1869 / 229 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

usetzen. Nach vollendeter Untersuchung werden die Kursisten in ein nehrere Ar bstanzen a 8 3771

esonderes Zimmer geführt, um daselbst unter Klausur und ohne “” 78 Beczasge Bn, e avikate „vorzüglich gut , 2a v08. b üans

ü 8 nimal- und Maximal⸗Dosenbestimmung schreiben muß. der Prädikate »vorzüglich gut«, »sehr gu ut Indikationen zu

free g 3 ahrfr Unnefnchunng in e epe Kranken⸗ Diejenigen Kandidaten, welche in deesn cherchn. valh en schlecht« zu bedienen. rgsateahtt. a , eie arnr fen 1helsn8 dn 88G—

. 138 bierzu bis spät Abends Zeit, un Lu amme se en. Es wird unkundig befunden worden sind, können, selbst wenn sie genügende wissen⸗ Die erste Censur »vorzüglich gut« darf als Schlußcensur nur §. 5. Hinsichtlich der Meldung zur Prüfung, der Zulassung zu liche leibliche Nahrung aus S 32 * essen die erforder⸗ schaftliche Kenntnisse nachgewiesen haben, als in der medizinischen dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs- den einzelnen Prüfungsabschnitten 9 zer u Wiederholun en derselben Fesctsem zewiher ekonomie des Hauses gegen billige Prüfung bestanden nicht erachtet werden. abschnitten mindestens »sehr gut«, die zweite Censur »sehr gut⸗ der Przfunzbprotokolr⸗ der vinellung der Censuren 5. der Ver⸗/

Nach Themwazitng der Arbeit haben sie dieselbe mit ihrer Unter⸗ den d. Pus mifehg F. er eianethchtksgescehhne S 9 hena 8. * der Kandidat mindestens in drei Abschnitten »sehr öffentlichung der Namen der Approbirten finden die Vorschriften für sdem zur Bearafsichtigung der Kursisten bestellten Assi⸗ jeden Kandidaten vereinigen sich beide heeeesees hg ets.. §. 40. Zur Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte oder ein⸗ 89 Peee Feragne. r bati ls Zahnärzt geac ee zu 8 er n welcher diese am anderen Tage den rüfung wie ad §. 22. 8 zelner Theile der letzteren darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht zu b en mbünsche find 1- 3 8 äynt⸗ nR. ach eSfc naber⸗ ibm 8 In 9 ahle. tder 2 ions⸗Kommission zugesendet. iren.

Ies IKg , und dabei die §. 27. (IV. Die geburtshülfliche und gynalosvgische Prüfung.) Die Censur eschlecht« hat eine Zurückstellung auf mindestens 6, abschoit zu 0 ohrgühren betragen 5 Thlr. für jeden Prüfungsabschnitt ere es Frantheits 0 ls heit mit Angabe der Behandlung Die geburtshülfliche und gynäkologische Prüfung wird zu Berlin 2 die Censur »mittelmäßig« eine Zurückstellung auf mindestens 3 Monate 1 I. V orschriften über die Prüfun der Thierärzte 1 geschichte (§. 17) einzutra Fütebes e. sem Vesfals sejner Krantheits. der Gebäranstalt der Charité und in der geburtshülflichen Universitäts.⸗ zur⸗ Folge. Ueber die Wiederholungsfrist hat sich der Vorsitzende F. 1. Die Approbation darf nur denfensgen Kandidaten ertheilt heitsgeschi chie . 8 Vissh S. 8 weck erhält er die Krank⸗ Klinik, bei den akademischen Examinations⸗Kommissionen in den Gebär⸗ in seinem Bericht gutachtlich zu äußern. werden welche die nachstehend beschriebene thierärztliche Prüfung in Aranghektsgefchichte und site von dem Examinator urück. Beides, Anstalten der betreffenden Universitäten von zweien hierzu ernannten Wer nach zweimaliger Zurückstellung die Prüfung nicht besteht, allen ihren Abschnitten bestanden haben g

der Kursisten zu nd Zournal, behn 85 82 eaufsichtigung Examinatoren vorgenommen. wird zur weiteren Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. 8 §. 2. Die dhierärztuiche Prüfung ist bei einer norddeutschen Thier⸗ G“ - zarzt der klinischen Anstalt in §. 28. Jedem Kandidaten wird abwechselnd von je einem . 1,.2 einzelnen Prüfungsabschnitte sind von den Kandidaten Arzneischule abzulegen. Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Di⸗

8719. Den Whorpenvifiten het der bennsseude Ezraatnee Eraninator eine Gebärende zugetheilt. Dieselbe hat er in Gegenwart u“ ee.Z zurückzulegen. . 8G rekkor und dem Lehrerkollegium der beireffenden Thierarzneischule, ö .eeee effe de Examinator des Examinators, oder, im Behinderungsfalle, des ersten Assistenten er Zeitraum zwischen einem Prüfungsabschnitt und dem nächst: Der zuständigen Centralbehörde bleibt vorbehalten, die Prüfungs⸗ Vistten hat er die von dem Kursist zuwohnen. ei der ersten dieser oder der Ober⸗Hehamme der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode folgenden darf, falls nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfer. Behörde durch geeignete Thierärzte zu ergänzen. Eö“ en veingereig Krankheitsgeschichte und Kindeslage, die Prognose und das einzuschlagende geburtshülfliche tigen, acht Tage nicht übersteigen. Kandidaten, welche diesen oder den §. 3. Die Zulassung zur Prufung ist bedingt durch die Reife für heblicher Mangel in der 8 ihn Behufs Verbesserung er⸗ Verfahren zu bestimmen. Die bei einer normalen Geburt erforder⸗ ihnen sonst bekannt gemachten Prüfungstermin nicht inne halten, Sekunda eines norddeutscher, Gymnasiums oder einer norddeutschen deren Nachträgen zu e. lichen Hülfsleistungen sind von dem Kandidaten selbst auszuführen.] dürfen zur Fortsetzung der Prüfung erst in dem nächstfolgenden Realschule und durch den Nachweis, daß während eines mindestens hat er den Examinanden auch über 8e is andern beiden Visiten Die Vornahme geburtshülflicher Operationen bei normwidrigen Ge.⸗ Pruͤfungsjahre zugelassen werden. dreijährigen Besuchs norddeutscher Thierarzneischulen sämmtliche Dis⸗ Beobachtung überwiesenen Krankheits zülere als die ihm zur speziellen burten bleibt dem Direktor der Gebäranstalt überlassen; der Kandidat §. 42. Diejenigen Kandidaten, welchen in einzelnen Prüfungs⸗ ziplinen des thierärztlichen Studiums absolvirt worden sind. Fähigkeit desselben in der e . und sich von der wird hierbei nur zu etwaniger Assistenz herangezogen. b abschnitten die Censur »schlecht« oder „mittelmäßig« ertheilt worden ist, §. 4. Die Kandidaten haben sich unter Vorlegung des Abgangs⸗

chirurgischen Krankheitsformen, sowie v ichtigen -ee . §. 29. Nach absolvirter Entbindung wird über die dabei gemach⸗ haben die Wahl, ob sie sich den noch nicht absolvirten Prüfungs zeugnisses von der Thierarzneischule der Nachweise über die gchörfen

führung kleinerer chirurgis ie von seiner Fertigkeit in Aus⸗ ten Veobachtungen (§. 28) eine Geburtsgeschichte in deutscher Sprache abschnitten sogleich oder erst nach der ihnen gestatteten Wiederholung Vorlesungen und eines Lebenslaufes, in der Zeit vom 1. April bis

schaffen⸗ gischer Operationen Ueberzeugung zu ver⸗ von dem Kandidaten zu Hause ausgearbeitet und die Versicherung nicht bestandener Abschnitte unterziehen wollen. spätestens 1. Juli jeden Jahres bei der zuständigen Behörde zu melden, d”2h. Waͤhrend der kin 1““ an Eidesstatt hinzugefügt, daß er die vorstehende Arbeit selbst und §. 43. Die Gebühren für die Prüfung als Arzt, welche über ihre Zulasfung zur Prüfung entscheidet.

vgiiche Pri er klinischen Prüfung wird die chirurgisch⸗ ohne fremde Hülfe angefertigt habe. Diese Arbeit wird andern Geburtshelfer sind auf 68 Thlr. festgesetzt. §. 5. Die Prüfung zerfällt in drei selbständige Prüfungs⸗Ab⸗

Kandidaten i üfung zur Erforschung der operativen Fertigkeit des Tages dem Examinator vorgetragen und demnächst in den ersten sieben Davon ist zu rechnen wbscühnitte, naͤmlich die klintsche, die technisch⸗operative und die Schluß⸗

Zu üeg S.) besonderen Termine abgehalten. Tagen des Wochenbettes in Beziehung auf Pflege der Wöchnerin und auf die anatomisch⸗physiologische und patho⸗ prüfung.

bestimmend Sede erhält der Examinand zwei durch das Loos zu des Kindes event. in Beziehung auf etwanige Krankheiten beider logisch⸗anatomische Prüfung . 15 Thlr. 10 Sgr. .6. In der klinischen Prüfung sind jedem Kandidaten zwei

A v 1 ) eine Aufgabe aus dem Bereiche der fortgeführt. 8 auf die chirurgische und ophthalmiatrische kranke Thiere zur Untersuchung, Feststellung der Diagnose und Be⸗

Sberig hens⸗ 19e es Kans ben ex tempore einen Vortrag §. 30. Außerdem ist jeder Kandidat während dieser sieben Tage nt Prüfung. .. 21 handlung auf mindestens drei Tage zu überweisen. Ueber jeden der

Würdigung zu haltan,sen 8 perationsmethoden und deren spezielle von dem Examinator, der ihm die Gebärende zugetheilt hat hinsicht auf die medizinische Prüfung 11 beiden Fälle hat der Kandidat, nach Untersuchung und Feststellung der

zuweisen und die Speratie Snre in der Instrumentenlehre nach⸗ lich seiner Fertigkeit in der geburtshülflichen Antersuchun an auf die geburtshülfliche und gynäkologische Krankheit, eine Krankheitsgeschichte in wissenschaftlicher Form unter

ausführbar ist 8S b ion selbst, soweit dies im konkreten Falle vorhandenen schwangeren, kreißenden, kürzlich . he b. Prüfung . A. 5 8 Klausur auszuarbeiten, und ein ordnungsmäßiges Krankenjournal zu

gabe aus der 1 ehre denhnan zu. vckrichten Hatign 2) vecse Its nicht enhasaas Pdene zu prüfen. In gleicher Weise sollen 85 2 ücsen a eact 8 Pasfns über Nede Falie fssf eh et der . „welche eben⸗ stige pathologische Vorkommnisse i 1 w. riftlichen Bearbeitung statt. 1

ag⸗ d-e-Sen Vortrag zu erörtern und demnächst durch Anstalt G n genleo hen emmniffe 48,9 8 8 auf sachliche Ausgaben und Verwaltungs⸗ Die angewendeten Arzneien hat der Kandidat selbst anzufertigen.

Anlegung des Verb ee wie durch kunstgerechte didaten im Allgemeinen zu ermitteln. 8 a.. Feßen golung des ang gmisch-vögj . 10 10 DPurch den Lehrer der Pharmazie ist der Kandidat besonders in der

eissreber diehenigen Sperabionen, welche in geeigneter Weise an der 14 9 8. eg ge en aabecen eger nis tt e anatomischen vabelund deg gnctaa scewehsea ghlals I16“” der pharmazeutischen Chemie und Technit zu

Keiche, Jeich. hh fehen, sah⸗ „hat der Kandidat dennoch seine Be. Phantom zu unterwerfen. en einer technischen Prüfung am mal der hierauf fallende sachliche Gebührenantheil mit zu enirichten, V Die Kommission besteht aus drei Examinatoren

veh echen. Wee 8 vgra FI und ihren Indikationen Dieselbe besteht in der Diagnose verschiedener regelwidriger Kindes⸗ wogegen derselbe bei Wiederholung eines anderen Prüfungsabschnittes §. 7. Der zweite Prüfungsabschnitt erstreckt sich auf Anatomie,

veKigere Speration die Kusübrun W.“ Überfesfn, statt einer lagen und Ausführung der Entbindung durch die Wendung, ferner mg vn 89 Anrechnung kommt., Akiurgie und Hufbeschlag und umfaßt 1) in der Anatomie: a) Lag

Leiche zu verlangen. Außerd g. andern Operation an der in der Applikation der Zange sowohl an den vorlie 8. 82 §. 44. Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, der Theile (Situs), b) Anfertigung eines Präparats, c) Erläuterun

eeirat, Wachi Ku abe dem erscheint es wünschenswerth, daß der auch an den nachfolgenden Kopf. genden, a erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfungsabschnitte eines oder mehrerer Präparate ex tempore, d) Nachmveis erlangte

mag, jedenfalls noch 85 Beshzunterhinde 8 198 Loos zugefallen sein §. 32. Diejenigen Kandidaten, welche auch nur in einem Theile zuruͤckerstattet. ] ..eellUlebung im Gebrauche des Mikroskops; 2) in der Akiurgie: drei ver⸗

Opebatton an der Leiche vorzunehmen vn eine andere leichtere der geburtshülflichen Prüfung ungenügend besunden worden sind Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für die⸗ schiedene Operationen, nach der Demonstration praktisch auszuführen;

1““ nlaßt wird. ¹durfen als bestanden nicht erachtet werden und haben den ganze 1 selben reglementsmäßig festgesetzten Gebühren von Neuem zu zahlen. 3) im Hufbeschlag: a) praktische Ausführung eines Beschlages, b) Be

Kommisston alljaͤhrtsch 40 50 Auf 77. Prüfungen bestimmt die Prüfungsabschnitt auf Antrag des Vorsitzenden zu wiederholen Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten V schlag kranker Hufe. b

20 Aufgaben über Frakturen und Fr 6 akiurgischer Art und 15 bis 33. (V. Die mündliche Schlußprüfung Die mündli che weitere Gebühren nicht zu entrichten. V Die Prüfungskommission besteht auch hier aus drei Examinato

§. Z1. Als Vervollständigung der cirurgischen Prüh Schlußprüfung wird unter dem Vorsitz des vh. Düe den eglce ve pzs bie Sesen iechfrenbes 14““ 18 üf d alle thierärztlichen

Zandidat guch noch eine klinssch ttechnif dif Prüfung hat der nations⸗Kommission durch mindestens drei, aus der Zahl der faͤr die er Approbirten von der betreffenden Centra ehörde dem Bundesrath S. 8. Gegenstand der Schlußprüfung sind alle thierärz ichen

2en e we wene ee Prüfung vorhergangenen Prüfungsabschnitte ernannten Kommissarien auszu⸗ des Fer e schen Bundes anzuzeigen. Fächer, soweit sie nicht schon in den beiden früheren Prüfungs

den Ebaminatoren fuͤr Chirurgie ein Miiali 5 8 8 ssion außer wählenden Examinatoren und durch einen besonderen Kommissarius . Vorschriften über die Prüfung der Zahnärzte. lbschnitten spezieller Gegenstand der Prüfung gewesen sind. besonders der Ophthalmiatrie gewidmet ban ie 12* et, welches sich für die Staats⸗Arzneikunde oder Hygiene öffentlich abgehalten §. 1. Die Approbation darf nur denjenigen. Kandidaten ertheilt Die Prüfung wird in Gegenwart der ganzen Kommission von ben ist ihm ein Fall einer Augentrankheir 29 e In dersel⸗ §. 34. Zu dieser Prüfung duͤrfen nur diejenigen Kandidaten zu⸗ werden, welche die nachstehend beschriebene. zahnärztliche Prüfung in vier Mitgliedern derselben abgehalten. Mehr als vier Kandidaten

obachtung innerhalb dreier Tage und Fen ntersuchung und Be⸗ gelassen werden, welche in sämmtlichen früheren Prüfungsabs chnit⸗ allen ihren Abschnitten bestanden haben. Eine Ausnahme findet nur dürfen zu einem Termine nicht ns alen werden. 8.

züglichen Krankheitsgeschicht ge und zur Anfertigung der darauf be⸗ mindestens mit dem Prädikat »gut⸗« bestanden sind 5 ken statt für den im §. 6 vorgesehenen Fall. §. 9. Zu einem folgenden rüfungsabschnitt darf nur derjenige

geschichte zu übergeben. mehr als vier Kandi r nd, und zwar nicht §. 2. Die zahnärztliche Prüfung ist vor den für die Prüfungen Kandidat zugelassen werden, welcher den vorhergehenden Prüfungs⸗ Kandidaten in jedem einzelnen Termin. der Aerzte bestehenden Kommissionen abzulegen, denen für die zahn⸗ Abschnitt bestanden hat 8 §. 10. Die Censuren sind je nach dem Ausfall: „vorzüglich gut

§. 22. Das Urtheil über den Ausfa irurgi 1G andl

Prüfung wird aus den Censuren des 26g 8 sher. usg sch 8 v Sn mare mtmhlichen Schlußprüfung soll der Kandidat von ärztlichen Prüfungen ein praktischer Zahnarzt beizuordnen ist.

8 ischen Theiles dieses Prüfungsabschnittes festgestellt. Da aber beide liches Zeugniß Aa allgemeinen medizinischen Ausbildung öffent⸗ §. 3. Die Zulassung zur Pruͤfung ist bedingt: 1) durch die »sehr gut⸗«, »gut«, „mittelmäßig⸗, »schlecht«. Die drei ersten erklären

Theile eine gleiche Wichtigkeit haben, so muß der Examinand, welcher Die Peuf egen. 8 Reife für die Prima eines norddeutschen Gymnasünis oder einer den Kandidaten für bestanden. Hei Stimmengleichheit entscheidet der

in dem einen oder dem anderen Theile den Anforderungen nicht stände der rng eerstreckt sich daher vorzugsweise auf solche Gegen⸗ norddeutschen Realschule erster Ordnung. Dieselbe ist nachzuweisen, Vorsitzende.

gen gt hat, als in der virurgischen Frufung überhaupt nicht bestan⸗ Chirurgie, der g dash 3 speziellen Pathologie und Therapie, der entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer beson⸗ Die Schlußcensur wird aus den Censuren der drei Prüfungs⸗ en erachtet, und für denselben die Wiederholung des ganzen Prü⸗ Fnde 9 8 Hy 7 ur 9. fe, der Pharmakologie und der Staats⸗Arznei⸗ deren Prüfungskommission bei einer der genannten Unterrichtsanstalten, Abschnitte gezogen. Die Schlußcensur »vorzüglich gut« darf nur er⸗

fungsabschnittes nach einer dem Schlußvotum entsprechenden Frist be- zur Praxis in rüler, welche bei einem Arzt, dem die Approbation 2) durch zweijähriges Universitätsstudium, 3) durch den Nachweis theilt werden, wenn der Kandidat sich in allen einzelnen Gegenständen

antragt werden. läufig vNöwengh en Fächern der Medizin ertheilt werden soll, als ge⸗ praktischer Uebung in den technischen zahnärztlichen Arbeiten. der Prüfung eine höhere Censur als »gut« erworben hat.

8 Die Prüfungsverhandlungen über sämmtliche Kursisten sind un⸗ § 36. A 898 vorqegssetg werden müssen. §. 4. Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte. §. 11. Die protokollarischen Verhandlungen über jeden Kandi⸗ mittelbar nach ihrer Entlassung aus der Prüfung dem Vorsitzeden wird 88 vollsta abi 93 Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten Im ersten Abschnitt hat der Kandidat einen ihm vorgeführten daten sind der zuständigen Centralbehörde Behufs Ertheilung der Ap⸗ einzureichen. b.- Praetändige Protokoll unter Seif cng der Censur für jedes Krantheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahn⸗ probation oder Behufs Zulassung zur Wiederholung der nicht bestan⸗ iüs; 23. (III. Die medizinische Prüfung.) Die medizinische den ii. he 8 üch aufgenommen und von dem Vorsitzenden und fleisches, des harten Gaumens u. s. w. zu diagnostiziren, und dem- denen Prüfung vorzulegen.

Prü 7g ist im Wesentlichen eine klinische Prüfung und wird von Inter dem 88 ot zagean. gS nächst ohne Beihülfe unter Klausur eine schriftliche Arbeit über die Der Verhandlung über den ersten Abschnitt sind die vom Kandi⸗

zweien der für dieses Fach ernannten Examinations⸗Kommissarien ab⸗ zu vermerken Lautan oll ist die Gesammtcensur für die Schlußprüfun Natur, Aetiologie und Behandlung des Falles anzufertigen. daten ausgearbeiteten Krankheitsgeschichten in Urschrift, und der Be⸗

gehalten, 1 „mittelmäßig⸗ fo ein Votum auf »schlecht«, oder zwei Vota au Im zweiten Abschnitte hat der Kandidat unter spezieller Aufsicht richt über die bei Gelegenheit der klinischen Prüfung abgehaltene prak⸗ 8 ei der Prüfung selbst wird nach Analogie der Bestimmungen Im Uebri ig 8 8 der Kandidat für nicht bestanden zu erachten. eines Mitgliedes der Prüfungskommisston zehn aus mindestens vierzig tisch⸗pharmazeutische Prüfung beizulegen.

in den §§. 17, 18 und 19 verfahren. 12 leichtit 88 sche et die Pluralität der Stimmen und bei Stim⸗ durch das Loos zu bestimmende Fragen aus dem Gebiete der Anato⸗ In dem Protokoll über den zweiten Abschnitt sind die in den

as Urtheil des Vorsitzenden. mie, Physiologie, allgemeine Pathologie und Therapie, Heilmittellehre einzelnen Unterabtheilungen gestellten oder durch das Loos gezogenen

chirurgischen und Ausgaben namhaft zu machen, desgleichen in dem Protokoll über den

8

§. 24. Ein ganz besonderes Augen ü ü Se. Fommüsarie auf die Kenntnisse Aug Ferses Mlsten. 2. Vrcunge⸗ bbriban sür die ügen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung mit Einschluß der Toxikologie und der speziellen I tedikamente und im Formuliren von Rezepten richten, und den. Schl wird unmittelbar nach Beendigung derselben die dentistischen Pathologie und Therapie schriftlich und ohne Benutzung dritten Abschnitt die von jedem Examinator herangezogenen Prüfungs⸗ vagf 9'8 hierin bei jeder der drei gemeinschaftlichen Woͤchenvisiten 9 Mßonden⸗ 8. Au zfa her gesam Fes rel von Huͤlfsmikteln zu beantworten. gegenstände anzugeben. 25 928 u demselben Zweck aber haben sich noch beide Eraminatoren bestimmt gabe der Censuren für die fünf einzelnen Prüfungsabschnitte m dritten Abschnitt hat der Kandidat seine praktischen Kennt⸗ §. 12. Die beiden ersten rüfungsabschnitte sind im Laufe des enfsces bestimmten Tage der Woche zu vereinigen und jedem 1 88 Demnz 1 nisse in Anfertigung einzelner künstlichen Zähne und ganzer Zahnreihen, Sommersemesters abzuhalten, so daß die Schlußprüfungen mit dem 12 2 auf einem besonderen Bogen, der am Schluß der Prufung verhandlun Sgnnfchs hat der Vorsitzende die vollständigen Prüfungs⸗ sowie im ganzen technischen Theil der Zahnarzneikunde und in der Schluß des Unterrichtsjahres ihren Anfang nehmen können. 8 ankheitsjournal beizufügen ist, a) einige besondere Aufgaben zur didaten b 81. einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kan⸗ Anwendung der verschiedenen Zahninstrumente an einer Leiche oder §. 13. Die Prüfungsgebühren werden von der zuständigen Cen⸗ Vsebugg verschiedener Formen von Arzneimitteln (Mixturen mittelst SSe sen Urkunden, der zuständigen Central⸗Staatsbehörde an einem skelettirten Kopfe nachzuweisen. tralbehörde bestimmt. 8 9 2 Pilen, Labver 2 8, w.) zu sclen welche er so dlih n 8139 Aa vül düemmunga Bei Ertheilung der Ceuß Im vierten Abschntit 88 dersiae 75 Pennggtcn 88 8 8 8 88 b 2 198 Frafangathchen sind die Namen missarien schriftlich zu H.a 1— . g der Censuren aminatoren über die Anatomie ysiologie athologie un er Approbirten von der betreffenden Centralbehörde dem Bundesrathe ftlich zu loͤsen ha Prüfungsabschnitten bb 8. über die Krantheiten derselben und des Zahn. des Norddeutschen Bundes anzuzeigen. 3

und in sämmtlichen

hen die Examinatoren sich nur Diätetik der Zähne 8 Bereitung und Wirkung der Zahnarzneien, und §. 15. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung

fleisches, über die 472* 1