„
3299
Ihgeüru ann
Bekanntmachung. Die Kreis⸗
11166“
Thierarztstelle des Kreises Stallu⸗
poönen ist erledigt und die Bewerbungsfrist auf
Gumbinnen, den 25. September Knigliche Regierung.
1869.
XSe 33741)
EEere
Kassenanweisungen Wechselbestände Lombardbestände Preuss. Staats- Grundstück und
Noten im Verzinsliche Depositen:
mit 2monatlicher Kündigung ... .. .... ..b. 588 * 328,180
mit Zmonatlicher Kündigun
Guthaben der Korr
Iüradean
hinmbt6. Ba
5
Reserve-Fonds
Monats⸗Ue 8 gthums Posen.
1 V a.
ß
Lombardbestände Effekten.. “ Grundstück und diverse
Noten im Umlauf
nn
bersicht
6 Wochen festgesetzt.
Abtheilung des Innern. r ; AII Danziger Privat-Aktien-Bank.
Status am 30. S 1b 426 Gepräghes Geld .. ........ ...... IgtL enn. Thlr. und Noten der Preuss. Ban
eptember 1869.
888 Thlr.
enanweisungen »
orderungen von Korrespondenten..
epositen mit Posen, den
“
zweimonatlicher K 30. September 186 Die Direktion.
ündigung 9.
* vX“ 4
[3370] Mo h
Geprägtes Geld.... Köni g und
3 Wechselbestände
4) Lombardbestände... 5) Eff
6 Banknoten im Umlauf. 2) Guthaben der Theilnehmer am Giro⸗ 3) Depositen⸗Kapitalien..... 8
4) Stamm⸗Kapital..
welches die Stadt⸗Gemeinde der Bank in Gen 10 des Bank⸗Statuts überwiesen hat. 5
der städtischen Bank
a ts⸗Uebersich pro Septmber gemäß §. 23 des Bank⸗Statuts v
Bank⸗Noten, Kassen 4 lehns⸗Scheine....
ekten nach dem Courswerthe Passiva.
den 30. September 1869. 8 Die städtische Ban
Monats⸗Uebersich Ng bebAng Akti
8
Gemünztes Geld. Kassen⸗Anweisung Bank
Eingehahltes Aktienkapital
Banknoten in Umlauf..
Guthaben von Giro⸗Verkehrs
digung .. ..... Reservefonds
t zweimonatli
Privatpersonen mit
Einschluß
Magdeburg, den 3 .
9 b 9H b-, „H „ „ „ 2.„
iche unkündbare Pfand
September 1869. Deutsche Grundk
Otto,
om 18.
11““
Verkehr
1,364,220. b515,420.
Forderungen... 8e aSSI1V a.
2.2 2
Mai 1
t
er Privatbank. va.
1 vza
Bilanz vom 30. September 1869 — emäss Art. 34 alin. 2 des Statuts —
Erworbene unkündüane hypothekarische und Renten- . Thlr.
briefe »⸗
redit- Bank. Landsky.
E
E
EEW1A“
335,410.
““
1869
992,000 297,542 — 871,660 —
. 1,000,000 Fäßba de
8380
NR vnfns.
sin; dsceh ne 3327,176 25,818 2,024,799
465,580 75,400 222,425
325,980 273,856
7,950.
. 8
Laombard. Darlehen
337,132.
32,001. 1,565,450. 311,220.
Realisationsfond des Staatspapier
2,593,500. 2,593,500. V
Gesellschaft.
14 Sgr. — Pf. 18 „ 3 „
“
13816 “ “ 1 W Allgemeine Berliner Omnibus⸗ Einnahme pro Monat September 43,545 Thlr. 10 „
1869. . Dur ich der Wagen täglich ... Stand der rankfurter Bank
am 30. September 1869. 88S Hihrten Fl 18,206,000 — Fl. Gemünztes Geld und Silber⸗Barren. Fl. 206 — Fl. Diskontirte Wechsel . » 12,934,200 + „ Vorschüsse gegen Unterpfänder » 3,332,000 £h » Wechsel nn auswärtige Plätze.. » 6,700,200 + „ Bank⸗Immobilien und verschiedene Aktiva . „»„ 4853,000 + Darlehen an den St he. “ Statuten) „ 9 Staatspapiere u“ Diskontirte verlooste g.:
Bankscheine im Umlauf Giro⸗Kreditoren ööö. Eingezahltes Aktien⸗Kapital Unverzinsliche Baar⸗Hepositen 4 Unerhobene Dividende...... F. N..n⸗ „ P.
“ Monats⸗Uebersicht 8 “
8 EE1““
[3373]
1 20,000 633,900
69,4
8
Fl. 28,431,500 + Fl. 1,797,000 . 6,511,v300 — „ 881,000 2„ 10,000,000 ee G,190
9 der 1 8 Cölnischen Privat⸗Bank. 8 Aktiva. Gemünztes Geld...... EEE11““ . Thlr. Kassen⸗Anweisungen und Noten der Preußischen Bank » Wechselbestände
Lombardbestände...
Diverse Forderungen und Immobilien ...... Passiva.
2 22
Banknoten im Umlauf Guthaben von Privatpe Verz ne ich rdehronenen itali erzinsliche Depositen⸗Kapitalien: . nnit zweimonatlicher dänbigunzofrts Thlr. 85,500 mit dreimonatlicher Kündigungsfrist. » 1,207,000 oͤln, den 30. September 1869. J1“ Mee Pkerlköhn.
Oldenburgischen Landesbank 8 Pber 30. September 1890. “ “ Aectiva. 1 “ 50,319. 15. 7. 86,480. 6. 4. 6,380. 28. 8. 60,698. 17. 5. 85,915. —. —. 300,000. —. —. 13,638. 16. 11.
Wechsel ESektsm.:..ZJ.. v. G.c. Diskontirte verlooste Effekten Konto-Korrent-Debitoren
Nicht eingeforderte Di;verse
67,000. —. —. „ 980,244. 12. 8. - 430,910. —. —.
2,078,154. 12. 8. Thlr. 2,685,487. 7. 7
500,000. —. —. 2,416. 21. 4. 180,366. 18. 2.
88 8 “ au“ 8b Passiva. 141u“*“ ... Konto-Korrent-Kreditoren. . Depositen und Einlagen auf Konto ⸗ Diverse ¹ TII. 685,297. 7ö. 7. 2,90900 000 — —.
“ “ ri “ v, 2 2 ; 113““ ——
Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Den nach Inhalt unserer Bekanntmachung für den Verkehr zwischen allen zur Hin⸗ und Rückfahrt eingeführten Billets, ab gelöst werden, wird eine
gestalt, daß sie zur Rückfahrt auch noch am zweiten Kalendertage nach ihrer Ausgabe und Abstempelung benutzt werden können. Dabei werden Sonn⸗ und Festtage, welche w schen dem Tage der Lösung lnd eahbeumm ür die Hinfahrt und dem Tage der Rückfahrt Berlin, den 85 September 1869. 15 8 v“ Das Direktorium.
ier folgt die besondere Beilage
27,322. 21. 11.
2,703. 28. 1.
Eisenbahn. vom 26. Juli 1867
unseren Stationen und Haltepunkten welche vom 1. Oktober c.
dreitägige Gültigkeit beigelegt, der⸗
Besonde
re Beilage 8
es Koͤniglich Preußischen Staats⸗
v 231 vom 2.
Schutz der im F
Das Rathhaus zu Breslau. (III.
E 1815. — Ueber einige auf die amilie ormirten Kirche zu Frankfurt a. O.
elde
Der Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bu d.
Grund des von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes in der Sitzung desselben vom 18. April 1868 gefaßten Beschlusses: auf Herstellung eines gemeinsamen Strafrechts für die Staaten des Norddeutschen Bundes —, und des von Sei ten des Bundesrathes in elben vo 3 1868 erklärten Beitritts sse ist auf Ersuchen des Bundeskanzlers v Königlich preußischen Justiz⸗ Minister die deiisienung des Entwurfs eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund veranlaßt worden. ist von dem Bundeskanzler im Juli d. J. nd der allgemeinen Beurtheilung übergeben und gegenwärtig der Vorberathung einer von dem Bundes⸗ rathe zu diesem Behufe erwählten, aus sieben Juristen Nord⸗ deutschlands zusammengesetzten Kommission unterbreitet worden, welche am 1. d. M. ihre Sitzungen begonnen hat. Die Be⸗ rathungen der Kommission werden von dem Königlich preußi⸗ schen Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt geleitet, Mitglieder derselben sind außer diesem preußischerseits der Geheime Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Friedberg, der Appellationsgerichts⸗Rath Bürgers und der Justiz⸗Rath und Rechts⸗Anwalt Dorn, sowie ferner der Königlich sächsische General⸗Staatsanwalt Dr. Schwarze, der Großherzog⸗ lich mecklenburgische Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath Dr. Budde und der Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Donandt.
Der Entwurf soll das für das Bundesgebiet fortan gel⸗ tende gemeine Strafrecht geben, und als solches an Stelle der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden kodifizirten Straf⸗ gesetzbücher, sowie des in einzelnen Territorien noch geltenden gemeinen deutschen Kriminalrechts treten. Es werden daher durch die Einführung desselben gesetz folgende gegen⸗ wärtig im Bereiche des Norddeutschen Bundes in Geltung be⸗ findliche Strafrechtsgruppen außer Wirksamkeit gesetzt: 1) das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, welches außer dem Königreiche Preußen auch in dem Fürstenthum Waldeck, in dem Großherzogthum Oldenburg und in der freien und
ansestadt Lübeck im Wesentlichen eingeführt ist; 2) das Königlich üchsische revidirte faraggesebuch vom 1. Oktober 1868, 3) das Großherzoglich hessische Strafgesetzbuch vom 17. September 1841; 4 das Thuͤringische Strafgesetzbuch, welches im Großherzogthum Sachsen⸗Weimar, in den Herzogthümern Meiningen, Coburg⸗ Gotha, Anhalt und in den Füͤrstenthümern Schwarzburg⸗ Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie Gesetzeskraft hat; 5) das Braun⸗ schweigsche Kriminalgesetzbuch vom 10. Juli 1840, welches im Wesentlichen auch für das Fürstenthum Lippe⸗Detmold Geltung hat; 6) das Altenburgische Kriminalgesetzbuch vom 3 Mai 841, 7) das Hamburgische Kriminalgesetzbuch vom 30. April 1869; sowie 8) das gemeine deutsche Strafrecht, welches noch im Herzogthum Lauen urg, in den Großherzogthümern Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz, in dem Fürstenthum Fchaumburg.Lippe und in der freien Hansestadt Bremen in raft ist. .Dagegen bleiben neben den Bestimmungen des Entwurfes in Geltung, die in besonderen Hunnesgese en „beispielsweise dem Gesetze über das Postwesen vom 2. November 1867, ent⸗ haltenen Vorschriften, sowie diejenigen Bestimmungen der Partikular⸗Landesgesetze, rücksichtlich deren das gemeine Straf⸗ gesetzbuch nichts enthält. Zu den letzteren gehören beispielsweise die Steuer⸗ und Zollgesetze, die Gesetze gegen den Mißbrauch der Presse, des Vereinsre ts, sowie die Gesetze über den Holz⸗ diebstahl. Auch dürfen die Landesgesetze nach dem Entwurf fortan nur die in demselben enthaltenen Strafarten, ausge⸗ nommen die schwereren Strafen des Todes und des Zuchthauses, sean di heseh Straffolgen des Ehrverlustes und der Polizei⸗ ufsicht, androhen.
Die bei Fufegung des Entwurfes beobachtete Methode besteht in dem Anschlusse an das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 und en für den neuen m All schen Bunde vereinigten Staaten ausgedehnt haben zahlreiche Aenderungen in den von der und Rechtsübung beanstandeten Vorschriften desselben unden. Die wichtigsten derselben sind folgende: Die
in dem Ausbaue de
worden; doch attge⸗
19 7
Wissenschaft 1
odes⸗] mente, Arzneien, Hau
strafe wird auf die drei Verbrechen des Mordes, des 8. und der schweren hat⸗ Dauer der jetzigen ahren
verrathes gegen einen Bundesfürsten, lichkeit gegen einen solchen beschrankt. — Die Zuchthausstrafe ist in ihrem Mindestbetrage von zwei auf ein Jahr, und in ihrem Höch betrage von zwan ig Jahren auf funfzehn Jahre, desgleichen die Dauer der Einschliez ung in ihrem Höchstbetrage von
ö. Verurtheilung zur Zuchthausstrafe der bürgerlichen Ehrenrechte nicht mehr von sich. — Nach Verbüßung der Hälfte einer längeren oder Gefängnißstrafe kann der Verurtheilte vorläu werden und sich durch gute Führung den Erlaß des Strafrestes erwerben. (Beurlaubung). — Die Zahl der strafbaren Hand⸗ üngen, bei denen die Polizei⸗Aufsicht atthaft sein soll, ist be⸗ schränkt, das Ermessen des Richters immt, ob dieselbe statt⸗ finden darf, die Landes⸗Polizeibehörde erhält hierdurch die Er⸗ mächtigun „ die Polizei⸗Aufsicht eintreten zu lassen. — Die strafrechtliche Verfolgbarkeit beginnt erst mit dem zwölften Lebensjahre. — Die Strafminima sind in einer Reihe von Fällen aufgehoben, die Zulaͤssigkeit mildernder Umstaͤnde ist auf eine größere Anzahl von Faͤllen ausgedehnt. — Erlittene Untersuchungshaft kann vom Richter auf die Strafe angerech⸗ net werden. — Der Kreis der nur auf Antrag zu verfolgen⸗ den strafbaren Handlungen ist erweitert. 2 fi blos eine Verjä rung der Strafverfolgung 3 erkannten Strafe statt.
Die systematische Anordnung des Entwurfes ist von den preußischen Strafgesetzbuche entlehnt. Der Entwurf zerfällt nach Voranschickung einleitender Bestimmungen in drei Theile, deren erster zin 5 Abschnitten »Von der Bestrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen⸗ handelt; der zweite Theil ent hält in 31 Abschnitten die Lehre »Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung«, der dritte Theil handelt von den »Von den Uebertretungen« und zerfällt in 4 Abschnitte. Der ganze Entwurf umfaßt 356 P phen. M
ieht den Verlust echtswegen nach
Zuchthaus⸗
—
sondern
zwanzig Jahre auf zehn Jahre herabgesetzt.
8 8
8
8—
Die dem Entwurfe beigegebenen Motive haben sich mehr
die Aufgabe gestellt, schen Strafgesetzbuche Gründe ausführlicher Gesetzb übereinsti
den Entwurf da, wo er von dem preußi⸗ abweicht, zu rechtfertigen, als auch da die darzulegen, wo der Entwurf mit jenem mt. Bei eir e Beibringung s nothwendig g 1 Form abgesonderter, dem Texte als An⸗ agen beigegebener Denkschriften ewählt worden. — Dies ist namentlich hinsichtlich der Todesstrafe geschehen, über welche den Motiven eine wesentlich historische Abhandlung beigegeben ist.
1 als 170 Jahre vor dem Abschluß der Genfer Konvention haben die brandenburgisch⸗hohenzollernschen Fürsten den im Kriege verwundeten, sowohl eigenen, wie fremden Truppen durch Spezialverträge eine so humane Behandlung zu sichern versucht, wie sie die genannte Konvention zum internationalen Grundsatz erhoben hat. Die der diesjährigen internationalen Konferenz von dem Professor Dr. E. Gurlt überreichte, in den »Verhandlungen der internationalen Kon⸗ ferenz u. s. w.⸗« (Berlin, 1869) S. 352 ff. jetzt veröffentlichte Denkschrift: »Der internationale Schutz der im Felde verwun⸗ deten und erkrankten Krie er und die freiwillige Kriegs⸗Kranken⸗ pflege in Preußen⸗ ie hierüber vorhandenen Dokumente aus der brandenburgisch⸗preußischen Kriegsgeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts zusammengestellt ir geben nachstehend eine Uebersicht derselben.
„8⸗ Die alteste bekannte Urkunde ist die während des fran
zösisch⸗niederländischen Krieges von dem Kurfürsten rich III. von Brandenbur mit dem Grafen d'Asfeld am 12. Oktober 1689 abgeschlossene Konven tion von Bonn. In diesem Vertrage wurde der französischen Garnison von Bonn die eförderung ihrer Kranken und Be⸗ chädigten zu Wasser unter sicherem Geleit bis Mont⸗Royal und ihnen sowohl wie ihren Begleitern und Wäͤrtern, u. A. den Feldscherern, völlige Sicherheit, eb
geräth, Mundko
d Mess Nothwen⸗
u“]
bei denen zur
Fried- französischen Marschall
so die nöthigen Medika⸗