eines schriftlichen Requisttoriums des General⸗Staatsanwaltes an das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht abgegeben.
§. 19. Auf die nach dem Hannoverschen Prozeßrecht zu verhan⸗ delnden Sachen finden die §§. 17 und 18 keine Anwendung. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in Gemäßheit des §. 435 der hannoverschen
rozeßordnung zur Terminsbestimmung unmittelbar bei dem Bundes⸗
ber⸗Handelsgerichte einzureichen. Erklärt sich das letztere für unzu⸗ ständig, oder spricht der oberste Landesgerichtshof, wenn bei diesem dier Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht und der Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung erwirkt ist, seine Unzuständigkeit aus, so sind die Akten im ersteren Falle an den obersten Landesgerichtshof, im zweiten Falle an das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht abzugeben. Bei dem Gerichtshofe, an welchen die Akten abgegeben sind, kann jede Partei den Termin fur mündlichen Verhandlung erwirken. Die bisherigen Prozeßhand⸗ lungen bleiben in den bezeitsneten Fällen wirksam, was insbesondere auch in Ansehung der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gilt. .20. nach den für das Verfahren maßgebenden Prozeß⸗ gesetzen bei der mündlichen Verhandlung eine Mitwirkung der Staats⸗ anwaltschaft erforderlich, so wird diese durch ein von dem Präsidenten 8 EEEö“ zu ernennendes Mitglied des letzteren vertreten. §. 21. Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch welchen sich derselbe für zuständig oder deshalb für unzuständig er⸗ klärt, weil das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht zuständig sei, oder der Beschluß des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil ein oberster Landesgerichtshof zuständig sei, ist einer Anfechtung nicht unterworfen und für den an⸗ eren Gerichtshof bindend.
§. 22. Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Be⸗ rechnung der Gebühren der Anwalte und Advokaten sind in den an das vE. e- vsE ; gelangenden Sachen die Vorschriften maßgebend, nach welchen die Kosten und Gebühren zu berechnen sein würden, wenn die Sache an den obersten Landes⸗Gerichtshof ge⸗ langt wäre. Die Mehrkosten, welche durch Reisen eines aus⸗ wärtigen Anwalts oder Advokaten nach dem Sitze des Bundes⸗ Ober⸗Handelsgerichts entstehen, ist der Gegner zu erstatten nicht verbunden. Stempelpapier und Stempelmarken sind bei dem Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichte nicht zu verwenden, vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem obersten Landes⸗Gerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei diesem statt⸗ findenden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und Ur⸗ theile, nach den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden, als Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. Dies gilt auch von den an das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht gerichteten Gesuchen und Eingaben der Parteien.
Die für die Geschäfte des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts zu be⸗ rechnenden Kosten fließen zur Bundeskasse. Für das Verfahren, wel⸗ ches dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst an das unzustän⸗ dige Gericht gelangt und von diesem an das zuständige abgegeben ist, kommen Gerichtskosten nicht in Ansatz.
8 23. Die Mitglieder des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts werden auf Lebenszeit angestellt.
Ein Mitglied des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts wird seines Am⸗ tes und des damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem Strafverfahren durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundesstaates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, oder wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist.
„Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle vorliege, so wird hierüber im Plenum des Bundes⸗Ober⸗Handels⸗ gerichts entschieden.
s Ist gegen ein Mitglied des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts eine Untersuchung (§ 23) eingeleitet worden, so kann das Bundes⸗
ber⸗Handelsgericht mittelst Plenarbeschlusses die Suspension des An⸗ Fchldbhien von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aus⸗ prechen.
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den An⸗ geschuldigten die Untersuchungshaft verhängt wird.
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der Suspension nicht berührt.
p 25. Wenn ein Mitglied des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un⸗ fähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewäh⸗ rung einer Pension ein. .
„Die jährliche Pension beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres 2 % des Gehalts; sie erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres und bis zur Vollendung des fünf⸗ zigsten Dienstjahres um je ½⅛„ des Gehalts.
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, wäh⸗ rend welcher das Mitglied sich im Dienste des Norddeutschen Bundes
der im Staats- oder Kommunaldienste eines Bundesstaates befunden, oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advokat, Notar, Patrimo⸗ nialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer deutschen niversität fungirt hat.
Liegen die eeagerage der Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand vor, ohne daß dasselbe ein hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann die Versetzung dieses Mitgliedes in den Ruhestand dee. Ahetarehhes des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts ausgesprochen
Das Verfahren bestimmt sich nach den in der Anlage veröffent⸗ lichten Vorschriften der §§. 56—63 des Königlich vreaftsche Geftent. betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Verse ung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes und des Untersuchungs⸗
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richters werden von je einem Mitgliede des Bundes⸗Ober⸗ Hand gerichts, welches der Präͤfident ernennt, wahrgenommen. ds
§. 26. Die in den §§. 23—25 bezeichneten Entscheidungen u Beschlüsse des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts können mit einem Rechn mittel nicht angefochten werden. 8.
§. 27. Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksa keit tritt, wird durch Verordnung des Bundespräsidiums bestimme In den zu diesem Zeitpunkte bei einem obersten Landesgerichtzhof⸗ bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständigkeit des Bundes⸗Oie⸗
Handelsgerichts nicht ein. Als anhängig gelten auch diejenigen Sachen zur Ab⸗
Unterschrift und
in welchen die Absendung der Akten zur Instruktion oder fassung der Entscheidung bereits beschlossen ist. Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen beigedrucktem 2v.* Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869.
Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.
Statistische Nachrichten.
— Der Viehstand im Regierungsbezirk Posen. Der Viehstand im weee-.„ r. Posen hat sich seit der im Jahre 18lz erfolgten Reoccupation dieses Landstriches Seitens der Krone Fras in erheblichem Maße vermehrt.
5 Pferde gab es 1816: 47,205, mithin durchschnittlich auf der Qu.⸗Meile 147 Stück, 1861: 103,946, pro Qu.⸗M. 324, 1864: 117,02] pro Qu.⸗M. 365, 1867: 121,690, pro Qu.⸗M. 379.
Während 1816 ein Pferd auf 1221 Einwohner kam, kam ein sol⸗ ches 1861 auf 9,1, 1864 auf 8,2, 1867 auf 8,1 Einw. Die Zahl der Pferde ist somit in einem höheren Grade als die Bevölkerung gestie⸗ gen und hat sich von 1816 bis 1861 von je 100 auf 229, von 1861 bis 1864 von je 100 auf 113,8, von 1864 bis 1867 von je 100 auf 104 vermehrt. Abgesehen von dieser nicht unerheblichen Vermehrung ist aber auch die Pferdezucht selbst seit 1816 wesentlich verbessert wor⸗ den, wozu das in der Stadt Zirke im Jahre 1832 errichtete Königl. Landgestüt durch die Vertheilung von Beschälern im Lande vorzugs.⸗ weise beigetragen hat.
Unter den im Jahre 1867 ermittelten 121,690 Pferden waren 23,703 Fohlen aus den Jahren 1865 — 1867. Von den 97,987 im Jahre 1864 und früher geborenen Pferden waren Zuchthengste 1079,
ur Zucht benutzte Stuten 4893, in der Landwirthschaft benutzte Pferde 2,527, Lastpferde 2192, andere Pferde 6766.
Im preußischen Staate (exkl. Lauenburg, woselbst eine Viehzäh⸗ lung am 7. Dezember 1867 nicht stattgefunden hat) waren 1807 2,313,817 Pferde, mithin auf der Qu.⸗Meile durchschnittlich 363 Pferde ermittelt worden. Bei 23,971,337 kam durchschnittlich ein Pferd auf 10,3 Einw., so daß der Pferdestand im Regierungs. bezirk Posen den Durchschnitt des Staates übersteigt.
2) Rindvieh gab es 1816: 185,807, mithin durchschnittlich auf der Qu.⸗Meile 578 Stück, 1861: 323,965, pro Qu.⸗M. 1012, 1864: 349,981, pro Qu.⸗M. 1090, 1867: 331,362, pro Qu.⸗M. 1032.
Von 1816 bis 1817 ist die Zahl des Rindviehs von je 100 auf 178 gestiegen. Seit 1864 hat sich die Stückzahl des Rindviehs um 18,619 vermindert, eine Folge der Mißernte des Jahres 1867, sowie der in den Nachbarstaaten Rußland und Polen ausgebrochenen Rinder⸗ 29 wodurch die Einfuhr fremden Viehs längere Zeit verhindert wurde.
Im ganzen Staate waren 1867 7,996,818 Stück Rindvieh gezählt worden, so daß auf der Qu.⸗Meile durchschnittlich 1255 Stück vor⸗ handen sind. Der F . erreicht hiernach den Durchschnitt des ganzen Staates nicht. on dem dort ermittelten Rindvieh waren 1866 und 1867 geboren 84,098 Stück (Jungvieh), 1865 und früher geboren 247,264 Stück. Hiervon waren Zuchtbullen 4797, Ochsen 41,777, Kühe 200,690 Stück. 1
Kühe waren vorhanden 1816: 81,779, mithin auf der Qu.⸗Meile durchschnittlich 286 Stück, 1861: 179,420, pro Qu.⸗M. 559, 1864: 192,174, pro Qu.⸗M. 600, 1867: 200,690, pro Qu.⸗M. 618.
Wiewohl sich seit 1864 der Rindviehstand im Allgemeinen ver⸗ mindert hat, so ist die Sah der Kühe bis in die letzte Zeit in stetem Steigen begriffen. Im Jahre 1816 kam eine Kuh auf 7, 1861 auf 58¼, 1864 auf 5,2, 1867 auf 4/% Einw. Im ganzen Staate sind 1867 4,865,898 Kühe, durchschnittlich auf der Qu.⸗Meile 763 Stück ermittelt ce⸗ während auch hier durchschnittlich eine Kuh auf 4/9 Einw.
ommt.
3) Ganz besonders hat sich die Schafzucht im Regierungsbezirt Posen gehoben und nimmt unter den übrigen Provinzen des Staates jetzt eine hervorragende Stelle ein.
Es waren vorhanden 1816: 537,770 Schafe, darunter 28,808 Merinos, auf der Qu.⸗M. durchschnittlich 1675 Stück, 1861: 1,542,380, Merinos, pro Qu.⸗M. 5449, 1867: 1,717,842, 1,217,537 Merinos, pro Qu.⸗M. 5351.
Nicht allein, daß sich hiernach die Zahl der Schafe von je 100 auf 319 vermehrt hat, so ist die Schafzucht selbst durch Einführung von Merinos wesentlich verbessert worden, indem die Zahl der Land⸗ schafe, welche den Hauptbestandtheil des Schafstandes bildeten, in stetem Abnehmen begriffen ist. Nimmt man an, daß ein Schaf jähr⸗ lich 2 ½ Pfd. Wolle durchschnittlich giebt, so produzirt der Regierungs⸗ bezirk 28 42,946 Centner Wolle jährlich. Im ganzen Staate 1.H. 62,057 Schafe, das ist 3490 Schafe auf die Qu. Meile, gezählt worden.
4) Schweine (inkl. Ferkel) waren vorhanden 1816: 75,548 mithin auf der Qu.⸗Meile durchschnittlich 235 Stück, 1861: 132,446, pro Qu.⸗M. 412, 1864: 161,722, pro Qu.⸗M. 505, 1867: 219,251, pro Qu.⸗M. 680 Stück.
beitend, ward
1 b 8 2487
1 C111“
ist von 1866 bis 1867 von je 100 auf 290 gestiegen. Derm Zell is⸗ sind ermittelt worden 4,275,114, auf der Du. M.
fuhr man ähn 26 Sek. nach Backbord.
111“
in 6 Min. 2 Sek. nach Steuerbord, in 6 Min.
ganze5 765 Stück. sassed ar leh gab es 1816: 221 Stück, 1861: 14,490, 1864:
1867: 25,493 (darunter 974 Böcke), auf der Qu.⸗M. durch⸗
ück. waren 1867 1,343,615 Stück, d. i. 210 auf
. orhanden. M enn 6 Memel 337,7 +1, 3 9
7 Königsberg 338,4 † 2,1 9,0 — 3,1 W., stark. 6 Danzig. 338,3 +1, 6 7 Cöslin 337,8 † 2, 0 6 Stettin. 338,5 † 2,0
r Qu. Ioienenzucht ist einer der ältesten Nebenzweige der Land⸗ 16) 9 88 chischen Landestheilen, besonders in früheren vith lebhaft betrieben worden. Eine geregelte Behandlung des sabrenockes fand dort indessen nur in den seltensten Fällen statt, es ienenndeielmehr die Bienen in wildem Zustande in den dortigen n Wäldern Honig und Wachs, welche Produkte mit die als Handelsartikel des polnischen Staates einnahmen. dem allmähligen Lichten der Wälder verlor dieser Industriezweig
1 g jerungsbezirk Posen seine frühere Bedeutung und ist erst in 0 8 Zeit wieder in Aufnahme gekommen. Im Jahre 1864 fand eZählung der Bienenstöcke statt und ergab für den Regierungs⸗
8 41,301 Stöcke; 1867 waren bereits 53,288 Stöcke vorhanden, ist 166 Stöcke auf der Qu.⸗M. und 53 St. auf 1000 Einw. Im
en Staate waren 1,306,137, pro Q.⸗M. 204 St. ermittelt worden.
inwohner kommen durchschnittlich 54 Stöcke. Davon lur s 1000 Provinzen mit 370,/913 Stöcken, das ist 280 8 Qu.⸗M. und 85 auf 1000 Einwohner.
8* Die Probefahrt des vor einiger Zeit in Portsmouth neuerbau⸗ ten englischen Zwillingsschrauben-gun vessel (Holz) Sw all ow, 3/ mit baschinen von Rennie und Griffithschrauben, hat ergeben 17 071 Knoten bei Volldampf/ 9,361 Knoten mit Halbkraft, wobei der Tiesgang vorn Suß 8 Zoll, hinten 10. Fuß 1 Zoll betrug und das Sicherheits⸗ d.hl mik 30 Pfund beschwert war. Die Manövrirproben ergaben ul ende Resultate. Mit beiden Maschinen nach vorwärts ar⸗ 0” der Kreis nach Steuerbord in 3 Minuten 29 Sekun⸗ den, nach Backbord in 3 Minuten 30 Sekunden gefahren; mit hner Maschine nach vorwärts, der andere nach rückwärts, fuhr man ün nach Steuerbord in 3 Min. 37 Sek., nach Backbord in 3 Min. 8 Sek.; mit nur einer Maschine und voller Steuerwirkung fuhr
Telegraphische Witterungsberichte r. 18. Juni.
oem —— 95 I 1nng F. Wand. Himmelzansiecht. V heiter. wolkig. wolk., gest. R wolkig. ¹) bewölkt.2)
1 Ort.
2- 1,9 SW., mässig.
8,4 — 3,7 W., mässig. 6,7 — 4,6 W., schwach. „ Puthus. 335,7 + 1,5 7,8 —- 4,2 W., stark. „ Berli 337,4 +₰1,9 8,7 — 2,6 W., sehwach. — „ Posen 336,7 + 2, 7,1 —+4,4 W., mässig. fein bez., gst. Rg „ Ratibor 331,1 +₰1,5 7,3 - 4,9 80.,, schwach. bedeckt., „ Breslau 334,1 + 2, 8,1 — 3,5 SW., schwach. Sonnenblicke „ Torgau 335,6 +₰ 1,9 7 5 —-3,1 W., maässig. beiter. ) „ Münster 336.2 +1, 2 7,6 — 3,1 SW.. schwach. trübe, regn. „ Cöln 336,7 42 %¶ v8,4 —3, 6 WNW., mässig. Regen. „ Trier.... 332,0 — 0,2 8,0 — 2,6S, mässig. ttrrübe, Regen. 7 Flensburg. 337,9 — 8,1 — W., lebhaft. fast heiter. Paris 339,4 — 8,2 W., schwach. bedeekt. Brüssel 337.7 7,7 WsSW., echwach. Regen. daparanda. 336,4 16.0 0., schwach. beiter. Riga 336,27 10,60 SW., mässig. bewölkt. Stockholm 335, 8 11 2 SSW., schwach. beiter. Skudesnäs. 336,0 6.1 WNW. chwach bedeeckt. Gröningen 342,6 80., still. bedeckt. Helder 342,7 — NO., schwaeh. — Hernösand 334,5 935 s. schwach. bedeckt. Christians. 336,7 SSW., mässig. bewölkt. ee. ; 389 wNw. stark. bedeckt. Cherbourg 339,1 11.2 NW., schwach. bedeckt.
.„ 2222
vvvVvVVLvS; v NV
teuerbord in 4 Min. 23 Sek., nach Backbord in nan h nec. Senelich ohne Ruder, bloß mit Schraubenwirkung,
Hagel.
¹) Gestern Vormittag 2) Gestern Nachm. Reßen und etw ³) Früh und gestern Regen. 88
8*†½ E“
Steckbri Schlächtergeselle Emil Lange aus Naumburg am Haa, der sich wahrscheinlich mit 1Se. Sfhittmationspazitt engar die von rend umhertreibt, ist dringend verdächtig, am 3. d. Te⸗. 9 ihm j tragenen Kleidungsstücke estohlen zu haben, und wer 18 8 8 Hehörden dienstergebenst erfucht auf den ꝛc. Lange etrren zu lassen und ihn im Betretungsfalle zu verhaften und uns zufüh
zu lassen. . X““ Stavenhagen, den 14. Juni 8
1u““ Großherzogli 8 Signa
Alter: etwa 25 Jahre, —
Statur: mittel, *
Gesicht: mager und länglich, aar: blond,
: tender Schnurrbart, 2 1 u 8 5 bedeeegeinlich schwarzer Tricotrock, schwarze Kasimir
Weste und braune Sommer⸗Buckskin⸗Hose.
inalgerichtliche Bekanntmachung. Am 9. d. 2. angeetat sñt 88 86 Jungfernhaide in der sogenannten ee
n. Der Todte ist circa ogenroge vni blondes Haar, kahle Plattez keinen Sen 1e dem Arbeiterstande angehört zu haben. Bekleidet war⸗ egehens. einem olivenfarbenen Jaquette, einer Weste von grauem —8 schwarzer rauem leinenen Beinkleid, schwarzen Lederstiefeln über die Per⸗ uchmütze mit Lederschirm. Ein Zeder, . d den kann
wird hi ordert, dies zu de 1 88 “ 1 Vernehmung in unserer Anmeldestube,
b is 1 Uhr zu Svoigtei n den Vormittagstunden von 10 bis 1 Uhr
e Ee den 14. Juni 1869. Königliches Kreisgericht 1. (Kriminal⸗) Abtheilung. Der Untersuchungsrichter.
— a Staat b „Citation. Auf die Anklage der hiesiger b anweeanafe b2 24. April 1869 ist gegen 1) wer. Schuhmscher gs⸗ dinand Schröder aus Brandenburg, geb. den 1 AXAX“ 2 den Zimmermann Friedrich Julius Stavenow 8 ens 198. 2 15. Oktober 1840, 3) den Klempner Otto Jury ü h 8⸗ ul Schulz 14. Oktober 1839, 4) den Chemiker Johann Wilhelm
iti lufenthalt unbe⸗ bbendaher, geb. den 29. Oktober 1839, deren Feitiger, Auftüngerfa h
ka d des §. 110 des Strafgesetzbu 1b - Bnneh , uc i ne als arlabe Reservisten und ohne Erlaubniß ausgewandert sind. S Fwee. in i emmin Füfieben I“ r. 46/ anberaumt, zu welchem
“
esetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheid ses ge veismiltel mit zur Stelle zu bringen, oder solche unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden Thatsachen * zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her 24 geschafft werden können. rscheinen die Angeklagten nicht, so wir mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren
denburg, den 30. April 1869. Brandaameassches Kreisgericht. Abtheilung I.
Handels⸗Register.
önigl. S lin. dels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Ber gs. das Ilrmenregiste des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. bae n Kaufmann (Brenn⸗ und Nutholzhontlung) Franz Ferdi⸗ erlin,
18 opold Schneggenburger zu 1
88 E“ (jetziges Geschaͤftslokal: Annen⸗
straße Nr. 12), v1“ Firma: L. Schneggenburger,
zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
SHbE1A“
I1 8
UInter Nr. 2269 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige
Handlung, Firma: & Ehr mann, als deren Inhaber die Kaufleute 8
1) BI“ 8 Kori rman 8 1“ kt .n. 18 zufolge heutiger Verfügung eingetragen: deisgefel Der Kaufmann Moritz Ehrmann ist aus der ande ge ell⸗ schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Adoloh Borchardt zu Berlin setzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma
— Firma ist nach Nr. 5600 des Firmenregisters über⸗
Untcn e 500 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann Adolph
Bor in als Inhaber der Handlung, Firma: Perchasht ues Bakln ranae & Ehrmann 89
(jetziges Geschäftslokal: Poststraße Nr. 27)) zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
in, den 16. 1869. Sergnigliches Rabtgericht. Abtheilung für Cvvilsochen
—— —
. inser Firmenregister ist sud Nr. 162 eingetragen d 682 Kaufmann August Rambow zu Firma August Rambow, zufolge Verfügung vom 11. Wehlau, den 10. Juni 1 1. Abiheilung.
“
in unse ichtslokale, Zimmer N 2 die nesen ee hesweltetn mit der Aufforderung vorgeladen wer
G Königliches Kreisgericht.
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