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stehen, von welchen mindestens eine dem Kirchenvorstande angehören,] schluß der Gemeindevertretung, gegen welchen die Berufung an da 1 . “ N mͤglich ein Geistlicher der Gemeinde sein muß. Kirchenvisitatorium und in leber Instanz an das Konsistorium zu⸗ .“ 8 5 — Das erste Mal wird der Wahlausschuß, welcher die Wahl zu lei⸗ sig ist. Die Entlassung aus dem zweiten Grunde kann nur durchh 8 In den Fäͤllen des g. 5 33 3
en hat, durch den (ersten, Geistlichen der Gemeinde und mindestens m erfolgen, welches dem Entlassenen zugl zuglesch Propst ist, dieser, „Abs. 2 führt, wenn einer der Geistlichen VI. Von I 1
vier von ihm zu wählende Mitglieder derselben gebildet. Dieser Wahl⸗ entziehen kann. G die — d der Prediger den Vorfis ‚sonst ein von den Versammelten zu wählen⸗ 8 8 dem Wirkungskreise des Kirchen W 8
ausschuß hat in Ansehung der Wahl alle Rechte, welche in den nach⸗ che “ 1S. g ö Konfistorum füge §. 31. Der Vorsitzende vermittelt den V Annenson 4 ⁄¾ 25 LFvree. hat die Aufgabe, durch b 81e 8
eae. gr rist standes mit den Kirchenbehörden und den S wie Christenthum in der Gemeinde wugfördern, neg Jagsen 4 12
ha. / itten-
Rigegden Paregraeace dem Firchenworsand besgentnt wan dem Wahl⸗-⸗ lung der Entscheidung verfolgt werden. Nach Ablauf dieser behaltl . 12. 8 . b vorbehaltlich besonderer B und seel der Zeit und des kann die Berufung nur verfolgt werden, um die Anerkennung der Kirchenvorstand er Beauftragung anderer Mitglieder d elenverderblich wirken kann, nach Krä — mit Dritten. Vergl. jedoch §. 35 urch den §. 41. Die Geistlichen sind in ih räften zu hindern. vrrs rer persönlichen Amtsthätigkeit,
tage vorhergehenden Sonntagen unter An abe 1 herget b nen von der Kanzel Wählbarkeit im Allgemeinen, bezw. die Aufhebung der etwa erfolg. § 32. Der Ki irchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzen⸗ was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen
HOrtes, so wie der Zahl der zu wählenden Perso abzukündigen. ten Entziehung des Wahlrechts zu erwirken. den einberufen, mindestens ili ns vierteljährlich ein Mal. Der V heiligen Handlungen anlangt, von dem Ki orsitzende Was jedoch die Jarnckweisun 8 Kirchenvorstande unabhängig. g von dem Genusse des heili 2424 gen Abend-
äßi onnt und i 20. Scheiden im Laufe der zweijährigen Wahl eriode einzelne Die Pahl eschägen regelmahig em Wahlt 3 aeanncn S 8 deesügscen 1 wenn noch kann auch außerordentliche Versammlungen veranstalten, und ist dazu mahls betrifft, so ist etrifft, so ist der Geistliche, wenn er Bedenk en gegen die Zu
ündi an dem Wahltage er orderlich. Die Gemeindevertreter aus, so kann die Gemeindevertretung alsdeDir die Abkuündigung auch an hltage erf ch us, s meinschaftlich verpflichtet, wenn die Kirchenregierung oder ein Drittel der Aeltesten lassam hat flich „ verpflichtet, unter einstweiliger Zurückh 8 altung des Be⸗-
Abhaltung der Wahl an einem Wochentage ist nicht ausgeschlossen, die Hälfte ihrer gewählten Mitglieder vorhanden ist, ge olches v kann abem dann nicht früͤher, als an stande bis zur nächsten regelmi gs. solche Mangdie treffenden die Sache dem Kirchenvorstand nvorstande vorzulegen. Ist der Kir⸗
dem Donnerstag nach der zweiten mit dem Kirchenvor . b 8
Abkündigung erfolgen. wahl sich selbst ergänzen. Da elbe gilt, ählten der e ütgeder des Kirchenvorstandes sind einzeln, und zwar in
Als Wahlort ü soweit dies thunlich, ein kirchliches Gebäude die Wahl ablehnt, oder wenn die Wahl eine lad estens 24 Stunden vor dem ingesesien Termine ei chenvorstand mit dem Geistlichen für di ,
der ein Schullokal zu wählen die üllig erklärt wird. Nach stattgehabter Ergänzung erfolgt die Be. si aden. In dem Einladungsschreiben sind di ernfine ein. eine Entscheidung ab, gegen weiche dem Zurüicckweisung, so giebt er
. 13 Cenn⸗ 8 dom Kirchenvorstand anzufertigendes Verzeichniß kanmtmachung von der Kanzel. mmten Gegenstände zu bezeichnen. Ein in demn Er Feebesdfnne be⸗ an das Kirchenvisitatorium und 8 Zurchgewiesenen die Berußmg
v Scheid viele aus, daß die Hälfte der ewählten Mitglieder nicht bezeichneter Gegenstand kann nur d Einladungsschreiben rium frei steht. Ist der K etzter Instanz an das Konsisto⸗ eiden so viele aus, daß die Ha ger langen, wenn keiner der Anwesenden -; Enecsc ehgpine ge⸗ Geistliche, so kann der an grce Ansicht, als der
erhebt. ¹ er dem Beschlusse des Kirchen⸗
nmdiliher Wahlberechtigter ist von dem Sonntage der ersten bkün⸗
digung der Wahl an, öffentlich auszulegen und mit Rücksicht auf ein⸗ der Gemeindevertretung nicht mehr vorhanden ist/ oder wird die teiner 1 G 1
gehende Erinnerungen und Anmeldungen zu berichtigen. 8 ganze stattgehabte Wahlhandlung für ungültig erklärt, so findet eine lotal ih Het gar die Versammlungen ist ein kirchliches oder Schul⸗ Perstangen niche Folge leisten zu können glaubt, die Angelegenheit b
Einwendungen gegen die Wahlliste müssen wenigstens 3 Tage vor außerordenkliche Ergänzungswahl, bezw. eine Wiederbolung der F. Die Sitzungen des Ki das Konsisterium e- Kirchenvisitatorium und in letzter Instanz
vIS.; bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes angebracht . Das Konfsstortum ist bere chtigt, die Gemeindevertretung mit Fibe eröffnet. rchenvorstandes werden regelmäßig Die Aeltesten sind'übrigens 8 b
— ündi beh “ ar: wenn sie in d 8
Bei der Abkündigung der Wahl ist der Hrt wo die Waähllis vegen. Hehofrtishrr Percerchlacsgeegh Uhrer gsgchen 9 sonfefr Faei Hecs aeät 5 vich slenn.⸗ 898 vemn gel. des eehhe etwas 8e eede, en n. Lv 8
ausliegt, anzugeben und zugleich auf die in dem vorhergehenden Ab⸗ Pflichtwidrigkei aufzulösen. Jedoch m n sog traulichen Gegenstände der B andes ist verpflichtet, über die ver⸗ als verpflicht em Wohl der Gemeinde zuwider ist, so bef 8 wahl der Vertretung angeordnet werden, welche in diesem Fall unter genheit zu bewahren er Berathung und Beschlußfassung Verschwie⸗ welcher nat ft⸗ Solches im Kirchenvorstande zur Sprache 9 bri 8 ug
§. 3 b marhen vanh genfalls der höheren Kirchenbehörde davon n ehe 8
satz enthaltene estimmun aufmerksam zu machen. — 1 §. 14. Zweifel über as Wahlrecht sind durch den Kirchenvor⸗ Leitung her von dem Konsistorium dazu Beauftragten vorgenom⸗ 4. Veschlüfe werden von dem Kirch men wird. — 8 n dem Kirchenvorstande d Sti 1 menmehrheit der e durch Stim⸗ 1 b12 eeertaas evann nwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent⸗ Sondctsfei e ang sondert . basng - b erheit hat er für die äußere
stand zu entscheiden. Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Kirchenvisita⸗ Das Konsistorium kann in solchem torium uund das lusgter Instanz entscheidende Konsistorium ergriffen bisherigen Gemeindevertretung das kirchliche Wahlrecht und damit hGd. h ne des Vorsitzenden. Die Gültigkeit der Beschlüsse Hrd werden; für die anstehende Wahl behält es jedoch bei der Entschei⸗ zugleich die Wählbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. vürenbene derer 5e; vorher angezeigt worden, nur durch die An⸗ für S. Gottesdienste zu sorgen. Die Abänderung der Zeit dung des Kirchenvorstandes sein Bewenden. — III. Von den Aeltesten. angegcigt: 10. ih glieder bebingt. Ist der Gegenstand nicht vorher Ge ie haltung der regelmäßigen Gottesdienste kann gicht Zeit §. 15. Die Wahl ist durch eine Ansprache des Vorsitzenden der §. 22. Die Aeltesten werden von dem Kirchenvorstande und der gung no c krford 72 der in dem §. 32 Abs. 2 aufgestellten Bedin⸗ gung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe düt ohne Wahlkommtssior sönliche St weiche dusch E1“ nach absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen der Mitglieder a 1 cg 1 d dag mehr als die Hälfte der festgesetzten Zahl ü8s Tbbö Einrichtungen gilt von der Die Wahl erfolgt durch persönliche immabgebung, welche dure itglieder gewählt. — nd ist. 43. irchenvorstande liegt die Leit “ mündliche Erklärung zu Protokoll, oder durch Ueberreichung eines die Wählbar ist jedes nach Maßgabe der §§. 8 und 10 wahlberech⸗ schaff eg hüe EEEEböö“ welche außer in ihrer Eigen⸗ Feirn. 9 nd Krankenpflege ob. ster hat 8 —— lchem sogleich tigte Metgited der Gemeinde. g er Gemeinde oder als Angehörige einer Klasse bchct gehenen. Einmasdcar sewe e und der übrigen diesen 8 ‚soweit sie nach den Patenten vom 6. Mai
Namen der Gewählten enthaltenen Stimmzettels, auf we dieser Mitgli 1 amen der zu Aeltesten Gewählten sind an dem, der Wahl haben si -h vxer bei einer Angelegenheit persönlich bethei a heiligt sind, 1 1 z M 8 sich darin der Abstimmung zu enthalten. lönen disher eg 1860 den hierfür gebildeten besonderen Kommis. 8
nach der Ueberreichung von Seiten der Wahlkommission der Name des Die b 1 1; nsb ehne wetzacnen h gsbeheh tann. Die Zmmnenct vern falgenden ezo mascsc der Penrinde ezetündigens gefem angegen Die Beschlüͤsse des Kirchenvorstandes sind von d exöbe he . oder einem vom Kirchenvorstande aus sei nd von dem Vorsitzenden Augenmerk at. .. at der Kirchenvorstand sein einen Mitgliedern zu erwählen⸗ Sträfli auf die Fürsorge für Verwahrloste und fü ’ nge zu richten. r entlassene
am Schluß der Wahlhandlung verlesen. ie Prü 88 Eö“ nganen. sind 89 tokol, m malcheeg 15 das E1— Imß — 8 fülgden bb“ Lec ene I“ gegebenen Stimmen zu verz Snde. Fns fahrens und der gegen die Wahl echobenen Einwendungen die Vor⸗ dn Mrotatolgnch, welches bei jeder Wistgtkom der 11 Ser Küchengorstand wird sic, an den vngegehenn 1 1 V zur Einsicht vorzulegen ist, niederzuschreiben. Das geführte b 129 78* “ Armenbehörde Linver. 1 iun sich ferner bei seiner vorbezeichneten Thäti —
aallen Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet., 1 8 19ege 8 b dies Die damns ich 2 Gemendevertreseen adg eber üen schriften 7 8 F. zu 5 und 6,fnnfftmabennd von Prediger in Protokoll ist am Schluß der Sitzung vorzules 1b n der Kirche vor der Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen und Genehmigung mit der Bemerkung, daß di e en und nach erfolgter keit nach Umständen der Hülfe and b ¹ n zu stehenden christlichen Vereinen sich in Verbindun ve g setzen.
Wahl folgenden Sonntage von der Kanzel zu verkündigen. 8 die Wahl zu haben in die Hand des Predigers das Gelöbniß abzulegen unterzeichnen §. 44. 4) Der Kirchenvorstand hat als solcher keine unmittel 1
§. 16. Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen jedes Gemeindemitglied berechtigt, Einwendungen »Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt er Vorsitende hat di — n rdnungen der Kirche e hat die Pflicht, wenn nach seinem Erachten ein bare Einwirkung auf die Schulen, wie es ihm ab e es ihm aber überhaupt ob⸗
prüfen. Ueberdies ist 1 blauf der Woche, in welcher die Verkündigung und Treue in Uebereinstimmung mit de n räften steht, der Ge⸗ Beschluß des Kirchenvorstandes gesetzwidrig ist, denselben dem Kirchen⸗ liegt, für die Erhaltung von Zuch on Zucht und Sitte in der Gemeinde thäti g
gegen die Fnel vor 8 8 iel in mei von der Kanzel (§. 15. a. E.) stattgefunden hat, vorzubringen. warten und gewissenhaft, so viel in mei visitatorium vorzulegen und die Ausführung bis zu dessen Entschei⸗ zu sein, so h ’. ein, so hat er auch die Schule zu beachten „und wenn er in Be⸗
Werden lche eigmnengegen d. dergehrsc 15 25 85 e.- “ Bestes zu fördern.« dung auszusetzen vorstand ses “ P.erfnsan eh er. .“ und Mücht der “ Jahe sor ssncg 8 S. 35. Zur Gültigkeit der schriftlichen Willenserklä lebung auf die religiöse Unterweisung d Kirchenvorstandes bedarf es einer im Namen desselben lauzgenelteen, Beliezung Feigfande in der Schule eh e nonda e die icht, durch Stellung von Anträgen bei den ändi zuständigen
bis zur Erledigun 8 Miceeis merndeveres vngles 9* 8 nehenen. 6n 1 ““ Feleeh erlischt. Jabren scheit D ttel der Aeltest von dem Vorsitzenden oder dessen Stell ie Entscheidung über die uͤltigkeit der Wa at in erster on zwei zu zwei Jahren eidet ein Drittel der Aeltesten aus. 7 essen Stellvertreter und Instanz der Kirchenvorstand zu fällen. Gegen diese Entscheidung ist Die Bestimmung des §. 18 Abs. 2 kommt auch für den Fall zur An⸗ unt e Erklärung. nd zweier Aeltesten auf die Abstellung der Uebelstände hinzuwirken die Berufung an das Kirchenvisitatorium und das Konsistorium, wel⸗ wendungz daß die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist. ECh als Se eede Form gegebene Erklärung gilt Dritten gegenüber bis 8 iter 5) In Ansehung der Linstellumg der Geistlichen behält es ches in letzter “ entscheidet, zulässig. 1 sweit dies thunlich ist, muß die Gesammtzahl der in jedem Termus dieselbe eine rung des Kirchenvorstandes ohne Rücksicht darauf, ob P zfent er bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden Das Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mitthei⸗ austretenden Aeltesten gleich sein. Kirchenvorst ngran igen deschgusse entspricht. Die Mitglieder des 75 “ welches bisher den Kirchenkollegien zugestanden lung der Entscheidung verfolgt werden. Die spätere Verfolgung übt. Der Austritt wird nach den im §. 18 Abs. 3 aufgestellten Grund⸗ solche Erkilru es dürfen indeß bei eigener Verantwortlichkeit eine zu 1 5g⸗ auf die Kirchenvorstände über. Wo die Kirchenkollegien auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluß, und ist nur zulässig, sätzen bestimmt. 9 gefaßt ung nur in Gemäßheit eines zuvor nach Vorschrift des v. 8. a .SSe. gehabt haben, wird solches in Zukunft 88 den darum handelt, §. 26. Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes sbu 88. baß deschsansses eehn Sie bekunden durch ihre Unter⸗ genen e eee⸗ (Vergl. auch §. 60 am Ende.) ordnungsmäßig gefaßt ist, nicht, daß sie Glockenläuter, Vöcgen ret 8S.. 8.. Ser 8 .s. w.) wer⸗
snsofens 8n 88. dür 87 die veeheang Verfvigen h 8 eine Wählbarkeit im gemeinen wieder zur Aner ennung zu bringen. er olgt in der ersten itzung, welche die Gemeindevertretung nac ihm beigesti 1b gestimmt haben. en Erneuerung derselben (§. 18 Abs. 2) abhält. Glockentänte, negerllen nicht met Schulämtern derbunden sind, von
§. 17. Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder der regelmäͤßig Ern ie Bestimmungen der §L. 17 und 19 kommen
§. 36. Jeder Kirchenvorstand ha nordnung darüber zu m Kirchenvo frei gewählt und v ch o jedoch h f Jeder Kirchenvorstand hat selbst Anordnung darüber zu dem Kir rstande frei gewählt erpflichtet. Wo jedoch Orga⸗ 1 a.
niedergelegt werden: 1) ven denjenigen, welche dieses Amt schon §. 27. . d treffen, in welcher Weise die G ch nicht die Ablehnung, bezw Niederlegung des Aeltestenamts, so wie für zu verlheilen sind. schäfte unter die einzelnen Mitglieder füsten. und bisher vom Patronat ernannt sind, hat es hierbei ein Bewenden. 8
bekleidet haben 2 wenn seit dem Austritte 6 Jahre no nicht . F ; ) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; Entlassung der Aeltesten zur Anwendung. Indeß erfolgt die letzter PWöean, wo Solutes als woecmaͤbig erscheint Bemenaem, .46. 6) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sor ie Ki gen, daß die Kirch
verflossen sind; 3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe wie z. B. immer dur das Kirchenvisitatorium. Ie 8 1z Kränklichkeit, häufiger Abwesenheit, weenge, den söcherporstand, vor⸗ §. 28. cbeidet 1 Mistnted des Kirchenvorstandes vor beendigih ser Fielne escsste Fanmisienen ernennen, und zwar auch solche, und die derselb 1 behaltlich der, binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der Ent. Amtszeit aus, so kann der Kirchenvorstand, sofern noch die Hä zum Kir bevorsante vhchti des bEb2 theils aus nicht zu ihrem Gebrauche “ namentlich auch die den Kirchendiener ächsten rege g gen Mitgliedern der Gemeindevertretung andere dergleichen Anla erre sanegte edürfnisse entsprechendem
scheidung zu verfolgenden erufung an das Kirchenvisitatorium zu seiner gewählten Mitglieder vorhanden ist, bis zur näch bestehen mäßigen Erneuerungswahl sich selbst aus den wahlberechtigten M Stande erhalten und, soweit dies erforderlich, neu hergestellt und be
entscheiden hat.
Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Gemeinde⸗ gliedern der Gemeinde ergänzen. V. Von den Versammlungen und Beschlüssen der schafft . vertreters 8 übernehmen, oder fortzuführen, verliert das kirchliche Scheiden so viele aus, daß die Hälfte der gewählten Mitglied . 37. Die G Gemeindevertretung. I 8 Wahlrecht (§. 8); dasselbe kann ihm jedoch auf sein Gesuch von dem des Kirchenvorstandes nicht mehr vorhanden ist, so findet eine au em d ie Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit kirchlich S. vor Anfang eines jeden Rechnungsjahres di Kirchenvorstande wieder beigelegt werden, aber nicht vor Ablauf der ordentliche Ergänzungswahl statt. gelegten 82 eeag über die von demselben zur Berathung vor⸗ haltun v ebäude und Anlagen zu besichtigen, ber alle zur Instand Zeit, für welche er gewählt war. §. 29. Das Konsistorium ist berechtigt, den Kirchenvorstand am leiah wor — nde. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zu⸗- zu fassen, er rh’g derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß 18. Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre, so den im §. 21 angefüͤhrten Gründen aufzulssen. In diesem Fall m 2 . . ijen er der vereinigten Versammlung. Berufen wird die hetnn 7 — vorbehaltlich der Genehmigung der Femeindever. edoch, daß Recht und Pflicht der Amtsführung immer erst mit der sogleich eine Neuwahl der Aeltesten durch die Gemeindevertretung . Kirchen vertretung durch den Kirchenvorstand. Auf Verlangen der Aus ig, in den geeigneten Fällen der höheren Kirchenbehörde — die Einführung der neuen C. emeindevertreter erlischt. geordnet werden. fabee regierung muß die Berufung jederzeit geschehen. Die Ein⸗ usführung solcher Arbeiten durch Einzelne aus seiner Mitte oder Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeinde⸗ Die Bestimmung des §. 21. Abs. 2 findet hier sinngemäße branct 81 nach den im 8. 32 Abs. 2 enthaltenen Regeln, sie auch L9 Dritte zu besorgen. - veehrese Wenn die Zahl derselben nicht durch drei theilbar ist, wendung. dessen Ie von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes e- Verpfüi üden Parochien, in welchen eine auf besonderem Titel beruhende 5 einen, von der Gemeindevertretung in ihrer ersten Ver⸗ IV. Von den Versammlungen und Beschlüssen des Kirchen §. 38 Die zu werden. upe. ung besteht, die Kirche oder die sonstigen kirchlichen Ge⸗ Las i zu fassenden Beschluß ein für alle Mal festgeseßt, in vorstandes. Für einzeln Ge erathungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. be b gae oder theilweise zu unterhalten, müssen die hierauf sich 75 hend eminen einer mehr, in welchen einer weniger aus⸗ §. 30. In dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde ¹ e Sizu egenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in 1ect vwerden eschluͤfse des Kirchenvorstandes den Verpflichteten vorge⸗ Oir Austritt wi Vorsitz. Wenn mehrere Geistliche in der Parochie angestellt sind, we Die Mit ng gefaßt wird, die Oeffentlichkeit aus eschlossen werden. sind, di A- welche, falls sie mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden Mal 5 ustritt wird durch die Dienstzeit das erste und zweite der Vorsitz von dem ersten “ oder falls die Geistlichen einan an den B 88- eder der kirchenregimentlichen Behͤrden sind befugt, brin 115 ngelegenheit zur Entscheidung der höheren Kirchenbehörde
1 Fecrhr⸗ 129 Sn; eine gütliche Vereinbarung darüber unter den gleich stehen, Jahr um Jahr abwechselnd von dem einen und d ohne Sti 1. hungen der Gemeindevertretung Theil zu nehmen, jedo ch iq; “ 2† üigl 12 89 er Gemeindevertretung stattfindet, durch das Loos endcken 86 S geführt, ] 1 1 Vie gfchenung d0s 8. 8 Ab. 1 leib ensdechtli b0n Ser eEe S die Gemeinde in vermö⸗ 8 - 1— er Vorsitzende wird im Fall der Verhinderun wenn meh — . eidet au ie Sitzun⸗ ng, ich auch in alle 8 ver 19. Dee Entlassung eines Gemeindevertreters während der Prediger in der Parochie ange alt sind; durch 8a Aen Predi gen Geheegernns Anwendung. ch auf die Sitzun — er. 6 eiten, und verwaltet das d. lche Pene— hen⸗ 7 25 erfo gt. 9 5* jedes, die Wählbarkeit in der Gemeinde⸗ beziehungsweise den Kompastor, anderenfalls durch einen Aelteft die 8. chka 5 Bestimmungen des §. 34 finden in Beziehung auf die F 259. b.e. dazu gehörigen Stiftungsmittel, sofern hierbei nicht ver 88 51 anfhe en 18b Lnee 2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. welcher hierzu von dem Kirchenvorstande alle zwei Jahre beim 8 düsse di Gemeindevertretung sinngemäße Anwendung. des Pfa ationsakte der Stiftung entgegensteht, sowie mit Einschluß ie Entlassung aus dem ersten Grunde erfolgt durch einen B tritt der neuen Aeltesten gewählt wird, verfüetecs. buch des Sescl is 1““ werden in das Protokoll⸗ Vermogens Pfarmittweechamns. Küsterei⸗ und sonstigen Stiftungs⸗ 8— v“ 3 Protokolle des ege endesneinee adetun Pershenchen der für die steht. nsonderheit ist von Seü de sewaatn EEE 18A“*“ daß die Leist ereb E u“ ““ EEAAA““ 89 .“ einzelnen Gemeindegliedern
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