1869 / 187 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3192

Wechsel.

Fonds

Dund Staats-Papiere.

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Kurz. 2 Mt.

250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. Kurz. 300 Mk. 2 Mt. . 1 L. Strl. 3 Mt. .300 Fr. 2 Mt.

150 Fl. 150 Fl.

Wahr. . 100 Fl. Frankfurt a. M., südd. Währ. 100 Fl. Leipzig, 14 Thlr. Fuss Leipzig, 14 Thlr. Petersburg. do. Warschau.. Bremen

Amsterdam... do. *

Hamburg. do.

2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

100 Thlr 2 Mt. 100 S. R. 3 Mt.

100 T. G. 8 Tage.

143 bz 142 ½1 bz 151 bz 150 ½ bz 6 24 ½ bz 815z bz

8 Tage. 82 %bz 82 ½ bz 56 24 G 56 26 G 100 Thlr S Tage. 99 ¾ G. 99 ½ G 100 S. R. 3 Wch. 84 bz 84 ½ bz

90 S. R. 8 Tage. 76 5 bz 111 bz

Fonds und Staats-Papiere.

do.

do. do.

do. do.

do.

Freiwillige Anleihe. Staats-Anl. von 18595 do. v. 1854, 55 do. von 1857‧ do. von 1859 do. von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868

Staats-Schuldscheine

Ppr.-Anl. 1855à 100 Th.-

Hess. Pr.-Sch. à 40 Th.

Kur- u. Neum. Schldv.

Oder-Deichb.- Oblig.

Berlin. Stadt-Obligat. do. do. do. do..

Schldv. d. Berl. Kaufm. 5

Berliner EII.“

Kur- u. Neumärk. 3 ½8

do. 4 ¹10o.

Ostpreussische 3 ½ 24/6 u.

Eö16 do.

““ do.

Pommersche 3 ¾ do.

do. 4 do.

Posensche, neue. 4 1/1 u.

Sächsische 4 do.

Schlesische 3 ½ 24/6 u. do. Lüi. 4.. do.

Westpr., rittschftl. do. do. do. do. do. II. Serie

do. Kur- u. Ne Pommersche.... Posensche Preussische Rhein. u. Westph. 4 Sächsische Schlesische

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Rentenbriefe.

v77 101 ½ B

101 ½ 92 ⅞‚B3 72 ½bz 101 bz B 90 ½ 3 72 ⅔⅜bz 1 2 ½ bz 12 71¾ 1I 81 bz B 87 5 bz 72 ½ B 83 B 7 83 G 84 bz 12778 G 88 B

Badische Anl. de 1866 4 ½ 1/1. u. 17

do. Pr.-Anl. de 1867 4 1/2. u. 1/8.

pr. Stück

Bayer. St.-A. de 1859 4 ½ 1/6. 7 1/12.

1/1. u. 1/1 pr. Stück

do. 35 Fl.-Oblig..

do. Prämien-Anl.. Braunsch. Anl. de18665

do. 20 Thlr.-Loose Dess. St.-Präm.-Anl. 3 ½ Hamb. Pr.-A. de 1866: Lübecker Präm.-Anl

1/4. 1/3.

Sächs. Anl. de 186

3

3 ½ 1/4. p. Stek. ManheimerStadi-Anl, 17 1/9. 88 177 2 ½ G 65 31/12. u. 306 103 ½ G Schwed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück

12 B

do.

do. do.

Amerik. rückz. 1882 6 1/5 u. 1/11. Oesterr. Metalliques. 5 verschieden do. National-Anl... do. Papier-Rente .. do. Silber-Rente... do. 250 Fl. 1854.. do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Anl. 1860

do.

do. Silber-Anleihe. slitalienische Rente... Tabaks-Oblig. Tabaks-Akt.. Rumän. Eisenb Rumänier Finn. 10 HlLIs. Neapol. Pr.-A... Russ. Engl. Anleihe. do. de Egl. Stücke 1864 do. Hol do. Engl. Anleihe. do. Pr.-Anl. de 1864

oll.

do. 5. Anl. Stiegl.ö

do. 6.

do. 9. Anl. ves 8t.

Holl. -

do. podentregt.. 13/1. u. 13/7. V

do. do.

do. Nicolai-Obligat. Russ.-Poln. Schatz.. do. kleine 4 Poln. Pfandb. III. Em. 4 Liquid. 4 do. Cert. A. à 400 Fl. 5 1/1. u. 1/7. do. 1nr05s2oer

Türk. Anleihe 1865.

Alsenzb. v. St. g.

Amst.-Rotterd.. v ßöhm. Westb... Löbau-Zittau... Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh., Mecklenburger.. 0berhess. v. St. g. 1/5. u. 1/11. Oest. Franz. St. 1/1. u. 1/7. 5 Reichenb.-Pard. 1 Russ. Staatsb... ““ Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. v. St. g Warschau-Ter.. do. Wien.

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1864 pr. Stück

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3/4. 1/1. u. 7. 100 bz 95 bz B 8 111à„à xbz 55 G 162 B

do.

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. u. 1/9. 86 G 15. 86 ⁄b2

1862 14. u. 1/10. 91 getwbz d 1

Bank- und Industrie-Aktien.

0. 90 ½ G 1/5. u. 1/11.

1/1. u. 1/7 Div. pro 18671868

Berl. Abfuhr... ¾ n.17. do. Aquarium. sdo. Br. (Tivoli) 8 1 do. Kassen-V. 800 do. Hand.-G. 93 do. do. neue do. do. 40 % do. Pferdeb... Braunschweig.. Bremer Coburg. Kredit.. Danz. Privat-B. Darmstädter ... 8 do. Zettel V 8 8 Dess. Kredit-B.. 2 Gas

11 59

1/5. u. 1/11. 1/4. 4 1/10.

0. 22/6.u. 22/12713 1/6. u. 1/12.

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SSUG

Eisenbahn-Stamm-Aktien.

8 do. Landes-B. Diskonto-Kom.. Effekt. Liz. Eichb.

DSE g

Münst. Ndschl

do.

do.

do. do.

do. 7.

do. do.

Nordh. do. (H berschl. A. u. C.

Div. pro

Aachen-Mastr... Altona-Kieler... Berg.-Märk..... e Berlin- do. Stamm-Pr. Berlin-Hamburg. Brl.-Ptsd.- Mgdb. Berlin-Stettiner. Brsl.-Schw.-Frb. do. Brieg-Neisser ... Cöln-Mindener. do. Hall. Sor. Guben do. Hann.-Altenb... do. Märk. Posener. do. Magdb. Halberst. do. B. (St.-Pr.) Magdeb. Leipz.. do.

Görlitz ..

neue

Lit. B. St.-Pr. St.-Pr. St.-Pr.

Lit. B.

Hamm..

Niedschl. Märk.. Zweigb.

Erfurter. St.-Pr.

Lit. B...

s(ostpr. Südbahn.

St.-Pr..

R. Oder-Ufer-B.

St.-Pr...

Rheinische....

St.-Pr...

do. Lit. B. (gar.) Rhein-Nahe Starg.-Posener.. „P8— do. Lit. B. (gar.) do. Lit. C. sgar. WlIhb. (Cos. 1r)

St.-Pr... do.

—2A 8—

Eisenbahnbed... do. Görlitzer do. Nordd.

1867 8 38 , 3 108 1 bz

1

1395 bz G 136 ½bz 102 ½ bz 100 ½ B J22 bz G

1410 b2z2 188 bz 74 bz 90 ½ bz 161 B3 196 bz 132 bz . [116 ½ bz 1/1. u. 7. 103 bz B 1/1. 93 ½ bz do. 124 bz do. 99 ½ bz 1/7. [68 1 bz 90 G 67 bz G 87 B 64 bz 87 bz 162 ½ bz 72 bz G 209 B

Genfer Kredit.

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([Gothaer Zettel.. do. Grd.-Pr.-Pf. Hannöversche ..

Henrichshütte ..

Hoerd.

Hyp. (Hübner).

88 (eee. do. A. I. Preuss. 4 do. Pfdb. unkd.

Königsb. Pr.-B. 6 ⁄½1 0

Leipziger Kredit 6

7,40

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Luxemb. do. Mgd. F.-Ver.-G. 39 Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg.-A. Moldauer Bank.

do. volle

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93 G 107 1 bz —. 94 G 100 B 91 G . 1109 bz G 105 B 104 ½ G 100 ½ G 88 B 91 G 105 G 117 bz 125 bz G 900 B 90 B 117 ½ bz 45 bz B 23 ½ B 75 B

87½ bz 89 G 87 ½¼ G 93 ½̃ G 80 B 93 bz 189 ½ bz 171 bz .,31 ¼4 bz G J64 ½ bz 96 bz

Neu-Schottland. Norddeutsche . Oesterr. Kredit. A. B. Omnibus-G. Phönix Bergw. 1 oo. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B... Pr. Bodenkr.-B. Renaissance Rittersch. Priv.. Rostocker Sächsische Schles. B.-V. .. Sechles. Bergb.-G. do. Stamm-Pr. Thüringer Vereinsb. Hbg.. B. vaneg2 Weimarische...

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Redaction und Rendantur: S chwieg

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Obe 11“ v“

r⸗Hofbuchdruckerei

L231 4à30 1 bz

Beilage zum Königlich Preußischen Staats⸗ Donnerstag den 12 August

Schluß⸗Protokoll zu dem Handels⸗ und Zollvertrag zwi en dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nsch⸗ b Mitgliedern des Zollvereins einerseits und der Schweiz andererseits. Vom 13. Mai 1869. .“ b

8

(S. Staats⸗Anzeiger Nr. 186.)

Verhandelt Berlin, den 13. Mai 1869.

um den unter ihnen heute vereinbarten Handels⸗ und . nach nochmaliger gemeinschaft⸗ licher Durchlesung zu unterzeichnen, bei wel elegenheit noch fol⸗ 88 Erklärungen, Verabredungen und erläuternde B in as sebenweärtige Protokoll niedergelegt wurden.

Zu Artikel 1 des Vertrages. Es soll in keiner Weise dem Recht jedes der vertragenden Theile vorgegriffen sein, in Zukunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollver⸗ bande fremd sind, in denselben aufzunehmen, und fortan als zu behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertragsartikels 1 eine weitere Begünstigung für den

an Wel erwächst. ie Bestimmungen im Art. 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht aus, zeitweise Einfuhrverbote aus gesundbeitspoltzeltchen eniesamic

gegenseitig zu erlassen. II. Zu Artikel 2 es, beziehungsweise An⸗ en, daß die in der Anlage A. angsabgaben auch n rahr deh b t en Theilen gebrau chinen gelten soll, welche von bereits Niebergelassenen e Ma Stamm⸗ oder Filial⸗Etablissements in dem einen Gebi Benutzun in ihren Filial⸗ oder Stamm⸗ be Ge 1532 Phs. ee e werden. hie Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschi 1eht jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch ne Virekti gschinen

8 Die Unterzeichneten trat

gemessene Schutzmaß⸗ trages, b A . er eziehungsweise An⸗ lage B. Wo die Gebiete der vertragenden Phelle 8 Gewässer secisct sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet ie in Anlage B. §. 1 erwähnte 2 Stunden breite Seite vom ,g jenes Gewässers an landeinwärts daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewä Betasche n 88 Zu Artikel 5. des Vertrages. A. Die Begün igun wonach zollpflichtige Waaren, die zum ungewissen Verkaukf afg Muster eingebracht werden, von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben befreit sind (Art. 5. Nr. 1.), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen aehängig gemacht werden: 1) Bei der Aus⸗ fuhr, beziehungsweise Einfuhr, ist der Betrag des auf den Waaren der Mustern haftenden Ausgangs., bezie B und ge nem 1.. A egen, oder vollständig sicher zu stellen. esthaltun der entität sind die einzelnen Waare 8 gfcntt 8 angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie zu bezeichnen. 3) Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragenden Theile ergehen, soll enthalten: a) ein Verzeichniß der zur Ausfuhr bestimmten, be⸗ lehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem ie Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben nden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind; b) die ngabe des auf den Waaren oder Mustern baftenden Ausgangs⸗ und Eingangszolls, sowie darüber, ob solcher niedergelegt oder sicher⸗ gestellt worden ist;/ c) die Angabe über die Art der zollamtlichen Be⸗ zeichnung; d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher der Wiedereingang, beziehungsweise die Wiederausfuhr der Waaren oder Muster nach dem Auslande, oder deren Nieder⸗ legung in einem Packhofe (Niederlagshause) nachgewiesen wird, niedergelegte Zoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit einge⸗ ogen werden soll. Die Is darf den Zeitraum eines Jahres nicht berschreiten. 4) Die Wiedereinfuhr, beziehungsweise die Wieder⸗ ausfuhr, darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Ausfuhr, be iehungsweise die Einfuhr bewirkt ist, erfolgen. 5 Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3 d.) die Waaren oder uster einem zur Ertheilung der Abfertigun befugten Amte zum weck der Wiedereinfuhr, I“ der Wiederausfuhr oder der iederlegung in einem Packhofe ( dederlagshaus vorgeführt, so hat dieses Amt durch die vorzunehmende Prüfung 88 zu über⸗ napen / ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, 9 che bei der Ausgangs⸗ beziehungsweise Eingangsabfer⸗ igung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine edenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiederein⸗ fuhr, beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung und bestattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der estellten Sicherheit die eseenias Einleitung. B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche zum Schutz gegen Miß⸗

oder Begleitschei IV. Zu Artikel 4 des V hces sche

werden, ist Zone auf jeder u berechnen, so ers dabei außer

kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dieselben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zwecke 2.-e Maß be⸗ bLöC’n. und demgemäß im Wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen 85 en werden, welche durch die in Anlage B. zum ertrage ent⸗ F. Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen erkehrs (§. 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind da⸗ ei folgende Bestimmungen zu beachten: 1) Die Abferti ung der be⸗ zeichneten Gegenstände, für welche auf Grund des Art. 5 eine Zoll- befreiung in Anspruch genommen wird, kann auch bei Zollstellen im Innern stattfinden. 2) Gewichtsdifferenzen, welche d sanenunch aie Begebeltung Fehaseredelung der Gegenstände entstehen, Weise ichtigt werden un eine Abgabenentrichtung nicht Folge rver F. C. Die zur Wahrung der Ieentität der aus⸗ und wieder ein⸗ geführten, bcziehungsweise der ein⸗ und wieder ausgeführten Gegen⸗ sts vg vnnich. ngszeichen (Stempel, Siegel, Plom⸗ Se e be 2 und zwar in dem Sinne,

n iets ’4 nungszeichen in dem anderen Gebiete Gebiets angelegten Erken

1 um Beweise der Identität ebenfalls dienen können edo . den Zollbehörd ledoch mit der Beschränkung, daß beiderseits

b das Recht zusteht, weitere Erkennungszeichen anzu⸗

D. In allen vorangeführten Fällen, mit Ausnahme derjenigen unter Art. 5 Nummer 6 und 7, sind im Zollverein alle aupe.Zolr⸗ ämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere 1—— mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt⸗ und Nebenzollstätten zuständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben zutreffen, von sich aus vorzunehmen.

Dagegen sind in den Fällen von Art. 5 Nummer 6 und 7 nur

die von den Direktivbehörden dazu bezei - lung der Abfertigung 1 dazu bezeichneten Zollstellen zur Erthei

VI. Zu. A. und 5 des Vertrages. Die Ab⸗

e erunter begri 1

ühren dei erfotaler griffenen Fällen werden durchaus ge VII. Zu Artikel 6 des Vertrages. 1) Man ist darüber ein⸗ verstanden, daß im wechselseitigen Verkehr U prungszeugnisse über die Waaren nicht gefordert werden sollen. 2) Güter, welche von einem Zollamt auf ein anderes Amt desselben Gebietes unter Zollkontrole Erreichung des endlichen

. zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden. Etwaige, dem Geleitpapier beizu⸗ setzende Bescheinigungen über erfolgten Aus⸗ und Eintritt aus dem

einen Gebiet in das andere sind jedoch nicht 5 22 gemeinen Verkehrs⸗

anstalten, wie Eisenbahnen, Dampfschiffe, Waaren und Reiseeffekten sollen beiderseits jederzeit mit thun 78 Beschleunigung zollamtlich abgefertigt werden, und es soll für solche Abfertigungen, welche nicht in die gewöhnlichen Abfertigungsstunden fallen, keinenfalls irgend eine besondere Gebühr erhoben werden. 4) Die beiden vertragenden Theile geben sich gegenseitig die Zufiche⸗ rung, bezüglich der Ss - von Grenzzollstellen und der estim⸗ mung der bfertigungsbefugn A- derselben, die durch wirkliche Ver⸗ kehrsbedürfnisse veranlaßten ünsche thunlichst zu berücksichtigen. Die beiden vertragenden Theile behalten sich vor, demnächst eine besondere Uebereinkunft über die ollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen abzu chließen, und man ist einverstanden, daß dabei die Uebereinkunft zwischen den Staaten des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins und Frankreich, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen vom 2. August 1862 als Grundlage dienen soll.

„NIII. Zu Artikel 8 des Vertrages. Schwei erischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Art. 1 des Vertrages aufgestellte Grundsatz der E“ Behandlung auf dem Fuße der meist begünstigten Nation auch hinsichtlich der im Art. 8 behich⸗ neten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll.

Unter dem „dermaligen Ansatz« der in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke werden diejenigen Sätze verstanden, welche in dem als Anlage C. beigefügten Verzeichnisse aufgeführt sind.

IX. Zu Artikel 9 des Vertrages. Diejenigen Gewerbtrei⸗ benden, welche in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe? itimationskarten zu⸗ seherden welche von den Behörden des Heimathslandes ausge⸗ ertigt sind.

Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D. anliegen⸗ den Muster erfolgen.

Die vertragenden Theile werden sich über machen, welche Behoöͤrden tionskarten befugt sein sollen.

X. Zu Artikel 10 des Vertra es. Unter der Bezeichnun oder Etikettirung sind bloße Marken, 8882 Buchstaben figürliche Zeichen nicht zu verstehen. Zum mindesten muß der Name oder die Firma und der Wohnort oder Fabrikort des Fabrikinhabers, Produzenten oder Kaufmanns in der Bezeichnung oder Etikettirung

mit den gewöhnlichen kursmäßigen Fahrten der a Posten u. s. w., v.- .g

gegenseitig Mittheilung dar⸗ zur Ertheilung von Gewerbe⸗Legitima⸗

brauch in den übrigen Fällen des Art. 5 beiderseitig in Anwendung

8

enthalten sein. Geringe Abänderungen in der Wiedergabe des Na⸗ mens oder des Ortes, welche nur durch Anwendung .e. Auf. 1“ v“ v 11

1“ 1“