1869 / 198 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welche die Bedingungen, sowie den Kostenanschlag nicht eingesehen F unterschrieben haben, bleiben unberücksichtigt.

den 19. August 1869. Spandau, de Königliche Garnisonverwaltung.

—- 8 isati u. s. w.

Verloosung, Amortisation, üeeei Z von öffentlichen pieren. 8

Berliner Handels⸗Gesellschaft.

Gemäß §. 52 des Statuts vom 2. Juli 1856 ist auf die Jahres⸗

11’“ 2 I 8 H eMee rvag.

dividende pro 1869 eine Abschlagszahlung von

auf jeden festgesetzt und es kann dieselbe vom * 84 b

Einlieferung der nach der Nummernfolge geordneten und mi 2 vehmnecc gefertigten Herzei hne zu versehenden Divi⸗

88 42, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr,

erhoben werden.

Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Tage, an we sie zahlbar waren, nicht erhoben sind, nach §. 53 des Gunsten der Gesellschaft verfallen. 5

*

Antheilsschein von 200 Thlrn. für das erste Semester cr. 1. September cr. ab

Serie 2 Nr. 5 bei der Kasse der Gesellschaft, Fran⸗

it wiederholt darauf aufmerksam, daß lchem

tatuts zu

Zugleich machen wir hierm S st 1869 8

lin, den 23. Augu ZE 1 ““ 1 ““ Verlimer Handels⸗Gesellschaft.

Vier Thalern

Die dgeteuen werden ersucht, fernere 25 J%, also 50 Tylr. pro

in dem Bureau der Gesellschaft (hinter der 1 Verlin, d 24. August 1 .

828 8h Jachmann.

uf die gezeichneten Aktien . . Aktie bis zum 1. Oktober

Katholischen Kirche 1) einzuzahlen.

869 zische Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank. Fe Spielhagen.

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höchste Genehmigung erhalten, fordern wir unter Hinweis auf §. 36 die Aktienzeichner hiermit auf, v““

8 8 C1 ““ an den bezüglichen Zeichnungsstellen (wobei die baar hinterleg der Quittungsbogen einzuzahlen.

nd in Görliz V Die bez. Zahlungsstelen sünd munalständischen Bant,

bei der Komn Simon Pollack, Albert Alex. Katz, Carl Schubert,

i er r i cr. revidirte Statut der Görlitzer Aktien⸗Brauerei die Aller⸗ Nachdem durch Kabinetsordre vom 26. Juli cr. das unterm 8 vefeufa afls⸗Statuts, welches an den Zahlungsstellen zu haben ist,

40 % ihres Zeichnungsbetrages

1. Oktober d. J. ten 10 % Kautionsgel

duard Schultze; ferner 8. E. bE“ in Bautzen und Löbau und

Denb Zeichnern steht es frei, an diesem Tage Volleinzahlungen 1. April n. 8e Einzahlungen, 5 % Zinsen p. A. zu kürzen. Görlitz, am 14. August 1869.

Ludwig von Wolff. Liebstein. Carl Müller

8 örli Der Verwaltungsrath Her. 2 sPer. e

resden. hht. und nach dem Modus: 30 pr. 1. Januar und 30 % p

er Eiien —“ W. Lyrschprandt.

1 Verschiedene Bekanntmachungen.

[299000) vekanntmachnunJ. G . Die Stelle des Kantors an der I“ Oberkirche hierselbst

wird zum 1. Oktober cr. vacant und sol möglichst bald wieder be⸗ setzt werden. Das Einkommen derselben beträgt außer freier Wohnung ohngefähr 230 Thlr. jährlich. Auch wird beabsichtigt, dem Kantor den Gesang⸗Unterricht am hiesigen Gymnasium, wie bisher, gegen eine jährliche Remuneration von 80 Thlr. zu übertragen. Qualifi⸗ zirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer. Zeugnisse binnen 4 Wochen bei uns melden.

Cottbus, den 20. August 1869.

8 Der Magistrat. 8. Erledigung der Physikat⸗Stelle des Kreises Merse⸗ burg. Die Physikat⸗Stelle des Kreises Merseburg ist durch Ver⸗ setzung des bisherigen Inhabers erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter v ihrer Zeugnisse und eines ausführlichen Lebens⸗ laufs binnen sechs Wochen bei uns melden. Merseburg, den 11. August 1869. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. [2899] . Die auf den 15. September a. c. anberaumte Generalversamm⸗ lung der Herren Aktionäre der Neuen Transport⸗Versicherungs⸗Ge⸗ sellschaft Fortuna zu Berlin in Liquidation ist auf den 16. Sep⸗ tember a. c. verlegt worden, was wir hiermit berichtigend anzeigen. Beerlin, den 23. August 1869. Neue Transport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Fortuna zu Berlin

in Liquidation. b S. Zaller. G. Dietrich. Louis Joachimsthal

Louis Perl. Ferd. Schemionek.

Wir laden hiermit die Herren Aktionäre der »Neuen Transport⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft Fortuna zu Berlin« zu einer im Cours⸗ zimmer des hiesigen Börsengebäudes (Eingang Neue Friedrichsstraße) abzuhaltenden Generalversammlung auf 8 Donnerstag, den 16. September ͤ. c., Nachmittags 5 Uhr, mit dem Bemerken ergebenst ein, daß in derselben über die statt⸗ gehabte Liquidation Bericht erstattet publizirt werden wird. Neue Transport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Fo ein Liquidation. S. Zaller. G. Dietrich. Louis Joachimst . Louis Perl. Ferd. Schemionek.

8

ind der Liquidationsabschluß

Bekanntmachung. Am 25. d. Mts. wird die zwischen Berlin und Neuenhagen belegene Haltestelle Caulsdorf für den Personenver⸗ kehr eröffnet. Von diesem Tage ab halten die Züge VI. und XIII., von denen der erstere um 7 Uhr 15 Minuten Morgens in Berlin eintrifft, der letztere um 5 Uhr 30 Minuten Abends Berlin verläßt, auf der genannten Haltestelle und werden zu diesen Zügen Personen auf gewöhnliche und Retourbillets von Caulsdorf nach Berlin resp. Neuenhagen, so wie in umgekehrter Richtung, nach Maßgabe des Fahr⸗ planes expedirt. Die Eee ägah resp. Mitnahme von Reisegepäck findet unter denselben Bedingungen wie bei den übrigen Haltestellen statt. Desgleichen ist die Expedirung von Hunden nach Caulsdorf gestattet. Bromberg, den 20. August 18680.

11“ Königliche Direktion der Ostbahn. 1““

8 Bekanntmach ung. An Stelle der Tarife für den Hamburg⸗ Preußischen und für den Hamburg⸗Russischen Verbandgüterverkehr

1. Oktober 1867 1

erden für die erkehre v—

vom 325 August 1868 werden für diese 8. kehre vom ersten Sep tember dieses Jahres ab neue Tarife, mit Frachtermäßigungen vorbunden, zur Einführung gelangen. Der Hamburg⸗Preußische Güter⸗ verkehr wird fortan die Stationen: Hamburg einerseits und die Ost⸗ bahnstationen: Kreuz, Bromberg, Thorn, Danzig, Elbing und Königs⸗ berg i. Pr. andrerseits umfassen, während die Verbandstationen im Hamburg⸗Russischen Verkehr gegen früher dieselben geblieben sind. Die neuen Tarife sind bei allen gedachten Stationen käuflich zu beziehen, resp. einzusehen. Bromberg, den 17. August 18690. 55 Königliche 111A14AX*“];

8*

Hannoversche Staatseisenbahn. Bekannt⸗

machung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗

machungen vom 4. Mai 1867, 30. Oktober 1867 und

27. Mai 1868 bringen wir wiederholt in Erinnerung,

daß Beschwerden über das Verfahren der Gepäck⸗ und

Güter⸗Expeditionen, Fracht⸗Reklamationen, Entschä⸗

digungsansprüche, Anträge auf Erlaß von Lager⸗ resp. Standgeld ꝛc.

instanzmäßig zunächst an den Ober⸗Güterverwalter Mer⸗

tens hierselbst zu richten sind, gegen dessen Entscheidung der Re⸗

kurs bei der unterzeichneten Behörde event. einzulegen ist. Die durch

Nichtbeachtung dieses vorschriftsmäßigen Instanzenweges erwachsenden

FirseseFanger und sonstigen Nachtheile werden die Betheiligten sich

selbst beizumessen haben. Hannover, den 19. August 1869.

Königliche Eisenbahn⸗Direktiohn.

pas Abomttemtul betzägt 1 Thlr⸗

An den Minister der geistlichen Angelegenheiten.

Schleswig⸗Holstein haben das

. fuür das Viertelfahr. Inßertionspreis für den Raum einer Pruckzeile Sgr.

Königlich

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5 ost⸗An 9 Fr;sn für Gerlin die edition des KAönigl. Prreußischen Staats⸗Anzeigerg: Behren⸗Straße Nr. f1a, Eche der Withelmsstraße. FI 27, 29

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199 pilUeunn umup ee veajenar 8 8 Gg 1 e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

11.“ Arzt ꝛc. Dr. Anton Fru 1 8. FPubs.

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Dem zweiten Bade⸗Arzt, praktischen Arzt Dr. Wilhel veishen in Reinerz, den Charakter als Sanitads Relm Dem Hauptbuchhalter und Kassen⸗Controleur bei der König⸗ lichen Porzellan⸗Manufaktur Johannes August Fei enig. Maenicke den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. habe der von de . sistorium in Kiel entworfenen kirchlichen epangelisch⸗lutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein Meine Genehmigung ertheilt. Ich beauftrage Sie, dieselbe durch das Konststorium in Ausführung zu bringen. Sobald hiernach eine recht⸗ lich geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, er⸗ men. g weitere Vorschläge wegen Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und der Kirchenvorstände zusammengesetzten außer⸗ ordentlichen Provinzial⸗Synode, um unter Mitwirkun derselben die weitern Behufs Ausführung des Art. 15 der Verfassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen für die Pro⸗ vin Sn 88 zu TUEü An Saeev Dieser Mein

b erordnun om 16. d. M. ’1 . Sammlung zu veröffentlichen. en 1 naia Homburg v. d. Höhe, den 16. August 18. von Mühler.

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Is UhnsN mn ehchun in ““ Gemeinde⸗Ordnung für die evangelisch⸗lutherischen Kirchengemein⸗ den in der Provinz See be Folstein. 11A““

Vom 16. August 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc verordnen hierdurch auf den Antrag Unseres Ministers vngenchre Angelegenheiten, was folgt:

I. Von den Organen der Gemeinden im Allgemeinen.

§. 1. Die veceesb. aseehcen Kirchengemeinden der Provinz

chleswig echt, durch ihre Organe ihre Angelegen⸗ heiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu verwalten.

„§. 2. Die Organe, durch welche die einzelne Gemeinde ihre Rechte ausübt, sind der Kirchenvorstand und die Gemeindevertretung.

In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die Gemeindeversammlung. (§. 55 ff.)

S. 3. Der Kirchenvorstand bildet die engere, die Gemeindevertre⸗ dung die e. Repräsentation der Gemeinde. 1) Der Kirchenvor⸗ stan besteht: a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellver⸗ treter im Pfarramt. Sind in einer Parochie mehrere Geistliche an⸗ gestellt, so Fegoten diese sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfs⸗ geistliche (A junkten, ständige Vikare) haben das Recht, an den Be⸗ rathungen des Kirchenvorstandes Theil zu nehmen, sind aber nur dann stimmberechtigt, wenn sie den Pastor vertreten. b) Aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von der Gemeindevertretung gewählt werden. 2 Die cündevertgetung besteht aus einer Anzahl von

erufenen Gemeindegliedern. Dieselben heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der Gemeinde bestellt.

§. 4. Die Zahl der Gemeindevertreter wird das erste Mal von

em Kirchenvisitatorium festgestellt. Es dürfen jedoch der Gemeinde⸗

Vetrifr. m Ganzen nicht weniger als 12, und nicht mehr als 30 sein.

ie endgültige sefestenxnng der Zahl geschieht nach erfolgter Einrichtung von Synoden durch die betreffende Propsteisynode.

d In gleicher Weise wird die Zahl der Aeltesten festgestellt, es dürfen deren nicht weniger als 4, und nicht mehr als 10 sein.

b Die Zahl der Gemeindevertreter muß im Ganzen mindestens

rei Mal so groß sein, wie die Zahl der Aeltesten.

dien 5. In den Fällen, in welchen mehrere Gemeinden denselben dieselben) Geistlichen haben, erhält jede Gemeinde ihren besonderen

rchenvorstand und ihre besondere Gemeindevertretung. Bei allen, den

——

IIEeee Gemeinden gemeinschaftlichen Angelegenheiten treten die verschied Kirchenvorstände, bezw. Gemeindevertretungen oder Ausscässe 88 meinsamer Berathung und Beschlußfassung zusammen. 8

In Städten, in denen mehrere Kirchspiele sich befinden, treten wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten der ganzen tadt in Frage stehen, die verschiedenen Kirchenvorstände, bezw.

meindevertretungen oder Ausschüsse zusammen. §. 6. Die Aemter der Aeltesten und Gemeindevertreter sind als kirchliche Ehrenämter unentgeltlich zu verwalten. Doch kann bei be⸗ sonders zeitraubenden Mühwaltungen der kirchlichen Vermögensver⸗ waltung eine mäßige Entschädigung von der Gemeindevertretung be⸗ willigt werden. retteIn n II. Von den Gemeindevertretern.

§. 7. Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt, je nachdem die Ausdehnung des Kirchspiels und die Seelenzahl FI 8 rößer ist, entweder so, daß das ganze Kirchspiel nur einen Wahlkreis bildet, oder so, daß mehrere Wahldistrikte gebildet werden.

Die Eintheilung des Kirchspiels in mehrere Wahldistrikte geschieht entweder nur zur Erleichterung des Wahlgeschäfts, so daß aff⸗ das Resultat der Wahl sich erst durch eine Zusammenzählung der in allen einzelnen Distrikten abgegebenen Stimmen erglegt, oder in der Weise, daß jede Abtheilung des Kirchspiels für sich eine gewisse l von Gemeindevertretern wählt. Für die hierüber zu treffende scheidung kommt es auf das Verhältniß an, in welchem die einzelnen Abtheilungen des Kirchspiels zu einander stehen. In Parochien, welche aus einem städtischen und einem ländlichen Theil bestehen, er⸗ folgt die Wahl veemath so, daß jeder Theil für sich seine Vertreter wählt. Das Zahlenverhältniß der, in den angegebenen Fällen von den einzelnen Abtheilungen des Kirchspiels zu wählenden Gemeinde⸗ vertreter wird unter Berücksichtigung der Seelenzahl und der sonst in Betracht kommenden Verhaltnise estgestellt. Pe. zur der ss rung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Feststellungen erfolgen in der im §. 4 normirten Weise.

§. 8. Die Gemeinde wählt die Gemeindevertreter nach einfacher eee Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet

as Loos.

Wahlberechtigt sind, insofern nicht einer der im §. 9 aufgeführten Ausschließungsgründe obwaltet, alle männlichen cgabusgefühgten glieder der Gemeinde, welche zu den Kirchen⸗ oder Staatssteuern bei⸗ tragen und weder unter einer, ihre Dispositionsbefugnisse beschränken⸗ den Kuratel, noch im Hause und Brode Anderer stehen.

„Diejenigen, welche in Folge ihrer amtlichen Stellung von der Beitragspflicht befreit sind, bleiben dessen ungeachtet wahlberechtigt.

§. 9. Ausgeschlossen von dem Wahlrecht sind (vergl. auch 8 18, 20 und 22) 1) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben; 2) alle, welche nicht im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 3) die⸗ jenigen, gegen welche wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen ist, bis zur Beendigung der gerichtlichen Untersuchung; 4) die, über deren Vermögen ein noch unbeendigter Konkurs schwebt; 5) diejenigen, welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln unterstützt worden sind, oder welchen in diesem Zeitraum Unvermögenshalber die Kirchen⸗ oder Staatssteuer erlassen ist.

* 10. Wählbar sind die vabrberec sfen Mitglieder der Ge⸗ meinde, welche über 30 Jahre alt sind, insofern sie nicht durch 8 von dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abend⸗ mahle die Bethätigung ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben. 3

Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sein. Sind dergleichen Verwandte gleichzeitig e so wird der ältere allein zugelassen, sofern dieser nicht etwa ie Wahl ablehnt. ;

§. 11. Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchen⸗ vorstand geleitet, welcher zu seiner Unterstützung sbei der Wahlhand⸗ lung auch andere Mitglieder der Gemeinde insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter hinzuziehen kann. Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet, muß immer aus mindestens drei Personen be⸗

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