1869 / 187 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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merksamkeit wahrgenommen werden können, schließen die Strafbarkeit

nichtegenwartiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als

stausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf ö. ae ae von den betheiligten Regierungen genehmigt ätigt angesehen werden. 8 ü und bestätigt angeseh Fehahen wie nn

2 88] 8 SPber

2 . ii Verzeich niß der in einzelnen schweizerischen Kantonen erhobenen inneren Verbrauchssteuern auf Getränke

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erhebt folgende Gebühren:

Frn , gne⸗ schweizerischen Ursprungs. a) Für

Wein, ost und Cider 7 Rp. per Maß. b) Für Bier 3 Rp. 7.

Maß. c) Für Wein und Bier in Flaschen 7 Rp. per Flasche. d)

Für Wein in Doppelfässern 7 Rp. per Maß. e) Weingeist und an⸗ 88 8452 88 1 58 Cartierschen Probe gemessen werden können:

Bei der Stärke von 15 Grad Car niger 8 Rp. per Maß.

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EC1616“ 8 8 17 8 8 Hvanh 8 18 9 *

88 885 —1789 8 9 Für 2 ) wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können: Licuen und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaß 15 Rappen. g) Für versüßte und andere versetzte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen per Maß. b II. Für Getränke nicht schweizerischen Ursprungs. a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maß. b) Für Bier 4 Rappen per Maß. c) Für Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche. d) Für Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Rappen per Maß. e) Für Weingeist und andere geistige Ge⸗ tränke: 1) wenn sie mit der Cartierschen Probe gemessen werden kön⸗ nen: gleich dem schweizertschen Weingeist mit einem Zuschlag von 10 pCt. 2) Wenn sie mit der Probe nicht gemessen werden können: †) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe einer halben Schweizermaß 19 Rappen. g) Von versüßten und versetzten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen die Maß. Luzern bezieht: I. Von geistigen Getränken fremden Ursprungs. a) Wein, gewöhnlichem 16 Rp. per Maß, b) Bier 10 Rp. per Maß, c) Luxuswein und Branntwein 30 Rp. per Maß, d) Weingeist 50 Rp. per Maß, e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 30 Rp. per Flasche. I. Von Getränken schweizerischen Ursprungs. a) Wein 14 Rp. per Maß, b) Bier 7 Rp. per Maß, c) geistigen Getränken und Branntwein 21 Rp. per Maß, àd) Weingeist 42 Rp. per Maß, e) Wein 52 Ee.“ in Flaschen 21 Rp. per lasche, f) Obstwein p. per Maß. 8 8 Fc 38 im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbrauchs⸗ steuer belegt; es wird dafür Eins vom Tausend des Werths der Reben, nach Maßgabe der Katasterschätzung, bezahlt. Für das einheimische Bier, für Obstwein und Branntwein beträgt diese Verbrauchssteuer im Minimum 12 Franken per Jahr. Uri. Weingeist schweizerischen Ursprungs 25 Rp. per Maß, Weingeist nicht schweizerischen Ursprungs 30 Rp. pr. Maß, Wein und Branntwein, schweizerischer 7 ½ Rp. per Maß, Wein und Branntwein, nicht 8 ½ Rp. per Maß. Schwyz erhebt: Von schweizerischen Weinen 4 Rp. per Maß, von Branntwein, inländischem 21 Rp. per Maß, von Branntwein, ausländischem 30 Rp. per Maß, von fremden Weinen in Fässern 9 Rp. per Maß, von verpackten Weinen und Liqueurs: a) vom Cent⸗ ner 15 Fr., b) von der Flasche 30 Rp. Obwalden bezieht: Von je 5 Maß schweizerischem Wein 21 Rp., von je 5 Maß fremdem Wein 28 Rp. Die Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlich in Ki en oder Körben verpackt sind, bezahlen für je 5 Pfund Bruttogewicht 23 Rp. Von je 5 Maß Branntwein, schweizerischem 31 Rp., von je 5 Maß

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je 5 bstwein oder Bier 7 Rp. Nidwalden: Weingeist voe, 5,,, Üeeein 8 Rp. per Maß, Wein, schweizerischer 3 Rp. per Maß, Wein, fremder, 5 Rp. per Maß, Bier 5 Rp. per Maß, Obstwein 2, Rp. per Maß, Fremder We 89. in Flaschen (je 3 Flaschen für 1 Maß berechnet) 36 Rp. per Maß. Glarus: Wein, schweizerischer, in Fässern Fr. 2. 20 per Saum. Gewöhnlicher Tischwein, fremder Fr. 4. 40 per Saum. Feine 1772 ländische Weine, Luxusweine und überhaupt alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern oder Flaschen eingeführt werden, werden zu Flaschen berechnet und bezahlen Fr. —. 20 die Flasche. Obst⸗ wein Fr. —. 30 per Saum. Aller Branntwein oder Weingeist, ob er eingeführt oder im Kanton fabrizirt, bezahlt, wenn r- den inneren Konsum bestimmt ist, Fr. —. 22 per . Zug: Wein, ausländischer, in Fässern 5 Rp. per Maß, Wein 5 8 ländischer, in Flaschen 15 Rp. per Flasche, Wein, schweizerischer p. per Maß. Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer er⸗ hoben. Freiburg: Bier, schweizerischen . 3 Rp. per Maß, Wein und Obstwein Rp. per Maß, Bier, Wein und Obstwein fremden Ursprungs 12 Rp. per Maß, Branntwein; Kirschenwasser, Enzi anwasser und alle einfach destillirte Liqueure, schweizerische 14 ½ Rp. per Maß, dieselben, fremden Ursprungs 20 Rp. pr. Maß, trait d'Absinthe, Weingeist und zusammengesetzte Liqueure, schweizerische 29 Rp. per Maß, dito, fremden Ursprungs und feine Weine 35 Rp. per Maß. Solothurn: Wein und Obstwein jeder Art, nicht schweizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maß, dergleichen, schweizerischen Ursprungs 8 Rp. per Maß, Branntwein, Weingeist und andere geistige Ge⸗ tränke nicht schweizerischen Ursprungs, für jeden nach der Cartierschen Probe sich erzeigenden Geistigkeitsgrad 1 Rp. per Maß, wenn obige schweizerischen Ursprungs sind, je 10 pCt. des as. weniger, oder 2½˙0o Rp. per Maß, Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der Probe nicht geprüft werden können, als Liqueurs, Extrait d'Absinthe, Rum, Kirschen⸗ und andere gebrannte Wasser nicht schweizerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von unge⸗ fähr ½ Maß 15 Rp. per Maß, dito schweizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maß, Bier, fremdes 4 Rp. per Maß. Geese Getränke, die auf der Beckschen Probe mehr als 20 Grade zeigen, müssen gleich Weingeist besteuert werden. Basel⸗ Stadttheil: Wein Fr. 5. 70 per Saum, Bier Fr. 2. per Saum, Wein, ausländischer, ordinärer, welcher bis an die Schweizer Grenze nicht höher als Fr. 1. die Maß zu stehen kommt, Fr. 1. per Saum, Bier, ausländisches Fr. 1. per Saum. Die fremden Luxusweine, deren Preis Fr. 1. die Maß übersteigt, sowie fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von 10 pCt. des Betrages der Faktur. Basel⸗Landschaft: Wein und Obstwein schweizerischen Ursprungs sind steuerfrei. Die Weine nicht schweizerischen Ursprungs bezahlen: in Fässern: Fr. 1. 50 per Saum, in Flaschen Fr. —. 15 per Flasche, Branntwein schweizerischen Feer Fr. -. 10 per Maß, Branntwein fremden Ursprungs Fr. —. 15 per Maß, Wein⸗ eist Fr. —. 30 per Maß, Extrait d'Absinthe und Rum in Fässern br —. 30 per Maß, Rum, Extrait d'Absinthe und Liqueure in laschen Fr. —. 30 per Halbmaß, Schweizerisches Bier Fr. —. 75 per aum, fremdes Bier Fr. 1. per Saum. Schaf hausen: Bezieht keine Getränkegebühr. Appenzell Außer⸗Rhoden: Besteuert die geistigen Getränke nicht. Appenzell⸗Inner⸗ Rhoden: Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke. St. Gallen: Wie vorstehend. Graubünden: Bezieht keine Gebühr für die Ge⸗ tränke, die im eigenen Kanton erzeugt sind, noch für diejenigen aus anderen Kantonen, wenn diese ohne Beimischung nicht schwe zerischer Bestandtheile eingeführt werden. Wein, gemeiner, ausländischer Fr. 1. 20 pr. Ctr. brutto. Wein, feiner, in Fässern Fr. 4. 80 pr. Ctr. brutto. Wein, feiner, in Flaschen Fr. 7. 40 pr. Ctr. brutto. Weingeist und alle destillirten Spirituosen von über 20 Grad Stärke nach Beaume; wenn schweizerischen Ursprungs Fr. 4. 90 pr. Ctr. brutto, wenn nicht schweizerischen Ursprungs Fr. 6. 75 pr. Ctr. brutto. Branntwein bis einschließlich 20 Grad Stärke: schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 15 pr. Ctr. brutto, nicht schweizerischen Ursprungs Fr. 2. 50 pr. Ctr. brutio. Aargau: Schweizerische Getränke: Wein, Obstwein und Bier 1 ½ Rp. per Maß. Gebrannte Wasser aller Art 7 Rp. per Maß. Fremde d. h. nicht schweizerische Getränke: Obstwein und Bier 3 Rp. per Maß. Wein 6 Rp. per Maß. Gebrannte Wasser aller Art mit Inbegriff des Weingeistes 14 Rp. per Maß. Thurgau: Besteuert die Ge⸗ tränke nicht. Tessin: Besteuert die Getränke schweizerischen Ursprungs nicht. Es bezieht von: Wein, vom Ausland eingeführt Fr. 1. 30 per Ctr. Branntwein, idem Fr. 2.25 per Ctr. Weingeist, idem Fr. 2.85 per Ctr. Waadt: Weine in einfachen Fässern (futaille) Fr. 1. 50 pr. Ctr. Weine in Doppelfaß Fr. 3 pr. Ctr., Wermuth in Fässern 5.19. pr. Ctr., Wein und Wermuth in Flaschen Fr. 4. 50 pr. Ctr., Weine und Liqueure in Fässern (tonncau) oder in Flaschen Fr. 6 pr. Ctr. Weingeist Fr. 6 pr. Ctr., Branntwein und Kirschenwasser Fr. 4. 50 pr. Ctr., Liqueure in Fässern oder Flaschen Fr. 6 pr. Ctr., Rum Fr. 6 pr. Ctr., Bier Fr. 3 pr. Ctr. Diese Abgaben sind nur auf die Getränke nicht schweizerischen Ursprungs Ie besseheh Wallis: vg. Weine, das Bier, die Liqueure, der Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke fremden Ursprungs sind taxirt wie folgt: Wein in Fässern und Bier Fr. 2. 20 pr. Ctr. brutto, Branntwein, Liqueure, Wein in Flaschen und andere geistige Getränke Fr. 10 pr. Ctr. brutto, Weingeist Fr. 20 pr. Ctr. rutis Neuenburg: Bezieht keine Gebühr auf Getränke. Genf: Ebenfall nicht, mit Ausnahme der Oktroigebühren der Städte Genf und Ca⸗ rouge. Auszug aus dem Oktroitarif der Stadt Genf. Weine aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkantonen und ab enferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der Land⸗ chaft Gex Fr. 3. 50 per Saum = 150 Liter. Weine, auswärtige, Fr. 4. 90 per Saum = 150 Liter. Weine, feine, sogen. Ulhternihelne Fr. 12. 20 per Saum = 150 Liter. Weine und Essig in Flaschen: in gewöhnlichen

Branntwein, ausländischem 42 Rp., von je 5 Maß Weingeist, schweize⸗ rischem 65 Rp., von je 5 Maß Weingeist, nicht schweizerischem 90 Rp.,

Flaschen Fr. —. 12per Stück, in halben Flaschen Fr. —. 06 per Stück. Esse

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aller Art in Fäffern Flasche. Auszug aus dem Oktroi⸗Tarif der Sta

b Ordnung publizirten Verordnung und der entsprechenden §§. 8 bis 10

welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuches nicht

stehen und

gesetzbuches die Erlassung maßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der Pemiche Gesetzgebung, soweit dies nach dem

und Weine, verdorbene Fr. 3. 50 per Saum. Weintruse (v. 15. Sept. bis 31. Iv] Fr. 3. 50 per Saum, desgl. (v. 1. April bis 15. Sept.) Fr. 1 50 per Saum. Bier Fr. 5.55 per Saum. Bier in Krügen oder in Flaschen Fr. —. 05 per Krug oder Flasche. Branntwein und Weingeist in Fässern: Für jeden Saum darin ent⸗ haltenen reinen Alkohols Frs. Die Vermessung des Weingeistes geschieht mittelst des Alkoholometers von Gay⸗Lussac bei einer Tem⸗ peratur von 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers. Liqueure 1 s. 22 25 per Saum. Branntwein und Li⸗ queure aller Art in Flaschen von und unter 1 Maß 8 20 per t Carouge. Wein, ausländischer 4 Rp. per Maß. Branntwein 8 Rp. per Mäß. Weingeist und Liqueure, in Fässern 15 Rp. per Maß. Liqueure in Flaschen 15

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Obstwein Fr. 3. per Saum.

Gewerbe⸗Legitimationskarte,

gültig für das J dem Wappen und

8 Namen des Landes.

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trass m N., welcher in N. N. wohnhaft ist und für Rechnung 1) seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 2) der Drogueriewaaren-Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als Handlungscommis im Dienste steht, .3,) Nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Haäuser als im Zollverein und in der Schweiz Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, hierdurch behufs seiner Gewerbelegitimation bescheinigt, daß vn vorgedachte(n) Ge⸗ ist sind (oder: daß für den Gewerbebetrieb der vorgedachten Geschäftsnanses im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind). Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen

will, nur Proben, angekaufte Waaren aber nur Behufs deren Be⸗ förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen.

Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der genannten

Geschäftsrzncer Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe

zu machen.

Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen, hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. (Ort, Datum, Unterschrft und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Personal⸗Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.

18““ schäfts uger im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt

Gesetz vom 5. Juni 1869, betreffend die Einführung der All— gemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

S. 1. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst den die Er⸗ gänzung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürn⸗ berger Novellen, sowie das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch werden zu Bundesgesetzen erklärt und als solche in das gesammte Bundesgebiet eingefuͤhrt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundes⸗ gesetzes uͤber die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35) und des Bundesgesetzes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868 (Bundesgesetzbl. S. 237).

§. 2. Die bei oder nach der Einführung der Wechsel⸗Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handelsgesetzbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgesetz⸗ gebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgesetzliche Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abände⸗ rung einer Bestimmung der Wechsel⸗Ordnung, der Nürnberger No⸗ vellen oder des Handelsgesetzbuches enthalten.

§. 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechsel⸗Ordnung und des C“ sich beziehende landes⸗ gesetzliche Vorschriften in Kra

„A. in Ansehung der Wechsel⸗Ordnung: die Vorschriften der §§. 5 bis 7 der für die freie und Hansestadt Hamburg am 5. März 1849 in Bezug auf die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗

der Königlich Preußischen Verordnung, betreffend die Einfuͤhrung der Allgemeinen Deutschen Wechsel⸗Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867;

B. in Ansehung des Handelsgesetzbuches: 1) die Vorschriften, nach

blos die förmlichen Gesetze, sondern das gesammte Landesrecht zu ver⸗ in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handels⸗

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zig.

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als die in dem Handelsgesetzbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten; 3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Erthei⸗ lung von Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums⸗ und ypothekenbücher oder der Schuld⸗ und Pfandprotokolle beauftragten ehörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß dem⸗ selben diese Befugniß besonders beigelegt ist; 4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden; 5) die Vorschristen, welche die Anwendung des Artikels 295 des Handelsgesetzbuches insoweit be- schränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten; 6) die Vorschriften, welch die Artikel 306 und 307 des Handelsgesetbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar er⸗ klären; 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs in Sinne des Handelsgesetzbuchs auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei; 8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Artikel 313 bis 316 des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem

weiteren Umfange begründete Zulassung des Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt werden.

beigedrucktem Bundes⸗Insiegel.

nisse Europa's und Nordamerika's im Monat Juli 1869.)

reich, Belgien, der Schweiz und in

Landesrecht zuläfstgg nicht ausgeschlossen ist; 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere

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4. Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: für das Großherzog⸗ thum Mecklenburg-Schwerin: die §§. 51 bis 55. der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verordnung vom 28. Dezember 1863; für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verord⸗ nung; für die freie und Hansestadt Hamburg: der §. 50 des am 22. Dezember 1865 publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.

§. 5. Die in Gemäßheit der §§. 16 und 52 der unter dem 6ten Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handels⸗ gesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfan und Vorzugsrechte bleiben unberührt.

§. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un

Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 18589. 8 8 18 ve““ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Kiunst und Wissenschaft. 888 Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗Hochbuchdruckerei (R. v. Decker) ist in diesen Tagen eine korrekte Ausgabe von der »Eichordnung für den Norddeutschen Bund, vom 16. Juli 1869,« erschienen, welche auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maß⸗ und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 von der Normal⸗Eichungskommission erlassen wor⸗ den ist. Abschnitt I. enthält: Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschaffenheit der vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maße und Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichungsstellen bei der 8 Eichung dieser Maße und Gewichte innezuhaltenden Fehlergrenzen. II. Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. III. Nor⸗ male. IV. Die übrige Ausrichtung der Eichungsstellen und Aufsichts⸗ behörden. V. Geschäfte der Eichungsstellen. VI. Uebergangsbestim⸗ mungen. H. Herrieden (Bayern), Anfangs August. (Witterungsverhält⸗ Der euro⸗ päische Luftozean war im Monat Zuli sehr ruhig, die durchschnitt⸗ liche tägliche Veränderung der Quecksilbersäule des Barometers ergab für das Centrum unseres Erdtheils 1.8 mm. oder 0.8 7. Im Allge⸗ meinen hielt sich der Luftdruck nahe beim Mittel und veränderte sich von einem Tage zum andern nicht über 6mm. oder 379. Die Be⸗ wölkung war im südlichen Spanien gleich 0; ½¼ in Preußen, der süddeutschen Staatengruppe, in Mittelspanien, Südrußland, Dalma⸗ tien, sowie auf den Inseln des Mittekländischen Meeres, ½¼ in Nor⸗ wegen, sonst überall die Hälfte des sichtbaren Horizontes. Der Ozon⸗ gehalt der Luft blieb in Wien um 2 pCt. unter dem Mittel und dahier um 6 pCt. unter dem vorjährigen. Gewitter waren am 1. in Polen, Ungarn, Dalmatien und der Schweiz, am 2. in Rhein⸗ preußen, Nassau, Bayern, Württemberg, Tirol, Istrien, Ungarn und Dalmatien, am 3. in Schlesien, Oesterreich, Ungarn, Istrien, Würt⸗ temberg, Bayern und Italien, am 4. in Illyrien, Siebenbürgen und Rußland, am 5. in Oesterreich und der Türkei, am 6. in Preußen und Oesterreich, am 7. in Italien, Tirol, Illyrien, Ungarn, Galizien und Kroatien, am 9. in Schlesien, am 10. in Oesterreich, am 11. in Bayern, Illyrien, Ungarn, Kroatien und Siebenbürgen, am 13. in Frankreich, Bayern und Tirol, am 14. in Bayern, Illyrien, Tirol, Kroatien, Dalma⸗ tien und Italien, am 17. in Ungarn und Istrien, am 19. in Rheinpreußen, am 20. in Schweden und Italien, am 21. im nordöstlichen Preußen, Oesterreich und Italien, am 23. in Belgien und der Türkei, am 24. in Rußland, Belgien und Tirol, am 25. in Bayern, Tirol und Siebenbürgen, am 26. in Preußen, Oesterreich, Bayern und Italien, am 27. in Preußen, Ittrien und Schleswig⸗Holstein, am 28. in Frank⸗ 1b Rußland, am 29. in Bayern, Belgien und der Schweiz, am 30. in Bayern, am 31. in Preußen, Bayern, Polen, Nassau und Illyrien. Der Niederschlag, wie ge⸗

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