Prinz Friedrich Carl von Preußen, der
Mecklenburg. Schwerin, 2. Oktober. Der Fürst
und die Fürstin Adolph von Schwarzburg⸗Rudolstadt
sind am Dienstag dieser Woche von Ludwigslust wieder ab⸗
ereist. Se Am 30. v. M. ist der Fürst Heinrich VII. Reuß und n der Nacht auf den 1. d. M. sind Se. Königliche Hoheit der ürst Hein⸗
rich XVII. Reuß und der Prinz Windischgrätz, jüngerer
Bruder des Fürsten Hugo Windischgrätz, in Ludwigslust ein⸗
getroffen. . — Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat am gestri⸗ gen Tage mit den in Ludwigslust anwesenden fürstlichen Gästen im Buchholze gejagt. Heute findet Jagd in Friedrichs⸗
moor statt. 8 Schaumburg⸗Lippe. Bückeburg, 2. Oktober. Die Kr. 8 der Peeugehur. Fipfäisches Landes⸗
heute ausgegebene Verordnungen« enthält das Gesetz, betreffend die Feststellung
des Landeskassen⸗Etats für 1869. Sachsen. Dresden, 1. Oktober. Nach §. 1 des bei der I. Kammer gestern eingegangenen Entwurfs zu einem Gesetze, die Aufhebung des Instituts der Kommunalgarde ꝛc. betreffend, wird die Kommunalgarde in allen Orten, wo sie zur Zeit be⸗ steht, aufgehoben; alle in Beziehung auf dieses Institut seit er giltigen Gesetze und Verordnungen werden außer Wirksamkeit esetzt. vünden ist, die Gemeinde⸗Obrigkeiten verpflichtet, im Einverneh⸗ men mit den Gemeindevertretern und beziehentlich der Sicher⸗ heitspolizei⸗Behörde des Ortes, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtung dahin zu treffen, daß zu Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, sowie zu Sicherung des öffentlichen und Privateigenthums den mit Handhabung der öffentlichen Sicherheit beauftragten Behörden auf deren Verlangen bewaffnete Unterstützung gewährt und die nöthigen Wachen, namentlich bei Feuersgefahr, gestellt werden können. Wo eine Schützengesellschaft besteht, ist diese zu dem erwähnten Sicherheits⸗ dienst zu verwenden, Lehnt diese die Uebernahme ab oder würde
durch dieselbe oder eine andere bereits bestehende Einrichtung der Zweck nicht befriedigend erreicht werden können, so sind sämmt⸗
lcche selbständige männliche Ortseinwohner verpflichtet, die S
nach Maßgabe der durch ein besonderes Regulativ zu treffenden örtlichen Einrichtung zukommenden persönlichen Dienstleistungen bei einer zu errichtenden bewaffneten Schutzwehr unweigerlich und unentgeltlich zu leisten. Unumgängliche baare Auslagen und die Kosten der Bewaffnung von Gemeindemitgliedern,
welche sie sich aus eigenen Mitteln anzuschaffen nicht vermögen,
werden aus der Gemeindekasse übertragen. — Der bei der II. Kammer eingegangene Finanzgesetz⸗Entwurf auf die Jahre 1870 und 1871 bestimmt die Einnahme und die Ausgabe für in j genannten Jahre im ordentlichen Staatsbudget auf 12,574,394 Thlr., außerdem zu außerordentlichen Staats⸗ zwecken für beide Jahre zusammen noch 6,595,100 Thlr. Chemnitz, 3. Oktober. In vergangener Nacht hat eine Feuersbrunst die benachbarte kleine Stadt Frauenstein (1300 Ein⸗ vohner) fast ganz zerstört. Vier Fünftheile der Stadt sind iedergebrannt, darunter die Kirche, das Rathhaus und die Schulen. I 8 HFessen. Darmstadt, 2. Oktober. Der Prinz und die Prinzessin Ludwig haben gestern den Sommeraufent⸗ halt auf Jagdschloß Kranichstein beschlossen und mit ihren
Kindern das Neue Palais dahier wieder bezogen.
Baeaden.
6 Karlsruhe, 25, September. Aus dem Vor⸗ trag, mit welchem der Präsident des Finanz⸗Ministeriums die Uebergabe des Budgets an die Kammer begleitet hat, ist her⸗ vorzuheben: 1) der Schuldenstand der Eisenbahnschuldentilgungs⸗ kasse betrug am 1. Januar 1869: 107,560,330 Fl., worunker 3 ½⅔ Mill. Papiergeld. 2) Der eigentliche Staatsaufwand über⸗ stieg in der Periode 1866/67 den Voranschlag um 820,308 Fl., darunter beim Kriegs⸗Ministerium 800,347 Fl. 3) Der außerordentliche Aufwand überstieg den Voranschlag um 2,607,940 Fl. „darunter ein Mehraufwand der Kriegsverwal⸗ tung um 4,055,328 Fl. (somit Minderaufwand der übrigen Verwaltungen). 4) Die ordentliche Reineinnahme beträgt gegen den Voranschlag mehr 2,335,338 Fl., die außer⸗ ordentliche Einnahme mehr um 503,327 Fl. 5) Ge⸗ gen die ordentlichen und außerordentlichen Reineinnah⸗ men beträgt der gesammte Staatsaufwand der Periode 1866/67 mehr 2,358,835 Fl., um welche sich der Betriebsfonds vermindert hat. 6) Gegenüber dem Budgetvoranschlag für 1866/67, welcher zur Bestreitung des außerordentlichen Auf⸗ wandes selbst schon eine Verminderung des Betriebsfonds um 1,769,151 Fl. vorgesehen hatte, beträgt der Mehraufwand 589,683 Fl. — Nachdem im Weiteren die Grundsätze, welche bei der Aufstellung des Voranschlags der Ausgaben und Ein⸗ nahmen pro 1870/71 maßgebend waren, entwickelt sind, wird begründet, daß für die nächste Periode im Großen und Ganzen
Dagegen sind aller Orten, wo ein Bedürfniß dazu vor⸗
v“ keine Ffnn e Fo erd können, als dies zur Zeit der ü sei. Namentlich erscheine bei den direkten Steuern eine 8 ückkehr zu den Steuersäͤtzen, wie sie bis 1868 bestanden haben, nicht thunlich. Dagegen konnte dem Wunsche nach Erleichterung in der Richtung will⸗ fahrt werden, daß die Weinaccise und das Weinohmgeld nur mit den bis zum Jahr 1868 geltenden geringeren Sätzen in das Budget eingeführt wurden. Diese Erleichterung bedeutet für unsere Staatseinnahme einen Ausfall von beiläufig 400,000 Fl. Aus dem Budgetvoranschlag ist Folgendes hervorzuheben: 1) der eigentliche Staatsaufwand soll für die kommende Periode im Durchschnitt der zwei Jahre pro Jahr betragen 14,302,009 Fl, was gegen früher ein Mehr ist von 32,313 Fl. 2) Die reine Einnahme für 1870 bezifsert sich nach dem Budget auf 14,434,713 Fl. (pro 1869 waren es 14,459,897 Fl.) 3) Das vorliegende zweijährige Budget schließt ab mit einem Ueberschuß der Einnahmen um 189,204, beziehungsweise 76,144 Fl., er⸗ reicht somit nicht den im Finanzgesetz für 1868/69 vorgesehenen Ueberschuß von 554,478 Fl. »Nichtsdestoweniger«, sagt der Vortrag des Präsidenten des Finanz⸗Ministeriums, »ist das Gesammtresultat ein befriedigendes, wenn in Anschlag gebracht wird, daß der eigentliche Staatsaufwand ein höherer geworden ist, während die reine Einnahme, und zwar in Folge einer Steuerermäßigung, sich als eine geringere darstellt. Bei der Aufstellung des Budgetentwurfs wurde mit Vorsicht zu Werke gegangen, so daß unter normalen Verhältnissen der Verwirk⸗
lichung mit Beruhigung entgegengesehen werden kann.« ew — 1. Oktober. Unter den Gesetzentwürfen, welche bis jetzt
den Kammern vorgelegt sind „befindet sich auch der Vertrag zwischen dem Großherzogthum Baden und dem Norddeutschen Bunde, betreffend Einführung der gegenseitigen militärischen Freizügigkeit Derselbe lautet nach der »Karlsruher Zeitung«:
Art. 1. Badische Staatsangehörige sind berechtigt, innerhalb des Bundesgebiets, und Angehörige des Norddeutschen Bundes in Baden sich der Mustexung zu unterziehen. Die Entscheidungen der mustern⸗ den Ersatz⸗(Aushebungs⸗) Behörde, sowie die darüber ordnungsmäßig ausgestellten Ausweise, haben die gleiche Geltung, als wenn die Ge⸗ stellung vor die heimathliche Ersatz⸗(Aushebungs⸗) Behörde erfolgt wäre.
Art. 2. Es steht badischen Staatsangehörigen frei, im Nord⸗ deutschen Bunde, beziehentlich Angehörigen des letztern im Großherzog⸗ thum Baden, ihre aktive Militärdienstpflicht mit der Wirkung abzu⸗ leisten, daß sie damit der Verpflichtung zum aktiven Dienst in ihrem Heimathsstaat genügen. Dieselben werden dabei in allen militärischen Beziehungen wie eigene Landesangehörige behandelt.
Art. 3. Die in Vorstehendem (Artikel 1 und 2) erwähnten Be⸗ rechtigungen finden auch Anwendung auf das Großherzogthum Hessen südlich des Main, dergestalt, daß Angehörige des letztern in Baden und badische Staatsangehoͤrige im Großherzogthum Hessen südlich des Main sich der Musterung unterziehen, beziehungsweise ihre Militär⸗ dienstpflicht ableisten dürfen.
Art. 4. Die Musterung derjenigen Militärpflichtigen, welche von der Berechtigung des Art. 1 Gebrauch machen, erfolgt nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze und Verordnungen desjenigen der kontrahiren⸗ den Theile, vor dessen Ersatz⸗ Behörde dieselben sich stellen. Gesuche um Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienst bleiben jedoch stets der Entscheidung der heimathlichen Ersatz⸗ (Aus⸗ beungs. Behoͤrde vorbehalten. Desgleichen steht letzterer die defini⸗ tive Entscheidung über solche Angehörige des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise des Großherzogthums Hessen südlich des Main zu, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen militärischen Ssen gtetüüingen fähig sind, welche ihrem bürgerlichen Berufe ent⸗ prechen.
Art. 5. Während der Dienstzeit unterliegt jeder Militärpflichtige den Militärstrafgesetzen desjenigen der kontrahirenden Theile, in wel⸗ chem er dient. Deserteure, welche in ihrem Heimathstaat betreten werden, sind daselbst wegen der Desertion sowohl als etwaiger anderer damit zusammenhängender militärischer Vergehen nach den Gesetzen des Heimathstaates zu bestrafen.
Art. 6. Nach vollendeter aktiver Dienstzeit erfolgt der Uebertritt zur Reserve des Heimathstaates. 1b
Art. 7. Ein Ersatz der durch Einstellung eines Militärpflichtigen auf Grund des Artikel 2 gegenwärtigen Vertrags entstehenden Kosten Seitens des Heimathstaates findet nicht statt. Nach Maßgabe der Gesetzgebung desjenigen Staates, in welchem die Dienstpflicht abge⸗ leistet wird, werden auch etwaige Invaliden⸗Pensions⸗Ansprüche ge⸗ regelt. Ebenso fällt die Zahlung der Pension dem vorbezeichneten Staate zur Last, ohne Rücksicht darauf, ob der Invalide in der Folge⸗ zeit seinen Wohnsitz in das Gebiet des andern der beiden kontrahi⸗ renden Staaten verlegt.
Art. 8. Die zur Ausführung dieses Vertrages erforderlichen Bestimmungen bleiben besonderer Vereinbarung zwischen dem Bundes⸗ Präsidium und der Großh. badischen Regierung vorbehalten.
Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden spebestens bis zum 31. Oktober er, in Berlin bewirkt werden. Derselbe soll vorläufig bis zum 1. Oktober 1870 gelten und von gedachtem Zeitpunkte ab weiter von Jahr zu Jahr verbindlich bleiben, sofern nicht einer der kontrahirenden Theile dem andern 6 Monate vorher die Absicht kund⸗ giebt, den Vertrag aufzuheben. Für den Fall der Mobilmachung eines oder beider der kontrahirenden Theile tritt für die Dauer der⸗ selben der gegenwärtige Vertrag außer Kraft. Es behäͤlt derselbe
rderungen an die Steuerkraft gestellt werden
seoch im Fagl der Aufkandigung sowohl, als der Mobj 1
EeRetae heighgischng. pveiche auf Sde ncane stn 2 V runaenafancen, Sefanzemetenals sberden, den betrefenden 3 ing zur Zeit der Aufkü ise ge assung Mobilmachung bereits in Erftfdung ihra fi nen aeg begschungswehse Ausführung konstatirt. sind, bis zur Vollendung der letzteren seine Geltun scamit der an dem jeweiligen Sitze der süddeutschen Festungs⸗ Zürttembe S . 8. Kommission kommandirtekpreußische Militaͤrb ichti
“ imberg. Stuttgart, 30. September den jährlichen Kontrolinspiz 28 vem bevel nacgtigte, welcher Koönig hat sich heute Nachmittag nach begeben, der fuͤdgeutschen Fetun wißteungen der gemeinsamen Festungsmaterials vrmen dort aus den Detachements⸗AUebungen des abr; lichen besimmt is, au desem dias öndiher seommissarkns geinumehmen ibend den 2. Oktober in Scharnha süddeutscheu Festun 8 — ngen der hierher zurückkehren und am Bonnzausedevefweltn, von dort Eigenthum ernagepamishon, Seeen 2 senelnsamhe bewegliche sich nach Metzingen begeben, um dort bis zum Schluß der De⸗ in welchen es sich um wesentliche Aenderungen 82 Iaslm Sr- tachements⸗Ulebungen, den 6. Oktober, zu verweilen und sodann meinsamen Festungsmaterials handelt, sowie bei sonftlgen wichtigetin 3 an diesem Tage mit der Königin, welche am 5. in Metzingen gehort 8 karge ge. wird der preußische Militärbevollmächtigte vorher eintreffen wird, nach Friedrichshafen zurückkehren V deutschen Festungstontm siesem, bease 8 ö Berathungen der füͤd⸗ — 5 b — 181 sko en werden.
erofrenc,n 88 .Seeee Die „Bayer. Landes⸗ denjenigen Fragen, welche sich auf die Wahrung des Zu- Norddeutschen Bunde, Sanle Vereinbarung zwischen dem bez es Defensivsystems zwischen Nord⸗ und Suddeutsch⸗ 2 unde, Bayern, Württemberg, Baden und und in gelegenheiten, welche von wesent⸗
b 1 b lichem Ei sche ddi Hessen, die zukünftige Behandlung des gemeinschaftlichen beweg⸗ V werden daclrgh gu 5⸗ vhe keanhs hg, ’“ .
lichen Eigenthums in den vormaligen Bund 8 esfestu stände die A 2 eg 1 . nsichten d d 8
Lüne peästatt und Land . etreffend. E1“ chleunigung halber in dan eden 18 Vendes,. 3 - genden Wortlaut: EEET116““ vwvoollmächtigten hören. In so weit die füddeutschen Regierungen den 6. Juli 1869. etwa hierauf Seitens des Norddeutschen Bundes gemachten Vor. ls der vormaligen schlägen eine Folge zu geben nicht in der Lage sein sollten, werden sie
u, wird zur Zeit die Gründe hierfür dem Norddeutschen Bunde mittheilen. Analoges
sselbe, wie bisher, im gemeinsgaft. Verfahren findet durch den Norddeutschen Bund gegenüber den süd⸗
ten verbleibe der gegenwärtigen Konferenz ver⸗ deutschen Regierungen statt.
Steherb ern und als solches im Interesse des allge⸗ Zusatzprotokoll vom
ertheidigungssystems verwaltet, erhalten und ergänzt barung kann Seitens eines rahirenden Regierungen ge⸗
8 kündigt werden bleibt jed 65, 9; 1 2) Das gemeinsame Material der Ff in jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein J andau wird von bun beftafenben ESsbungen, E1“ und gültig. Alsdann treten die Rechtsverhaltnisse jedes betheiligten Mit⸗
hc⸗ 1cert gt ehalten voadeh in “ V von “ vn enig Föna ah Söbest dn aszsat der Kaang 1 Uilinzung nbernehmen diejenigen Staaten, welchen die Vernuag V Kenec ahem k Petsseg über Einsehung unge gbrreirfarnen Beunos. um sich gegenseitig von dem Zustande dieses Materials,
1 Regie⸗ übergeben und die im Vorjahre
Die gegenwärtige Verein⸗
rnen
Vollmacht versehen (folgen die Namen) ängiger
M⸗ —¹ welche nach vor Mittheilung der gegenseitig in Ordnung befamndenen Veith agrdangiger übereingekom⸗-
behaltlich der Ratifikation über
folgende Artikel
Verwaltung und von seiner für den Z n/ men sind: p b n Zweck der Verthei⸗ Art. 1. Bayern, Württemberg und F ate 29 . er art un Den Vorsitz; fühn G 5) Bene gnege Sehtember eine Felpüsfang. Ieivere lassen. nächst auf drei Sn- Den Vorsiz füͤhrt vorläufig Bayern zu⸗ ’1 e eine besondere Inspizirungs⸗ Art. 2. Die K. issi
0 he * .-n ommissio gen nctoß Hercfrte, welce zusanenengeseße wird; a) für die Festun⸗ drei Staaten. Jeder Stagt e rhebeeh 5 5* re s Landau aus: 1) einem Kommissarius der süd⸗ ordnen, doch kann für jeden einzelnen Staat 2 je Ein Fütbe 8
deutschen Fest gegeben werden. Der Kommission wird von den drei Regierungen
estungskommission, 2) dem preußischen Militärbevollmaäͤ jeweiligen Sitze der süddeutschen Festun Kommiich⸗ das 1 inistrati 1 F g iission, 8e e technische und administrative Hülfspersonal gemeinsam
m Norddeutschen Bunde be General A b . er 1 er rt. 3. Die Kommission hat die Aufgabe, die No⸗ - waltung des bezüglichen Festungsm ateesterng,; er die Ver⸗ des gemeinsamen Festungsmaterials der de Verwaltung tung der Inspizirung in 10c0; b) fuͤr die Festun Pn ist, zur Lei⸗ Ulm, Rastatt und Landau, die Festungswerke und Festu vAenagen tmemm böhere pre 9 chen Artillerte Bffter, 8 eung. Hedehn weengt⸗ V 1818ghs üüberhaupt die Vertheidigungsfähigkeit der genannten Pesude chen Ingenieur⸗Offizier, 3) einem Bevollmächtigten d ische Wemeinen milinärischen und technischen Anford füddeutschen Regierungen, über 2 gten der drei das strategische Verhältniß derselben zu einander, sowi 6 derungen, besondere Vereinbarungen treffen w. r 4) zmandirung diese letzteren deutschen Festungen und Defensivanlagen, dann ds 8- 3a. hn süddeutschen Festungs⸗Kommission Eö“ Kommissarius der Festungen zu überwachen. Außerdem faͤllt in d 6s Iähs. ner Bestimmung mit Rückst je milsset die unter a. 4 gegebene wägung der Bau und die erhe den Kreis ihrer Er⸗ g mit Rücksicht auf die militärischen Rangverhältnisse es militärische Benutzung grategisce haltung, Eieensage Borforge fir di⸗
2 2 * . „ p„ 7 . 2 2 „ die 1 2 G 2 2 1 t ü bör etgbsofftzier gmn üeußischerhöherer Artillerte⸗ yffizier, ein preußischer Antnne S8es Fehaltung oder , Vorhandener, wie über die nheese ieen 1 ommissarius der füddeutschen Festungs⸗ bahnen und militärisch wichti er Straß ie Erbauung neuer Eisen⸗
6) Die Inspizirung erstrect sich aus. nachigterz Summa Fatt e S Aommmeston 8r Predith gfe
1 ni End de ngtcrhtbnist gest der vorjͤhrigen Inspiticung;, Hiefeär Sen nend, I 8 t 1 a Rapport an die nspizirungs⸗Kommission über Bestandesänderungen durch Verbrauch, V stigen „Verkauf oder s Abgang, beziehungsweise durch Ersatz oder Reuanschffader nfonftigen veeen in Bezu das gemeinsame Materi vorgenommenen . 3 Hierbei allgemeine vergleichende Nachweisung des Sollstandes,
— 5 r lichen Bestandes und der hieraus sich ergebenden Mehr⸗ oder 29 rperraͤthe der wichtigeren Ausrüstungsgegenstände; 2) Einsicht — var dung der Inventare an Ort und Stelle: Detailnachweisung; 29% 8. eich der Inventare emnit dem wirklichen Bestande nach Menge 1. eschaffenheit, 4) Prüfung der Art der Verwahrung und Sicher⸗ ste ung der Bestände für den Zweck der Vertheidigung. 1hreg” Der Großherzoglich hessischen Regierung steht zur Wahrung
es aus dem Miteigenthum fließenden Kontrolrechtes die Befugniß
zu, einen Kommissarius zu den Inspizirungen beizuor 8 e laeis. Inmi Zufhitten G eizuordnen. Art. 7. Die drei Regierungen erkennen die Nothwendigkeit des
. en Festungen treten die Zusa gF 0 Zusammenhanges des Defensivsystems Nord⸗ Sß . Gemeinsamnter, 8.eEennetn fftiere zu benet Sseathungeder gns. g und Eertichtzn sc, die Prinzivien füneord Watrened wvfso gad elegenheiten zusammen Die Inspizirungs⸗K zun- lammenhanges, so wie für die Verwaltung des bisberiven . gwc. 8 4* —₰ gs⸗Kommission ertheilt über undes⸗ b g des bisherigen gesammten Förngg gaherehecte. FHrtheisenmen Materials speziell Fonatenrgefinagsmeaterale in der — einzuberufenden Liquida⸗ s Dech nd the ie kommissarisch ver⸗ . 1 — vegee Wäͤnsche und Anträge der betreffenden Regierung mit, welche werbese b * geschlossenen Allianzverträge allgemeinen Mgung den übrigen Regierungen Kenntniß giebt. Die berührt un Krienee 5 dieser Kommission nicht Berabredungen über die zukünstige Behandlung des ge⸗ suspendirt ges die Thätigkeit der Kommission
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men Defensiv⸗Anla 2 — über das Ergebniß ihrer Die ven ist berechtigt und verpflichtet, im anzen ge ihres ürwhgegeise⸗ den Regierungen Vorschläge 22 öbges e er b N Pm 8 Veßce 888 ihr zugehende PCorlagen der Regierungen gutachtlich rt. 6. Die Kommission ist in ihrem Wirkungskreis⸗ 1 1 eise - den Regierungen berathende und vorschlagende Behörde Belepüber Fendest Ansichten ist jedes Votum den Regierungen zur Vorlage zu bringen. Einstimmige und Mehrheitsvota der Kommission werden b. 8 Regierungen berücksichtigt werden; im Falle dieses nicht en ich, wird die den Vollzug ablehnende Regierung den übrigen Regierungen ihre Gründe mittheilen. Ueber Angelegenheiten ihrer .
veschlüsße eschäftsführung entscheidet die Kommission durch Mehrheits.