1869 / 238 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wechsel.

Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn-Stamm-Aktien.

Kurz. 2 Mt.

.250 Fl. .250 Fl. 300 Mk. Kurz. 300 Mk. 2 Mt. . 1 L. Strl. 3 Mt. .300 Fr. 2 Mt.

öSösterr. 150 Fl. 8 Tage.

Wien, österr. 150 Fl. 2 Mt. 100 Fl. 2 Mt.

100 Fl. 2 Mt. 100 ThlrsS Tage.

100 Thlr 2 Mt. 100 S. R. 3 Wch. 100 S. R. 3 Mt. 90 S.R. 8 Tage. 752 100 T. G. 8 Tage.

Augsburg, südd. Wahr5 . Frankfurt a. M., südd. Währ. Leipzig, 14 Thlr. uss . Leipzig, 14 Thlr.

Fuss Petersburg....

8 do.

56 22 G

9. Oktb. †Amerik. rückz. 1882 6 15. u. 111 sarbs 142 ½ bz [Oesterr. Papier-Rente 4“ verschieden 49 ½ z 141 bz do. Silber-Rente... Hdo. 57 bz G 151 ½ bz do. 250 Fl. 1854. 4 1/4. 73 ½ B 1503 bz do. Kredit. 100.1858 pr. Stück 86 G 6 24 bz do. Lott.-Anl. 18605 1/5. u. 1/11. 77 ½bz 1 81 ½4 bz do. do. 1864 pr. Stück [63 bz G Iainz-Ldwgsh.. 138 bz 8

stalienische Rente. 5 1/1. u. 1/7. 52 bz hlecklenburger.. 75 ½ Se 83 bz do. Tabaks-Oblig. 6 do. 84 % bz 8 HOberhess. v. St. g. volle V do. Tabaks-Akt. do. 367 ½ bz HOest. Franz. Si. 204 ½25 —2 82 bz

Alsenzb. v. St. g. 1/1. u. 7.] Amst.-Rotterd.. 5 1.⁄4¶ ꝙ6 do. 96 B Böhm. Westb. 5 6 90 ½ bz [dGal. (Carl-L.-B.) 7 102 bz [Löbau-ZLittau.. 4. 2 51 ⁄bz G 8 Ludwigsh.-Bexb 11 ¼ 7 [166 bz G

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Rumän. Eisenb do. v“ Reichenb.-Pard. V 65 ½ bz

Rumänier V do. 915 bz Russ. Staatsb... do. 963à5 bz Finn. 10 Rl.-I. ... pr. Stück 75 bz Südöst. (Lomb.). 1/5 u. 11 139 à 40 bz Neapol. Pr.-A r do 32 bz Warsch.-Bromb. ““

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Russ. Egl. Anl. de 1822 5 1/3. u. 1/9. S7 9etwbz Wsch. Ldz. v. St. g 5 1,1.u.7. do. do. de 1862 5 1/5. u. 1/11. 87 ½ bz 1 Warschau-Ter.. 5 1/4. u 10 do. Egl. Stücke 1864 5 1/4. u. 1/10. 91 G G do. Wien. 8 1/1. do. Holl. 5 do. 80 ½ G do. Engl. Anleihe 3 1/5. u. 1/11. 54 ½3 B Pr.-Anl. de 1864 5 1/1. u. 1/7. 123 ½à22bz do. de 18665 1/3. u. 1/9. 120⅛ 19 bz 75 ½ bz do. 5. Anl. Stiegl. 5 1/4. u. 1/10. 67½ G IIIzbz]do. 6. do. do E111“X“ V . 9. Anl. Engl. St5 do. 91 b do. Holl. do. 89 ½ G

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99½ G 84 bz [do. 83 ½ bz do.

Bank- und Industrie-Aktien.

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Div. pros1867/1868 Berl. Abkubr

do. Aquarium. 107 G

Fonds und Staats-Papiere.

117 ½ B 162 ½ G 126 etwbz

do. Br. (Tivoli)) 6 do. Kassen-V. 9 ½ do. Hand.-G. 8 1

.Bodenkredit. . 5 13/f. u. 137, 80 †etwbz 6 do. II. Em. 80 ½ bz

8“

1/4 u. 10 1 u. . ½2ʃ½ 1/4 u. 10 do.

1 Freiwillige Anleihe . 4 ¾ Staats-Anl. von 1859/5

von von von von . von do. v. 1868 Lit. B. do. v. 1850, 52/4 do. von 18534 do. von 1862/74 do. von 1. V II1 Staats-Schuldscheine3 ¼ do. Pr.-Anl. 1855 100 Th. 3 1/4. ess. Pr.-Sch. à 40 Th. pr. Stück ur- u. Neum. Schldv. 3 ½ verschieden Oder-Deichb.-Oblig. 1/4 u. 10 1/ u. 7 do. do. do.

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Pommersche .... do. Posensche, neue.

Sächsische do. Schlesische 24/6 u. 12 do. do. do. Westpr., rittschftl.: do.

do.

Pfandbriefe.

do. 11 . 7

Kur- u. Neumöärk. Pommersche .. .. Posensche.... Preussische Khein. u. Westph. Saächsische Schlesische

Rentenbriefe.

ö 101 ½ bz

93 ½ bz 93 ½bz 93 ½ bz 93 1bz 93 ½ bz 93 ½bz 93 8 bz 84 ½ bz 82 ½⅞ bz 82 ½ bz 82 bz 78 ½ bz 115 ½ bz 57 bz

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100 bz 91 5 bz 70 bz 100 G 88 G 72 G 80 ½ bz 89. ZEAI11“ 817 b z2 81 B

70 ½etwbz B do. 78 ½ G

do. 85 ½ bz G 96 ½ B 85 ½ bz G

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Nicolai-Obligat. 4 1/5. u. 1/11. 68 B Russ-Poln. Schatz. 4 1/4. u. 1/10. 67 G do. do. kleine do. 66 bz Poln. Pfandb. III. Em. 4 22/6. u. 22/12 682 C do. Liquid. 4 1/6. u. 1/12. 57 do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part. Ob. à 500 Fl. Türk. Anleihe 1865.

120 etwbz 119 ½ G 78etw bz II4etwbz 112²2 ½ G 87 ½ G 103 G 124 bz G 97 ½ G

6 ½ B

162 bz 90 B 1345 bz G

137 bz 1/7. [97 B 20/5. 93 B

fr. Zins[20 ½ G

1/1 u. 7. 92 etwbz do. [108 G 1/1. 94 ¾˖ G

1/1 u. 7. 98 ½ bz do. 91 B 1/1. 106 4 6

1/1 u. 7. 105 etwbz 2/1. [104 ½etwbz

2/Au. 10 100 ½ B 1/1.

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8 do. do. neue 8 do. do. 40 % do. Pferdeb... Braunschweig.. Bremer Coburg. Kredit. Danz. Privat-B. Darmstädter ... do. LZettel Dess. Kredit-B. do. Gag.. . .... do. Landes-B. Diskonto-Kom. . Effekt. Liz Eichb. Eisenbahnbed... do. Görlitzer do. Nordd. Genf. Kred. in Liq. Geraer... G. B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.. do. Grd.-Pr.-Pf. Hannöversche .. . 8 HHenrichshütte .. 7. 100 1 bz Hoerd. Hütt.-V. 91¼ B Hyp. (Hübner) 10 118 % bz o. Certifikate . 99 etwbz do. A. Il. Preuss. 4 ¼ 64 2 böz do. Pfdb. unkd. 87 bz G Königsb. Pr.-B. 6 ½55% 65 B Leipziger 1 6 Luxemb. do. 7 0. neue Mgd. F.-Ver.-G. 39 Magdeb. Privat. 4 Meininger Kred. 7 Minerva Bg.-A. Moldauer Bank. 5 do. volle Neu-Schottland. 4 Norddeutsche .. 7 ½

184b2 G pPhönix Bergw. 15

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56 bz 92 bz B 97 ½ bz G

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Badische Anl. de 1866/ 4 ½ 1/⁄1. u. 1/7. do. Pr.-Anl. de 186774 1/2. u. 1/8. do. 35 Fl.-Oblig. pr. Stück . Blayer. St.-A. de 1859 4 ½ 1/6. u. 1/12. do. Prämien-Anl. 4 1/6. Braunsch. Anl. de 18665 1/1. u. 1/7. do. 20 Thlr.-Loose pr. Stück Dess. St.-Präm.-Anl. 3 ½ 1/4. Hamb. Pr.-A. de 1866,3 1/3 Lübecker Präm.-Anl. 3 ½ 1/4. p. Stck. ManheimerStadt-Anl. 4 ½ 1/1. u. 1/7. Sächs. Anl. de 1866,5 31/12. u. 30,6 Schwed. pr. Stück

103 ½ bz G 100 17 ½˖ B

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Rheinische ... do. do. 40 % 11“ be h, P. (gar.) Rhein-Nahe.. Starg.-Posener.. Thüringer do. 70 „% do. Lit. B. (gar. do. Lit. C. 35 WlIhb. (Cos. Odb. do. St.-Pr. do. do.

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1/1. [136 % bz 1/4. [125 etwbz 1/1. [78etwbz do. 88 ¾

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

blin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober (R. v. Decker).

Hofbuchdruckerei

Beilage zum Koͤniglich

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Landtags⸗Angelegenheiten. L1. M Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Einführung einer

und klassifizirten Einkommensteuer vom 1. Mai 1851.

v1“ 4

ö (Vergl. Nr. 237 d. Bl.) 1

Nach den während eines 18jährigen Zeitraums gesammelten Er⸗ fahrungen sind die Erwartungen, welche sich an den Erlaß des Gesetzes vom 1. Mai 1851 geknüpft hatten, nur in beschränktem Maße erfüllt worden. Die praktische Anwendung des Gesetzes hat dem vorwiegen⸗

den Zwecke desselben, eine gleichmäßige Besteuerung sämmtlicher Staats⸗ bürger herbeizuführen, eine allgemeine Geltung nicht zu verschaffen vermocht. Klassensteuer den überwiegend größten Theil der rp en Sevölterung nach einem völlig zutreffenden Verhältnisse sur Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu den allgemeinen Staats⸗ asten heranzieht, hat dieses Ziel bei der klassifizirten Einkommensteuer üngeachtet aller, auf eine dem wahren Sinne des Gesetzes entsprechende Veranlagung gerichteten Bestrebungen nicht erreicht werden können. Die Einkommensteuer ist vielmehr, wie allgemein anerkannt und in beiden Häusern des Landtages mehrfach zur Sprache gebracht wor⸗ den, in hohem Maße ac gtschewaich und ungerecht veranlagt. Es kann als ein kaum zu beseitigender angel gelten, daß die Einkom⸗ mensteuer, weil nach den verschiedensten Grundsätzen eingeschätzt, die Einkommensteuerpflichtigen im Verhältnisse zu einander in durchaus verschiedener und damit ungleichmäßiger Weise trifft. Aber es muß als ein allgemeiner, der Abhülfe dringend bedürftiger Uebelstand an⸗ erkannt werden, daß ungeachtet der wiederholten Bemühungen der bei der Veranlagung betheiligten staatlichen Organe die im Gesetze ge⸗ gebenen Mittel zur entsprechenden Anwendung zu bringen, nicht allein die Einkommensteuer im Verhältnisse zur Klassensteuer zu niedrig veranlagt, sondern daß auch ein nicht unbeträchtlicher Theil des steuer⸗ pflichtigen Einkommens der Besteuerung gänzlich entzogen ist.

Diese Erfahrungen, wie sie im Laufe der Jahre je länger desto deutlicher zur allgemeinen Erkenntniß gelangt sind, finden in den Er⸗ gebnissen der seit dem Jahre 1852 stattgehabten Veranlagungen der klassifizirten Einkommensteuer und in der Vergleichung der Einkom⸗ mensnachweisungen mit den Klassensteuerrollen aus allen Theilen der Monarchie ihre ziffermäßige Bestätigung.

Nach dem Voranschlage, welcher den Motiven zu dem unterm 2. Januar 1851 den beiden Kammern vorgelegten Gesetzentwurfe bei⸗ gefügt worden, war unter Zugrundelegung der früheren Klassensteuer⸗

resultate muthma nkommen eines Ein⸗

worden. niemals erreicht und 1857

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icht worden. Nachdem der durchschnittliche Ste

für das Jahr 1852 bis auf 61,6 Thlr. für die „gestiegen, demnächst in allmähliger Abnahme bis zum Jahre 1861 auf 60,7 Thlr. gesunken war, im Jahre 1863 aber die Höhe von 63,2 Thlr. erreicht hatte, hat sich derselbe für das Jahr 1869 nur auf 61,4 Thlr. gestellt; das durchschnittliche Einkommen jedes Steuerpflichtigen aber beträgt nach der diesjährigen Veranla⸗ gung nur 2046 Thlr. Der unverkennbaren Steigerung gegenüber, welche der allgemeine Wohlstand seit dem Jahre 1852 erfahren, und ei der anerkannten Thatsache, daß an dieser Steigerung vornämlich die einkommensteuerpflichtigen Klassen der Bevölkerun betheiligt ge⸗ wesen sind, weisen jene Zahlen unzweideutig darauf hin, daß die klasstftzirte Einkommensteuer zu dem wirklich vorhandenen Einkom⸗ men in einem keineswegs zutreffenden Verhältnisse steht.

Noch deutlicher tritt dieses Mißverhältniß bei einer Vergleichung der Veranlagun sresultate der Einkommen⸗ und der Klassensteuer her vor. Während beispielsweise in Ansehung der Grundbesitzer die Klassensteuer in einer großen Anzahl der Regierungsbezirke von 12 bis 40 Prozent des Grundsteuer⸗Reinertrags steigt, beziffert sich in den⸗ elben Bezirken die Einkommensteuer der größeren Rittergutsbesitzer, bei einem Grundbesitze von mehreren 1000 Morgen und verhältniß⸗ mäßig geringer Schuldenlast, auf nur 2 bis 4 Prozent des Katastral⸗ Reinertrages. Aehnliche Verhältnisse treten in allen Theilen des Staates hervor. Sie zeigen sich nicht allein innerhalb der grund⸗ besitzenden Klassen, sind vielmehr auch überall Einkommen aus dem Gewerbebetriebe fließt. In dieser Beziehung ist es eine häufig und überall beobachtete Erscheinung, daß bei den zur Klassensteuer veranlagten geringeren Gewerbetreibenden der bei Ver⸗ anlagung dieser Steuer zu Grunde gelegte Reinertrag aus dem Gewerbe⸗ betriebe in einem ungleich höheren Verhältnisse von der Klassensteuer in Anspruch genommen wird, als dies bezüglich der einkommensteuer⸗ pflichtigen Gewerbetreibenden der Fall ist. Während die klassifizirte Einkommensteuer rücksichtlich der größeren Industriellen den aus dem Gewerbebetriebe fließenden Reinertrag bis zu höchstens 1 ½ Prozent desselben trifft, sind die geringeren Gewerbetreibenden, deren Reinge⸗ winn äußersten Falls auf 300 bis 500 Thlr. angenommen werden kann, nicht selten mit einem Klassensteuersatze von 12 bis 16 Thlr. veranlagt. Am deutlichsten tritt die Ungleichmäaͤßigkeit der Besteuerung bei den⸗ senigen Arten des Einkommens zu Tage, welche sich, wie das Ein⸗ sitz, der genauen Ermittelung zum Theil oder

Thatsache aber,

reußischen

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Entwurfe eines Gesetzes wegen Abänderung einiger Klassen⸗

8

Staats

1 EE116A66* wohnerklassen des Staates mit öher, als die wohlhabenderen Sgatalase eine Forderung der Gere tigkeit u Pflicht erkennen, den bei 88 gewordenen Ungleichmäßi hülfe zu verschaffen, un Steuer der Absicht des Gesetzes näher Um diese Aufgabe in zunächst einer jene Unzuträglichkeiten entspringen. Dieeselben sind nicht tigen Handhabung der Unzulänglichkeit dieser gehenden und Statt gefunden Einkommen mit einem überall gleichmäßigen Steuersatze zu belegen, vor Allem der zur Zeit bestehenden Zusammensetzung der Veran⸗ lagungsorgane, der Beseitigung des staatlichen Einflusses auf die Ver⸗ anlagung der Steuer, und den unzureichenden Bestimmungen über die Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens die Schuld an den erkannten Mißständen beigemessen werden. Je weiter sich die Veranlagungsnormen des Gesetzes vom Mai 1851 von den strengeren Formen einer wirklichen Einkommensteuer entfernen, und je deutlicher aus der be⸗ stehenden Steuerskala das Bestreben hervortritt, die mildere Form um so ernster mußten

der Veranlagung zur Geltung zu bringen, die bei Anwendung des Gesetzes gesammelten Erfahrungen da zu Rathe gezogen werden, wo die Gleichmäßigkei der Besteuerung eine engere Anlehnung an schärfere G derlich macht. Von diesem Gesichtspunkte aus lassen sich die Schwierigkeiten nicht in Ab⸗

rede stellen, welche die Bestimmung des §. 20 des Gesetzes vom

und reichen mit der

als eine unabweis

zu bringen. entsprechender Weise

gesetzlichen Vorschriften

selbst zu suchen.

haben, muß

1. Mai

851 einer gleichmäßigen und gerechten Veranlagung entgegensetzt. Ab-

. n die mittleren Steuerstufen bedingenden Einkommensbeträgen insofern zu einer wesent⸗ danach beispielsweise ein Ein-

gesehen davon, daß die weiten Intervallen zwischen de

lichen Ungleichmäßigkeit führen, als kommen von 4801 Thlr. und von 5999 Thlr. oder ein Einkommen von 9601 Thlr. und von 11,990 Thlr. mit dem gleichen monatlich 12, bezw. 24 Thlr. getroffen und danach ein Einkommens⸗ betrag von hier nahezu 4000 Thlr., von dort fast 2000 Thlr. unbe⸗ steuert bleibt, so erscheint es weder mit den thatsächlichen Verhältnissen der Gegenwart, noch mit den Anforderungen an eine gerechte Veran⸗ lagung vereinbar, die Steuerpflicht mit einem Jahreseinkommen von

da erkennbar, wo das

daß die minder wohlhabenden Ein⸗- Felag so auch 491 ½

mehr als 240,000 Thl.

kommen unbesteuert zu lassen. Nachdem einzelne Kommunen tiger Würdigung der Verhältnisse für die Veranlagung der Gemeinde⸗ Einkommensteuer den Standpunkt des §. 20 a. a. O. verlassen haben, wird der Staat diesem Beispiele zu folgen, um so weniger Anstand nehmen dürfen, als die damit beabsichtigte Erhöhung der Steuersätze eine fast verschwindende Minderheit der Steuerpflichtigen und über⸗ dies nur die potentesten derselben berührt.

Von größerer Bedeutung als der angedeutete Mangel der be⸗ stehenden Gesetzgebung ist die Erkenntniß, daß die Organisation der Veranlagungsbehörden der Erwartung, daß damit einerseits die Be⸗ sorgniß der Steuerpflichtigen vor einem willkürlichen Verfahren besei⸗ tigt, und andererseits die or den aus einer zu milden Fendhabung der Veranlagungsgrundsätze entspringenden Verlusten icher gestellt werde, nicht entsprochen hat. Nach den zur Zeit gelten⸗ den Bestimmungen liegt das Veranlagungswerk in den Händen einer Kommission, deren Mitglieder zum Theile aus der Mitte derjenigen hervorgehen, welche von der Steuer betroffen werden. Während danach den Steuerpflichti ein überwiegender Einfluß auf die Veranlagung der S und den mittelbaren und unmittelbaren Einwir Zusammengehööͤrigkeit und persönlichen Berührung weiteste Spielraum gewährt i beschrankt sich der Einfluß der Regierung auf die Mitwirkung der Vorsitzenden, deren Befugnissen dem eigentlichen Veranla⸗ gungsorganen gegenüber überdies sehr enge Grenzen gezogen sind. Was von den Einschätzungskommissionen, ilt in gleichem Maße von den Bezirkskommissionen, welche zur Entscheidung in 2. Instanz be⸗ rufen sind. In je selteneren Fällen es den stattgehabten Ermittelun⸗ gen zufolge gelungen ist, die Ansicht der Vorsitzenden der Einschätzungs⸗ Kommissionen zur Geltung monstrationen und Reklamationen der Steuerpflichtigen auch da An⸗ erkennung zu Theil geworden ist, wo die thatsächlich ermittelten Verhältnisse eine Ermäßigung haäͤtten beanstanden müssen, um so dringender lassen es die Ruͤcksichten der Gerechtigkeit und Gleich · mäßigkeit erforderlich erscheinen, dem vorwiegenden Einflusse der Steuerpflichtigen selbst auf die Steuerveranlagung ein dem Grund⸗

2 w zu lösen, bedürfte es näheren Erforschung derjenigen Ursachen, aus welchen

sowohl in einer mangelhaften oder unrich⸗ Vorschriften, als vielmehr in der 2 fu Nach den ein⸗ umfassenden Erörterungen, welche in dieser Richtung neben der Unthunlichkeit, das ermittelte

Steuersatze von

der Klassensteuer verhaͤltnißmäaͤßig weit Einkommensteuer herangezogen sind, muß die A es

are

der Einkommensteuer offenbar

„und Mißverhältnissen thunlichst Ab⸗ damit zugleich den Gesammtertrag dieser

hlr. abzuschließen, und das überschießende Ein-⸗ in rich-

zu bringen, je häufiger dagegen den Re⸗

gedanken der Veranlagungsnormen entsprechendes Gegengewicht gegen· .— üͤber zu stellen.

Wie an den vorangedeuteten Erscheinungen, wendigkeit jener auf eine gleichmäßige und gerechte V zielenden Maßregel nicht minder aus den zur Zeit geltenden Bestim mungen über Verfolgung und Erörterung des Rechtsmittels, wie aus der Unzulänglichkeit der Vorschriften über die Ermittelung des steuer⸗

flichtigen Einkommens hergeleitet werden, welche, wie die Ko deren Vorsitzende in der vollständigen Aus

so muß die Noth-