1869 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1869 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Her⸗ stellung der in §. 1 des Sechszehnten Nachtrages zum Gesellschafts⸗ Statut näher bezeichneten, durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage genehmigten Eisenbahnen die Aufnahme einer Anleihe bis zur Höhe von dreizehn Millionen dreihundert fünfundneunzig Tau⸗

send und neunhundert Thalern gegen Ausstellung auf den In⸗

haber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Priori⸗ äts⸗Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vorhabens und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Prirat Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. §. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlau⸗ enden Nummern nach dem beigefügten Schema I. unter der Bezeich⸗ nung: »Fünfprozentige Prioritäts⸗Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (Emission von 1869.) ausgefertigt. Dieselben zerfallen in: 4,000 Stück zu 1000 Thlr. von Nr.

1 4,000, zusammen 4,000,000 Thlr., 10,000 Stück zu 400 Thlr. 8 von Nr.

von Nr. 14,001 67,959, 5,395,900 » Summa = 13,395,900 Thlr. Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas II. und III. beigefügt. Die Coupons, sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf beson⸗ ders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. 88 Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privi⸗ egium abgedruckt. §. 2. Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit fünf Prozent ährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am .Januar und 1. Juli jeden Jahres, in Breslau und Berlin, sowie n den Stellen gezahlt, welche durch öffentliche Bekanntmachung etwa och bezeichnet werden. Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren on dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 8 Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fäl⸗ igkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Coupons nebst Talons nur an die Inhaber der

Obligationen.

§. 3. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Beträge und der dafür zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stamm⸗

ktien und Prioritätsobligationen nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung der in §. 1 des Sechszehnten Statuten⸗Nachtrages be⸗ zeichneten Bahnen und deren Betriebsmittel. Ingleichen haben sie an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor allen Stammaktien nebst deren Zinsen und Dividenden.

Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und Privilegien vom 7. März 1843, 8. Februar 1846, 24. März 1851, 24. Mai 1853, 20. August 1853, 26. Juni 1857, 22. Oktober 1861 und 28. Mai 1866 und 4. September 1868 emittirten Prioritäts⸗ Aktien und Obligationen Littr. A. B. C. D. E. F. G. und H. nebst deren Zinsen, die denselben in Ansehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumten allgemeinen und besonderen Vorzugsrechte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts⸗ Obligationen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Ver⸗ mehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts⸗Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts⸗ Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außer⸗ halb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden moöͤchten.

§. 4. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen vom Jahre 1876 an der Amortisation, welche durch alljährliche Verwendung von 67,000 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.

Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die erste Ausloosung findet im Juli 1877 statt.

Der oberschlesichen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe⸗ halten, mit Genehmigung des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

S. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen ge⸗ schieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird.

Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Tblr., 400 Thlr. und 100 Thlr. nach dem im §. 1 angegebenen Verhältnisse ihrer Ge⸗ sammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die nach §. 4 zur Amortisa⸗

tion zu verwendende Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueber schuß ergiebt, wird derselbe zur nächsten Amortisation reservirt.

§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen erfolgt von dem auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar in Breslau und in Berlin, so wie an den Stellen, welche durch öffent. liche Bekanntmachung etwa noch bezeichnet werden, nach dem Nomi. nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Couponz verwendet.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ zinsung einer jeden Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge⸗ schehen, bekannt gemacht worden ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden.

Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der Amortisaͤ⸗ tion ““ Prioritäts⸗Obligationen kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

§. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nach Maßgabe der in den §§. 4 und 6 getroffenen Bestimmungen zu for⸗ dern, ausgenommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Ver⸗ 1e. der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberichtigt

eibt; Transportbetrieb auf den im §. 1 des Sechszehnten Statuten⸗Nach⸗ trages bezeichneten Eisenbahnen länger als sechs Monate gänzlich ein⸗ gestellt gewesen ist; vc) wenn die im §. 4 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kün⸗ digungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar:

zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons,

8 Fn 18 bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗

etriebes.

In dem sub c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungs⸗ frist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritätsobligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquan⸗ tums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre

rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht eingehal-

tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisiren⸗ den Prioritätsobligationen nachträglich bewirkt.

§. 8. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder

gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter

ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Reaglisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Direktion der Oberschle⸗ sischen Eisenbahn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.

§. 9. Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat⸗Urkunden geltenden gesetzlichen Bestim⸗ mungen.

Zins⸗Coupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifi⸗ zirt werden. Demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 2) bei der Koͤniglichen Direktion an⸗

meldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ab-

lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht E gekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausge⸗ zahlt werden.

§. 10. Die in den §§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats⸗Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1869. g.

(L. F.) Wilhelm. 8

Für den Minister für Für den Justiz⸗Minister:

Handel ꝛc.: Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 1 Schema I.

1““

Fünfprozentige egeteeehh e ö

r O b kesi Ei b II t dr esis emintag von 166)) geselisce⸗

8

8

g

E Thaler Preußisch Courant. 8 Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit

b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der

ist aufgehoben.

dadurch

bezirks gegeben sind resp.

1“ 3315

8. S eilöftums pom S 8 18. emittirten· 7. April 1869, Maßregeln 3. apitale von 13,395,900 Thalern Preußi ouran 1869, die Viehmärkte, welche nach dem diesjährigen Kalender am Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 24. d. Mts. ess Stadt B 24. und: 2 hr ts. in der Stadt Breslau, den ten 18. zCenbahn Mroczen, 25. und 26. d. Mts in der Stadt Nakel, 26. und 8 eeit k. ir 18 1.““ eheen ) 296 d. Mts. in der Stadt Poln. Crone, 31. d. Mts. in der Stadt 1 LI4.ebes Bh xzsr- e. nr 51 Fordon, 9. und 10. September in Rynarze wo stattfinden sollen, Eingetragen im Lagerbuche No

(Trockener Stempel) e. aufgehoben.

en die Rinderpest betreffend, vom 26. Ma

Der Hauptkassen⸗Rendant. Bromberg, den 19. August 1869. 4 nterschrift durch Stempel.) Kosnigliche Regierung, Abtheilung des Innern. 8 . Bekanntmachung. 8 Die auf die Dauer der Badesaison 8 Post⸗Verbindungen F; dKdes Nordseebades Norderney gestalten sich für die Zeit vom 24. 2- 8* gust c. bis inkl. 2. September c. wie folgt: Von Norden nach Norderney. 1) Auf dem direk

.

zu der fünfprozentigen 1

Ihnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, wodur er zugleich über den Empfang der folgenden Serie der Zinscoupons quittirt, binnen Jahresfrist, vom .... . ab, an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die...te Serie der Zinscoupons für die Jahre bis. sofern nicht von dem In⸗ haber der Obligation bei der unterzeichneten Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird. Breslau, 1A11“ 19. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. 8 (Unterschrift in Faksimile.) (Trockener Stempel.) v““ 8 Schema III. Erster Zinscoupon 1“ 3 für die 3 fünfprozentige Prioritäts⸗Obligation

1 der DOoberschlesischen Eisenbahngesellschaft von 1869)

sonenpost nach Norddeich abgefertigt, welche zu Norddeich mit einem Fährschiffe nach Norderney in unmittelberdenn Zusammenhange steht. Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 24. August um 11 ½ Uhr Vorm., am 25. August um 11 ¾ Uhr Vorm., am 26. August um 12 ⅞. Uhr Mittags, am 27. August um 12 ¾⅞ Uhr Mittags, am 28. August um Uhr Nachm., am 29. August um 2 Uhr Nachm., am 30. August um 2 Uhr Nachm., am 31. August um 3 ¾ Uhr Nachm., am 1. Sept. um 4 ¾ Uhr Vorm., am 2. September um 6 Uhr Vormittags. Diese Verbindung dient zur Ee von Postreisenden und zur unbeschränkten Veförbe⸗ rung von Brief⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen. Die Beförderung per Post dauert ppr. Stunden, diejenige per Fährschiff 1 Stunde. In Norden treffen die Personenposten von Emden nach einer 3 stündi⸗ 8 Beförderungsfrist um 6,45 Uhr früh, 3,5 Uhr Nachm. und 9,88 Uhr bends und aus Sande nach einer Ppr. 9stündigen Fahrt um 6/45 Uhr früh und 7,30 Uhr Abends ein. ) Auf dem Wege über Hage, Hilgenriedersyhl und durch das Watt: Diese Verbin⸗ dung wird auf der ganzen Strecke durch eine tägliche Personenpost vermittelt, bei welcher eine Beförderung von Reisenden, sowie von Brief⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen stattfindet. Die Transportdauer beträgt circa 4 Stunden. Die Abfahrt von Norden erfolgt: am b 1,24. August um 4 ½ Uhr früh, am 25. August um 5 Uhr früh, am . 1 Silbergroschen 8 August d 5* nocr fruh, am August 6 Uhr früh, am 8rg vees m 6 ¾ Uhr früh, am 29. August um 5 88 Iebaher dieses Coupons vom ab aus der Hauptkasse am 30. August um Puhr orm., am Au nuß E Uormettage, er O Eschhefschen Eisenbahn und an den durch öffentliche Bekannt⸗ am 1. September um 9 Uhr Vorm, am 2. eptember um 10 ½ Uhr machcg Gh h,en zu oa Hen vreh Peegsn, der Mostvervindungen von Emden und von Zanhe .. .. 1 na orden siehe A. (Trockener Stempel.) Von Emden nach Norderne Di bi GSGSunial; zr 7 . . 2 . Die Verbindung wir Koönigliche le e. Eisenbahn. durch Dampfschiffe unterhalten, deren Albfahrt von 8 wird Verjaͤhrt am nterschrift in Fakstmile.) derney stattfindet: am 24. August um 9 Uhr Vormittags, am Gesezsamnl 2 725. August um 9 Uhr Vorm., am 26. August um 9 Uhr Vorm,, (Gefeß 3 b . am 27. August um 10 i Uhr Vorm., am 28. August um 11 Uhr 86 1““ 1“ Vormittags, am 30. August um 12 ½ Uhr Mittags, am 31. August 1” 8 14““ Uhr Nachmittags, am 1. September um 10 i Uhr Vorm., öffentliche Diese Verbindung wird zum Transporte von Briefpost⸗Gegenstän⸗

m für Handel, Gewerbe und Arbeiten. den benutzt. Die Fahrzeit von Emden nach Norderney beträgt circa 4 Stunden.

Das den Civil⸗Ingenieuren Nagel un Ham⸗ 3 b inter de .”en i 1868 g und Kaemp zu Ham C. Von Geestemünde nach Norderney. Die Verbindung urg unter dem 30. Mai ertheilte Patent 1b f,bn b auf einen Schaufelregulat lbstthäti Abschü 8 wird gleichfalls durch Dampfschiffe vermittelt, welche aus Geestemünde 8 gulator zum selbstthätigen Abschützen für abfahren: am 25. August um 6 Uhr früh, am 27. August um urbinen in der durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ 7 ⅞Uhr früh, am 30. August um 10 Uhr Vorm, am 1. September um gewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in Anwen⸗ 11 ½ Uhr Vorm. An Postsendungen werden mit diesen Schiffen nur dung bekannter Theile zu beschränken, Briefpost⸗Gegenstände befördert. Die Fahrzeit von Geestemünde nach Norderney beträgt 5—6 Stunden. Wiee sich die Verbindungen vom 3. September er. ab über bleibt weitere Publikation vorbehalten. Oldenburg, den 21. August 1869. Der Ober⸗Post⸗Direktor Starklof.

er Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft 8 4. 1 (Emifsin von 1869) schaf ssten Wege über Norddeich: Von Norden wird täglich eine Per⸗

gestalten, dar⸗

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Angekommen: Der Ministerial⸗Direktor von Philips⸗ born von Gastein.

Im Interesse der dienstlichen Ordnung bei den zur Absperrun 8 3 8 gegen die Rinderpest detachirten Militärkommandos und zur Regeiung N icht amtli ch AII1XA1“

ihres Verkehrs mit den Civilbehörden ist vom Königlichen General⸗ 1b 1 8 4 Kommando I. Armee⸗Corps im Einverständnisse mit dem Königlichen Preußen. Berlin, 23. August. Königlich OberPräsidium heute an das Königliche Kommando der Hoheit der Kron prinz hat sich am Montag den 16. d. Mts lI.. Division zu Danzig eine Instruktion dahin erlassen worden, früh von Stettin, wo Höchstderselbe übernachtet hatte, nach h. 1) e Masar von he. 8. I E“ Labes begeben, um dort die 4. Kavallerie⸗Brigade zu besichtigen Regiments Nr. 45, in Marienwerder Quartier nimmt und daß Das Diner na m Se. Königliche Hoheit bei dem Grafen dieser Qffizier mit der hiesigen Regierung, der Major Bock, 7. Öst- in Stargard 9 und kehrte üce e nach Stettin zurüch 1g 8 a. 1 4 8 8 44 8 - 8 6 . Am 17. besichtigte Höchstderselbe dort die 5. und 6. Infan

terie⸗Brigade und hatte etwa 20 Personen zur Tafel befohlen.

preußischen Infanterie⸗Regiments Nr. 44, mit der Regierung in Dan⸗ gig sich in Bezug auf die innerhalb des bezeichneten Regierungsbezirks

Am 18. früh fuhr Se. Königliche Hoheit mit Postpferden nach Penkun, kehrte nach der Besichtigung der 3. Kavallerie

ehenden betreffenden Kommandos in Verbindung setzt, 2) daß in edem Kreise, der hier in Betracht kommt, ein älterer Offizier das

Brigade nach Stettin zurück, und nahm an einem von der Offizieren derselben Brigade arrangirten Diner Theil. 1

Kommando übernimmt und die etwaigen polizeilichen Maßregeln ach Rücksprache mit dem betreffenden Landrathsamt veranlaßt. 3) Die „Am 19. besichtigte Höchstderselbe die 7. Infanterie⸗Brigad bei Stargard, gab dort ein militärisches Diner und übernachtete

Se.

einge Juni Yoko⸗

1 b Bekanntmachu n g. Wegen der bedrohlichen Nähe der Rinderpest werden auf Grund §. 17 der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes vom

etreffenden Stabsoffiziere haben direkt der Königl. Division zu berichten, und sind denselben alle Kommandos unterstellt, welche zur Verhütung der Ausbreitung der nnrhagh des bezüglichen Regierungs⸗ noch gegeben werden. zꝛand 3. se dasell Die betheiligten Königlichen Landrathsämter, Domänen⸗Rent⸗ 1 die Rest⸗—† b mier und Magisträte werden hiervon zur Beachtung mit dem Be. An 20. fand bei Zachan b„ Besichtigung der 8. Infan⸗ merken in Kenntniß gesetzt, daß die vorgedachte Instruktion vom terie⸗Brigade statt und kehrte Se. Königliche Hoheit näch Be⸗ 2. d. M. ab zur Ausführung gelangt. endigung derselben nach dem Neuen Palais zurück, wo Höchst Marienwerder, den 20. August 1869. ““ derselbe Abends eintraf. 8 11“ Königliche Regierung. Abtheilung des . . 8 1 Nach den beim Ober⸗Kommando der Marine gangenen Nachrichten hat S. M. S. »Medusa⸗ am 6. Hongkong verlassen und ist am 22. desselben Monats in hama angekommen.