1869 / 226 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

günstigt, erfahrungsmäßig der Erzielung einer guten akustischen Wirkung förderlich ist, und die stützenden Massen auf das für die Entwickelung freier und lich⸗ ter Räume relativ geringste Maß reduzirt.

Diesem die Anwendung des gothischen Styls zulassenden resp. befürwortenden Minoritätsgutachten hat sich Herr Ober⸗ Konsistorial⸗Rath Dr. Kögel, als einem ausschließlich technisch

motivirten, nicht anschließen zu können geglaubt, jedoch seiner⸗

seits das nachstehende Separatvotum zu Protokoll gegeben: oder Nichtgothik als eine offene betrachten müssen, da das evangelische Interesse keinen der vorhande⸗ nen kirchlichen Style weder einseitig bevorzugt, noch unbedingt ausschließt. Nach den mir bekannt gewordenen Thatsachen nuß ich aber den Kuppelbau als ein akustisches

8 3 a““ 1 Auch über das für die Ausführung des neuen Berliner Domes zu wählende Baumaterial konnte durch die eingeleiteten erschöpfenden Verhandlungen eine Einigung nicht herbeigeführt

werden und beschloß die Kommission mit 12 gegen 2 Stimmen, daß für die Ausführung des Domes an der bezeichneten Stelle als Baumaterial »Haustein⸗« und

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Für die Anwendung von Haustein stimmte Straeck, v. Ritgen, Lübke, Erbkam, Hitzig, Semper, Herrmann, Voigtel, Engelhard, Gruner, Lucae, 8 während diesem Beschlusse nicht beitraten die Herren: Salzenberg und Flaminius.

Die als Motive zu dem Majoritätsvotum zu Protokoll gegebenen Gründe waren sowohl technischer, wie ästhetischer Natur: Technisch weist die größte Tragfähigkeit des Materials bei einem Bauwerke von voraussichtlich so bedeutenden Raum⸗ dimensionen schon von selber auf den Haustein hin. Aus ästheti⸗ schen Gründen spricht, abgesehen von der Farbe, ferner gegen

Für meine Person habe ich die Frage über Gothik

nicht der Ziegel anzu⸗

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den, für weniger umfangreiche monumentale Bauten sonst mit Recht in Berlin heimischen und neuerdings gepflegten Ziegelbau der Umstand, daß er bei einer gewissen Größe der Bauwerf, in Bezug auf eine freie Bildungsfähigkeit der Formen seimg Dienste versagt. Außerdem würde ein Ziegelbau an dieser Stelle mit den baulichen Umgebungen nicht harmoniren. Enz⸗ lich ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Dom in Haustein⸗Architektur nicht theurer, als seine Ausführung im reich ausgebildeten Ziegelbau werden dürfte. Eine Erwägung, die übrigens bei einem Bauwerke von solcher Bedeutung

nich Die Minorität glaubte, ohne

Motivirung einzulassen, durch die Ausschließung des Ziegel⸗ baus beim Neubau eines evangelischen Doms für Berlin eine zu große Beschränkung des Programms herbeizuführen und erachtete die möglichste Freiheit in der Wahl des Baumaterials

für durchaus wünschenswerth.

Se. Majestät der König und Ihre Majestät die Königin geruhten, am 27. März c. die Kommission in einer Audienz zu empfangen und wurden die Mitglieder derselben durch Ihre Excellenzen die Herren Minister Graf von Itzenplitz und von Mühler Ihren Majestäten, sowie Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin vorgestellt. ““

1“X“ 15— 2 8 8 In der auf den 27. März cr. gleichfalls anberaumten Schlußsitzung beendete die Kommission ihre Arbeiten durch die Vorlesung und Genehmigung des Generalberichts, sowie durch

die Wahl einer Redaktionskommission, bestehend aus den ndem Lübke,

Herren Salzenberg als Vorsitzer

Lucae als Mitgliederern.

Die Redaktionskommission entledigte sich ihres Auftrags der Sichtung und Ordnung der Protokolle ꝛc. bis zum 2. April a. c., an welchem Tage die gesammten Akten und Schriftstücke zu Händen des Vorsitzenden der Kommission Herrn Geheimen Ober⸗Bau⸗Raths Salzenberg, übergeben wurden. v4““

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Domes in Berlin.

Im Auftrage:

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Naum etner Druchzeile 2 ½ Sgr.

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Behren⸗Straße Nr. fa, Eche der Wilhelmsstraße.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Justiz. und Tribunals⸗ ath vös FMabe. zu Königsberg i. Pr. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Hauptmann a. D. Elsner, bisher à la suite der Garde⸗Invaliden⸗Compagnie und Führer der Militär⸗Straf⸗Abtheilung zu Spandau, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem Schleusenmeister Wolff zu Gimritz bei Halle a. S., und dem städtischen Feuerwehrmanne Trosiner zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Webergesellen Wilhelm Kroh zu Parchwitz im Kreise Liegnitz und dem Sackträger Peter Nolden zu Cöln die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

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Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber laute is⸗- Obligationen des Grünberger Kreises im 8.Inn von 8060efrFeneis. Vom 23. August 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Grünberger Kreises auf dem Kreistage vom 8. Mai 1869 beschlossen worden, die zur usführung des vom Kreise unternommenen Baues einer versteinten Straße von der Grenze des Züllichauer Kreises bis zur Grenze des Freistadter Kreises in der Richtung von Schwarmitz uͤber Boyadel nach Kontopp und zur Zahlung eines Zuschusses zu den Kosten des Grunderwerbes der Guben⸗Posener und der Liegnit⸗Glogau⸗Rothenburger Eisenbahn aforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf

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Föün Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläu⸗ iger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In⸗ terese der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus⸗ stlung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buch⸗ staben: Funfzig Tausend Thaler, welche in folg 15,000 Thaler à 500 Thlr. 8 20,000 à 100 15 FIP

50 Thaler 6 nach dem E Schema (a.) auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu ö und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870 ab mit wenigstens jährlich ein und ein halb Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu sind, durch ge eeenn. Privilegium Unsere landesherr⸗ liche Genehmi ung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die ege der Inhaber der bligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen wird, ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur allgemeinen 1b Uichringgen.2 s öchsteigenh Unterschrif undlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift HLedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1869. E““ Go S) Milbseiss,.,—

Graf von Itzenplitz.

und bei⸗

Graf zu Eulenburg. Zugleich für den Finanz⸗Minister.

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Provinz Schlesien. Re terungsbesirt Liegnitz.

Obligation des Grünberger Kreises.

über Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm .. genehmigten Kreis⸗ tagsbeschlüsse vom 8. Mai 1869 wegen Aufnahme einer Schu Mͥa11—A“

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von 50,000 Thalern bekennt sich die ständische Finanz⸗Kommission des Grünberger Kreises, Namens des Kreifes diese, 18 jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darxlehnsschuld von Thalern Preußisch Courant, „welche an den Kreis baar gezahlt worden, und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern ge⸗ schieht vom Jahre 1870 ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 31 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 1 ½ Prozent lährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 11sg e Stsversches ungen nach Maßgabe des genehmigten Til⸗

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jaßr⸗ 1870 ab in dem Monate . . jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibun⸗ gen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfol⸗ gen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Königlich Preußischen Regierung zu Liegnitz, dem Grüneberger Kreisblatt, sowie in einer zu Breslau erscheinenden größeren Zeitung nach näherer Bestimmung der ständischen Finanz⸗Kommission.

„Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu ent⸗ richten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jähr⸗ lich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schul verschreibung, bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Grün⸗ berg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits⸗ termins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom gerr. abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter haedeerücre dungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ oesa ag 25 I. Titel 51 8. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Grünberg.

Zinscoupons koͤnnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Sg.nvgn welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dünee nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbsäge e Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres.. ausgegeben. r die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Grünberg gegen Ablieferung des der älte⸗ ren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an n Inhabes ben Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht⸗ zeitig geschehen ist. 1

Sur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. 8 1 Die ständische Finanz⸗Kommission des Grünberger Kreises.

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taats⸗Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen