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Eisenbah
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n unter dem 4. März cr. und 12. Mai cr. abgeschlosse⸗
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Vertrages.
29 Bäau einer Masbahr von Senftenberg bis zur Landesgrenze
Iiin der Richtung auf Camenz zum Anschluß an die Köͤniglich sächsische Camenz⸗Radeberg⸗Dresdener Staats⸗Eisenbahn. Wegen der für die Theilnahme an der Generalversammlung vor⸗ eschriebenen Legitimation wird noch besonders auf §§. 32 und 33 des Eiatuts — Cottbus, den 24. August 1869. 8 111““ ““ Dr. Z. von Lingenthal, Dr. Rosenberg, 1 Direktor. sstellvertretender Direktor.
Bekanntmachung. 1 8 Wilhelmsbahn. “ Die diesjährige ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Wilhelmsbahn findet: Mittwoch, den 29. September, Vormittags 11 Uhr, im Empfangsgebäude zu Ratibor statt. Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung werden sein: 1) Erstattung des Geschäftsberichts pro 1868. 2) Bericht des Verwaltungsraths über die Prüfung der Betriebs⸗ Rechnung pro 1868 und der Stück⸗Baurechnung vom 7. 1868 bis 6. März 1869. “ 3) Ergänzungswahl des Verwaltungsraths. 1e“ Wegen Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversamm⸗ lung, sowie zur Abgabe von Stimmen wird auf §. 28 und 30 des Gesellschafts⸗Statuts verwiesen. Ratibor, den 10. August 1869. “ Der Vorsitzende des Verwaltungsraths. . gez. Klapper.
Steinkohlen⸗Bergbau⸗Aktiengesellschaft »Vollmond«.
Unter Bezugnahme auf §. 22 des Statuts bringen wir hierdurch ur öffentlichen Kenntniß, daß die diesjährige ordentliche Generalver⸗ sunmmlung auf Donnerstag, den 30. September a. c., Vor⸗ mittags 10 Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum anberaumt ist.
Die Eintrittskarten können am Mittwoch, den 29. Septem⸗ ber a. c., in dem zu diesem Zwecke im Hotel Hoppe eingerichteten Bureau gegen Hinterlegung der Aktien in Empfang genomm 1
Bochum, den 16. August 1869. ö1I1I1“
Der Verwaltungsrath. 8 W. F. von Berswordt. Wallrabe. Victor de Ball.
1
[2979]. 0-044“*“ Die Herren Aktionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft
werden hierdurch auf Grund der §§. 23 ff. des Gesellschaftsstatutes
zu der am 28. September d. J., Vormittags 11 ½4 Uhr, im
Saale der Erholungs⸗Gesellschaft zu Eisenach stattfindenden ordent⸗
lichen Generalversammlung eingeladen. Gegenstände der Tagesordnung sind:
1) Der Verwaltungsbericht für das Jahr 1868,
Ziffer 7 des Statuts vom 13. September cr. an bei den Billet⸗ Expeditionen,
sowohl der Hauptbahn wie auch der Zweigbahnen zu haben ist;
die Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsrathes, an Stelle der ausscheidenden Herren: “ Geheimer Finanz⸗Rath Oschmann in Gotha, Kaufmann Habermeyer in Naumburg, 8 8 Geheim⸗Rath von Egloffstein in Eisenach. „Die ausscheidenden Verwaltungsraths⸗Mitglieder sind wieder wählbar, doch können nach dem neuesten Statutennachtrage fortan auch nicht allein solche Aktionäre, welche nicht mehr als zwei Meilen von der Hauptbahn entfernt wohnen, sondern auch solche, welche innerhalb zweier Meilen von den Zweig⸗ bahnen Corbetha⸗Leipzig und Weißenfels⸗Gera ihren Wohnsitz haben, in den Verwaltungsrath gewählt werden. Von den im zweimeiligen Bereiche dieser beiden Zweigbahnen wohnenden Aktionären darf indeß nur je Einer Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes sein. Beschlußfassung über die von einzelnen Aktionären gestell ten An⸗ träge, welche theils dahin gehen, ihnen die versäumte II. Ein⸗
welcher nach §. 55,
nen, von dem Herrn Handels⸗Minister vorläufig genehmigten
8— “ 1* “ 31b1b1b1
zahlung auf die sogenannten jungen Stammaktien der Thürin⸗ 1“ 8r EEö182
nach der General⸗Versammlung gegen wieder abzuholen.
derselben freie Fahrt auf der Thüringischen Haupt⸗ und
gischen Bahn nachträglich zu gestatten, sind, ihnen die Konventionalstrafe für die nicht rechtzeitig II. Einzahlung auf die Stammaktien Litt.
felder Bahn zu erstatten.
Berechtigt zur Theilnahme und zur Ausübung der nach Statut den Aktionären zustehenden Rechte in der Generalversammlun sind die Besitzer von fünf und mehr Stammaktien, welche dieselben jedoch ohne die Dividendenscheine,
1) entweder vier Tage vor der Generalversammlung, also bis ein
schließlich den 24. September c., bei unserer Hauptkasse h
Erfurt während der gewoͤhnlichen Geschäftsstunden gegen einen von derselben auszustellenden Depositenschein hinterlegt, oder
2) ebenfalls bis einschließlich den 24. September cx. einer der Billetexpeditionen der Thüringischen Hauptbahn oder deren Zweigbahnen und zwar ebenfalls während der üblichen Geschäftz. stunden bis 6 Uhr Nachmittags präsentirt haben, um sie von dieser couvertiren, einsiegeln und mit dem Tagesstempel der
Präsentation versehen zu lassen, oder
Besitt
elei B. der Gochn, ⸗ 8
3) falls die Herren Aktionäre die Aktien unverschlossen im
behalten wollen, sie bei einer der bezeichneten Billetexveditionen
8 Tage vor der Versammlung, also bis einschließlich den 20. Sep.
tember cr., vorgezeigt und zum Nachweise dessen eine mit dem SFTgoagesstempel versehene Anmeldebescheinigung erhalten haben, . Zur Erlangung der Stimmzettel werden demgemäß beim Eintritt in die General⸗Versammlung im Legitimationsbureau als genügend nur angesehen werden:
az) im ersten der vorangeführten drei Fälle die
8 der Hauptkasse,
b) im zweiten Falle die verschlossenen Aktiencouverts, sofern deren Verschluß unversehrt ist, und im dritten Falle die offenen Aktien zugleich mit den ausge⸗ stellten und gehörig abgestempelten Anmeldebescheinigungen. Damit die Verhandlungen der General⸗Versammlung pünktlich
Deposttenscheine und abgestempelten
1uw
beginnen können, wird das Legitimations⸗Bureau präcis 11¼ Uhr geschlossen, so daß von da ab Stimmzettel nicht mehr ausgegeben werden.
Dieselbe Gültigkeit wie die Aktien selbst haben alle von öffent.
nühn Behörden oder Instituten über die Hinterlegung von Stamm. ien welche daher ebenso wie die Aktien selbst bis zu den Terminen bei den daselbst bezeichneten Stellen anzumelden und vorzuzeigen sind.
der Thüringischen Eisenbahn ausgestellten Depositenscheint obenbezeichneten zu deponiren, bezüglich
Die bei der Hauptkasse zu Erfurt deponirten Aktien sind am Tage
Rückgabe des Depositenscheines
Die zur Theilnahme an der General⸗Versammlung berechtigten
Aktionäre können sich auch durch Bevollmächtigte, welche sie aus der
Zahl der übrigen legitimirten Aktionäre
lassen. Die Bevollmächtigten haben sich
bureau durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (§. 28 des Statutz).
khe. bgGehen von Stimmzetteln für einen anderen Aktionär auf run
lung erhaltenen Auftrages ist unstatthaft.
zu wählen haben, vertreten als solche im Legitimations⸗
eines blos mündlich vor oder während der General⸗Versamm⸗
Den Theilnehmern an der General⸗Versammlung wird am Tage deren Zweig⸗
bahnen nach dem Versammlungsort und von da zurück gewährt werden. Welche Züge dabei unentgeltlich durch besondere Anschläge an den Billetschaltern unserer Stationen rechtzeitig bekannt gemacht werden.
benutzt werden dürfen, wird
Die Berechtigung zur freien Fahrt ist nachzuweisen: 1) entweder durch Vorzeigung der von der Hauptkasse in Erfurt ausgefertigten Depositenscheine, welche von der Billet⸗Expedition der Abgangsstation mit dem Stempel des Tages der General⸗ Versammlung abgestempelt sein müssen, oder durch Vorzeigung des von der betreffenden Billet⸗Expedition mit dem Stempel des Tages der Präsentation der Aktien ab⸗ gestempelten Aktiencouverts oder durch Vorzeigung der offenen Aktien zugleich mit den von der betreffenden Billetexpedition ausgestellten und ebenfalls mit dem Stempel des Tages der Präsentation der Aktien versehenen Anmeldebescheinigungen. Frauen und Minderjährige sind zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung nach .28 des Statuts nicht berechtigt und deshalb auch einen Anspruch auf freie Fahrt. W““ Erfurt, den 30. August 1869. . EIb der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
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Stuttgart im Königreich Preußen abgeschlossenen Ver
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Hinzu kommen im Jahre 1868: Aufgeschobene Renten Rentenversicherungen Kapitalversicherungen Lebens⸗ und Ueberlebens⸗Versicherungen.
6 3,674 234 129 771—
5,856 1 24 200 571
543 10,411
Zusammen.
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Stand mit 31. Dezember 1868 1,211 19,146
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pas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. k
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 Sgr.
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8 Auslandes nehmen Bestellung an, für Gerlin die Expedition bes Aonigt. 8
Preußischen Staats-Anzeigers: Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilhelmsstraße.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Erbschenk im Herzogthum Magdeburg, Kammerherrn Grafen vom Hagen auf Möckern, den Stern zum König⸗ lichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Rittmeister a. D. und Landesältesten, Rittergutsbesitzer von Pannewitz auf Schwei⸗ nitz III., Kreis Grünberg, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Kantor und Schullehrer Jung zu Frankenstein den Adler der vierten Klasse des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern; sowie dem Schullehrer, Organisten und Kantor Gramatke zu Groß⸗Peterwitz, im Kreise Neumarkt, und dem Gerichtsboten und Gefangnenwärter Hoffmann zu Malsun⸗ gen, das Allgemeine Ehbrenzeichen; ferner 825 Dem bei der Eisenbahn⸗Direktion angestellten Kommissär Ludwig Utermöhlen zu Hannover den Charakter als Rech⸗ nungs⸗Rath; und 1 4 Dem Eisengießerei⸗ und Maschinenfabrik⸗Besitzer H. Grüson zu Buckau bei N. agdeburg den Charakter als Kommerzien⸗Rath
82 2
. 1182 zu verleihen.
Allerhöchster Erlaß vom 27. August 1869 — betreffend die Auflösung der Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn.
Nach Ihrem Antrage vom 21. August d. Js. will Ich Sie hier⸗ durch ermächtigen, die durch die Allerhöchsten Erlasse vom 3. Novem⸗ ber 1862, beziehungsweise vom 4. April 1868 eingesetzte Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn mit dem 31. Dezember d. Js. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zu übertragen. Dieser Erlaß ist durch die veiseeraeh bekannt zu machen. “
v11“ Graf von Itzenpliz. An Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869 — betreffend die Aagsfühch der Kommission für den Bau der Bebra⸗Hanauer u“ Eisenbahn. Niach Ihrem Antrage vom 27. August d. J. will Ich Sie hier⸗ mit Sae benn die durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. März 1867 eingesetzte Kommission fuͤr den Bau der Bebra⸗Hanauer Eisenbahn mit dem 31. Dezember d. J. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der Eisenbahn⸗Direktion in Cassel zu übertragen. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 30. August 1869. “
11“ 8 Ei ““ den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Auf Ihren Bericht vom 14. d. Mts. habe Ich der von dem Kon⸗ Fgordu Wiesbaden entworfenen, anbei (a) zurückfolgenden kirch⸗ lichen Gemeinde⸗Ordnung für die evangelischen Gemeinden im Bezirk des genannten Konsistoriums Meine Genehmigung ertheilt. Es ist Mein Wille, daß mit der Einführung der neuen Ordnung, durch welche in dem Bekenntnißstand der Gemeinden und in ihrer Stellung zur Union nichts geändert wird, unverzüglich vorgegangen werde. Ich beauftrage Sie demgemäß, durch das Konsistorium zu Wiesbaden das diesfalls Erforderliche ungesäumt zu bewirken. Sobald hiernach eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt sein wird, erwarte Ich fernere Vorschläge wegen Einrichtung von Kreissynoden und einer Bezirkssynode, um unter Mitwirkung derselben die Ge⸗ meinde⸗Ordnung zu revidiren und die weitere kirchliche Verfassung festzustellen. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen Tage sind durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen.
161X Wilh “
von Mühler. Angelegenheiten.
den
Minister d
11““
geistlichen ꝛc.
““ v“ e“ 11“ Gemeinde⸗Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden vom 27. August 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛzc. verordnen auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Kon⸗ sistoriums zu Wiesbaden was folgt: .
I. Von den Kirchengemeinden.
§. 1. Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet das
Kirchspiel.
§. 2. Der Wohnsitz in dem Kirchspiel begründet für jeden Glaubensgenossen die Gemeinde⸗Angehörigkeitt. 8 b
§. 3. Die Pflichten eines Gemeinde⸗Angehörigen sind: 2 die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen, 2) ein erbauliches Leben zu führen, 3) sich der bestehenden Kirchenordnung zu üunterwerfen, 4) die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. — b
Dagegen hat jeder Gemeinde⸗Angehörige Antheil an allen kirch⸗ lichen Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen der Gemeinde, Anspruch auf die Dienste der Kirchenbeamten und, soweit ihm die
im
Fese Bedingungen nicht fehlen, das Wahlrecht und die Wähl⸗-
arkeit zu kirchlichen Aemtern nach Maßgabe der Kirchenordnung. II. Von den Kirchenvorständen. 1 §. 4. Jede Kirchengemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Kirchenvorstand vertreten, welcher aus sämmtlichen im ordent⸗ lichen Pfarrdienste angestellten Geistlichen und den Kirchenvorstehern
besteht. s binfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so treten
für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände der einzelnen 1
Kirchengemeinden am Pfarrorte zusammen.
§. 5. Den Vorsitz in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer, unter mehreren Geistlichen der erste, bei gleicher Berechtigung der
älteste. In dringenden Verhinderungsfällen wird, wo kein anderer Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz von dem Dekan übernommen und kann von demselben 1S.S Kirchenvorsteher oder benachbarten Geist⸗ lichen übertragen werden.
8 Ordinirte Hülfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen.
8b-* l der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe E“ j 8 Sie wird ebenso wie
ihre Vertheilung auf die einzelnen, zur Gemeinde gehörigen Ortschaf⸗-
und Zusammensetzung der Kirchengemeinde.
ten durch die Kreissynode bestimmt. 1u] us Alen nicht unter vier und in der Regel nicht über sehece immer aber eine gerade Zahl von Kirchenvorstehern vorhanden sein. §. 7. Die Kirchenvorsteher werden von dem Kirchenvorstande in Gemeinschaft mit der größeren Gemeindevertretung auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl, welche auch auf die Ausscheidenden fallen kann, ersetzt. Scheidet ein Kirchenvorsteher vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so wird an dessen Stelle durch den Kirchenvorstand ein Substitut 82 wählt, welcher bis zu der nächsten Versammlung der größeren Ge⸗
meindevertretung das Amt bekleidet.
Die Kirchenvorsteher bleiben, auch wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist, noch so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eingeführt worden.
§. 8. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, notorische Kränklichkeit, ein Geschäft, welches mit öfterer oder langer Abwesenheit von der Gemeinde nothwendig verbunden ist, die Führung zweier mit Vermoͤgensverwaltung verbundener Vormundschaften zu zählen sind, dürfen die in den Kirchenvorstand Gewählten sich den ihnen übertragenen Amte nicht entziehen. Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in den Kirchenvorstand kann aber der Wiedererwählte, auch ohne das Vorhandensein solcher Entschuldigungsgründe, die An⸗
ne der Wahl ablehnen. 8 nahe ec die “ der vorgebrachten Entschuldigungsgründe entscheidet zunächst der Kirchenvorstand und auf dem Wege des Re⸗ kurses, 25 . jedoch innerhalb einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Mittheilung der Entscheidung des Kirchenvor⸗ standes an gerechnet, eingelegt werden muß, der Vorstand der Kreis⸗
node endgültig.
sp Wer Fne 8 ebliche Gründe die Uebernahme des Kirchenvorsteher⸗ Amtes ablehnt, oder das übernommene Amt vor Ablauf der Dienst⸗
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