisches Amt Lehe. Rasch.

Bekanntmachung. Gegen nachstehende Landwehrmänner: 1) den Tuchmacher Gottlieb Wutige aus Alt⸗Festenberg, 2) den Sattler Otto Nimmer aus Festenberg, 3) den Tagearbeiter Michael Schoen aus Mariendorf, 4) den Fleischer Josef Schniotalla aus Goschütz, 5) den Jäger Richard Wiesenthal aus Canradau, 6) den Heinrich Pierschke aus Wartenberg, gegenwärtig in Wien Alsergwand⸗ und Mustorferstraße Nr. 66, ist in Folge Anklage der Königlichen Staats⸗ anwaltschaft zu Oels wegen Auswanderns ohne Erlaubniß, auf Grund des §. 110 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung eingeleitet, und zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache im Sitzungs⸗ saale des unterzeichneten Gerichts ein Termin auf den 23. Septem⸗ ber d. J., Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Die vor⸗ stehend genannten Angeklagten werden hierdurch aufgefordert;, in die⸗ sem Termine zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer

Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder

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