11X“ 8 1A1A1“”“ It.; 84 8 ständ Sen Entschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zustän nd, werden Laf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Kugen der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Eigenthümer literarischer und künstlerischer Werke die Bestimmungen des Artikel 13 und der nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung bringen.
Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabredeten Gewährleistungen, verstanden, daß diese Bestimmungen ersetzt werden können durch gesetzliche Vorschriften, welche die I; Behöͤrden
er Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den inheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen. „, 8 gArt. 15. Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlichten erke, deren Verfasser sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten wollen, hat nnerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eid⸗ genössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen. “ Art. 16. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, musikalischen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnun⸗ gen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen an⸗ deren gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Blundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer veene die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeich⸗ eten Rechte. “ Art. 17. Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welche im Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den näm⸗ lichen Schutz, welcher in letzterem Lande den Verfassern oder Ton⸗ setzern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt ist oder künftighin gewährt
werden wird. G Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der
vorgehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert für den Ur⸗ heber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ab⸗ laufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffent⸗ lichung an, stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger.
Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs Jahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Ver⸗ öffentlichung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre nach diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigenthumsrechts auf Uebersetzungen hingegen ist auf fünf Jahre ge⸗ mäß dem, was im Artikel 6 festgesetzt ist, beschränkt.
8 Art. 19. Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarischen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen⸗ wärtigen Uebereinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft
werden. 3 Art. 20. Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf schweize⸗ rischem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, ist mit den gegen Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen. Aat. 21. Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen; sie sind außerdem 2— dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersatz zu leisten. Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Art. 19) zu erkennen. In allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr zugesprochenen Schadenersatzes, zugestellt werden. 1 Art. 22. In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung ist im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen. Art. 23. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Er⸗ zeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in Zuwider⸗ handlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. Die Verfügung ist auf einfachen Antrag des Eigenthümers, im Falle E . Uebersetzung zugleich auf den Vorweis der die Ein⸗ tragung des Originals bestätigenden Bescheinigung, zu erlassen. Er⸗ forderlichen Falls hat die Verfügung die Bezeichnung eines Sach⸗ verständigen zu enthalten. Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter von dem Kläger eine Kautionssumme verlangen, die zu erlegen ist, bevor zur Beschlagnahme geschritten wird. Dem Inhaber der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht. Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den echtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann. Art. 25. Die Verfolgung vor den schweizerischen Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt. Art. 26. Die Klagen auf Nachbildung literarischer oder künst⸗
iar b zubringen, in welchem die umnbcfvgte Nachbildung od rFeil altung stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch zu verhandeln.
Plrt⸗ 27. Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Stra- fen dürfen nicht gehäuft werden.
Für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf keine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am schwersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen
in würde. 88 Art. 28. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen an⸗ ordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten. . Art. 29. Die im Artikel 21,. bestimmten Strafen können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahren ein Ur⸗ theil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist. Art. 30. Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen. 6“ III. Allgemeine Bestimmungenn. Art. 31. Die vertragschließenden Theile haben sich dahin ver⸗ ständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände im einen oder anderen Lande oder in beiden Ländern eine solche Re⸗ vision wünschenswerth machen sollte es ist jedoch verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder ver⸗ bindlich S. werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß ab⸗ eändert sind. 8 258b die gegenwärtig im Gebiet des Norddeutschen Bundes dem Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums gewährten Ga⸗ rantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aende⸗ rungen erleiden sollten, so würde die schweizerische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu
ersetzen. ses enwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zeit
Art. 32. Die ge 1 und für die nämliche Dauer in Kraft, wie der am 13. Mai 1869
zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abgeschlossene Handelsvertrag.
Sie soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations⸗ rkunden an demselben Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations⸗Urkunden ljenes Vertrages ausgetauscht werden. 1“
So geschehen Berlin, den 13. Mai 1889u.
Henning. B. Hammer, (L. S.) 11u“ Oberst. Herzog. 11“
Die Ratifikations⸗Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin ausgewechselt worden. “ 2
ö““
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Mai d. J. (Bundes⸗ Gesetzblatt Nr. 31) wird wegen Einführung von Freimarken zur Fran⸗ kirung telegraphischer Depeschen Folgendes zur allgemeinen Kenntniß
ebracht: 9 19 Vom 1. August d. J. ab kann die Frankirung aller telegra⸗ phischen Depeschen, welche bei einer Bundes⸗Telegraphenstation auf⸗ gegeben werden, gleichviel ob dieselben nach Telegraphenstationen des norddeutschen Telegraphengebiets oder nach Stationen des Telegraphen⸗ vereins (Oesterreich und Ungarn, Bayern, Württemberg, Baden und Niederland) e 82 85 des Auslandes bestimmt sind, mit⸗ telst Freimarken bewirkt werden.
der Frankirung durch Marken sind außer den Gebühren für die telegraphische 1e auch die sonstigen von dem Aufgeber u entrichtenden fixirten Gebühren, z. B. für Weiterbeförderung per Post durch Freimarken zu berichtigen.
»Die Frankirung durch Freimarken ist dagegen vorläufig nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei Eisenbahn⸗Telegraphenstationen aufgegeben werden.«
2) Die Telegraphen⸗Freimarken enthalten auf blau und weiß guillochirtem Grunde innerhalb eines mit einem Perlstabe eingefaßten Kreises die Umschrift: »Norddeutsche Bundes-Telegraphie«. Die außerhalb des Perlstabes liegenden vier Ecken sind mit einem durch einen Ring gesteckten Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des so gebildeten Quadrats befindet sich auf einem schmalen blauen Streifen mit weißer Schrift die Bezeichnung »Groschen«. Die Werthzahlen sind innerhalb des obengenannten Kreises mit schwarzer Farbe hergestellt. Solche Marken sind vorläufig zu den Werthbeträgen von ½, 1 ¼, 2 ⅛, 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen angefertigt worden. Die Marken zu ½, 2 ⅛½ 4, 5, 8 und 10 Sgr. sind gegen Erlegung des Werthbetrages vom 1. August d. J. ab bei jeder Bundes⸗Telegraphenstation 88 erhalten. Die Marken zu 1 ½⅞ Sgr. sollen vorläufig nur bei den Bundes⸗Tele⸗ graphenstationen im Bezirk der Telegraphendirektion Berlin, die Mar⸗ ken zu 30 Sgr. nur bei den größeren Bundes⸗Telegraphenstationen verkauft werden.
3) Das Frankiren der telegraphischen Depeschen mittelst Frei⸗ marken geschieht in der Art, daß auf der Depesche selbst oder auf dem zum Niederschreiben der Depesche benutzten Formular und zwar in der oberen Ecke rechts oder an der rechten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden. Es ist wünschenswerth, daß die Marken von den Aufgebern selbst auf den Depeschen befestigt werden.
4) Die Bundes⸗Telegraphenstationen sind verpflichtet, bei der Auf⸗ gabe von durch Freimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob
lerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks an⸗
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die Frankatur richtig ist, d. h. ob der Werth der verwendeten Tele⸗
. raphen⸗Freimarken dem
werden dur
das älteste anwesende Mitglied vertreten.
tarifmäßigen Gebührenbetrage entspricht. rgiebt sich die Frankatur bei dieser Prüfe als ungenügend, so muß der fehlende Betrag Aleich bei Aufgabe der Depesche eingezogen wer⸗ den. Ist solches nicht ausführbar und der Station die Person des Absenders der Depesche nicht so bekannt, daß die nachträgliche Ein⸗ ziehung des fehlenden Betrages gesichert erscheint, »so bleibt die De⸗ pesche, event. bis nach erfolgter Nachzahlung des fehlenden Gebühren⸗ unbefördert.⸗
8 st von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken ver⸗ worden, als die tarifmäßigen Gebühren erfordern, so wird 8
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demselben der Mehrbetrag gegen Quittung baar erstatiet.
5. Damit einmal verwendete Marken nicht wiederholt benutzt werden können, werden dieselben mittelst eines Tintenstrichs entwerthet. Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferung Marken befinden,
129g-ng. vä an sich tragen, werden n eher abtelegraphirt, a is der Aufgeber ü 8 pfsea dc 8 1 8 . fg ber die Beschaffenheit a dur e Einführung von Telegraphen⸗Freimarken de
Aufgebern telegraphischer Depeschen das Mittel 98 ist, die 8— ven. Depeschen zu frankiren, so wird vom 1. August d. J. ab as bisher gestattet gewesene Verfahren, wonach von denjenigen Auf⸗ gebern, welche den Telegraphen häufiger benutzten, Vorauszahlungen zur für Depeschenbeförderung angenommen 1 .
Berlin, den 10. Juli 1869. “
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrück.
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nstruktion für die Normal⸗Eichungs⸗Kommifsion des Nord⸗ deutschen Bundes.
§. 1. Die Normal⸗Eichungs⸗Kommission wird gebildet: 1) durch den Direktor, welchem die zur Bülheam 9 den Geschäfte nöthigen ständigen Hülfsbeamten, so wie das er⸗ forderliche Bureaupersonal beigegeben werden, 2) durch bei⸗ geordnete Mitglieder, welche bei besonderen, näher zu bestim⸗ “ r2S. P8 dem Direktor und unter dessen Vorsitz erathung zu ’ semecargn, g zusammentreten. (Plenarver „Die Zahl der beigeordneten Mitglieder wird nach d . dürfniß bestimmt. Dieselben werden auf Vorschla bes 8 rektors vom Bundeskanzler jedesmal auf fünf Jahre ernannt. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt, erhalten jedoch, soweit sie nicht in Berlin ihren Wohnsitz haben, im Falle der Zu⸗ Fhemgeheeetene der Plenarversammlung Diäten und Reise⸗ §. 2. Der Beschlußnahme der Plenarversammlung unter⸗ liegen alle von der Normal⸗Eichungs⸗Kommission anzüordnen. den oder vorzubereitenden Maßregeln von allgemeiner Bedeu⸗ tung, insbesondere: Abänderungen und Ergänzungen der Eichordnung und der Taxen; die den Eichungsbehörden über das gesammte Eichungswesen oder einzelne Theile dessel⸗ ben zu ertheilenden Instruktionen; etwaige Vorschläge Erlaß gemeinsamer auf das Maß⸗ und Gewichtswesen bezüg⸗ b“ Kerfehriftn ; die Feststellung der bei Anfer⸗ Urmaße und der Kopien derselben zu LEEb “ .3. Die Plenarversammlung wird nach dem Bedürfni der vorliegenden Geschäfte durch den Direktor unter venee ht⸗ Angabe der Berathungsgegenstände berufen, doch ist mindestens eine Generalversammlung jährlich einzuberufen, falls der Direk⸗ tor nicht in besonderen Fällen durch die Majorität der schrift⸗ lich einzuholenden Voten hiervon entbunden wird. Sie faßt ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Direktor wird im Vorsitz in Behinderungsfällen durch
Bei Gegenständen von minderer Wichtigkeit kann auf Ver⸗ anlassung des Direktors und auf Grund d. von ihm 85 theilenden Vorlagen auch eine sachliche Beschlußfassung durch schriftliches Votiren stattfinden. Es ist jedoch in solchen Fällen, wenn dies von zwei Mitgliedern verlangt wird, die Beschluß⸗ fassung bis zur nächsten Zusammenkunft auszusetzen.
Lom sde irnensezung des vee 88 ormal⸗Eichungs⸗ ird vom Bunde ’ genauna vexrac⸗ anzler⸗Amt zur öffentlichen „§. 4. Die Vorbereitung und die Ausführung der Be⸗ schlüsse der Plenarversammlung, so wie die aller der letzteren im §. 2 nicht vorbehaltenen Geschäfte der Normal⸗Eichungs⸗Kommission erfolgt, soweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen zugelassen sind, unter alleiniger Verantwort⸗ lichkeit des Direktors. Derselbe hat die Ausfertigungen der Nor⸗ ee ellen unter 88 Bezeichnung: al⸗Eichungs⸗Kommission des No “ „Im Falle dauernder Behinderung wird der Direktor vo we.- der in Berlin wohnhaften beigeordneten Mitglieder 2 ommission, welches er dem Bundeskanzler⸗Amt in Vorschlag
8 EEEe 3 163 11 1“ ““
e technischer Natur den in
Geschäfte oder ganze Geschaͤftszwei 882 zu übertragen,
Berlin wohnhaften beigeordneten welche alsdann ihrer Unterschrift den Zusatz: »Im Auftrage⸗ Peisafcgen haben, und für die solchergestalt wahrgenommenen b2 -, ——, tragen, alsdann auch ats der Normal⸗Eichungs⸗Kommissi 2 gemessene Ren eeg, erhalten. 11 “ „Zu einer Abwesenheit von über 14 Tagen bedarf der Dire tor der Genehmigung des Bundeskanzler⸗Aats. 1- §. 5. An ständigen Hülfsbeamten werden dem Direktor beigegeben: zwei im Eichungswesen erfahrene Techniker und nach Bedarf Assistenten für mathematische oder physikalische Untersuchungen. Ein expedirender Sekretär und Kalkulator, der zugleich die Führung der Kassengeschäfte zu besorgen hat, ein Bote und das nöthige Kanzleipersonal sind etatsmäßig. Dem Direktor stehen in disziplinarischer Hin sche ihnen gegen⸗ üufr 8-2 dem Chef einer Oberbehörde gebührenden Lehug⸗
Der Direktor kann ihnen Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen ertheilen, für einen längeren Urlaub b “ des Hand ekanger ümts debais ec
5. 6. Dem mit der Führung der Kassengeschäfte betrauten expedirenden Sekretär liegt die 1— I Rech⸗ nungsführung, so wie unter Assistenz eines der technischen Hülfs⸗ beamten die Inventar⸗ und Magazinverwaltung ob.
„Er empfaͤngt die Einnahmen und leistet die Ausgaben auf schriftliche Anweisung des Direktors. Von dem Letzteren sind auch die Quittungen, durch welche die Kasse der Normal⸗ Eichungs⸗Kommission ihre Etatsfonds von der Generalkasse des Norddeutschen Bundes erhebt, zu bescheinigen.
Der Direktor hat in angemessenen Intervallen die Kasse und die Materialvorräthe zu revidiren und die aufgenomme⸗ nen, von ihm und dem mit der Führung der Kassengeschäfte betrauten expedirenden Sekretär und Kalkulator zu unterzeich⸗ be Revisionsprotokolle dem Bundeskanzler⸗Amte ein⸗
Er hat alljährlich einen Voranschlag der im nächsten Jahre zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu entwerfen, und zur Feststellung dem Bundeskanzler⸗Amte bis spätestens zum 1. November des vorletzten Kalenderjahres vor dem Beginn des Etatsjahres einzureichen.
Die von dem expedirenden Sekretär und Kalkulator auf⸗ zustellende und vom Direktor zu attestirende Jahresrechnung, welcher zugleich eine Uebersicht der Materialvorräthe unter Nachweisung des Ab⸗ und Zuganges beizufügen ist „ ist spä- testens vier Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Bundeskanzler⸗Amte zur Abnahme vorzulegen. S. 7. Die Normal⸗Eichungs⸗Kommission hat sich mit den in den einzelnen Bundesstaaten oder für mehrere derselben ge⸗ meinschaftlich bestehenden oberen Eichungsbehörden in direkte Geschäftsbeziehung zu setzen und ist im Bereich derjenigen Ge⸗ enstände, welche nach der Maß⸗ und Gewichtsordnung zur kompetenz der Normal⸗Eichungs⸗Kommission gehören, befugt, dieselben mit Anweisung zu versehen. Die an die einzelnen Eichungsstellen zu erlassenden Anweisungen ergehen durch Ver⸗ mittlung der genannten Landesbehörden.
Bei Gegenständen, deren Regelung nach der Maß⸗ und Gewichtsordnung den einzelnen Bundesregierungen überlassen ist, hat sie, wo eine Einwirkung darauf ihr dienlich erscheint, sich an die zuständigen Regierungsbehörden zu wenden, eventuell beim Bundeskanzler die erforderlichen Anträge zu stellen.
Berlin, den 21. Juli 1869. .
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: 8 Hetbresnbnb.
8u beigeordneten Mitgliedern der Normal⸗Eichungs⸗Kom⸗ mission des Norddeutschen Bundes sind für die — fuͤnf Jahre ernannt: Der Königlich preußische Geheime Regierungs⸗ Rath, Herr Dr. Karmarsch in Hannover; der Königlich sächsische Geheime Regierungs⸗Rath, Herr Dr. Hülsse zu Dresden; der Professor an der Universität Kiel, Herr Dr. G. Karsten; der Justirbeamte, Herr Repsold zu Ham⸗ burg; der Königlich preußische Regierungs⸗A essor, Herr Dr. Stüve in Berlin; der Eichamts⸗Direktor, Herr Duske in Berlin und der Mechanikus der Normal⸗ Eichungs⸗Kom⸗ vesgien des Norddeutschen Bundes, Herr Th. Baumann in erlin. g
8 5
Kunst und Wissenschaft Breslau, 9. August. Die eee⸗ eehe⸗ meldet: P Schönborn, Direktor des hiesigen M —* g Professor in Bad Landeck v.öb g agdalenen⸗Gymnasiums, ist gestern
Jena, 7. August. Das Prorektorat der hiesigen Universität ist
bringt, vertreten. Auch ist er befugt, einzelne der laufenden uX“ 1“ “ 2 1] 11““ 1
396°
heute für die Dauer des Wintersemesters 1869/70 und Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath Dr. v. Hahn 8.—Ln