1869 / 134 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

port derselben, sowie von Rauchfutter,

en, auch der Handel mit Rindvieh en und Schweinen und der Trans⸗ Streumaterialien und Dünger ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöͤthige Vieh zum Fleisch⸗ konsum darf nur unter Aufsicht der Veterinär⸗Polizeibehörden gekauft und geschlachtet werden.

§. 18. Umn Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anord⸗

Menschen und Thieren zu untersa und nach Befinden selbst von Scha

8 nung der Polizeibehörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nach Maßgabe des Bedarfes stattzufinden.

§. 19. Im Seuchenorte erstreckt sich die Anzeigepflicht auf jeden rkrankungsfall von Rindvieh und Wiederkäuern. §. 20. Das Gehöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch Wächter abgesperrt, welche weder das Ge⸗ höfte betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch den Ein⸗ und Austritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen. Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts⸗ personen, Aerzten oder Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Berufs⸗ eschäfte ertheilt werden und ist für deren formelle Legitimation zu orgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben stattzu⸗ finden. Am Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit der Inschrift »Rinderpest« anzubringen.

.21. Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöfte an⸗ hesede tritt eine relative Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht: 8 Die Einwohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort

hne besondere Genehmigung welche in der Regel nur solchen Per⸗ onen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit Rindvieh haben nicht verlassen. Alles Vieh muß im Stalle behalten, Hunde und Katzen eingesperrt werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden ein⸗ gefangen und geschlachtet, Hunde und Katzen getödtet und verscharrt. uhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden. ür alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein⸗, Aus⸗ und Durchfuhr zu verbieten. 8 An allen Ein⸗ und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift »Rinderpest« aufzustellen, und Wächter, welche die Beobach⸗ tung vorstehender Verbote zu überwachen haben. 8 §. 22. Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort ist für die Dauer der Seuche ein Ortskommissar (welchem nach Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann die im §. 19 vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher die Ausführung der nöthigen Maßregeln zu über⸗ wachen hat. Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, so ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (§. 13) den Ortskommissaren su überlassen. §. 23. Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte Ortes, dann kann durch die höheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden. 8 Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle

militärische) cernirt nnd gegen jede Art des Verkehrs mit Aus⸗

nahme legitimirter Personen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln

gesperrt.

Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unvermeidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Ver⸗ sammlungen (vergl. §. 17) können nicht abgehalten werden, die Schän⸗ ken und Gasthöfe werden geschlossen.

1 Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu ver⸗

8

legen.

Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei

denn, daß der Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten

einzu chließen

hne Berührung des Seuchenortes unterhalten werden kann. §. 24. Je nach der Größe der Bauart des von der Seuche be⸗

g Ortes kann die relative und die absolute Ortssperre auch

uf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Behofte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre ind.

25. In Residenz⸗ und Handelsstädten und sonstigen Städten

mit lebhaftem Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grund⸗

stücke, beziehungsweise Ortstheile beschränkt. Sperre des Ortes kommen nicht in Anwendung. schleunige Tilgung der Seuche durch

tion Bedacht zu nehmen.

8

tige Vieh ist sofort zu tödten.

Relative und absolute Dagegen ist auf k Tödtung des gesammten

ehöfte und schleunige Desinfek⸗

§. 26. Alies an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdäch⸗ Vieh is 7. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist

Viehstandes der zunächst ergriffenen

auch letzterer zu tödten.

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hufe si

ten, an soschen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen

* 8

*

baute Stellen zu wählen.

8 Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, getödtet und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich §. 25). §. 27. Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Be⸗ nd geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehoöͤf⸗ pflegt. So weit möglich sind wüste und gar nicht oder wenig ange⸗ 2 Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu

§. 28. Tödten und Verscharren erfolgt so weit möglich durch die

Einwohner des infizirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und solche Wsenen Be⸗

rührung kommen.

8

Futter ꝛc. unter den

Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnenz Abdecker dürfen nicht dazu verwendet werden. 6

§. 29. Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen hat der Ortskommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes unter Berücksichtigung der Vermeidung jeder Verschleppungsgefahr zu bestimmen. Auswurfsstoffe, welche das Thier während des Tranz. ports entleert, sind zu beseitigen und zu vergraben.

Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen Schleifen oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden. Die Transportmittel sind, lange noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzubewahren, dann aber zu vernichten.

§. 30. Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zu⸗ werfen der Grube mit Kalk zu beschütten.

Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig, wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Auf⸗ Sperre, mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu besetzen.

§. 31. Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vich gestanden hat, durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurückhleibende Dünger mit Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthüre zu schließen und zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hineinzubringen.

Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen Desinfektion stattfinden (vergl. §§. 40 ff.).

§. 32. Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts⸗ und Ortssperre erleiden dann die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feld⸗ arbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten.

§. 33. Die Gehoͤftsperre (§§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde. (Vergl. §§. 25 und 26.)

Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vor⸗ sichtsmaßregeln zu beschaffen.

§. 34. Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21 und 23 ff. angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege 8. Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten.

Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Ge⸗ vsateec können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.

Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von beziehungsweise verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten.

§. 35. Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17) ist nöthigen⸗ falls der Weidegang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen des freien Ver⸗

kehrs und Vorsichtsmaßregeln für die Feldbestellung anzuordnen. nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.

§. 37 Die Scuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für 8*

strichen sind.

fort zu beginnen, sobald in einem EbEbö111“

nur unter sacberandiger Aufsicht geschehen.

tägiger Lüftung.

oder verbrannt.

gefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit

gerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem

die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt.

werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Beschaffen⸗

§. 36. Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der noth⸗ Dritter Abschnitt. loschen, wenn entweder alles Rindvieh gefallen oder NS9 ist, §. 38. Mit der Desinfektion ist lecrt ii. Gehöfte ein Stall vom Vieh ent⸗ .40. Die Desinfektion beginnt mit Oeffnnng der nach §. 31 Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann Chlorkalklösung überpinselt. Dünger behandelt. Pflaster⸗Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und, heit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt.

wendigsten Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.

oder seit dem letzten Krankheits⸗ oder Todesfalle drei Wochen ver⸗ §. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und mit Thlor durchräucherten und verschlossenen Ställe und deren mehr⸗ nächsten drei Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben frisch mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls ab⸗ Erd⸗, Sand⸗ und Tennen⸗ (Lehmschlag⸗) Fußböden werden auf⸗ Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt Mäüssen die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls

nur P

Steckbrief. Gegen den

88 e nd auszugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige 622 apat Cement oder in Cement gesetztem Pflaster wer⸗ den gereinigt un desinfizirt. 1 Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und son⸗ ige Utensilien, tricke, wo möglich auch die Scheidewände) wird ver⸗ P un, Eisenzeug ausgeglüht. . auchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie ie Stallfußböden, oder, wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk. die Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert und dann 14 Tage lang durchlüftet. b §. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen der aus anderen infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet 8 erden, welche selbst kein Vieh haben; diese Personen müssen bis zu Beendi ung der Reinigung im Gehöfte bleiben. Zu den Fuhren sind erdegespanne anzuwenden. 1 Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §8§. 28 nd 29 zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Ver⸗ vrennens auch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen werden. 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockener Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. 1 Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper ündlich zu reinigen. b gründlig35 Alles Mauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung der Aufnahme von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten. §. 44. Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferde⸗ ischirr fortzuschaffen und auf dem Felde sogleich wenn der Frost das hindern sollte, so bald als möglich unterzupflügen. So lange letzteres 8. ist und vier Wochen nachher, indvieh dieses Feld betreten. 1 8 e. 68 dnie⸗ 8 vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes und Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von Vieh erst nach einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, welche nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen. 8 Weideplätze, welche von pestkrankem oder pesiverdächtigem Vieh benutzt worden sind, nicht vor Ablauf von mindestens zwei ieder benutzt werden. 11 k beeinng von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von sechs Wochen, nachdem der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für

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Vierter Abschnitt. 1 Desinfektion der Eisenbahnwagen. §. 47. Der in §. 6 des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgespro⸗ chenen Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion 2- Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zunächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung meh⸗ rerer Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, denen die Desinfektion vorzunehmen ist, genügt werden. Jedenfa 8 sind die Verwaltungen dafür haftbar, daß der Transport der entleer⸗ ten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Ver⸗ meidung der Berührung mit Vieh 1 und vor erfolgter Desinfek⸗ tion keine Wiederbenutzung der Wagen stattfinde. 4

§. 48. Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhr grenze liegt, ist es zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vor⸗ gängige Desinfektion wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen.

§. 49. Die Wagen können auch, wenn der Versender dies aus⸗ drücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Be⸗ sorgung der Desinfektion, deren richtige Ausführung aber dann die Eisenbahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt werden.

§. 50. Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anord⸗

nungen zu treffen, daß jeder zum Viehtransport benutzte Wagen, .ge 1., nicht desinfizirt worden ist, und eben so jeder des⸗ infizirte Wagen, als eenn. . nicht desinfizirt und des⸗ infizirt äußerlich erkennbar bezeichnet werde. 18

8 Die Desinsektion der Wagen hat stets nach Beseitigung des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von Fußboden und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Besen zu be⸗

ginnen. b die Einri dazu vorhanden sind, kann die weitere Wo die Finkschmagen 9 heißes r und heiße

Desinfektion durch heiße Wasserdämpfe oder 4 alkalische Lauge Pfd. Soda auf 100 Pfd. Wasser) erfolgen.

Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Aus⸗ spritzen mit kaltem, im Winter warmem Wasser, und sodann sorg⸗ fältiges Auspinseln entweder mit Chlorkalklösung, oder mit einem Gemische von Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so fortzusetzen, als noch der Dung⸗ und Thierdunstgeruch am Wagen be⸗

merkbar ist. 8 1 8 8. 52 Die Rampen sind ebenso zu reinigen, wie die Wagen. §. 53. Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist u sam⸗ Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desinfiziren.

und sofort mittelst ü meln ung scFüle diese Arbeiten sind durch Personen auszuführen,

d v it Rindvieh zu thun haben. 1 -. dicht Darüber, b0, i. Desinfektion der Eisenbahnwagen ge⸗

hörig ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht un Kon⸗ trole zu üben. Beerllin, den 26. Mai 1869. 8

seuchefrei erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe gilt vom Handel mit Rindvieh.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Gr. v.ʒBismarck⸗Schönhausen.

“”“

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Bäckergesellen

Reinicke aus Magdeburg ist die gerichtliche Haft E §§. 215 217 Nr. 5 des Strafgesetbuchs be⸗ Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Reinicke im Betretungsfalle festäur nehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die unterzeichnete Gerichtsbehörde abzuliefern. 83 den 7. Juni 1869. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der b 5. suchungsrichter: Wessel. Beschreibung: Alter 24 Jahr, haes 5 ort Magdeburg, Größe 5 Fuß 1 Zoll, Haare dunkelblond, egen grau, Augenbrauen dunkelblond, Nase und Kinn länglich, 9 groß, Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe gesund, G gut, eßzant schlank, Sprache deutsch, besondere Kennzeichen fehlen.

5 Heinri eter Ernst Buchbinder Hei e schrwarz;

Adolph Otto wegen Diebstahls schlossen worden.

von Anspach Alter: 28 Jahre; Größe: 5 Schuh; v 1 dne hoch; Augen: blau; Nase: gerade; Zähne: gut; Bart: Schnurrbart; Kinn: spit; Gesicht: schmnen⸗ pelei schtsfarbe: blaß, kränklich; Statur: schwächlich ist weisc Haftbefehl erkannt. Alle betreffenden Behörden werden da 8 * 8g8 auf den ꝛc. Ernst zu fahnden, denselben Wim eiretungs area M haften und in das hiesige Justizgefangniß abzuliesern, Feffere .“ den 9. Juni 1869. Der Untersuchungsrichter Dr. Pfeiffer.

u Der unterm 22. Mai cr. hinter den Böttchermeister ör 8 8 .

Mewegen erlassene Steckbrief ist durch Verhaftung des ꝛc er⸗

ledigt. Greifenhagen, den 9. Juni 1869.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

lt⸗

⸗Ci ion. Auf die Anklage der Königl. Staatsanwalt

scaft 8 Hlalzcb g Unden Arbeitsmann Carl Schulz 1898 felde, 2) den Schuhmacher Hermann Kamrath aus Horst, 3) 8 Ku e Carl Friedrich Ferdinand Porath aus Zeitlitz, 4) den Tagelöhner

1, 5) den Tagelöhner Carl Giese aus Hoffelde⸗ ene nas dches⸗ 7) den Müllergesellen Johann Voß aus Claushagen, 8) den Knecht Carl Radtke aus Neuschönwalde, 9) den Schmiedegesellen Wilhelm Schumann

aus Claushagen, 10) den 298

zian Friedrich Wilhelm Spiegelberg aus Cratzig, 11) den Drechs⸗ v aus Wangerin, 12) den Lüdtke aus Piepenhagen, wegen unbefugter Auswanderung, auf . des §. 110 des Strafgesetzbuchs, die Untersuchung eröffnet un Termin zum mündlichen Verfanes 5 b Ses es unterzeichneten Gerichts auf . Seeeese⸗ 9 Uhr, e; zu welchem die vorgedachten Ses were 8 mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde entweder persönlich oder durch gesetzlich zulässige Vertreter zu Se- und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder doch noch so zeitig dem Richter anzuzeigen, daß sie noch zum Termin herbeigeschafft werden können. Bei ihrem Aus bleiben wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumacian verfahren werden. Labes, den 2. April 1869. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Handels⸗Register.

öni S ichts zu Berlin. andels⸗Register des Königl. Stadtgericht zu T 8 Unter Nr. 4991 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand⸗

lung, Firma: Hanns Hanfstäengl, und als deren Inhaber der Hanns Hansstaengl vermerkt steht, ist zu⸗

iger Verfügung eingetragen: fetge . Verfügtsgeschafe ist g”e8 dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kunstmaler Carl August Teich zu Dresden und den Kunsthändler Gerich Otto Ludwig Walter zu Berlin über⸗ gegangen und die nunmehr unter der Firma Hanns Hanf⸗ . bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 2599 des Ge⸗

sellschaftsregisters eingetragen. 8 P. Emil Billig zu Berlin für die vorgedachte pr. ertheilte Prokura ist hierdurch zurückgenommen und unter Nr. im Prokurenregister gelöscht. I Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Hanns Hanfstaengl, Pö6P“ Friedricsstrae gaft h: „Mai 1869 errichteten offenen Handelsge . 88 Carl Augs Teich zu Dresden,

8 stmaler 9 8v Kunsehandler Gerich Otto Ludwig Walter zu Berlin.