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das Vorzugsrecht vor allen übrigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläu⸗ bigern der Gesellschaft zu. —
Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847, 30. Mai 1849, 14. Februar 1853, 1. September 1853, 26. Juli 1855, 12. April 1858, 28. Oktober 1861 und 17. September 1862 emittirten 206,570 Stück Prioritätsobligationen der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 49,274,500 Thalern nebst Zinsen, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1861 noch ferner zu emittirenden Prioritätsobligationen IV. Emission Litt. B. nebst Zinsen und den auf Grund des Privilegiums vom 17. September 1862 noch zu emittirenden Prioritätsobligationen V. Emission im Betrage von Einer Million Thaler nebst Zinsen das in Ansehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumte Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritätsobligationen ausdrücklich vorbehalten und gesichert.
Die Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, jeden Mehr⸗ bedarf an Anlagekapital, welcher a) zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung des gesammten neuen Unternehmens, b) zur Anschaffung der für dasselbe erforderlichen Transportmittel, c) zur Bestreitung der Generalkosten für die Bahn von Osnabrück nach Hamburg einschließ⸗ lich der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg, welehe, soweit sie sich nicht abgesondert und direkt aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgaben ad a (Strecke Osnabrück⸗Hamburg) dem Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen zu erstatten sind, d) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und e) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden Verluste über den vorläufig angenommenen Betrag von drei und vierzig Millionen Thaler hinaus erforderlich sein sollte, durch weitere Ausgabe von Prioritätsobligationen VI. Emission Litt. B., welche mit den nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Prioritäts⸗ Obligationen die gleiche Priorität haben, zu beschaffen. Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritätsobligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emit⸗ tirten und den auf Grund der Privilegien vom 28. Oktober 1861 und 17. September 1862, so wie des gegenwärtigen Privilegiums noch weiter zu emittirenden Prioritätsobligationen nebst Zinsen das Vor⸗ zugsrecht eingeräumt ist.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Geselischch gehörenden Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritätsobligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind oder der Einlösungsbetrag derselben nicht gerichtlich de⸗ ponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bozieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund⸗ stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu oͤffentlichen Zwecken ab⸗ getreten werden möchten.
§. 4. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, mit welcher nach Fertigstellung der obengedachten Bahnen, spätestens jedoch im Jahre 1874 begonnen wird. Auf diese Amortisation ist alljährlich ein Betrag bis zur Höhe eines halben Prozents des Kapi⸗ tals unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritätsobligationen ersparten Zinsen zu verwenden.
„Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritätsobligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jah⸗ res durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.
Der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates den Amortisations⸗ fonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung der Peiorsets. Obligationen d beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗ Obligationen VI. Emission durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn⸗ werthes einzulösen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für
b uöu“ und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. S. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga⸗ tionen geschieht durch die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesell⸗ schaft in Gegenwart eines Notars in einem mindestens vierzehn Tage vorher zur öͤffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu melchene. den Inhabern der Prioritätsobligationen der Zutritt ge⸗ attet ist.
§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritätsobligationen erfolgt an dem auf den Ausloosungstermin folgenden 1. April in Cöln und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus⸗
händigung derselben und der dazu gehöͤrigen, noch nicht fälligen Zins⸗ coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗
insung einer jeden Prioritätsobligation mit 31. März des auf das usloosungsjahr folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Laufe des ersteren öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies ge⸗ schehen, öffentlich bekannt gemacht.
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (8. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der Amorti⸗ seezeih, Fingeisfen Prioritätsobligationen kann die Gesellschaft wieder „K. 7. Die Inhaber der die Zahlung der darin ve nach Maßgabe der in
*
Peees tg d neng. sind nicht befugt rschriebenen Kapitalbeträge anders als
4 und 6 getroffenen Bestimmungen zu
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fordern, ausgenommen: a) wenn ein Zahlungstermin durch Verschul, den der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberichtige bleibt; b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Trang⸗ portbetrieb auf der Venlo⸗Hamburger und der Haltern⸗Essener — e. ziehungsweise Gelsenkirchener — Eisenbahn länger als sechs Monatt gänzlich eingestellt gewesen ist; c) wenn die in §. 4 festgesetzte Amortssa⸗ tion nicht eingehalten wird.
In den Fällen ad a und b bedarf es einer Kündigungsfri nicht, das Kapital kann vielmehr von dem Tage ab, an weelchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. biß zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederbher. stellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem zu c. gedachten Falle ist eine Kündigungsfrist von dref Monaten zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritätz⸗ obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monare von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisa⸗ tionsquantums hätte stattfinden sollen.
Die Kündigung verliert indeß ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach ebiigter Kün⸗ digung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobligationen nachträglich bewirkt.
§. 8. Diejenigen Prioritätsobligationen, welche ausgeloost oder ve. sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen die. selben dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisirung ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Pricritätsobtine tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
§. 9. Sind Prioritätsobligationen, Zinscoupons oder Talonz beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel ob⸗ waltet, so ist die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papfere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritätsobligationen an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommener Prioritätsobligationen nur zulässig nach
erichtlicher Mortifikation der letzteren. Die Direktion erläßt des ndes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Auffor⸗ derung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an die⸗ selben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der letzten Auffor⸗ derung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert, oder etwaige Rechte auf dieselben geltend gemacht worden sind, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der Fälligkeitstermin des ersten Zins⸗ coupons einer neuen Coupons⸗Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen Ablauf die betreffen⸗ den Prioritätsobligationen zum Vorschein gekommen sind, so spricht das Königliche Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Mortifikation aus, worauf die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kennt⸗
niß bringt und an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unte
denselben Nummern ausfertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie al Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten des Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
Zinscoupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden, jedoch soll Denjenigen, welcher den Verlust von Coupons vor Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist (§. 2) bei der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vor⸗ zeigung der ö“ oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel⸗ deten und bis dahin nicht vorgekommenen Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Auch findet eine gerichtliche Mortifikation beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommener Talons zum Empfange necer Zinscoupons nicht statt.
Die Ausreichung einer neuen Zinscoupons⸗Serie geschieht, wenn der Inhaber der Prioritätsobligation die Anweisung zum Emmpfanne derselben nicht einreichen kann, gegen Produktion der Prioritätz⸗ obligation, Ree frühestens nach Ablauf des Fälligkeitstermins des zunächst fällig werdenden Zinscoupons. Ist aber vor Ausreichung der neuen Zinscoupons⸗Serie von einem Dritten auf die letztere ein Anspruch erhoben worden, so wird dieselbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
§. 10. Die in den §S§. 1, 4— 6, 8 und 9 vorgeschriebenen öffent⸗ lichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Königlich Preußi chen SateAna aen, die Cölnische, die Aachener und die Düssfeldorfer
eitung. 4
Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft da⸗ für eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit ver⸗ bindlicher Kraft erfolgen.
„Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem. Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dedegch. ben In⸗ habern der Prioritätsobligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. 1I Gegeben Berlin, den 4. September 180ͥ. (L. S.) Wilhelm. Frhr. von der Heydt. Graf von Itzenpli
F“““
Schema 1I.
Prioritätsobligation—— II
Cöln⸗Mind ener Eisenbahn⸗Gesellschaft Im m.
n
Ei
1 11215—
2 VI. Emission.
Ihnhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Thalern an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums emittirten Kapitale von 30,000,000 Thalern Priorit Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft. V Cöln, den . ten 8 Die Direktion. (Facsimile der Unterschrift
8EE.
Der Spezial⸗Direktor. e de 1— (Faesimile der Unterschrift.) zweier Direktionsmitglieder.) 3
111“ (Trockener Stempel) (AUnterschriftt)
Schema II.
Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft. ös; 18 w8. Palon
1111A1AXAXAX“
Inhaber empfängt am .......
—
1u“] 8
2927
“ 1114*“ vSflt; 1 5 J8ZEe1“ 1“ 11AA“ gemäß §. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt⸗ machung bezeichneten Stellen die .. Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritätsobligation. Coöln, den ten I.. 198 Die Direktion. (Faecsimile der Unterschrift zweier Direktions Mitekledery)
Schema III.
8 8
(Faestmile [Stempell der Unterschrift des Haupt.-. Kassirer))
Ausgefertigt. b
Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Zin scoupon Thaler Preußisch Courant
zu der Prioritäts⸗Obligation Zinsen von Prioritäts⸗Obliga⸗ VI. Emission tionen, deren Erhebung inner⸗
No halb vier Jahren, von dem in
Inhaber empfängt am ....
den betreffenden Coupons be⸗ 18., gegen diesen Coupon an den stimmten Zahltage ab, nicht planmäßig bezeichneten Zahl⸗ geschehen ist, verfallen zum Vor⸗ stellen.... .Thaler Preußisch theile der Gesellschaft. Courant als Zinsen von 11““ 18., bis 18..
Cöln, den ten 18. Die Direktion. (Facsimile der Ausgefertigt. Unterschrift (Faesimile sweier Direk⸗ [Stempel] der lionsmitglieder.) Unterschrift 8 des Haupt⸗ kassirers.)
(Datum der Zinszahlung.)
Das 59. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ seben wird, enthält unter 1 Nr. 7504 die Verordnung wegen Einberufung der beiden fänser des Landtages der Monarchie. Vom 21. September unter 8 Nr. 7505 das Privilegium wegen Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf V. Serie m Betrage von 260,000 Thalern. Vom 12. August 1869;
unter
Nr. 7506 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1869, betrffend die Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn von Sagan nach Sorau unter gleichzeitiger Bewilligung des Expro⸗
briationsrechts; unter Nr. 7507 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste »Aktienbrauerei Friedrichs⸗
benehmigung der unter der Firma:
hain«, mit dem Sitze 38 Berlin, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 10. September 1869; unter V Nr. 7508 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: „Dorstener Aktiengesell⸗ schaft für Gasbeleuchtung«, mit dem Sitze zu Dorsten, errich⸗ teten Aktiengesellschaft. Vom 10. September 1869; und unter Nr. 7509 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der Magdeburger Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft beschlossenen Abänderung ihres revidirten Statuts Vom 12. September 1869. EE“ Berlin, den 24. September 1860. ““ Gesetzsammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der von der niederrheinischen Güter⸗Assekuranzgesellschaft zu Weesel beschlossenen Abänderungen des Gesellschaftsstatuts.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die in der notariellen Verhandlung vom 5. August 1869 von der hierzu bevollmächtigten Direktion der niederrheinischen Güter⸗Assekuranzgesellschaft zu Wesel verlaut⸗ barten Abänderungen des Gesellschaftsstatuts mit einer Maß⸗ gabe zu genehmigen geruht.
V Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Statut⸗ Abänderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regie⸗ rung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.
Berlin, den 20. September 1869. 1
Der Minister für Jene Gewerbe und öffentliche Arbeiten. m Auftrage: Moser.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 3
Die Berufung des Oberlehrers Dr. O. P. A. Jaenicke von der höheren Bürgerschule in Wriezen zum Oberlehrer an der höheren Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin ist ge⸗ nehmigt wpebeh
Universität zu Berlin.
Die Immatriculation für das bevorstehende Wintersemester beginnt am 2. k. M. und findet bis auf Weiteres wöchentlich zweimal, Dienstags und Sonnabends um 12 Uhr, im Senats⸗ Saale statt. ’ 1
Behufs derselben haben 1 1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität
kommen, ein vollständiges von jeder der früher besuchten Universitäten nebst
em Schulzeugnisse, 2) diejenigen, welche die Universitätsstudien erst beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, ausreichende Legitimitätspapiere vorzulegen. 122 1 In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität sn besuchen wünschen, wird auf den Aaernes Erlaß des Königlichen Uni⸗ versitäts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen. Berlin, den 21. September 1869. 8 nigliche Immatriculations⸗Kommission. KehrVüummer. Lehnert. EII1““ 88 in
Diejenigen jungen Leute, welche gar keiner Maturitäts⸗ Prüfung sich unterzogen haben, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur beabsichtigen, eine allgemeine Bildung für die sögergs Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach sich zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrieulirt werden.
Gesuche solcher jungen Leute um Immatriculation an iesiger Universität müssen schriftlich an das unterzeichnete
uratorium gerichtet werden, und haben Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, sowie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizu⸗ bringen. Die Immatriculation erfolgt übrigens nur auf die nächsten drei Semester und wird diese Beschränkung bei — “ sowohl auf der Matrikel als auch auf der rkennungskarte und dem Anmeldungsbuche vermerkt. Gesuche um Verlaͤngerung der Matrikel sind vor Ablauf des dritten Semesters 5 dem unterzeichneten Kuratorio schriftlich unter Ueberreichung der Matrikel, des Anmeldungsbuches und der Erkennungskarte anzubringen. “ Berlin, den 21. September 1869. 8g e Königliches Universitäts⸗Kuratorium. b In Vertretung: Kummer. Lehnert.
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