1869 / 141 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

zu und geben ein Bild von den Ursachen und der Abhülfe d agfelben. lichen n

cht sogleich eine eEm.en Zeeenigeng dnch b.ge Kn so ure 2 zu eefn es,. . schaftlichen Meliorationen 217,035 Thlr. (für den Regierungsbezi G ce Schöpfung einer in allen Theilen Deutschlands Geltung Metalls, wel den Werthmaßstab bilden soll, ist der wich⸗ Gumbinnen 60,566 Thlr. und Koöͤnigsber 186 99 Tüülr) bhe hobens eriaf 11““ wird hervorge. euiden Vereinsmünze als eine Annäherung zwischen dem tigste Theil einer Münzordnung, und die Entschließung, durch währt; aus der durch Finanz⸗Ministerial⸗Erlaß vom der volkreichsten Hauptstadt eutschlan ilen Verhältnisse, mit. ͤden und dem Norden zu begrüßen. Sodann aber wird welche die reine Silberwährung in Deutschland und Oesterreich 27. Dezember 1867 zu Darlehnen zu Chausseebauten und zu theilhaftester vnes die unguünstige ans b der Mitte, in vor. Mer eine Münzausgleichung der einzelnen Theile Norddeutsch⸗ vertragsmäßig und dauernd festgestellt und gesichert wird, ist Darlehen an kleine ländliche Grundbesitzer bestimmten Summe sich fast über die ganze Prsvin Lrs ge⸗ enverhaͤltniffe, welche unds zu Stande gebracht, indem für die Staaten mit Thaler⸗ die eigentliche That der vertragenden Regierungen bei Abschluß haben kleinere Grundbesitzer 925,191 Thaler (im Regierungs⸗ Der Bericht über die Plovi re S orrigiren. broschenrechnung der 14⸗Thalerfuß, also der preußische Münzfuß, des wiener Münzvertrages. 1 bezirk Gumbinnen 436,929 Thaler und Königsberg 488,262 Stockung des Verkehrs, welch vinz Schlesien beklagt die li welchem die Mark feinen Silbers zu 14 Thalern ausgebracht. Die dresdener allgemeine Münzkonvention vom 30. Juli Thaler) erhalten, deren Zahl sich auf 15,458 belief, von den die Landwirthschaft auzübe e eine nachtheilige Wirkung auf Mird, mit dem Werthverhältnisse des Thalers zu Gulden 1838 hatte zwar die Münzfuße der vertragenden Staaten in durch das Gesetz vom 23. Dezember 1867 zur Abhülfe des Noth⸗ In S assel n ahm die Entwi n 98⸗Guldenfuße, als Landesmünzfuß angeordnet wird. Silber festgestellt und überhaupt unzweifelhaft die Silberwäh⸗ standes flüssig gemachten Fonds von 2,928,000 Thalern sind wirthschaft ihren ruhigen S 8 85 Di wickelung der Land. zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den kontra⸗ 1une als Grundlage des gemeinschaftlichen Münzwesens zur dem Regierungsbezirke Gumbinnen 1,025,495 Thaler und nisse werden im Gan 7. en sang. 855 ländlichen Verhält. tgenden Staaten ward eine, den beiden genannten Münzfußen stillschweigenden Voraussetzung. Ueber die Ausprägung der Königsberg 1,142,731 Thaler zu Gute gekommen; ohne Sicher⸗ gesunde bezeichnet zen genommen als zufriedenstellende und ispprechende gemeinschaftliche Hauptsilbermünze unter dem Goldmünzen und über den Umlauf derselben, ins⸗ heitsstellung sind Darlehen im Regierungsbezirk Gumbinnen In Schleswig⸗Holstein war die L . Vereinsmünze« geprägt, von welcher 7 Stück eine besondere in dem Verhältniß zu der Silberwährung, in Höhe von 146,000 Thaler, im Regierungsbezirk Königsberg Allgemeinen eine einfache und ext Landwirthschaft im ein Silber enthalten. Dieselbe hat sonach den hatte sie aber keinerlei Bestimmung getroffen. Es verblieb von 253,000 Thaler gegeben worden; aus dem durch das Gesetz zur Geltung gekommenen B Tüfnfive und hielt an dem dort llnrth von 2 Thalern im 14.Thalerfuße oder Gulden daher nicht nur bei der Ausprägung der Dukaten und der ver⸗ vom 3. März 1868 bereit gestellten Fonds von 3 Millionen Thalern ewirthschaftungssysteme fest. *224⸗Guldenfuße. Das Mischungsverhältniß der Vereins⸗ schiedenen Landesgeldmünzen ohne alle Beschränkung und ohne se verwandei worden in Saatsvorschassen im Reglerunzdebeirwt v11““ ünze ist auf neun S Silber und ein Zehntel Kupfer den Versuch einer Annäherung oder Ausgleichung, sondern es Gumbinnen 1,533,666 Thaler, im Regierungsbezirk Königs⸗ 1 kTBstimmt, wie bei den auptmünzen des 24 Guldenfußes. In wurde auch angenommen, daß jede Regierung nach wie vor berg 1,171,070 Thlr., zu andern Ausgaben im Fergeren ebeseer 8 getref der Silberscheidemünze endlich enthält diese Münzkonven⸗ das Verhältniß bestimmen könne, in welchem die eigenen oder Gumbinnen 83,706 Thlr., im Regierungsbezirk Königsber Die Entwickelung des deutschen Münzw on vom 30. Juli 1838 (mit der besonderen protokollarischen fremden Goldmünzen neben den Silbermünzen des eigentlichen 31,044 Thlr.; Saatvorschüsse haben 144,956 Personen 688,868 dem Zeitraum von 1750 bis 1857. ebereinkunst über die Ausmünzungen nach dem 14⸗Thalerfuße Landesmünzfußes umlaufen und statt derselben wenigstens bei im w. Gumbinnen und 56,396 im Regierungs⸗ V on demselben Datum) die aus dem preußischen Münzgesetze ihren Kassen angenommen werden sollten. In Preußen be⸗ bezirk Königsberg) erhalten; an Besitzer von mehr als 2000 (S. die Bes. Beilage zu Nr. 135 d. Bl.) iom 30. September 1821 entnommenen Verordnungen, wonach stand auch nach Abschluß der allgemeinen Münzkonvention der Morgen wurden im Regierungsbezirk Gumbinnen 25,391 Thlr. 8 nden halben und ganzen Silbergroschen die cölnische Mark im Jahre 1831 ohne Vorbehalt des Widerrufs für die Frie⸗

und im Regierungsbezirk Königsberg 97,928 Thlr. gewährt; 1 lhnn Silber nur zu 16 Thalern (anstatt 14 Thaler in den grö⸗ drichsd'or bestimmte Preis fort und die Beschränkung, die man

der Betrag der von den Kreisen als Selbstschuldner übernomme⸗ In dem Münzgebiete des 24 —‚Guldenfußes bildeten di hren Sorten) ausgebracht wurde und Niemand gehalten war, sich in Folge dieser Bestimmung in Bezug auf die Ausprägung

nen Darlehne belief sich für den Regierungsbezirk Gumbinnen Grundlage des Münzwesens die Münzkonventionen e. ine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze er⸗ neuer Friedrichsd'or selbst auferlegt hatte, wurde als eine un⸗

auf 190,550 Thlr. und für den Regierungsbezirk Königs⸗ chen vom 25. August 1837 und vom 27. März 1845 Mün. Mecht, in Scheidemünze anzunehmen. bedingte überhaupt weder betrachtet, noch auch jederzeit ein⸗

berg auf 134,941 Thlr.; die Kreis⸗Kommissionen hatten für die Konvention von 1837 wurde der 242⸗Guldenfuß ane e. Im Gebiete des Thalerfußes kam aber in der Eintheilung gehalten⸗ 8

Staatszwecke im Regierungsbezirk Gumbinnen 2,079,269 Thlr. und die strenge Einhaltung desselben vereinbart unter e annt ber Münzen keine vollständige Einheit zu Stande, indem der 1857 kam man nun zur Erleichterung des gegenseitigen

und im Regierungsbezirk Königsberg 2,063,708 Thlr. liquidirt; figer Beibehastung es Kronenthalers zu 2 Fl. 42 K orläu. shaler nicht überall in 30 Silbergroschen zu 12 Pfennigen, Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande

von der Provinzial⸗Kommission sind zu Staatszwecken im Regie⸗ grober Münze sollten Gulden und halbe Gulden g An ondern in einigen Ländern Hannover und Braunschweig über die Ausprägung einer Vereinshandelsmünze in Gold, rungsbezirk Gumbinnen 1,706,000 Thlr. und im Regierungsbezirk Feingehalte von ½ Silber zu ½, Kupfer geprägt, di Sen in 24 gute Groschen zu 12 Pfennigen eingetheilt wird. unter der Benennung: »Krone« und »halbe Krone⸗, überein,

Königsberg 1,514,900 Thlr. beansprucht worden; der Gesammtbe⸗ Scheidemünzen nach einem 27⸗Guldenfuß 89 . be- luch in den Namen ist keine vollkommene Uebereinstimmung und zwar: a) die Krone zu ⁄, des Pfundes feinen Goldes,

trag aller auf Grund der Gesetze vom 23. Dez. 1837 und vom 3. März werden. Die Konvention von 1845 verordnete die gebraht porhanden; denn die Silbergroschen heißen im Königreich Sach⸗ b) die halbe Krone zu des Pfundes feinen Goldes.

1868 erfolgten Bewilligungen belief sich für den Reg.⸗Bez. von Zwei⸗Guldenstücken und die allmähliche Einzi Prägung psen und in Sachsen⸗Altenburg Neugroschen, in Sachsen⸗Gotha Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Ver⸗ Gunmbinnen auf 2,642,868 Thlr. und für den Reg.⸗Bez. Königs⸗ Kronenthaler. Die Thätigkeit, welche seitdem die süchung der aGroschen, welche überdies in diesen drei Staaten nicht wie in kehr wird lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nach⸗ berg auf 2,344,846 Thlr. Staaten durch Ausprägung von Zwei⸗Guldenstücke ese den anderen Laͤndern des 14⸗Thalerfußes in 12, sondern in frage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die

Einen geringeren Umfang nehmen in dem Berichte die übri⸗ und halben Gulden behufs Beschaffung eines k g 70 Pfennige eingetheilt werden. Diese Verschiedenheiten ver⸗ landesgesetzliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht gen Provinzen ein. In der Provinz Posen hat die Landwirthschaft mäßigen Bestandes an grober Silbermüͤnze entwickelt vursachen im Grenzverkehre manche Störungen. 8 1 beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand ganz außerordentliche Fortschritte gemacht. Der Aufschwung in ist bekannt. Zwar bildeten die Kronenthaler auch nach d weh. Mit dem Jahr 1838 erfreute sich das deutsche Zollvereins⸗ gesetzlich verpflichtet werden. Der Silberwerth der Vereinsgold⸗ derselben datirt zunächst von der Aufhebung des Robotwesens der Halben⸗ und Viertel⸗Kronenthaler und n 8 ben gebiet eines fest normirten und solide geregelten Münzwesens. münzen wird von jedem Staate auf die Dauer von hoͤchstens durch das Gesetz vom 8. April 1823 und der weiteren Regu⸗ onventionsmäßig erfolgten, durch den Goldgehalt der * er pälls Vormacht der Zollvereinsstaaten brachte im Verfolge des sechs zu sechs Monaten im Voraus festgesetzt.

lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Auf⸗ thaler erleichterten Einziehung und Umprägung dieser e zwischen ihm und Oesterreich abgeschlossenen 8 und Zoll In dem Falle, daß einer der vertragenden Staaten zur Er⸗

hebung der Gemeinheiten und Servituten, der Ablösun der noch immer einen sehr erheblichen Theil der Circulatio be pertages 19. Februar 1853 (Artikel 19) Preußen die wiener leichterung der Rechnung eine ideelle Theilung der Kronen ein⸗

Reallasten und dergleichen durch die Ablösungs⸗ und . Fewe geschah zur Verminderung der Scheidemünzen nichts 15 Münzverhandlungen von 1854 55 zu Stande, denen der führen sollte, hat diese Theilung zunächst in 10 Theile unter

heitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und 2. März 1850 iches, vielmehr wurde der bisherige unverhältnißmäßi 5 wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 folgtee. der Benennung »Kronzehntel« stattzufinden. Die Art der wei⸗

Gleichzeitig wurde seitens der Königlichen Staats⸗Regierung durch stand älterer und neuerer Scheidemünzen durch forigesäfigne Durch diesen Münzvertrag bildeten sich folgende drei Münz⸗ teren Theilung des Kronzehntels bleibt der betreffenden Regie⸗

umfassende Meliorationen, namentlich durch die Entwässerung prägungen nur noch vermehrt. Indessen erfreute sich Süd⸗ Staatengruppen heraus: rung überlassen. I 8

von Bruchländereien, von denen die große Obra⸗Melioration deutschland der erst vor Kurzem gemeinsam geordneten V 1) Die norddeutschen Staaten mit dem 30⸗Thalerfuße (an Obwohl die Krone sich dem metrischen System anschließt

allein ein Areal von über 125,000 Morgen umfaßt, der wei⸗ hältnisse, in deren weiterem Ausbau und Besest 8 8 etelle des bisherigen 14⸗Thalerfußes) 8 30 Thalern aus und eine feste Basis für die Werthmessung abgiebt, indem man teren Entwickelung der Landwirthschaft Vorschub geleistet griffen war, und zudem eines verhältnißmäßi . Ulegcht 8 dem Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung »Thaler⸗ genau weiß und nach einem einfachen Verhältniß berechnen

Feer s stellte sich der intensiven Bewirthschaftung des ve an groben Silbermünzen, üs hee ga, na lihrürge ee 11 8 Münzfuße und mit dnc, ne ceee er bese hn s nac in twer befimmien

Zodens in dem Mangel an den hi. stali es 14⸗Thalerfußes, in deren Circulati api der Theilung des Thalers in 30 Groschen. Anza oldk. n ist, ha -

ein Hinderniß LSNSe einen seh⸗ ee 1 9 ers hn 2) Die süddeutschen Staaten mit dem 52 ½:Guldenfuße Bestimmung sich nicht als zweckmäßig bewiesen. Die Goldkronen

gehoben ist. Der Bericht sagt in Betre sh der Maßte d schen Münzschatzes wurde zudem von, dei nen b. üd. . san Stelle des bisherigen 24 ½ ⸗Guldenfußes) zu 5 2 ½ Gulden sind eine wenig beliebte Münze, und zwar hauptsächlich —2 welche für die Hebung des Kredits getroffen wurden: gn⸗ groben Silbermünzen gebildet. 8 usgeprägten aus dem Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung „süd⸗ deswillen, weil sie mit den Goldmünzen keines Welthandels⸗ Königliche Staatsregierung war bestrebt, durch die Errich⸗ Ferner wurde durch die münchener Konvention die Gröse deutsce Währung« für die Münzen dieser beiden Muͤnzfuße volkes harmoniren. Sie sind auf Handelstagen und volks⸗ tung eines landschaftlichen Kreditvereins“ zunächst für die der Münzmark übereinstimmend mit dem Gewichte der 8 Köni .ännnd mit der Theilung des Guldens in 60 Kreuzer. b“ vielfach verurtheilt, und wer⸗ adeligen Güter, nach dem Muster der in anderen Provin⸗ reich Preußen geltenden (cölnischen) Mark auf 232,855 G 1 3) Das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum den im Verkehr selten e. geaege 8 b zen bereits bestehenden derartigen Institute (Kabinets⸗Ordre festgesetzt. 2,800 Gran Liechtenstein mit dem 45⸗Guldensuße zu 45 Gulden aus dem Außer den oben besprochenen Verein goldmünzen bestehen vom 15. Dezember 1821), den Kredit für den Grundbesitz zu Nachdem in solcher Weise Süddeutschland in Bezug auf Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung »öͤsterreichische auch zwei gememnschafaliche Hauptsilbermünzen für die drei erleichtern. Ein neuer landschaftlicher Kreditverein mit 8 Geldverhältnisse sich konsolidirt hatte, stellte sich nald he Be⸗ Währung⸗« und mit der Theilung des Guldens in 100 Neu⸗ deutschen Münz⸗ vrgzee der Benennung »Ver⸗ vfiterter Hefüughth 8ne durch den Allerhöchsten Erlaß vom mit den norddeutschen Zollvereinsstaaten in 9* 8 ünzgewichte in den vertragenden E 2 e. igseche Henünseesen Wahtaner

i 1857 gegründet und unter dem 5. November engere Verbindung zu treten, und da die gemeinschaftliche Basis m ausschließlichen Mur⸗ . ee- u1“ I“

1866 reformirt. Diese Maßnahme in Verbindur die preußische Mark, bereits vorher gelegt iche Basis, etaaten ist das Zollpfund von 500 Gramm erklärt und hat = 1 ½˖ Gulden in österreichischer Währung; ) der doppelt Errichtung einer Filiale der Königlichen B g9 u, mh dßs knüpfungen zu gemeinsamem Mün wge diesem Zwecke eine selbständige Eintheilung in Tausendtheile Vereinsthaler = 2 Thaler in Thalerwährung = 3 ½ Gulden in Posen (1849) und einer Prival. Zettelb 5 8 der Stadt zwischen achtzehn deutschen Staaten e. finden. So kam mit weiterer zehntheiliger Abstufung erhalten. süddeutscher Währung = 3 Gulden in österreichischer Währung. Ral Akte 49 des Großherzogt ank her. Provin. 1888 die allgemeine Mün venti zu Dresden am 30. Juli Die Anfertigung des neuen Münzpfundes wird, zufolge Der Feingehalt der edlen Metalle wird beim Münzwesen auf die Entwickelun 32 aegahvwmrthafen „.nS5eh, Fahen später noch an Vra. ““ eelcge c des wiener Münzvertrages (Separat⸗Artikel), von der Münz⸗ in vasne A. Mischungsverhältniß der Ipansübt Gleichzeitig hat die allmälige Konsolidirung -v.van und Anhalt⸗Bernburg 1841, Ilddenburg 1846, Lippe⸗ 88 n n 11“ stde, Mängseansadcs Bereieegitatke ebles Mrtall Be beereer one) ua 100 E. Perdaͤltnt Lippe⸗ 7 ertra in vergold send⸗ rhältnisse dazu beigetragen, daß zahlreiche wohl⸗ Detmold 1847). Wenn durch sie auch uehst dengeeaene Aber letereinstimmung mit dem in Berlin theile Zusatz (Kupfer) fenncseht

habende Landwirthe aus anderen Ge 1 genden sich dort ankauften aufbe Anferti⸗ B g 1

w Erstattung der Anferti Zu Zahlungen im kleinen Verkehr bleibt jedem der ver

sbewahrten Normalpfunde, gegen Erst tragenden Staaten vorbehalten, Münztheilstücke nach einem

zund neben dem mitgebrachten Kapikale auch di

und itte i b die Erfahrungen *) von Praun: Gründli ü un 8 langen noch einen

vielfältigerer Bedürfnisse nothwendig, und dies Fas lcdigung dazis e .enn 579. Ferefn. Ueber den gegenwärtigen Zu⸗ aus dem Pfunde nebst Theilstücken, uͤbersendet. Für den Fall, entsprechenden Nennwerthe als Scheidemünze sowohl in Silber

Impuls zu einer weiteren Entwickelung der andwirthsc ft politischen Oekonormie ta eetgrand, a. in Rau: Archiv der daß eine Münzstätte es wünschenswerth finden sollte, ihre Nor⸗ als in Kupfer auszuprägen, doch darf die 56— L. und industriellen Thätigkeit. Trotzdem die Bevölk chaft. teutschen Muͤnzwesens; abgedr, in Band. öö“ des [malgewichtstücke von anderer Seite revidiren zu lassen, hat keinem leichteren Münzfuße als zu 34 Thaler in Thalerwäͤh⸗ des Regierungsbezirks sich seit der Reokkupati vwölkerung mann: Die Lehre vom geide B Uis Jahrbücher. 1841, 2. Hoff. dieses in Verlin zu geschehen. Hiernach befindet sich also das rung, 60 % Gulden in süddeutscher Währung und 51. Gulden doppelt hat von 575,341 im Jahre enha 1 beinahe ver⸗ der Zeit im deutschen Münzwesen Berlin üeeeeorh Zeichen Urgewicht des neuen deutschen Münzpfundes in Berlin. in österreichischer Währung geprägt werden. Bei Ausprägung Jahre 1867 ermöglicht di Steigerung der 88 993,369 im vom 24. Januar 1857⸗, abgedr. im Archiv für ve dendesn Als ein Fortschritt gegen die früheren Münzverträge und der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß von 112 v1114AA4“ andwirthschaft⸗ kunde, Bd. V. u. VI. u. A. *. m Archiv für preußische Landes als von größter Bedeutung für die Fortbildung des gesamm. Thalern in Thalerwährung, 196 Gulden füddeutscher Währung 8 J16X“ ten deutschen Münzwesens ist die ausdrückliche Betonung der und 168 Gulden österreichischer Währung für 1 Zollcentner

Produktion doch eine erhebliche Ausfuhr von Getreide 2

ach der bezüglichen Zusammemnung wurden zu landwirth. Spiritus, Vieh und anderen Produkten.⸗